Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.96/2003
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6S.96/2003 /pai

Urteil vom 4. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli, Länggass-Strasse
7, Postfach 7161, 3001 Bern,

gegen

Y.________ AG (vormals Z.________ AG),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Sterchi,
Schmiedenplatz 5, Postfach 333, 3000 Bern 7,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 6. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG war eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft
mit Sitz in Bern. Ihr Aktienkapital betrug Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100
Namenaktien im Nominalwert von je Fr. 1'000.--. Die beiden Aktienzertifikate
vom 20. Februar 1991 lauteten auf X.________. Mitte der Neunzigerjahre - der
Aktienabtretungsvertrag datiert vom 27. Januar 1994, ist aber offensichtlich
rückdatiert worden - erwarb M. R.________ sämtliche Aktien der Gesellschaft
von X.________. Dieser blieb bis zum 10. Oktober 1998
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der
Z.________ AG.

Am 10. Februar 1994 kaufte die Z.________ AG zwei Liegenschaften in den
Gemeinden B.________ und D.________ im Kanton Bern. Diese bildeten den
wirtschaftlichen Hauptwert der Gesellschaft. Das Wohnhaus in B.________ war
mit neun Schuldbriefen belastet. Drei Schuldbriefe über je Fr. 100'000.-- im
7. bis 9. Rang wurden der Z.________ AG beim Liegenschaftserwerb unbeschwert
herausgegeben, da die darin verbrieften Forderungen vollständig bezahlt
waren.
Die Firma S.________ AG, deren Geschäftsführer X.________ war, verwaltete die
beiden Liegenschaften der Z.________ AG bis zum 31. Oktober 1998.

Am 25. September 1995 vereinbarten J. R.________, Sohn der Alleinaktionärin
der Z.________ AG, und X.________, dass die drei Schuldbriefe der Z.________
AG als Absicherung eines von X.________ an J. R.________ gewährten Darlehens
dienen sollten. In der schriftlichen Vereinbarung wurde festgehalten, dass J.
R.________ das Darlehen vor dem 31. Dezember 1997 zurückzuzahlen habe,
andernfalls eine Verwertung der drei Schuldbriefe ab 1. Januar 1998 in Frage
komme. Die Schuldbriefe befanden sich aufgrund X.________'s Funktion als
Verwaltungsrat bzw. Treuhänder der Z.________ AG bereits in seinem Besitz;
eine Urkundenübertragung fand deshalb nicht statt.

Am 15. Januar 1996 übergab X.________ der C.________ SA in Genf (nachfolgend
"C.________ SA") die drei Schuldbriefe zur Sicherstellung eines an ihn
gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 200'000.--. Am 31. Juli 1998 liess er
sie an die C.________ SA zedieren. Am 3. August 1998 wurde die C.________ SA
als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen.
Die Z.________ AG reichte am 5. Februar 1999 Strafanzeige gegen X.________
wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung ein.

X. ________ machte im Zuge der Strafuntersuchung im Wesentlichen geltend, der
wirtschaftliche Eigentümer der Z.________ AG sei J. R.________. Dieser habe
sich in der Vereinbarung vom 25. September 1995 dazu bereit erklärt, ihm die
drei Schuldbriefe zur Darlehensabsicherung zu übergeben. Gestützt darauf habe
er - X.________ - angenommen, über die drei Schuldbriefe verfügen zu können.
Zu einer rechtsgültigen Verpfändung der Schuldbriefe sei es erst im Jahre
1998 gekommen. Er habe sich somit rechtmässig verhalten. In subjektiver
Hinsicht habe er ohne Vorsatz gehandelt; er habe sich weder bereichern noch
jemandem schaden wollen.

B.
Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ am 6. Februar 2003 in
zweiter Instanz wegen Veruntreuung, begangen am 15. Januar 1996, zu einer
Gefängnisstrafe von 30 Tagen - als Zusatzstrafe zu einer früheren
Verurteilung vom 20. August 1999 wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung
und Verstosses gegen die Steuergesetzgebung - unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 1'000.--.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf
Gegenbemerkungen. Die Y.________ AG (vormals Z.________ AG) schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer
sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Beschwerdeführer wendet
ein, er habe weder den objektiven noch den subjektiven
Veruntreuungstatbestand erfüllt.

1.1 Die Vorinstanz hält zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen fest: Da
der Beschwerdeführer die Z.________ AG treuhänderisch verwaltet habe, hätte
er die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht zu seinem Nutzen verwenden und
für persönliche Verpflichtungen verpfänden dürfen. Auch wenn der
Treuhandvertrag nicht im Einzelnen nachgewiesen sei, müsse doch davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest stillschweigend
zur Erhaltung fremden Eigentums verpflichtet habe. Eine Verpfändung der
Schuldbriefe lasse sich im Übrigen auch nicht mit den Rückgabe- und
Werterhaltungspflichten des Treuhänders vereinbaren. Ausserdem stehe auch der
klare Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und J.
R.________ vom 25. September 1995 einer Verwendung der drei Schuldbriefe
entgegen. Auch wenn sich nicht klären lasse, wer in diesem Zeitpunkt an den
Vermögenswerten der Gesellschaft berechtigt gewesen sei, hätte der
Beschwerdeführer nicht über die drei Schuldbriefe verfügen dürfen. Dem
Beschwerdeführer bleibe somit der Vorwurf nicht erspart, sich die drei
Schuldbriefe am 15. Januar 1996 angeeignet zu haben.

1.2 Es ist unbestritten, dass die drei Schuldbriefe dem Beschwerdeführer
aufgrund des Treuhandvertrages zwischen ihm und der Z.________ AG als fremde,
bewegliche Sachen anvertraut waren. Streitig ist indessen, ob die Vorinstanz
das Tatbestandsmerkmal der Aneignung zu Recht bejaht hat. Der
Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, die Tathandlung der
Aneignung scheide aus, weil mit der Übergabe der Schuldbriefe an die
C.________ SA keine Eigentumsübertragung bzw. keine Verpfändung stattgefunden
habe. Dies ergebe sich aus einer sachenrechtlichen Würdigung der Vorgänge vom
15. Januar 1996. Da es sich vorliegend um Namensschuldbriefe handle, hätte es
zu deren Verpfändung eines Indossaments bedurft. Ein solches sei aber nicht
angebracht worden. Im Übrigen habe er die Schuldbriefe lediglich im Sinne
einer Sicherungsmassnahme bei der C.________ SA hinterlegt. Es wäre ihm daher
jederzeit möglich gewesen, sie zurückzufordern und dem Berechtigten zur
Verfügung zu halten.

1.3 Beim Veruntreuungstatbestand nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht
die Tathandlung in der Aneignung. Diese setzt voraus, dass der Täter
einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und
anderseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung der Sache an
sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken, hat.
Dabei genügt es nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat, er muss ihn
vielmehr auch betätigen; denn strafbar ist niemals der Wille als solcher,
sondern immer nur ein bestimmt geartetes Verhalten (BGE 121 IV 23 E. 1c; 118
IV 148 E. 2b).

1.4 Der Beschwerdeführer hat die drei Schuldbriefe der Z.________ AG zur
Sicherstellung eines von der C.________ SA an ihn gewährten Darlehens
benutzt. Dass er die Schuldbriefe insoweit für seine eigenen Zwecke verwendet
und damit eine Quasi-Eigentümer-Position eingenommen hat, ist offensichtlich.
Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer daher nicht, sich die Schuldbriefe
zumindest vorübergehend zugeeignet zu haben.

Hingegen steht im Streit, ob der Beschwerdeführer die Z.________ AG als
bisherige Eigentümerin der Schuldbriefe dauernd enteignet hat. Für die
Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend auf den Willen des Täters an,
zumal rein objektiv - ausser etwa bei Zerstörung oder Verbrauch einer Sache -
nicht feststellbar ist, ob die Enteignung eine dauernde ist, solange es der
rechtmässigen Eigentümerin möglich bleibt, die Sache wiederzuerlangen.

Ob der Beschwerdeführer vorliegend den Willen gehabt und manifestiert hat,
die Schuldbriefe der Z.________ AG dauernd zu entziehen, lässt sich dem
angefochtenen Urteil nicht entnehmen, zumal die Vorinstanz die Unterscheidung
zwischen der positiven Seite der vorübergehenden Zueignung und der negativen
Seite der dauernden Enteignung nicht getroffen hat. Sie hat sich damit
begnügt, die Tathandlung der Aneignung allein gestützt auf die (vermeintlich
rechtsgültige) Verpfändung der Schuldbriefe durch den Beschwerdeführer an die
C.________ SA in allgemeiner Weise zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 5
f., lit. c). Die Frage, ob das Rechtsgeschäft der Verpfändung gültig zustande
gekommen ist oder nicht, ist vorliegend jedoch ohne Bedeutung. Für das
Element des auf dauernde Enteignung gerichteten Willens ist vielmehr
entscheidend, ob der Täter - im Zeitpunkt seines Handelns - davon ausgeht und
sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder "einlösen" und an den
rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können. Die Vorinstanz hat diese
Frage nicht abgeklärt, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht
eingewendet hat, es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die Schuldbriefe von
der C.________ SA zurückzufordern und dem Berechtigten zur Verfügung zu
halten. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen ist es dem
Kassationshof deshalb nicht möglich, die Gesetzesanwendung nachzuprüfen. Der
angefochtene Entscheid ist daher in Anwendung von Art. 277 BStP aufzuheben;
in ihrem neuen Entscheid wird die Vorinstanz die fehlenden tatsächlichen
Feststellungen zur Enteignung bzw. zum Enteignungswillen des
Beschwerdeführers zu treffen haben.

1.5 Der Beschwerdeführer bestreitet jede Absicht unrechtmässiger
Bereicherung. Im Einzelnen macht er geltend, er habe durch die (blosse)
Weitergabe der Schuldbriefe an die C.________ SA keine wirtschaftliche
Besserstellung erfahren. Da er J. R.________ für den wirtschaftlich
berechtigten Aktionär der Z.________ AG gehalten habe, sei er von der
Verrechenbarkeit seiner Forderung aus Darlehensgewährung an den Vorgenannten
ausgegangen.

1.6 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält - neben dem Vorsatz - als besonderes
subjektives Tatbestandsmerkmal die Bereicherungsabsicht. Unter Bereicherung
versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung des Täters. In der
Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden (BGE 114 IV 133
E. 2b). Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann jedoch entfallen,
wenn sich der Täter im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Handelns auf
Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung
verrechnet werden dürfe (BGE 105 IV 29 E. 3a). Was die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das
objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und
wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob
eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist
einzig seine Absicht im Moment der Aneignung. Beim Entscheid über diese
Absicht geht es um eine Beweisfrage (Peter Noll, Der Einfluss von
Kompensation und Retention bei den Delikten gegen das Eigentum, ZStrR
71/1956, S. 165 f.).
1.7 Die Vorinstanz hat sich nicht ausdrücklich über die Absicht des
Beschwerdeführers ausgesprochen. Zwar hat sie festgehalten, dass er
Vermögenswerte der Gesellschaft zu seinem Nutzen verwendet habe
(angefochtener Entscheid, S. 5, lit. c) und die Willensrichtung seiner
Handlung durch Eigennutz geprägt gewesen sei (a.a.O., S. 7, lit. b). Eine
weitergehende Auseinandersetzung zur Absicht findet sich im angefochtenen
Urteil nicht. So hat die Vorinstanz namentlich die für die Frage der
Bereicherungsabsicht bedeutsame Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im
Januar 1996 von einer Verrechnung mit den ausstehenden Darlehensforderungen
gegen den wirtschaftlichen Eigentümer der Z.________ AG ausgehen dürfen,
nicht geprüft. Dies fällt umso mehr auf, als gewisse Äusserungen der
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zum vornherein
abwegig erscheinen lassen: so namentlich deren Feststellungen, es lasse sich
nicht klären, wer in diesem Zeitpunkt an den Vermögenswerten der Z.________
AG berechtigt gewesen sei (angefochtener Entscheid, S. 5, lit. c), bzw. die
Verhältnisse in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten an der Z.________
AG seien unklar (a.a.O, S. 6, lit. c). Sind die wirtschaftlichen
Berechtigungsverhältnisse am Gesellschaftsvermögen - wie vorliegend - nämlich
derart undurchsichtig, ist eine Verrechnungsmöglichkeit durchaus denkbar. Da
es mangels tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz mithin nicht möglich
ist, sich über die unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers
ein abschliessendes Bild zu machen, ist der angefochtene Entscheid auch unter
diesem Gesichtspunkt gemäss Art. 277 BStP aufzuheben. Bei der Neubeurteilung
wird die Vorinstanz zur Frage nach der Absicht des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt seines Handelns Stellung nehmen müssen. Dabei wird sie insbesondere
zu ermitteln haben, ob und in welchem Umfange "gegenseitige" Forderungen
zwischen dem Beschwerdeführer und J. R.________ bestanden haben, die -
zumindest nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers - einer Verrechnung
zugänglich gewesen sind.

1.8 Der Beschwerdeführer macht einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 StGB
geltend. Diese Rüge muss vorliegend nicht behandelt werden, da das
angefochtene Urteil aufgehoben wird und die Vorinstanz die fehlenden
tatsächlichen Feststellungen zur Aneignungshandlung und zum Vorsatz ohnehin
wird treffen müssen.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich die Versehensrüge gemäss Art. 277bis
Abs. 1 BStP. Er macht geltend, die Vorinstanz habe versehentlich
festgehalten, die Z.________ AG habe am 10. Februar 1994 von J. und A.
R.________ zwei Miteigentumsanteile von je 1/10 an einem Wohnhaus in
D.________ erworben (angefochtener Entscheid, S. 4). Aus dem bei den Akten
liegenden Kaufvertrag gehe indes hervor, dass die Liegenschaft vor dem
Verkauf zu je 50 % in deren Miteigentum gestanden habe. Dieses
offensichtliche Versehen der Vorinstanz sei von Amtes wegen zu korrigieren.

2.1 Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der Vorinstanz
berichtigt der Kassationshof von Amtes wegen (Art. 277bis Abs. 1 Satz 3).
Eine entsprechende Rüge ist jedoch bloss in sehr engen Grenzen und nur dann
zulässig, wenn sie den nötigen Zusammenhang mit einer in der
Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aufweist (BGE 118 IV 88 E.
2b).

2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers zielt auf die Berichtigung einer
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, die auf einem offensichtlichen
Versehen beruht. Insoweit ist sein Vorbringen zulässig. Da jedoch ein
Zusammenhang mit einer im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu behandelnden
Rechtsfrage weder ersichtlich ist noch dargetan wird, kann darauf nicht
eingegangen werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der
Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen; der Beschwerdegegner hat
keine Entschädigung zu gut (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen,
das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2003 aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: