Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.87/2003
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6S.87/2003 /pai

Urteil vom 6. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Wilhelm Boner,
Pelzgasse 15, 5001 Aarau,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer, vom 16. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
C. ________ fuhr am 2. November 1999, zirka gegen 18.00 Uhr, in Begleitung
von D.________ mit einem viertürigen Pw VW Golf auf das Areal der Firma
X.________ AG, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident A.
X.________ ist. Die beiden Personen wollten einen Teppich zur Firma
E.________ AG bringen, welche Mieterin von Teilen der Liegenschaft der Firma
X.________ ist. Auf dem Areal sind mehrere Parkfelder markiert, die vor allem
Kunden und Besuchern der beiden Unternehmen dienen. Zwei Parkfelder sind,
hintereinander, entlang einem zirka 30 cm hohen und zirka 20 cm breiten
Mäuerchen angebracht; jenseits des Mäuerchens befindet sich eine abschüssige
Zufahrt zu einem unterirdischen Lagerraum. C.________ stellte den Wagen auf
einem dieser beiden Parkfelder ab, nämlich auf dem Parkfeld, welches dem
Eingang zur Firma E.________ AG am nächsten gelegen ist. In jenem Bereich
liegt die angrenzende Zufahrt zum unterirdischen Lagerraum zirka 2 m tiefer.

C. ________ stellte den Wagen auf diesem Parkfeld dergestalt ab, dass die
Fahrerseite vom Mäuerchen und damit von der tiefer gelegenen Zufahrt
abgewandt war.

Bei der Anfahrt zum Areal sass D.________ hinter der Fahrerin im viertürigen
Personenwagen, weil sich in der rechten Hälfte des Innenraums des Fahrzeugs
der Teppich befand. Die Fahrerin und D.________ stiegen auf der linken, dem
Mäuerchen abgewandten Seite aus dem Wagen. Sie nahmen den Teppich durch die
Heckklappe aus dem Fahrzeug und brachten ihn in die Firma E.________ AG.
Hernach kehrten sie zum Wagen zurück. C.________, welche die Fahrzeugtüren
mittels Fernbedienung öffnete, wollte auf dem Fahrersitz und D.________
sollte auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Während C.________ damit
beschäftigt war, ihre Handtasche auf der Rückbank des Wagens zu deponieren,
hörte sie ein dumpfes Geräusch. In der Folge stellte sich heraus, dass
D.________, geboren 1932, auf die im fraglichen Bereich zirka 2 m tiefer
gelegene Zufahrt zum unterirdischen Lagerraum gestürzt war. D.________ erlitt
dabei schwere Verletzungen.

B.
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A. X.________ am 20. September 2001 der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von Fr. 1'000.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 16. Dezember 2002 die von A.
X.________ erhobene Berufung ab.

D. ________ hat im Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht.

C.
A. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2002 sei aufzuheben.

D.
Das Obergericht hat, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil, auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 125 Abs. 1
StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt
(Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf
zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).

1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der eingetretene Verletzungserfolg
die Folge der Nichtanbringung eines sichernden Geländers auf dem Mäuerchen
und damit einer Unterlassung gewesen sei. Zur Diskussion stehe demnach der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung, mithin ein
unechtes Unterlassungsdelikt. Eine Verurteilung komme insoweit nur in
Betracht, wenn auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, der sog.
Garantenstellung, die Pflicht (Garantenpflicht) zu entsprechendem Handeln
bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 9). Die Garantenstellung ergebe sich
im vorliegenden Fall aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 58 OR betreffend die
Haftung des Werkeigentümers, wonach der Eigentümer eines Gebäudes oder eines
andern Werkes den Schaden zu ersetzen habe, den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung
verursachen. Die gesetzliche Pflicht des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR
diene unter anderem dem Schutz von Leib und Gesundheit von Menschen und habe
insoweit denselben Zweck wie Art. 125 StGB, was bedeute, dass die in Art. 58
OR statuierte Pflicht auch als strafrechtlich relevante Garantenpflicht
qualifiziert werden könne (angefochtenes Urteil S. 12). Das im Eigentum der
Firma X.________ AG stehende Areal mit den darauf markierten Parkfeldern sei
ein Werk im Sinne von Art. 58 OR. Ein Werk sei mangelhaft, wenn es den
Benützern beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit biete.
Wer Parkplätze zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen, dass diese gefahrlos
benützt werden können (angefochtener Entscheid S. 12). Im vorliegenden Fall
habe sich eine konkrete Gefahr daraus ergeben, dass Personen, die ihr Auto
auf einem der beiden entlang dem Mäuerchen markierten Parkfelder abstellten,
gezwungen gewesen seien, unmittelbar im Bereich einer nicht durch ein
Geländer gesicherten beziehungsweise einer durch das bloss zirka 30 cm hohe
Mäuerchen nur ungenügend gesicherten Fläche zu verkehren und sich
insbesondere beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto der Gefahr eines Absturzes
auszusetzen. Zusätzlich riskant sei die Situation gewesen, wenn es - wie im
vorliegenden Fall - bereits dunkel und die Beleuchtung nicht bestmöglich
gewesen sei. Eine weitere gefährliche Konstellation hätte sich beispielsweise
ergeben können, wenn ein Kind unachtsam auf der Seite des Mäuerchens aus dem
Auto gesprungen wäre. Der Unterhalt der Parkplätze müsse daher als mangelhaft
bezeichnet werden (angefochtenes Urteil S. 13). Für die Beurteilung der
Frage, ob ein Werkmangel vorliege, seien privat- und nicht
öffentlichrechtliche Grundsätze entscheidend, da bei Letzteren teilweise
andere Aspekte zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass die fragliche
Anlage allenfalls behördlich genehmigt und angeblich vom aargauischen
Versicherungsamt sowie von der privaten
Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft bei wiederholten Überprüfungen
nicht beanstandet worden sei; daher könne offen bleiben, ob diese allfälligen
Genehmigungen und Kontrollen überhaupt auch den Bereich der Anlage erfassten,
in dem sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen habe die Strafuntersuchung
ergeben, dass in früheren Zeiten eine Tafel oder etwas ähnliches auf dem
Mäuerchen angebracht gewesen sei, woraus sich die mehreren Vertiefungen auf
dem Mäuerchen erklärten (angefochtenes Urteil S. 13/14).

Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der
Werkeigentümerin. In dieser Funktion sei er in gesteigertem Masse für das
Werk verantwortlich; daher komme ihm eine strafrechtlich relevante
Garantenstellung zu (angefochtenes Urteil S. 12). Dem Beschwerdeführer sei es
zumutbar gewesen, auf dem Mäuerchen ein sicherndes Geländer anbringen zu
lassen. Durch den damit verbundenen geringen finanziellen und
organisatorischen Aufwand hätte die Gefahr von schwerwiegenden Verletzungen
wesentlich verringert werden können (angefochtenes Urteil S. 13).

Indem der Beschwerdeführer Parkplätze zur Verfügung gestellt habe, die als
mangelhaft beziehungsweise gefährlich einzustufen seien, habe er eine nahe
Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Benützer geschaffen. Er habe
folglich diesen gegenüber eine Garantenstellung und könne wegen Unterlassung
der Gefahrenabwehr ins Recht gefasst werden. Da im vorliegenden Fall von
einem Dauerdelikt auszugehen sei, habe eine entsprechende Handlungspflicht
auch für den Beschwerdeführer bestanden, obschon er erst nach der
vollständigen Beendigung des Bauwerks in das Unternehmen eingetreten sei
(angefochtenes Urteil S. 14).

Der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der pflichtgemässen Vorsicht
erkennen müssen, dass auf Grund der baulichen Ausgestaltung im fraglichen
Bereich eine Absturzgefahr bestanden habe. Diese hätte mit wenig Aufwand
durch Anbringenlassen eines Geländers auf dem Mäuerchen behoben werden
können. Dadurch wäre im konkreten Fall der Unfall mit seinen schwerwiegenden
Folgen höchstwahrscheinlich verhindert worden (angefochtenes Urteil S. 15).

Der Beschwerdeführer habe somit den Straftatbestand der fahrlässigen schweren
Körperverletzung objektiv und subjektiv erfüllt (angefochtenes Urteil S.15).

1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das unechte
Unterlassungsdelikt sei im Gesetz nicht geregelt und werde daher von einem
Teil der Lehre mit Rücksicht auf Art. 1 StGB als rechtsstaatlich bedenklich
erachtet. Eine Garantenstellung dürfe nicht leichthin angenommen werden. Es
sei problematisch, wenn die Vorinstanz aus der zivilrechtlichen Kausalhaftung
des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR ohne weiteres eine strafrechtlich
relevante Garantenstellung ableite. Die Haftpflicht des Eigentümers knüpfe
sodann nicht schlechthin an den Eintritt einer irgendwie durch die Existenz
eines Werks begünstigten Schädigung an. Der Eigentümer dürfe mit einem
vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen
Verhalten allfälliger Benützer des Werks rechnen. Insbesondere dort, wo die
Unvollkommenheiten oder Gefahren eines Werks ohne weiteres erkennbar seien,
dürfe auf ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit gezählt werden. Die Pflichten
des Werkeigentümers seien in diesem Sinne durch das
Selbstverantwortungsprinzip begrenzt. Im vorliegenden Fall sei die bauliche
Situation weder aussergewöhnlich noch besonders gewesen. Infolge des zirka 30
cm hohen Mäuerchens könnten bei einem normalen Personenwagen, der auf einem
der beiden entlang dem Mäuerchen markierten Parkfelder abgestellt werde, die
Türen der dem Mäuerchen zugewandten Fahrzeugseite nur dann zum Aus- und
Einsteigen geöffnet werden, wenn zwischen dem Wagen und dem Mäuerchen ein
Abstand von zirka 1 m bestehe. Dieser Raum genüge für ein gefahrloses Aus-
und Einsteigen beziehungsweise Zirkulieren zwischen dem Fahrzeug und dem
Mäuerchen. In den vergangenen 30 Jahren habe sich denn auch im fraglichen
Bereich nie ein Unfall ereignet und sei das Fehlen eines Geländers von keiner
Seite beanstandet worden. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
voraussehbar gewesen, dass jemand auf die Idee kommen könnte, auf dem
Mäuerchen an einem zu nah daran parkierten Personenwagen vorbei zu
balancieren; in dieser Art und Weise aber müsse sich der Geschädigte im
vorliegenden Fall verhalten haben. Ein Mangel lasse sich auch nicht mit
Hinweis auf die SIA-Norm 358 bejahen. Deren Geltungsbereich erstrecke sich
ausdrücklich nicht auf Bauten im Bereich Industrie und Gewerbe. Hinzu komme,
dass SIA-Normen nicht Rechtscharakter hätten, sondern lediglich im Sinne von
Empfehlungen zu behandeln seien, und dass sie ferner einer breiten
Öffentlichkeit unbekannt seien. Weil somit die Parkplätze nicht mangelhaft
gewesen seien, bestehe keine Grundlage für eine Haftung nach Art. 58 OR
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 5-11).

Selbst wenn man aber einen Werkmangel annehmen und gestützt auf Art. 58 OR
eine Garantenstellung bejahen wollte, bedeute dies entgegen der auch insoweit
nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch, dass der
Beschwerdeführer als heutiges Organ der Werkeigentümerin, einer
Aktiengesellschaft, sich strafbar gemacht habe. Es gebe keine allgemeine
Garantenpflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats hinsichtlich aller im
Betrieb einer Aktiengesellschaft möglichen Straftaten. Zwar oblägen der
Verwaltung einer Aktiengesellschaft gewisse Überwachungsaufgaben, doch lasse
sich daraus keine strafrechtlich relevante qualifizierte Handlungspflicht
ableiten. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Verwaltung seien nur im
Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs verpflichtet, die gebotenen
Handlungen vorzunehmen. Im Übrigen sei es mit Rücksicht auf das in Art. 1
StGB verankerte Legalitätsprinzip ohnehin problematisch, die sich aus Art.
172 StGB ergebenden Grundsätze nicht nur auf die von dieser Bestimmung
erfassten Straftatbestände, sondern analog auf weitere Straftatbestände
anzuwenden, etwa auf eine allfällige fahrlässige Körperverletzung infolge
allfälliger Mängel eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden
Werks. Er sei zudem beim Bau der Liegenschaft und der Parkplätze in keiner
Weise beteiligt gewesen, sondern erst viele Jahre später in das Unternehmen
eingetreten. Dabei sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die Liegenschaft,
welche schon seit Jahren im Eigentum des Unternehmens gewesen sei, auf
allfällige von der Erstellerin gesetzte Werkmängel zu untersuchen. Er befasse
sich mit Büroorganisation und Büroeinrichtungen und nicht mit Details
bezüglich Bauten. Er habe keinen Grund gehabt, an der Sicherheit der
Parkplätze beim bestimmungsgemässen Gebrauch zu zweifeln. Er habe sich auf
die regelmässigen Kontrollen durch die Beamten des aargauischen
Versicherungsamtes und die Experten der privaten
Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft verlassen dürfen. Dass er nach
dem Unfall ein Geländer habe anbringen lassen, obwohl eine Pflicht dazu nicht
bestanden habe, weise auf seinen Verantwortungssinn hin
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 11-14).

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht konnte nicht geklärt werden, wie, unter welchen
Umständen und weshalb genau der Geschädigte auf die zum unterirdischen Lager
führende Rampe hinuntergestürzt war, wobei er sich die schweren Verletzungen
zugezogen hatte. Ungeklärt blieb auch, in welchem Abstand zum Mäuerchen das
Fahrzeug abgestellt gewesen war. Die These des Beschwerdeführers, dass der
Wagen in einem Abstand von mindestens 1 m zum Mäuerchen parkiert gewesen sein
müsse, da der Geschädigte andernfalls das Fahrzeug gar nicht hätte verlassen
können, und dass somit zwischen dem Fahrzeug und dem zirka 30 cm hohen und 20
cm breiten Mäuerchen ein ausreichend grosser Raum zum gefahrlosen Aus- und
Einsteigen sowie Zirkulieren bestanden habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9
Ziff. 4.3), findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage. Die These des
Beschwerdeführers übersieht, dass der Geschädigte gemäss den Aussagen der
Fahrzeuglenkerin bei der Anfahrt zum Areal hinter dieser gesessen hatte und
wie die Fahrzeuglenkerin auf der dem Mäuerchen abgewandten Seite aus dem
Wagen gestiegen war, da die rechte Hälfte des Innenraums des Fahrzeugs durch
den mitgeführten Teppich belegt war (siehe UA p. 20, 121), was auch im
Schlussbericht des Bezirksamtes Lenzburg festgehalten wird (UA p. 103 f.)
2.2 Dem angefochtenen Urteil kann auch nicht entnommen werden, wann und von
wem die Markierungen betreffend die Parkfelder angebracht worden sind. Es ist
somit unklar, ob die Parkfelder bereits gleichzeitig mit der Erstellung der
Anlage oder erst in einem späteren Zeitpunkt markiert worden sind. Unklar ist
auch, ob die Markierungen von der Eigentümerin der Liegenschaft, das heisst
von der X.________ AG, oder aber von einer Mieterin, sei es von einer
früheren oder aber von der derzeitigen Mieterin, angebracht worden sind. Aus
dem angefochtenen Urteil geht immerhin hervor, dass in früheren Zeiten,
offenbar bis zum Jahr 1975, eine von der damaligen Mieterin angebrachte Tafel
oder etwas ähnliches auf dem Mäuerchen gestanden hatte, wovon noch die
mehreren Vertiefungen auf dem Mäuerchen zeugen (angefochtenes Urteil S. 14
mit Hinweis auf UA p. 13, Aussagen des Beschwerdeführers).

2.3 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen dahingestellt
bleiben.

3.
3.1 Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen
Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Danach ist
immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig,
rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur solche Handlungen
zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg
umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen,
welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (BGE 115 IV 199 E. 2a; 120
IV 265 E. 2b S. 271; 121 IV 10 E. 2b, 109 E. 3b S.120; 129 IV 119 E. 2.2;
Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, N. 2 vor §
14). Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen
durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor (Trechsel,
Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 1 StGB N. 31).
Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von
Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung
der Unternehmung bestehende Handlung (zum Ganzen Trechsel/Noll, Schweiz.
Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 1994, S. 216 ff,; Rehberg/Donatsch,
Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 246 ff.; Seelmann, Basler Kommentar, StGB I,
2003, Art. 1 N. 51 ff.).
3.2 Die Gefahr eines Absturzes auf die zum unterirdischen Lagerraum führende
Zufahrtsrampe, die sich im konkreten Fall verwirklicht hat, wurde in erster
Linie dadurch geschaffen, dass auf dem Areal unter anderem zwei Parkfelder in
Längsrichtung entlang dem zirka 30 cm hohen und zirka 20 cm breiten Mäuerchen
markiert wurden. War ein Fahrzeug auf einem dieser Parkfelder abgestellt, so
gerieten die Personen, die auf der dem Mäuerchen zugewandten Seite aus- oder
einstiegen beziehungsweise zirkulierten, in die Nähe des Mäuerchens und damit
auch der tiefer gelegenen Zufahrtsrampe. Die Markierung von Parkfeldern im
fraglichen Bereich ist nicht eine Unterlassung, sondern eine Handlung. Die
Gefahr eines Absturzes hätte nicht bestanden, wenn im fraglichen Bereich gar
keine Parkfelder markiert oder aber die Parkfelder nicht in Längsrichtung
entlang dem Mäuerchen, sondern beispielsweise im rechten Winkel dazu
eingezeichnet worden wären. Wohl konnte die Gefahr eines Absturzes, welche
durch die Markierung der Parkfelder in Längsrichtung entlang dem Mäuerchen
unter den gegebenen Umständen geschaffen wurde, dadurch wieder behoben oder
zumindest erheblich verringert werden, dass auf dem Mäuerchen ein sicherndes
Geländer angebracht wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass der
tatbestandsmässige Erfolg auf eine Unterlassung im strafrechtlichen Sinne
zurückzuführen sei. Das massgebende Verhalten besteht in der Bereitstellung
von allenfalls ungenügend gesicherten Parkierungsmöglichkeiten. Dies ist eine
Handlung.

Eine Unterlassung im strafrechtlichen Sinne könnte auch nicht darin gesehen
werden, dass die verantwortlichen Personen die Markierungen nicht entfernten.
Das massgebliche Verhalten besteht vielmehr darin, dass die Verantwortlichen
durch die Beibehaltung der vor langer Zeit angebrachten Markierungen den
Kunden und Besuchern fortwährend Parkierungsmöglichkeiten in einem Bereich
des Areals zur Verfügung stellten, in welchem das Aus- und Einsteigen unter
gewissen Voraussetzungen mit der Gefahr eines Absturzes auf die tiefer
gelegene Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum verbunden sein konnte.

3.3 Wollte man aber annehmen, dass im vorliegenden Fall das massgebliche
Verhalten im Nichtanbringen eines Geländers bestehe und daher eine
Unterlassung vorliege, wäre im Übrigen die diesfalls erforderliche
Garantenstellung gegeben.
Ob die markierten Parkfelder ein Werk im Sinne von Art. 58 OR und dieses
infolge Fehlens eines Geländers mangelhaft sei, kann dahingestellt bleiben.
Durch die Markierung der beiden Parkfelder in Längsrichtung entlang dem zirka
30 cm hohen und 20 cm breiten Mäuerchen unmittelbar neben der tiefer
gelegenen Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum wurde ohne Notwendigkeit
eine Gefahr geschaffen, und die hiefür Verantwortlichen haben daher eine
Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) inne, auf Grund welcher
sie verpflichtet waren, die ihnen möglichen und zumutbaren Massnahmen zur
Verhinderung des tatbestandsmässigen Erfolgs zu ergreifen.

3.4 Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der
X.________ AG. Aus dem in den Akten enthaltenen Internet-Vollauszug aus dem
Handelsregister ergibt sich, dass diese AG im Jahre 1967 gegründet wurde,
dass ihr Aktienkapital von Fr. 100'000.-- in 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.--
gestückelt ist, dass das Aktienkapital durch Anrechnung der als Sacheinlage
eingebrachten Einzelfirma "B. X.________" voll liberiert ist und dass der
Beschwerdeführer, sein Vater B. X.________ und dessen Ehefrau, je mit
Einzelunterschrift, zeichnungsberechtigt sind. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers ist dessen Vater Mehrheitsaktionär (UA p. 12). Die
X.________ AG ist im Wesentlichen eine Familien-AG, die vom Beschwerdeführer
massgeblich mitbeherrscht wird. Auf Grund seiner herausragenden Stellung ist
der Beschwerdeführer nicht nur für die Leitung des Unternehmens, das einen
Handel mit Büromaschinen und Büromöbeln betreibt, sondern in qualifizierter
Weise auch etwa für die Sicherheit der Parkierungsmöglichkeiten
verantwortlich, welche auf dem im Eigentum der AG stehenden Areal zur
Verfügung gestellt werden.
 4.
4.1 Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass
der Täter die Folge seines Verhaltes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Sorgfaltswidrig ist
das Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter von Dritten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche,
kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden,
sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der
Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den
allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d; 126 IV 13
E. 7a, je mit Hinweisen).

Zu prüfen ist zunächst, ob der Täter bei pflichtgemässer Vorsicht die
Tatbestandsverwirklichung zumindest in den wesentlichen Zügen hätte
voraussehen können. Hiefür gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das
Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen
oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder
Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass
sie als wahrscheinlichste oder unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen
und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 2d; 126 IV 13
E. 7a, je mit Hinweisen).

Erforderlich ist sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und
geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben
wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit
Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn
das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
beziehungsweise mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des
Erfolgs bildete (BGE 121 IV 286 E. 3; nicht publiziertes Urteil 6S.638/1999
vom 2. August 2000 in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148, je mit Hinweisen).

4.2 Durch die Markierung der Parkfelder in Längsrichtung entlang dem zirka 30
cm hohen und 20 cm breiten Mäuerchen ohne Anbringung eines Geländers wurde
die Gefahr geschaffen, dass Personen beim Aus- oder Einsteigen auf der dem
Mäuerchen zugewandten Seite des Fahrzeugs oder beim Zirkulieren zwischen dem
Fahrzeug und dem Mäuerchen auf die daran angrenzende tiefer gelegene
Zufahrtsrampe zum unterirdischen Lagerraum hinunterstürzten. Diese Gefahr
bestand insbesondere bei Dunkelheit und nicht ausreichender Beleuchtung der
Örtlichkeit. Zwar bot das 30 cm hohe Mäuerchen insofern einen gewissen
Schutz, als, je nach Konstruktion des Fahrzeugs, ein Aussteigen gar nicht
möglich war, wenn das Fahrzeug zu nahe am Mäuerchen parkiert wurde und daher
die Türen auf der dem Mäuerchen zugewandten Seite nicht weit genug geöffnet
werden konnten. Es gibt jedoch viele Fahrzeuge, etwa so genannte Geländewagen
aller Art, die dergestalt konstruiert sind, dass sich die Unterseite der
Fahrzeugtüren mehr als 30 cm über der Bodenfläche befindet. Zudem besteht
auch bei einem für das Öffnen der Türen ausreichenden Abstand zwischen dem
parkierten Fahrzeug und dem Mäuerchen die Gefahr eines Absturzes etwa für
ältere Personen sowie für Kinder, die infolge ihrer Gebrechlichkeit
beziehungsweise ihres Ungestüms beim Aus- oder Einsteigen gegen das Mäuerchen
stossen, dabei ihr Gleichgewicht verlieren und deshalb auf die tiefer
gelegene Zufahrtsrampe hinunterstürzen könnten.

Durch die Markierung von Parkfeldern entlang dem Mäuerchen und damit
unmittelbar neben der tiefer gelegenen Zufahrtsrampe zum unterirdischen
Lagerraum ohne Anbringung eines Geländers wurde mithin eine gefährliche Lage
geschaffen, in welcher ein tatbestandsmässiger Erfolg eintreten konnte. Dass
sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers in der Vergangenheit im
fraglichen Bereich nie ein Unfall ereignet hat, ändert an der Existenz der
Gefahrenlage nichts.

4.3 Die Gefahr eines Absturzes ist, wie die in den kantonalen Akten
enthaltenen Fotos (UA p. 9 f.) deutlich zeigen, ohne weiteres erkennbar und
konnte daher bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch vom
Beschwerdeführer erkannt werden. Daran ändert nichts, dass nach der
Darstellung des Beschwerdeführers die Beamten des aargauischen
Versicherungsamtes und die Experten der privaten
Gebäudehaftpflichtversicherungsgesellschaft bei ihren regelmässigen
Kontrollen insoweit nie irgendwelche Beanstandungen vorgebracht haben. Selbst
wenn die Beamten und / oder die Experten auch die Markierung der Parkfelder
und die damit angebotenen Parkierungsmöglichkeiten in eine
Sicherheitsüberprüfung einbezogen haben sollten, was im angefochtenen Urteil
(S. 14) offen geblieben ist, konnte der Beschwerdeführer aus dem Fehlen
diesbezüglicher Beanstandungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beamten
und die Experten haben grundsätzlich bloss zu prüfen, ob die in ihrem
Kontrollbereich geltenden Vorschriften eingehalten worden sind. Zwar bestimmt
sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in den Fällen, in welchen besondere
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen
Vorschriften. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen
Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach muss derjenige, welcher einen
Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in
die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt. Einerseits begründet nicht
jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten
allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und
andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3
StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensregel verstossen
wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch
die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil
naturgemäss nicht alle tatsächlichen Begebenheiten in Vorschriften gefasst
werden können (BGE 106 IV 80 E. 4d; nicht publiziertes Urteil 6S.638/1999 vom
2. August 2000, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148). Unerheblich ist daher etwa
auch, dass kein Verstoss gegen die SIA-Norm 358 betreffend Geländer und
Brüstungen (Ausgabe 1996) vorliegt, unter anderem, weil diese Norm nach ihrer
Ziff. 0.13 bei Bauten für Industrie und Gewerbe nicht gilt.

4.4 Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte ohne grossen Aufwand
durch Anbringen eines Geländers mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Zwar konnte nicht geklärt
werden, wie und weshalb genau der Geschädigte auf die Rampe hinunterstürzte.
Der Unfall hätte sich aber, wie auch immer er sich zugetragen haben mag,
höchstwahrscheinlich nicht ereignet, wenn ein Geländer vorhanden gewesen
wäre.

5.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: