Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.102/2003
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7B.102/2003 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Belser, c/o Safe + Legal,
Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gebührenrechnung/Auskunft/Datenschutz,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-sichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 25. November 2002 gelangte Z.________ an den kantonalen
Datenschutzbeauftragten und am 16. Dezember 2002 an die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion des Kantons Bern, wo er Aufschluss darüber verlangte,
welche konkreten Einträge über seine Person in den Registern des Betreibungs-
und Konkursamtes A.________ existierten. Aufgrund dieser Anfrage erteilte ihm
das entsprechende Betreibungs- und Konkursamt am 15. Januar 2003 eine aus 43
Bildschirmausdrucken und einer dreiseitigen Erläuterung bestehende Auskunft,
und es stellte hierfür eine Gebührenrechnung gemäss GebV SchKG von Fr.
449.--.

B.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragte Z.________ die ersatzlose
Aufhebung dieser Gebührenrechnung, da er nicht eine Betreibungsauskunft,
sondern Auskunft über die eigenen Daten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des
kantonalen Datenschutzgesetzes (BE-DSG; BSG 152.03) verlangt habe. Mit
Entscheid vom 9. April 2003 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern die Gebührenrechnung auf Fr. 180.-- herab.

C.
Diesen Entscheid hat Z.________ mit Beschwerde vom 23. April 2003 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den
Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese wurde mit
Präsidialverfügung vom 1. Mai 2003 erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79
Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann mithin nur die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrem Gebührenentscheid
ausschliesslich auf kantonales Datenschutz- und Gebührenrecht gestützt, und
zwar auf Art. 21 Abs. 1 BE-DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1
lit. c BE-GebV. Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer
vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen,
es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35)
abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden. Indes erhebt der
Beschwerdeführer keine solchen Rügen, sondern er führt gegenteilig aus, er
habe von Anfang an verlangt, dass Datenschutzrecht anzuwenden sei (S. 7).
Indem er sich in der Folge darauf beschränkt, Verfassungsrechtsverletzungen
und dabei namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen
Datenschutzrechts geltend zu machen, verkennt er, dass hierfür die
staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: