Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.98/2003
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6S.98/2003 /kra

Sitzung vom 22. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw,

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli, Advokaturbureau
Thalberg & Birgelen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Strafzumessung, Verletzung des Beschleunigungsgebots (BetmG-Widerhandlung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 19. Dezember 2002 (SB010343).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 9. Mai 1995 wegen
mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie weiterer Delikte zu zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus und verpflichtete
ihn, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- an die
Staatskasse abzuliefern. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 11.
April 1996 den erstinstanzlichen Schuldspruch im Wesentlichen und das
Strafmass vollumfänglich. Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 1997 dieses Urteil
auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.
Nach Ergänzung des Beweisverfahrens trat das Obergericht am 3. November 1999
auf einzelne Punkte der Anklage infolge Verjährung nicht ein. Es sprach
X.________ schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
- 6 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a - c BetmG und teilweise
i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG; vom Vorwurf der versuchten Nötigung sprach es
ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren. Eine
gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies
das Kassationsgericht am 28. Februar 2001 ab.

Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess am 11. Juli 2001 eine
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ teilweise gut und hob das Urteil des
Obergerichts vom 3. November 1999 auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war.

B.
In der Neubeurteilung vom 19. Dezember 2002 erkannte das Obergericht
X.________ schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
- 6 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a - c BetmG und teilweise
i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG. Es fand ihn nicht schuldig der versuchten
Nötigung sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gemäss Anklageziffer A/Ia und Ib sowie
A/XV betreffend Tathandlungen vor dem Frühjahr 1992 und sprach ihn in diesem
Umfang frei. Es bestrafte ihn mit 9 Jahren Zuchthaus, wovon 1726 Tage durch
Haft erstanden sind, und verpflichtete ihn (wie in den früheren Urteilen) vom
unrechtmässigen Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- an die Staatskasse
abzuliefern.
Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X.________
wies das Kassationsgericht am 21. November 2003 ab, soweit es darauf
eintreten konnte.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonale Behörde hat ihrer Entscheidung bei einer Rückweisung die
rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen (Art. 277ter BStP; SR
312.0). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich
die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der
Sachzusammenhang erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor
Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweisen).

Der Kassationshof hielt im Rückweisungsentscheid vom 11. Juli 2001 in E. 5
fest, nachdem ein Schuldspruch entfalle (nämlich gemäss E. 2), werde sich die
Vorinstanz ohnehin erneut mit der Strafzumessung auseinander zu setzen haben.
Deshalb erübrigten sich im damaligen Zeitpunkt Erwägungen zur Frage der
Strafzumessung. Demnach hatte die Vorinstanz erstens den Beschwerdeführer im
Anklagepunkt A/Ia infolge Verjährung freizusprechen, zweitens diesem
Freispruch im Strafmass Rechnung zu tragen und drittens die Auswirkungen der
Kassation "auf andere Punkte" zu berücksichtigen. In diesem Umfang sowie im
Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde des zur Kassation führenden Verfahrens kann
der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil anfechten.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer weisungsgemäss im Anklagepunkt
A/1a sowie infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung in weiteren
Anklagepunkten frei (A/Ib und A/XV; angefochtenes Urteil S. 5 ff., Ziff. II).
Den übrigen Schuld- bzw. Freispruch konnte die Vorinstanz ohne weiteres
bestätigen, da insoweit keine Kassation erfolgt war (angefochtenes Urteil S.
5).

Diese Ausführungen über die Wirkung der Rückweisung gelten im Grundsatz auch
für die Strafzumessung. Die Vorinstanz hat sich dazu zutreffend geäussert.
Darauf ist zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 12 f. sowie 14 f.). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich die erwähnte E. 5 des
Rückweisungsentscheids nicht als Weisung verstehen, wonach die Vorinstanz
"eine neue Gesamtwürdigung der heute noch zu beurteilenden Delikte"
vorzunehmen habe (Beschwerde S. 7). Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten,
in der Neubeurteilung alle relevanten Punkte in einem Urteil zusammenzufassen
(Beschwerde S. 8). Vielmehr hatte sie die Auswirkungen der Kassation bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen und die entsprechende Neubeurteilung zu
begründen. Die Verweisung auf frühere Urteile ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Wie sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt,
war ihm der Verweisungszusammenhang klar. Weiter musste die Vorinstanz
infolge des Rückweisungsentscheids die Geständnisbereitschaft nicht erneut
beurteilen (entgegen der Beschwerde S. 8 f.), da insoweit keine Kassation
erfolgt war. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt "eine unrichtige Strafzumessung durch Unterlassen
der Würdigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und einer überlangen
Verfahrensdauer" (Beschwerde S. 9 ff.). Er macht geltend, die Vorinstanz wäre
verpflichtet gewesen, im angefochtenen Urteil die Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen und bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Da zudem der mehrinstanzliche,
langjährige Prozessgang in keiner Weise bei der Strafzumessung als weiterer
Reduktionsgrund berücksichtigt worden sei, seien damit die bundesrechtlichen
Vorschriften über die Strafzumessung von Art. 63 ff. StGB verletzt worden
(Beschwerde S. 11 f.).
2.1 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein
Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in
Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der
Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 124 I 139 E. 2a). Das Bundesrecht kennt
jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des
Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen ist (BGE 117 IV 124 E. 4a).
Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nicht mehr
geheilt werden. Sie führen deshalb nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem
Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 117 IV
124 E. 4d). Das Bundesgericht hat damit praeter legem (BGE 117 IV 124 E. 4b)
eigenständige Rechtsfolgen materiellrechtlicher Natur geschaffen.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge einer unmittelbaren Verletzung der
Bundesverfassung oder der EMRK mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann dagegen die mittelbare Verletzung der
Bundesverfassung oder der EMRK, d.h. eine nicht verfassungs- bzw. nicht
konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Bundesrecht gerügt werden
(BGE 119 IV 107 E. 1a). Entsprechend ist eine unmittelbare Verletzung des
Beschleunigungsgebots mit staatsrechtlicher Beschwerde und eine unrichtige
bundesrechtliche Berücksichtigung dieser Verletzung mit
Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (BGE 124 I 139 E. 2a; 119 IV 107 E.
1b).

Diese Rechtsprechung präzisiert indessen nicht, ob der Kassationshof des
Bundesgerichts im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilen kann oder ob der Betroffene
zu diesem Zwecke zunächst staatsrechtliche Beschwerde erheben muss. In BGE
119 IV 107 E. 1c hat der Kassationshof geprüft, ob die lange Verfahrensdauer
besondere Sanktionen nach sich ziehen müsse. Er ist aber auf die Rüge, die
Vorinstanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht
verneint, nicht eingetreten. Diese Frage hatte er im Rahmen der gleichzeitig
erhobenen konnexen staatsrechtlichen Beschwerde offen gelassen (nicht
veröffentlichter BGE 6P.98/1992 vom 19. März 1993, E. 3c). In späteren Fällen
hat der Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise
beurteilt, ob die letzte kantonale Instanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint bzw. nicht in Betracht gezogen hat
(nicht veröffentlichte E. 6.2.2 von BGE 129 IV 338 mit Verweisung auf den
nicht veröffentlichten BGE 6S.309/2001 vom 22. August 2001, E. 8, und BGE 119
IV 107).

Der Betroffene kann allerdings auch nur die förmliche Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bereits eine Art Genugtuung
darstellt, oder aber Schadenersatz beantragen (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; 122
IV 103 E. I/4; 107 Ib 160). In der Regel will er aber mit dieser Rüge eine
Strafreduktion erreichen. So ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in
der Zwischenzeit zu einem eigenständigen Strafminderungsgrund geworden.

Es erweist sich aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Verletzung
des Beschleunigungsgebots und der Anwendung von Art. 63 StGB als unnötig
umständlich und künstlich, den Betroffenen zu verpflichten, zunächst eine
staatsrechtliche Beschwerde zur Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots einzureichen und sodann eine Nichtigkeitsbeschwerde, um
eine Strafreduktion zu erlangen. Es erscheint daher angebracht, diese Frage
vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Will daher der Betroffene geltend
machen, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht Rechnung getragen, so hat er diese Rüge mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen. Dabei ist unerheblich,
ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage ausser
Betracht gelassen hat (zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6S.32/2004 vom
22. April 2004, E. 3.3.2).

Im Kanton Zürich sind daher die Entscheide des Obergerichts auch unter diesem
Gesichtspunkt mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Urteile im Sinne von
Art. 268 Ziff. 1 BStP. Es kann somit an der nicht veröffentlichten E. 6.2.2
von BGE 129 IV 338 nicht festgehalten werden, insoweit darin das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich in dieser Frage nicht als letztinstanzlich
betrachtet wurde.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, obwohl die Vorinstanz eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht festgestellt hat (vgl. BGE 117 IV
124 E. 4d). Daran ändert nichts, dass das Zürcher Kassationsgericht die Rüge
der Verletzung des Beschleunigungsgebots materiell geprüft und verworfen hat,
denn die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen das Urteil der letzten kantonalen
Instanz zu richten, welcher die Anwendung des eidgenössischen Rechts
umfassend oblag (BGE 71 IV 222; 82 IV 177 E. 1).

2.3 Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist
im Einzelfall zu prüfen, ob sie sich unter den konkreten Umständen, vorab des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens des
Angeschuldigten und der Behörden, als angemessen erweist (BGE 124 I 139 E.
2c). Dabei kann auch eine Häufung von einzelnen Verfahrensabschnitten, deren
jeweilige Dauer noch als angemessen angesehen werden kann, insgesamt als
unangemessen erscheinen (Frowein/Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Strassburg 1996, S. 268).
Das Verfahren ist dann in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BGE 124 I 139 E.
2c). Verfahrenslängen von über zehn Jahren sind nur ausnahmsweise noch
hinzunehmen (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 201).

Die Vorinstanz verneinte in ihrem Urteil vom 3. Nov. 1999 eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Dabei wies sie auf die Komplexität des Verfahrens und
die umfangreichen Einvernahmen hin (S. 42 ff.). Bei der Neubeurteilung setzt
sie sich mit dieser Frage nicht auseinander. Der Beschwerdeführer war im
Oktober 1993 verhaftet worden, so dass im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
vom 19. Dez. 2002 gut neun Jahre vergangen waren. Der Beschwerdeführer nimmt
indessen selber an, es könne aufgrund der Komplexität des Falles und der
Aktenmenge keiner Behörde für sich allein gesehen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Er stimmt insoweit dem
vorinstanzlichen Urteil vom 3. Nov. 1999 zu. Hingegen macht er geltend, eine
Verletzung müsse bezüglich des Verfahrens als Ganzes angenommen werden
(Beschwerde S. 11). Dieser Ansicht des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Das
Verfahren dauerte insgesamt zu lange. Diese Feststellung führt indessen nicht
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Vorinstanz setzt die Strafe gestützt auf Art. 64 Abs. 5 StGB deutlich
herab, weil verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der
Beschwerdeführer sich wohlverhalten hatte (angefochtenes Urteil S. 10). Ist
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und sind weiter die
Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 5 StGB erfüllt, so ist bei der
Strafzumessung beiden Reduktionsgründen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 IV
103 E I/4 und VII/1c; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I,
Basel 2003, Art. 64 N. 31). Die Vorinstanz reduziert bei der Neubeurteilung
die Freiheitsstrafe von zwölf auf neun Jahre. Damit hat sie auch der
Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen. Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots kann nicht zu einer noch stärkeren Herabsetzung der
Strafe führen. Dabei wird nicht übersehen, dass noch weitere
Strafminderungsgründe gegeben waren.

3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unrichtige Strafzumessung betreffend
seine zwischenzeitlich erfolgte Resozialisierung (Beschwerde S. 13 ff.).
Dabei macht er geltend, dass Sanktionen, die den Betroffenen aus einer
günstigen Entwicklung herausreissen, nach Möglichkeit zu vermeiden sind (BGE
119 IV 125 E. 3b). Weiter beruft er sich auf die Rechtsprechung zur
18-Monate-Grenze (BGE 118 IV 337), die indessen nur Anwendung findet, wenn
die in Betracht kommende Freiheitsstrafe 21 Monate nicht übersteigt (BGE 127
IV 97 E. 3). Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass sie hier nicht
anwendbar ist (Beschwerde S. 14). Zutreffend ist, dass bei der Festsetzung
der Strafe die Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
128 IV 73 E. 4c). Diese Argumentation ist hier jedoch unbehelflich. Die
Freiheitsstrafe kann nicht auf sieben Jahre herabgesetzt werden, um dem
Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe zu erlassen. Dafür besteht
keine gesetzliche Grundlage.

Hingegen hat die Vorinstanz bereits im Urteil vom 3. Nov. 1999 (S. 45) wegen
des seit der Haftentlassung an den Tag gelegten einwandfreien Verhaltens eine
Strafreduktion vorgenommen. Im angefochtenen Urteil (S. 10) führt sein
zwischenzeitliches Verhalten zu einer weiteren Strafminderung. Ferner wird
sein Wohlverhalten, wie erwähnt, mit der Anwendung von Art. 64 Abs. 5 StGB
berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 10). Eine Verletzung von Bundesrecht
ist zu verneinen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unrichtige Strafzumessung durch
Festsetzung einer zu hohen Strafe. In seiner Begründung zählt er die
Änderungen im Schuldpunkt seit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Mai 1995
auf und macht geltend, die seit dem Urteil des Obergerichts vom 3. November
1999 zu machenden Ergänzungen liessen eine Strafe von deutlich weniger als
neun Jahren als angemessen erscheinen. Dies auch angesichts dessen, dass es
jetzt noch um eine Menge Kokain von deutlich unter zehn Kilogramm gehe. Hinzu
kämen zwei nicht unwesentliche Strafzumessungsgründe, nämlich dass es sich
bei ihm um einen Ersttäter handle und dass die Vorinstanz nicht darlege,
welche Drogenmengen der Verurteilung eigentlich zugrunde lägen (Beschwerde S.
12 f.).

Das Vorleben wurde von den Vorinstanzen gewürdigt (Urteil des Obergerichts
vom 11. April 1996, S. 117 sowie S. 113 mit Verweisung auf das Urteil des
Bezirksgerichts, S. 54 f.). Hinsichtlich der Drogenmenge ist festzustellen,
dass in den Urteilen die Anklagesachverhalte jeweils einzeln beurteilt
wurden. Daraus ergibt sich auch die Drogenmenge, so etwa bezüglich des
Anklagesachverhalts A/XII insgesamt rund 7 kg Kokain (Urteil des
Bezirksgerichts, S. 37 ff.; Urteil des Obergerichts vom 11. April 1996, S.
103 ff.; Urteil des Obergerichts vom 3. Nov. 1999, S. 24). Wie die Vorinstanz
festhält, ist die Drogenmenge lediglich ein Kriterium für die Strafzumessung
(Urteil des Obergerichts vom 3. Nov. 1999, S. 45). Dagegen bezieht sich der
Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1) und ist damit das wesentliche
Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a). Die Vorinstanz hat das
Tatverschulden aufgrund der Freisprüche zwar als geringer, insgesamt aber zu
Recht als sehr schwer eingestuft. Die verjährten Anklagepunkte wiegen
objektiv und subjektiv ganz erheblich weniger schwer. Ungleich schwerer
erscheinen die Tathandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer in
professioneller Art und Weise einen organisierten Import von jeweils mehreren
Kilogramm Kokain betrieb oder aufzubauen versuchte (angefochtenes Urteil S. 9
mit Verweisungen auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 55 - 65, wonach der
Beschwerdeführer daran war, eine arbeitsteilig vorgehende Organisation für
Import, Verarbeitung und Verkauf von Kokain aufzubauen, an deren Spitze er
selber stehen sollte). Die Vorinstanz würdigt die Freisprüche differenziert
(angefochtenes Urteil S. 9 sowie die Urteile des Obergerichts vom 3. Nov.
1999, S. 40, und vom 11. April 1996, S. 118). Der Beschwerdeführer behauptet,
die vorinstanzliche Annahme, neun Jahre Zuchthaus seien angemessen, verletze
Bundesrecht (Beschwerde S. 13).

Das Bundesgericht hebt ein Urteil auf, wenn die Strafe übertrieben hart
erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies
ist aber erst bei einem unhaltbar hohen Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101
E. 2c). Das Bundesgericht greift ferner auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur
ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat
(BGE 129 IV 6 E. 6.1). Beides ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat die
Freiheitsstrafe gegenüber dem kassierten Urteil um drei Jahre herabgesetzt.
Die Strafe von neun Jahren Zuchthaus erscheint nicht als übertrieben hart.
Die Strafe ist zudem genügend begründet (vgl. zu einer ungenügenden
Begründung BGE 127 IV 101 E. 3; 117 IV 401 E. 4).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a) ist teilweise
gutzuheissen. Es sind keine Kosten aufzuerlegen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine herabgesetzte
Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michel Wehrli, Zürich, wird
eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: