Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.100/2003
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7B.100/2003 /bnm

Urteil vom 18. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

S. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Alexander Fred Taschner, Luziaweg 9, 8807
Freienbach,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurs-kammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Zustellung eines Zahlungsbefehls, örtliche Zuständigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-gerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen,  vom
26. März 2003.

Sachverhalt:

A.
S. ________ wird von der G.________ AG, vertreten durch die V.________ AG in
A.________, für eine Forderung von Fr. 18'645.05 betrieben (Betreibungs-Nr.
xx). Das Betreibungsamt B.________ stellte ihr am 2. September 2002 den
Zahlungsbefehl an die Adresse "Alters- und Pflegeheim in B.________" zu.

B.
Am 9. September 2002 reichte S.________ Beschwerde ein und beantragte, den
Zahlungsbefehl mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes
B.________ aufzuheben, für nichtig zu erklären und am ordnungsgemässen
Domizil in C.________ zuzustellen. In derselben Eingabe erhob sie
Rechtsvorschlag. Der Bezirksgerichts-präsident B.________ als untere
kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies die Beschwerde ab mit der
Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei zu Recht am Aufenthaltsort
der Schuldnerin erfolgt (Verfügung vom 18. September 2002).

Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen hiess die Beschwerde von S.________ gut und wies die Sache zur
näheren Abklärung der Wohnsitzfrage zurück (Beschluss vom 13. November 2002).
Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde erneut ab. Er nahm gestützt
auf die weiteren Abklärungen an, S.________ habe mit ihrem Eintritt in das
Alters- und Pflegeheim in B.________ daselbst ihren Wohnsitz begründet; der
Zahlungsbefehl sei damit am gesetzlichen Betreibungsort zugestellt worden
(Verfügung vom 30. Januar 2003).

S. ________ erhob wiederum Beschwerde mit im Wesentlichen den bisherigen
Anträgen und dem Begehren, den gesetzlichen Wohnsitz als Familiensitz
S.________ in D.________ festzustellen. Das Kantonsgericht wies die
Beschwerde ab. Es teilte die Auffassung, S.________ habe in B.________
Wohnsitz; andernfalls müsse davon ausgegangen werden, es könne S.________
keinen festen Wohnsitz mehr ausweisen und deshalb an ihrem Aufenthaltsort in
B.________ betrieben werden (Beschluss vom 26. März 2003).

C.
Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert
S.________ ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren
(Ziffern 1-7). Sie beantragt zusätzlich, den kantonsgerichtlichen Beschluss
vom 26. März 2003 aufzuheben, was die Abweisung ihrer Beschwerde angeht, und
insoweit abzuändern, als ihr Umtriebe und Prozesskosten im Betrag von Fr.
3'000.-- zu bezahlen seien (Ziffern 8 und 9). Das Kantonsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Beschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der für die
Bestimmung des Betreibungsortes massgebend ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In
formeller Hinsicht ergibt sich vorweg Folgendes:
1.1 Gemäss Art. 19 SchKG kann der Entscheid der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen werden bzw. gegen die
obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Soweit
die Beschwerdeführerin sich gegen die Entscheide der unteren kantonalen
Aufsichtsbehörde wendet, kann auf ihre Rechtsbegehren (Ziffern 4 und 6) nicht
eingetreten werden. Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht oder
von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
(Art. 19 Abs. 1 und 2 SchKG). Nicht dazu gehört die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte. Die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin sind
unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 127 III 55 E. 1b S. 57).

1.2 Der Zahlungsbefehl, der durch ein unzuständiges Amt zugestellt wird, ist
nicht nichtig und bleibt gültig, solange er nicht in Gutheissung einer
rechtzeitig erhobenen Beschwerde aufgehoben wird (BGE 96 III 89 E. 2 und 3 S.
92; zuletzt: Urteile 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002, E. 2c; 7B.132/2002 vom
4. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 32 S. 163). Der Antrag der
Beschwerdeführerin ist unzulässig, den Zahlungsbefehl für nichtig zu
erklären, doch kann dieser bei Begründetheit der Beschwerde aufgehoben werden
(Rechtsbegehren-Ziffer 2). Diesfalls kann das Betreibungsamt B.________ dazu
angehalten werden, das Betreibungsbegehren an das zuständige Amt zu
überweisen (zit. Urteil 7B.271/2001, E. 2c, unter Hinweis auf BGE 127 III 567
E. 3b S. 567). Diese - sinngemäss begehrte (Ziffer 1) - Vorgehensweise setzte
freilich voraus, dass der im angefochtenen Beschluss wiedergegebene
Sachverhalt die anderweitige Zuständigkeit ohne weiteres erkennen lässt. Denn
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die Tatsachenfeststellungen
der kantonalen Aufsichtsbehörde - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen
abgesehen - gebunden (Art. 63 f. i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S.
55). Auf die Beweisanträge, die die Beschwerdeführerin bereits vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde gestellt hat und die damit nicht neu sind (Art.
79 Abs. 1 OG), kann deshalb nicht eingetreten werden (Rechtsbegehren-Ziffern
5 und 7).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss am 8. April 2003
in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 19 Abs. 1
SchKG) ist mit der Postaufgabe am 19. ds. gewahrt, zumal die Frist am
Karfreitag ausgelaufen ist, einem im Kanton Schwyz staatlich anerkannten
Feiertag (Art. 31 Abs. 3 SchKG; § 2 der Verordnung über die öffentlichen
Ruhetage, GS/SZ 545.110). Da die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit
der Beschwerde entschieden und dem Betreibungsamt nicht die Vornahme einer
Betreibungshandlung vorgeschrieben hat, waren die Betreibungsferien während
sieben Tage vor und nach Ostern für die Berechnung der Frist ohne Bedeutung
(Art. 56 Ziffer 2 SchKG; BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeschrift ist
offenkundig nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern von
H.________. Art. 29 OG schränkt die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren
nicht ein (Abs. 2) und die "Zession" der Prozessrechte (Urkundenverzeichnis
Nr. 28) reicht als Prozessvollmacht aus (Abs. 1). Auf die Beschwerde kann mit
den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden. Auf einzelne formelle Fragen
wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Das Kantonsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Verfahren
bejaht, wiewohl sie seit 1995 einer kombinierten Beiratschaft unterstehe (E.
3 S. 2 f.). Die Bejahung ihrer Legitimation trifft die Beschwerdeführerin
nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen (BGE 119 III 81 E. 2 S. 83)
und wird denn auch nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin nimmt die
kantonsgerichtlichen Ausführungen hingegen zum Anlass, die Bestellung und die
Amtsführung ihres Beirats zu beanstanden und Genugtuungsansprüche zu erheben.
Auf ihre Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Sie betreffen nicht den
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die angesprochenen Fragen
sind vielmehr vor den zuständigen Vormundschaftsbehörden aufzuwerfen, was die
Beschwerdeführerin mit ihren Klagen, die Beiratschaft aufzuheben, im Jahre
2000 offenbar auch getan hat (Urkundenverzeichnis Nr. 20).

3.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu
betreiben. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Wohnsitz der
Beschwerdeführerin habe sich im September 2002, als der Zahlungsbefehl
zugestellt wurde, im Alters- und Pflegeheim in B.________ befunden (E. 4 S. 3
f.). Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr gesetzlicher Wohnsitz sei stets
in D.________ gewesen und der Pflegeheimaufenthalt vermöge keinen Wohnsitz zu
begründen. Sie teilt mit, seit dem 10. April 2003 sei sie nicht mehr in
B.________ anwesend.

3.1 Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2003 nicht mehr in
B.________ sein soll und über eine Adresse in D.________ verfügt, ist
belanglos für die Frage, ob sie im September 2002 ihren Wohnsitz im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 SchKG in B.________ gehabt hat. Ein späterer Wohnsitzwechsel
berührt die Rechtswirksamkeit der am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen
Betreibungshandlungen nicht. Verändert der Schuldner vor der
Pfändungsankündigung oder vor der Zustellung der Konkursandrohung oder des
Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung seinen Wohnsitz, so muss die Betreibung
zwar am neuen Wohnsitz fortgesetzt, aber nicht neu begonnen werden. Am alten
Wohnsitz vorgenommene Handlungen behalten ihre Wirkung, insbesondere der
Zahlungsbefehl (vgl. Art. 53 SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 11 N. 8 S. 108).
Aus der Tatsache des behaupteten Wegzugs von B.________ im April 2003 kann
die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu Gunsten ihres Standpunkts
ableiten.

3.2 Betreibung am Wohnsitz des Schuldners meint den Ort, wo sich der
Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er sich zum
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat. Das Betreibungsrecht knüpft
damit an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (BGE 119 III 51 E. 2a S. 52
und 54 E. 2a S. 55). Auf den inneren Willen des Schuldners kommt es nicht
entscheidend an (subjektives Element); massgebend ist vielmehr, ob der
Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise
(objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder
zu machen beabsichtigt (BGE 120 III 7 E. 2b S. 8). Für die Absicht dauernden
Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt
hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist (BGE 119 III 54 E. 2c
S. 56). Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung
bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenniederlegung an einem
bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen
Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann (BGE 125 III 100 E. 3
S. 101).
Den Aufsichtsbehörden hat ein Schreiben der Gemeinde D.________ vom 2. Mai
2002 vorgelegen, wonach gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Schwyz vom 23. Oktober 2001 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 14. März 2002 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in
C.________, Gemeinde D.________, nie einen zivilrechtlichen Wohnsitz
begründet hat. Gestützt darauf ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die
Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde
D.________ (E. 4 S. 3).

Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat damit jenes amtliche Schreiben zum einen
die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, sie habe seit 1999 ihren
gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________, und zum anderen eine
Tatsachenvermutung begründet, die gegen das Bestehen eines Wohnsitzes in der
Gemeinde D.________ zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. im
September 2002 spricht. Ob ein bestimmter Beweis erbracht ist oder nicht, ist
eine Frage der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E.
3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32; vgl. zur Indizienwürdigung: BGE 106 III 49
S. 51). Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin,
insbesondere ihre Vorwürfe gegenüber den Behörden des Kantons Schwyz und
namentlich genannten Einzelpersonen sowie ihre Beweisführung zur
Wohnsitzfrage erweisen sich damit als unzulässig. Auf ihre Beschwerde kann
insoweit nicht eingetreten werden. Eine Anmeldung in der Gemeinde D.________
kann vor der erkennenden Kammer zudem nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin
muss sich an die zuständigen Behörden wenden.

3.3 Fällt die Gemeinde D.________ ausser Betracht, bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Wohnsitz in B.________ hatte, woselbst
sie im Alters- und Pflegeheim gelebt hat, als ihr im September 2002 der
Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage
können wie folgt zusammengefasst werden: Die Wohnsitzbegründung ist beim
Eintritt in ein Heim dann zu bejahen, wenn sich die Person objektiv
tatsächlich dort aufhält; ob sie am alten Wohnsitz angemeldet bleibt oder
ihre bisherige Wohnung - zumindest vorübergehend - noch beibehält, ist dabei
nicht entscheidend. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Heimeintritt auf einem
eigenen Willensentschluss beruht und insoweit freiwillig erfolgt; an die
geforderte Urteilsfähigkeit dürfen dabei keine zu grossen Anforderungen
gestellt werden und äussere zwingende Umstände wie die Hilfsbedürftigkeit
sind nicht massgebend (für ein Altersheim: BGE 127 V 237 E. 2 S. 239 ff., mit
Nachweisen; für ein Behindertenarbeitsheim: Urteil 5C.16/2001 vom 5. Februar
2001, E. 4, in: Praxis 2001 Nr. 131 S. 787 ff.; vgl. vorab Riemer, Der
zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, ZVW 32/1977 S. 58 ff.,
Ziffer III/1 S. 59 ff.; zuletzt etwa Landolt, Schweizerisches Pflegerecht,
II, Bern 2002, N. 362 S. 211 und N. 372 S. 217).

Das Kantonsgericht hat keine Beeinträchtigungen der Beschwerde-führerin
hinsichtlich der - zu vermutenden (Art. 16 ZGB) - Urteilsfähigkeit
festgestellt. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1914) soll auch nicht geltend
gemacht haben, sie sei nicht freiwillig in das Alters- und Pflegeheim in
B.________ eingetreten, sondern zwecks spezieller Pflegebehandlung
eingewiesen worden (E. 4a S. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigt diese
Feststellungen vor der erkennenden Kammer. Nach ihren Angaben ist sie
freiwillig - wenn auch pflegebedürftig nach unfallbedingtem Bruch mehrerer
Wirbel und einer missratenen Knieoperation - in das Alters- und Pflegeheim in
B.________ eingetreten und hat über längerer Zeit, namentlich auch im zweiten
Halbjahr 2002, dort gelebt. Ergänzt werden kann, dass sie weder in C.________
(erstes Beschwerdeverfahren) noch in D.________ (zweites Beschwerdeverfahren)
über eine eigene Wohnung verfügt hat, sondern Wohnsitz bei ihrem Sohn
begründet haben wollte.

Unter den gezeigten Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht
verletzt, indem es die Voraussetzungen für einen Wohnsitz der
Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim in B.________ bejaht hat. Die
Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung
(Rechtsbegehren-Ziffer 3) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

5.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Rechtsbegehren, den kantonsgerichtlichen
Beschluss aufzuheben (Ziffer 8), nicht entsprochen werden. Das
Beschwerdeverfahren - vor der erkennenden Kammer, aber auch vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde - ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Ziffer 9) muss deshalb
abgewiesen werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und
dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: