Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.78/2003
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6S.78/2003 /kra

Urteil vom 8. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach
160, 5201 Brugg AG,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (Veruntreuung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
1. Strafkammer,
vom 12. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1948) wurde am 13. November 2001 vom Bezirksgericht Baden
des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung, der mehrfachen Veruntreuung,
des Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der falschen Anschuldigung und des
unrechtmässigen Bezugs von Arbeitslosengeldern schuldig befunden. Das
Bezirksgericht setzte das Strafmass auf 17 Monate Gefängnis bedingt und eine
Busse von Fr. 5'000.-- fest, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Januar 1998. Es widerrief den im
vorgenannten Urteil gewährten bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe
von 35 Tagen.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach am 12. Dezember 2002 X.________ auf
dessen Berufung hin des Vorwurfs des versuchten Betrugs in Bezug auf einen
Tatvorwurf frei und wies im Übrigen die Berufung ab. In Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft verweigerte es X.________ den bedingten
Strafvollzug für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Monaten Gefängnis.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei, soweit es den Strafpunkt betreffe, aufzuheben,
und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Beschluss des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 15. April 2003 wurde
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.

D.
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine staatsrechtliche Beschwerde von
X.________ abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen, die
der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides
vorbringt, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66
f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 63 StGB geltend. Die
Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift ein Strafmass von 18 Monaten
und eine Busse von Fr. 5'000.-- gefordert. Da der Beschwerdeführer von
zahlreichen und wichtigen Vorwürfen freigesprochen worden sei, hätte dieser
Umstand im Strafmass berücksichtigt werden sollen. Das Obergericht habe Art.
63 StGB auch dadurch verletzt, dass es bei der Strafzumessung ein neues im
Kanton Zürich eröffnetes Verfahren berücksichtigt habe, obwohl dieses noch
nicht abgeschlossen sei. Weiter habe das Obergericht dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass die Delikte fünf bis elf Jahre zurücklägen und in
engem Zusammenhang mit dem Konkurs des vom Beschwerdeführer geführten
zahntechnischen Labors gestanden hätten. Mit dem Abschluss des Konkurses habe
seine deliktische Tätigkeit ein Ende genommen. Schliesslich habe er sich seit
der Entlassung aus der Untersuchungshaft anfangs 1999 wohl verhalten.

2.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Dem Sachrichter steht bei der
Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der kantonale Richter den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 127 IV 97
E. 2c S. 104 f.).
2.2 Das Obergericht geht von einem Strafrahmen von vier (recte: drei) Tagen
Gefängnis und 7 ½ Jahren Zuchthaus aus. Es weist in Bezug auf die
Täterkomponente ausdrücklich auf die Ausführungen des Bezirksgerichts.
Demnach sei das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich. Er sei manchmal
weltmännisch aufgetreten und habe ohne jeden Skrupel das Vertrauen seiner
Geschäftspartner, die zum Teil mit ihm befreundet gewesen seien, missbraucht.
Das Obergericht führt weiter aus, dass der Hang des Beschwerdeführers zu
einem luxuriösen Lebensstil seinen Einstieg in die Delinquenz nicht zu
rechtfertigen vermöge. Er zeige weder Reue noch Einsicht. Die sehr lange
Verfahrensdauer sei erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Der
Deliktsbetrag belaufe sich auf über 1 Mio. Franken. Die Tatmodalitäten seien
verwerflich. Er habe sich zwischen 1991 und 1998 darauf eingerichtet, durch
deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften
Betrag an die Kosten seines luxuriösen Lebensstils darstellten. Er habe fast
ausschliesslich mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass er gleichzeitig seinen
Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei, zeige seinen starken Egoismus
auf. Trotz Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und falscher
Anschuldigung habe er weiterhin massiv delinquiert. Er habe eine grosse
kriminelle Energie an den Tag gelegt. Als Familienvater sei der
Beschwerdeführer überdurchschnittlich strafempfindlich. In Anbetracht aller
Umstände sei die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe von 17 Monaten
Gefängnis zu tief ausgefallen. Da sie jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten worden sei, könne sie nicht erhöht werden.

2.3 Zunächst geht die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz den Umstand nicht
berücksichtigt habe, dass ein Teil der Delikte über zehn Jahre zurückliegen
würden. Die Vorinstanz hat diesem Umstand durchaus Rechnung getragen und die
lange Verfahrensdauer als erheblich strafmindernd gewertet.

Weiter hat sie bei der Festsetzung des Strafmasses entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers das neue Verfahren bei den Zürcher Behörden nicht
mitberücksichtigt. Die Vorinstanz erwähnt dieses Verfahren ausschliesslich im
Zusammenhang mit der im Hinblick auf die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs zu stellenden Prognose (siehe unten E. 3).

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, seine deliktische Tätigkeit habe mit
dem Konkurs seiner Unternehmung ein Ende genommen, weicht seine
Tatsachendarstellung von jener der Vorinstanz ab, da er auch nach der
Konkurseröffnung am 14. August 1996 über die A.________ AG bis 1998 weiterhin
delinquierte. Insofern kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (vgl. E.
1). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, inwieweit der Umstand, dass das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit
zum Nachteil oder unter Missbrauch der Gesellschaften stattfand, an denen er
beteiligt gewesen war, etwas an seinem Verschulden ändern und das Strafmass
positiv beeinflussen sollte. Sein Wohlverhalten nach der Haftentlassung 1999
fällt bei der Strafzumessung nicht erheblich ins Gewicht; es wird im
Zusammenhang mit der Prognosestellung im Rahmen der Prüfung der
Bewährungsaussichten zu berücksichtigen sein.

Schliesslich hat die Vorinstanz den Freispruch im Anklagepunkt 2.1 nicht
übersehen und dies bei der Strafzumessung auch in Rechnung gestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz alle
schuldrelevanten Faktoren hinreichend berücksichtigt hat.

Der Beschwerdeführer liess sich zahlreiche Urkundenfälschungen, mehrfache
Veruntreuungen, einen Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgungen, eine
falsche Anschuldigung, die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
mehrfachen versuchten Betrug eine versuchte Anstiftung zur
Urkundenunterdrückung sowie den unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosengeldern
zu Schulden kommen. Unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände
(rein finanzielles Tatmotiv, skrupelloses Handeln, grosse kriminelle Energie,
Delinquenz auch nach einer Verurteilung in Deutschland und in der Schweiz,
lange Verfahrensdauer, besondere Strafempfindlichkeit) ist die
Gefängnisstrafe von 17 Monaten nicht unverhältnismässig streng.

3.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz auch Art. 41
StGB, indem sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, eine vorrangige Bedeutung beigemessen
habe, um eine gute Prognose zu verneinen. Zudem sei das erwähnte neue
Verfahren wegen Betrugs im Kanton Zürich zu Unrecht berücksichtigt worden.
Dies komme einer Vorverurteilung gleich. Damit fliesse in die Beurteilung des
künftigen Wohlverhaltens ein Element, das Art. 41 StGB nicht kenne.

3.1 Der bedingte Strafvollzug kann nur gewährt werden, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt
vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Der Richter hat somit eine Prognose über das zukünftige Verhalten des
Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den
Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,
welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und auf die Aussichten seiner
Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung
beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu
lassen. Wie bei der Strafzumessung steht dem Richter ein erhebliches Ermessen
zu, wobei die Gründe im Urteil so wiedergegeben sein müssen, dass sich die
richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a S.
19; 118 IV 97 E. 2b S. 100).

3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz lassen die Tatumstände keine günstige
Prognose zu. Der Beschwerdeführer habe während einer langen Zeit delinquiert,
um seinen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Weder eine in Zürich bedingt
ausgesprochene Strafe von 35 Tagen im Jahre 1998 noch eine 1995 ergangene
Verurteilung in Deutschland hätten ihn von der Begehung weiterer Delikte
abgehalten. Er habe sogar während laufendem Strafverfahren seine deliktische
Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt. Er habe sich auch über Zivilurteile, die
seine Unterstützungspflicht festlegten, hinweggesetzt. Er habe deren
Zwangsvollstreckung vereitelt, obwohl sein luxuriöser Lebensstil an seiner
Zahlungsfähigkeit keine Zweifel gelassen habe.

Das Obergericht weist weiter auf ein neues wegen Betrugs eröffnetes Verfahren
im Kanton Zürich hin. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren
anerkannt, von einer hochbetagten Frau Darlehen in Höhe von Fr. 750'000.--
erhalten und trotz Fälligkeit nur einen Betrag von Fr. 500.-- zurückgezahlt
zu haben. Angesichts seiner Schuldenlast seien die Behauptungen, er habe die
alte Dame über seine finanziellen Verhältnisse aufgeklärt, unglaubwürdig.
Auch dieser Umstand müsse in die Waagschale geworfen werden, da sich daraus
Schlüsse auf  Gesinnung und  Einstellung ziehen liessen.

Schliesslich hält das Obergericht fest, von einer inneren Umkehr des
Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Trotz Schulden in Millionenhöhe
leiste er sich weiterhin einen sehr hohen Lebensstandard und saniere seine
Schulden nicht. Diese Umstände würden ernsthafte Zweifel erwecken, ob der
Beschwerdeführer inskünftig auf weitere Straftaten verzichten werde. Der
dreimaligen Untersuchungshaft sowie dem Widerruf einer Gefängnisstrafe von 35
Tagen komme zwar eine gewisse Warnwirkung zu. Die Tatumstände, die mangelnde
Einsicht in die Verwerflichkeit der Verfehlungen und das im neuen Verfahren
anerkannte Verhalten stünden einer günstigen Prognose jedoch  im Wege.

3.3 Das Obergericht hat dem neuen Verfahren im Kanton Zürich nicht die
Bedeutung beigemessen, die der Beschwerdeführer geltend macht. Das
Obergericht geht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon
aus, dass der Beschwerdeführer für die im neuen Verfahren vorgeworfenen
Straftaten verurteilt worden sei. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass kein
rechtskräftiges Urteil vorliege. Es legt hingegen dar, dass für die
Beurteilung des zukünftigen Wohlverhaltens das Verhalten des
Beschwerdeführers in allen Lebensgebieten zu würdigen sei. In diesem
Zusammenhang trägt es der vom Beschwerdeführer anerkannten Tatsache Rechnung,
dass er erneut ein Darlehen von Fr. 750'000.-- erhalten habe und wiederum
nicht in der Lage gewesen sei, dieses zurückzuerstatten. Die Vorinstanz
stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen
Vermögensdelikte beging, um einem luxuriösen Lebensstandard zu frönen. Sie
verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die auch nach der Haftentlassung
fortwährende Schwierigkeit des Beschwerdeführers, seine finanzielle Situation
in den Griff zu bekommen, als Element in die Prognosestellung einfliessen
lässt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne
Bundesrechtsverletzung auch das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend
die Unterhaltspflichtsverletzung berücksichtigen. Dass sie dabei diesem
Element eine vorrangige Bedeutung beigemessen habe, ist nicht ersichtlich.
Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, bildete der Tatbestand der
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht lediglich einen Bestandteil der zu
Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Momente. Aus den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz erhellt, dass die Neigung des Beschwerdeführers
zum grossspurigen Lebensstil ihn nicht nur davon abhielt, selbst bei einem
Monatsgehalt von Fr. 20'000.-- seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, sondern
ihn auch dazu brachte, die Vollstreckung des Scheidungsurteils zu vereiteln.
Die Folgerung, dass auch auf Grund dieses Verhaltens grösste Bedenken für ein
künftiges Wohlverhalten bestehen, verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird daher
kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: