Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.105/2003
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7B.105/2003 /min

Urteil vom 29. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zustellung eines Zahlungsbefehls, Zuständigkeit,

Eingabe gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 26. März 2003.

Sachverhalt:

A.
In der vom Kanton Solothurn für Fr. 10'000'000.-- eingeleiteten Betreibung
Nr. ... stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle
Niedersimmental, Z.________ den Zahlungsbefehl am 8. Januar 2003 an der
angegebenen Schuldneradresse "..., X.________" persönlich zu.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 bestritt Z.________ das schweizerische
Betreibungsdomizil und machte geltend, im Januar 2001 in der Republik Zypern
endgültig Wohnsitz begründet zu haben. Die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern legte ausführlich
die Tatsachen dar, die gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinn
von Art. 23 ZGB sprechen, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März
2003 ab.

B.
Zu diesem Entscheid liess Z.________ der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28.
April 2003 eine mit "Stellungnahme" betitelte Eingabe zukommen, in der er
sich "in höchstem Masse überrascht und schockiert" zeigt und "der Überzeugung
[ist], dass der vorliegende Entscheid nicht einfach so im Raum stehen
gelassen werden darf". Die Aufsichtsbehörde leitete diese Eingabe an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter.

Die Kammer zieht in Erwägung:

Ob die Eingabe, mit der Z.________ die Dinge aus seiner Sicht schildert, ohne
ein Rechtsbegehren zu stellen oder um Beurteilung durch eine höhere Instanz
nachzusuchen, als Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG aufzufassen ist, kann offen
gelassen werden, da die 10-tägige Beschwerdefrist ohnehin längst abgelaufen
wäre:

Als Eröffnung und damit massgeblich für die Auslösung der 10-tägigen
Beschwerdefrist ist die tatsächliche Aushändigung des Entscheides an den
Adressaten oder an seinen Vertreter zu verstehen, wodurch der
Verfahrensbeteiligte in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu
nehmen; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, vielmehr genügt
die blosse Möglichkeit dazu (Cometta, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 15
zu Art. 18 und N. 22 zu Art. 19).
Vorliegend wurde der kantonale Entscheid Fürsprecher Franz Müller, der
Z.________ im kantonalen Verfahren vertreten hatte, am 31. März 2003
zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 10. April 2003 ab. Entsprechend
kann auf die Eingabe vom 28. April 2003 nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton
Solothurn, Rathaus, Rathausgasse, 4500 Solothurn 1, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Jürg Rieben, Jungfraustrasse 1, Postfach, 3000 Bern 6), dem
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Niedersimmental,
und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: