Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.77/2003
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6S.77/2003 /kra

Urteil vom 6. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard A.
Schindler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 560, 6431 Schwyz.

Nötigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom

15. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer der Liegenschaften LM und NO in A.________ in der
Gemeinde B.________. Für sie erliess der Einzelrichter des Bezirks Höfe am
11. März 1998 ein Allgemeines Verbot mit folgendem Inhalt:
"Unberechtigten wird das Fahren und Parkieren auf den Grundstücken LM und NO,
A.________ verboten.
Bei jeder Zuwiderhandlung droht Busse bis zu Fr. 500.--."
Auf den Grundstücken wurde eine Tafel angebracht, die auf das Verbot und die
angedrohte Strafe hinweist.

B.
Im Zeitraum von Mai bis Oktober 1998 legte X.________ bei Fahrzeugen, die
unberechtigterweise auf der Liegenschaft NO abgestellt waren, einen Avis
unter den Scheibenwischer, der am Schluss wie folgt abgefasst war:
"Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser
Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, wegen Uebertretung des
richterlichen Verbots zu verzeigen."
17 Fahrzeugführer kamen dieser Aufforderung nach und überwiesen insgesamt Fr.
510.-- auf das PC-Konto von X.________. Andere Lenker bezahlten nichts ein
und wurden in der Folge beim Bezirksamt Höfe verzeigt.

Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksgericht Küssnacht am
Rigi X.________ am 27. August 2001 wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher
versuchter Nötigung zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem wurde die Einziehung
des unrechtmässigen Gewinns von Fr. 510.-- angeordnet. Das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz wies am 15. Oktober 2002 die vom Angeklagten erhobene Berufung
ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es sei
das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht hat, weil
er den unbefugt parkierenden Lenkern mit der Verzeigung wegen Übertretung
eines richterlichen Verbots drohte, falls sie ihm nicht innert zehn Tagen
eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- bezahlten.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt in diesem Verhalten keine
nötigende Handlung. Jedenfalls sei die den unberechtigt Parkierenden
unterbreitete "Offerte" nicht rechtswidrig. In diesem Zusammenhang beruft er
sich auch auf eine in anderen Kantonen - namentlich in Luzern - gängige
Praxis, die das von ihm gewählte Vorgehen ausdrücklich als rechtmässig
anerkenne. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch Rechtsirrtum geltend,
da er sich vor der Verwendung des fraglichen Avis beim Präsidenten des
Bezirksgerichts Höfe über die Zulässigkeit dieses Vorgehens erkundigt und es
dieser wohl als heikel, aber nicht von vornherein als unzulässig bezeichnet
habe.

2.
Nach Art. 181 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden
durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden.

Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die
Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen
abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung
nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in
der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung
und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer
Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein
Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche
Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der
Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b;
96 IV 58 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, dies gelte nur, wenn
mit der Anzeige eines von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens oder
Vergehens gedroht werde, nicht aber wenn eine blosse Übertretung oder ein
Antragsdelikt in Frage stehe. Diese Argumentation verkennt, dass auch
Verfahren wegen geringfügiger Straftaten aufwändig und belastend sein können.
Juristische Laien sind ausserdem häufig ohnehin nicht in der Lage, die
Tragweite des angedrohten Strafverfahrens von Anfang an exakt zu beurteilen.
Aus diesem Grund kommt ebenfalls dem Verweis des Beschwerdeführers auf den
geringen Bussenbetrag, mit dem fehlbare Lenker bei einer Verzeigung zu
rechnen hätten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Im vorliegenden Fall beeinflusst die angedrohte Verzeigung die fehlbaren
Lenker bei ihrem Entscheid, ob sie die verlangte Umtriebsentschädigung
bezahlen wollen. Darin liegt eine Einschränkung ihrer Willensbildung und
-betätigung. Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, er habe mit dem
fraglichen Avis die Handlungsfreiheit der unbefugt Parkierenden gar nicht
eingeschränkt, sondern erweitert, indem er ihnen ein sonst nicht bestehendes
Angebot zur Vermeidung eines Strafverfahrens unterbreitet habe. Mit Blick auf
die Sanktionierung des unzulässigen Parkierens mag das Vorgehen des
Beschwerdeführers für den Fehlbaren zwar eine Handlungsalternative schaffen.
Dies ändert aber nichts am Druck, der auf den Lenker ausgeübt wird, die
verlangte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Bei genauer Betrachtung wird
überdies für den Falschparkierer keine eindeutige Alternative eröffnet, da er
bei seinem Entscheid nicht sicher weiss, ob bei Nichtbezahlung der
Umtriebsentschädigung wirklich in jedem Fall eine Verzeigung erfolgt.

Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht, soweit dem
Beschwerdeführer darin ein nötigendes Verhalten im Sinne von Art. 181 StGB
vorgeworfen wird.

3.
Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck
unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen
Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist
(BGE 122 IV 322 E. 2a).

3.1 Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine
Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint.
Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall
ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden.
Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem
Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung
jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine
ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E.
2a/bb; 101 IV 47 E. 2; 87 IV 13 E. 1).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung erkannt, dass ein Zahnarzt wohl seiner Büroangestellten eine
Strafanzeige androhen durfte, um sie zur Anerkennung einer Forderung auf
Rückerstattung angeblich veruntreuter Gelder zu bewegen, er jedoch zu weit
ging, als er ihr darüber hinaus einen Betrag von Fr. 220.-- als
"freiwilligen" Zuschlag abnötigte (BGE 69 IV 168 E. 3). In einem anderen Fall
bejahte es zwar den sachlichen Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und der
geltend gemachten Forderung, erachtete aber das Vorgehen als Verstoss gegen
die guten Sitten, weil der nötigende Kaufmann verbotene Geschäftspraktiken
zuvor gebilligt und sich teilweise selber strafbar gemacht hatte (BGE 87 IV
13 E. 2). Verneint wurde der erforderliche Sachzusammenhang in einem weiteren
Fall, in dem ein Occasionshändler einem Kunden ein Auto mit einem schwächeren
Motor als angegeben verkauft hatte. Mit der Drohung, diesen Vorfall in der
Fernsehsendung "Kassensturz" zur Sprache zu bringen, hätte der Kunde
allenfalls seinem Anspruch auf Ersatz des Minderwerts Nachdruck verschaffen
dürfen, hingegen nicht einer keineswegs liquiden Forderung von Fr. 500.-- für
angebliche Auslagen für eine Expertise und andere Umtriebe (BGE 106 IV 125 E.
3b). Schliesslich erklärte es das Bundesgericht als unzulässig, säumigen
Schuldnern ohne nähere Anhaltspunkte systematisch Anzeigen wegen
Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB anzudrohen und dabei unzutreffende
Angaben über die Abwicklung des Strafverfahrens zu machen, um sie zur
Bezahlung ausstehender Rechnungen anzuhalten (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb und b).

3.2 Die Frage, ob von unerlaubt Parkierenden unter Androhung einer
Strafanzeige eine Umtriebsentschädigung verlangt werden dürfe, hat das
Bundesgericht bisher noch nie näher geprüft. Der Beschwerdeführer weist zwar
auf einen Entscheid vom 29. August 1999 (6S.501/ 1999) hin, der das
Rechtsmittel einer Falschparkiererin gegen ein Urteil des Luzerner
Obergerichts, II. Kammer, vom 21. Mai 1999, (publiziert in LGVE 1999 I Nr.
50) abwies. Letzteres hatte einen Abwart vom Vorwurf der Nötigung
freigesprochen, der am Wagen der unbefugt parkierenden Frau einen Avis
angebracht hatte, der ähnlich abgefasst war wie derjenige des
Beschwerdeführers. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der
Falschparkiererin unter Verweis auf die Erwägungen des Obergerichts ab.
Offenbar mit Blick auf die geringe Bedeutung der Streitsache verzichtete es
auf eine nähere Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

In den Kantonen besteht soweit ersichtlich keine einheitliche Praxis. Während
es das Luzerner Obergericht nach dem erwähnten Urteil für zulässig hält, dass
von Falschparkierern unter Androhung einer Strafanzeige eine
Umtriebsentschädigung eingefordert wird, sieht das Schwyzer Kantonsgericht
darin in konstanter Rechtsprechung eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Aus den Akten ergibt sich, dass auch in anderen Kantonen als Luzern das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten toleriert wird.

3.3 Das vom Beschwerdeführer angewandte Vorgehen oder eine ähnliche Praxis
ist auch bei der Verübung anderer Bagatelldelikte verbreitet. So werden
Schwarzfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel nicht verzeigt,
wenn sie zum Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Mit der Entrichtung des von
den Verkehrsbetrieben geforderten Betrags kann sich somit der Schwarzfahrer
von der strafrechtlichen Verfolgung "freikaufen" (Stephan Ochsner, Die
strafrechtliche Behandlung des Schwarzfahrers, Diss. Zürich 1997, S. 126, 130
f.). Ähnlich gehen die Verkaufsgeschäfte gegenüber Ladendieben vor, die sie
auf frischer Tat ertappen. Sie sind bereit, auf eine Strafanzeige zu
verzichten, wenn der Dieb neben dem Warenwert eine Umtriebsentschädigung
bezahlt (vgl. Fritz Falb, Das Vorgehen gegen den durch Private in flagranti
erwischten Dieb im Selbstbedienungsladen, ZStrR 1964 68 ff.; Paul Rust,
Ladendiebstahl und "Selbstjustiz", Diss. Zürich 1972, S. 74 ff.; Rolf
Stephani, Die Wegnahme von Waren in Selbstbedienungsgeschäften durch Kunden,
Diss. Bern 1968, S. 64 ff. - Siehe ferner allgemein aus kriminologischer
Sicht Günther Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl. 1996, § 69 N. 14).

Zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Praktiken gegenüber Schwarzfahrern und
Ladendieben liegen - soweit ersichtlich - ebenfalls keine höchstrichterlichen
Entscheide vor. Die juristische Literatur beurteilt sie differenziert nach
den jeweiligen konkreten Umständen (vgl. die soeben angeführten Werke). In
Deutschland ist für diese Fälle die Schaffung einer besonderen gesetzlichen
Regelung gefordert worden, um Missbräuchen allzu weit gehender Selbstjustiz
vorzubeugen (vgl. etwa Claus Roxin, Strafrecht. Allgemeiner Teil, Band I, 3.
Aufl. 1997, § 2 N. 60).

4.
Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Rechtmässigkeit der
erwähnten Vorgehensweisen gegenüber Falschparkierern, Schwarzfahrern und
Ladendieben nicht losgelöst von den konkreten Umständen beurteilt werden
kann. Dementsprechend ist auch zur Frage, in welchem Umfang es zulässig ist,
einem Falschparkierer eine Strafanzeige anzudrohen, falls er nicht innert
einer bestimmten Frist eine Umtriebsentschädigung bezahle, hier nicht
umfassend Stellung zu nehmen. Der Prüfung bedarf einzig, ob das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten unter den gegebenen Umständen als
rechtmässig erscheint.

4.1 Eine Nötigung ist nach der dargelegten Praxis zu bejahen, wenn mit der
Drohung einer Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen versucht wird, die
ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusammenhang zum
angeblich strafbaren Verhalten steht.

Sowohl die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdeführer verlangt, als auch
die Strafanzeige, die er für den Fall der Nichtbezahlung androht, knüpfen an
das unbefugte Parkieren auf seinem Grund an und sollen dieses sanktionieren.
Sie stehen offenkundig in einem Sachzusammenhang (vgl. auch Rust, a.a.O., S.
79). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nur als Nötigung
qualifiziert werden, wenn die von ihm geforderte Umtriebsentschädigung von
Fr. 30.-- ungerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn ihm nach zivil- oder
öffentlichrechtlichen Normen keine oder keine so hohe Entschädigung zusteht.

Der Beschwerdeführer versucht demgegenüber vergeblich, die Rechtmässigkeit
seines Handelns auf die Regeln über den Besitzesschutz abzustützen. Auch nach
dem angefochtenen Urteil steht ausser Frage, dass er die durch den
Falschparkierenden verursachte Besitzesstörung nicht taten- und auch nicht
entschädigungslos hinnehmen muss. Er kann vielmehr nach Art. 926 ZGB
Unbefugte an der Benutzung der Parkplätze seiner Liegenschaft hindern oder
sie von diesen vertreiben. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer denn auch
nicht verurteilt, weil er sein Besitzesschutzrecht in Anspruch genommen
hätte, sondern weil er durch Androhung einer Strafanzeige eine zu hohe
Umtriebsentschädigung verlangte.

Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Nötigung schuldig gemacht hat,
hängt somit davon ab, ob er gegenüber den fehlbaren Automobilisten einen
Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- hatte.

4.2 Gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem
Beschwerdeführer als Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der Störung,
Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928
ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines
Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen
(vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Zürich 2003, N. 1190 mit
Verweis auf BGHZ 21 319 ff.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur
Geltendmachung seiner Rechte entstehen.

Die vorprozessualen Kosten gelten nach der Rechtsprechung als Teil des
Schadens, soweit sie nicht durch eine nach kantonalem Verfahrensrecht
zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394 E. 3a). Der
Beschwerdeführer kann somit für diese Kosten auf jeden Fall Ersatz
beanspruchen, auch wenn er zur Geltendmachung seiner Ansprüche keine
Zivilklage erhebt. Hingegen steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung von
Umtrieben im Strafverfahren nur zu, wenn er tatsächlich durch Verzeigung ein
solches Verfahren einleitet und sich daran beteiligt. Die im Strafverfahren
in der Regel zugesprochene Parteientschädigung deckt sich daher nicht
unbedingt mit dem zivilrechtlichen Ersatzanspruch für Umtriebe. Wie das
Luzerner Obergericht im bereits erwähnten Urteil (LVGE 1999 I Nr. 50)
annimmt, wird sie sich allerdings meist in derselben Höhe bewegen, zumal
vorprozessuale Umtriebe auch im Strafverfahren entschädigt werden (vgl.
Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
Lieferung 1997, § 188 N. 2). Umgekehrt ändert die restriktivere Praxis bei
der Zusprechung von Parteientschädigungen im Strafverfahren, die im Kanton
Schwyz geübt wird, nichts am Bestehen des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs
für vorprozessuale Parteikosten.

Zu erstatten sind dem Geschädigten nur jene Umtriebe, die ihm durch das
Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden sind. Dazu gehört
der für die Geltendmachung seiner Zivilansprüche erforderliche
Personalaufwand und die Auslagen für Papier, Porto etc. (Falb, a.a.O., S. 76;
Rust, a.a.O., S. 111 ff.; vgl. auch Richard Frank/ Hans Sträuli/Georg
Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich
1997, § 68 N. 12; restriktiver bezüglich der Personalkosten dagegen die
deutsche Praxis; vgl. BGHZ 75, 230 E. II.1.a). Hingegen besteht kein Anspruch
auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber
Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden
können (Falb, a.a.O., S. 76; vgl. ferner aus der ausländischen Doktrin Helmut
Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. München 2003, §
249 N. 44; anders dagegen das Urteil der Cour d'appel de Poitiers vom 7.
Februar 1974 in: Recueil Dalloz Sirey 1974, S. 693 ff., mit kritischer
Anmerkung von Jean Pradel und François Alaphilippe, S. 696). Demgegenüber
zählt eine Belohnung, die für die Ermittlung des Falschparkierers bezahlt
wurde (sog. Fangprämie), zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten
(vgl. BGHZ 75, 230 E. II.2).

Da die Umtriebsentschädigung somit nur die konkret angefallenen Parteikosten
umfasst, spielen bei ihrer Festsetzung die Höhe der Busse, mit welcher der
Falschparkierer zu rechnen hätte, und generalpräventive Gesichtspunkte
grundsätzlich keine Rolle. In der Doktrin wird freilich diskutiert, ob eine
Pauschalierung der Umtriebsentschädigung, die sich an der Höhe der
eingesparten Busse bzw. beim Ladendieb am Wert der gestohlenen Sache
orientiert, wünschbar wäre, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl.
etwa Gunther Arzt, Empfiehlt sich, in bestimmten Bereichen der kleinen
Eigentums- und Vermögenskriminalität, insbesondere des Ladendiebstahls, die
strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche
Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls durch welche?, in: Verhandlungen des
einundfünfzigsten Deutschen Juristentags, Band II, München 1976, S. N51). Für
solche Umtriebspauschalen bedürfte es aber einer besonderen gesetzlichen
Grundlage, wie sie bisher gegenüber Schwarzfahrern in Art. 16 des
Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 (TG; SR 742.40) geschaffen wurde
(Botschaft über Transporte des öffentlichen Verkehrs vom 23. Februar 1983,
BBl 1983 II 186; Ochsner, a.a.O., S. 129), im Bereich des Falschparkierens
aber nicht besteht.

4.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht erwiesen, dass
der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen er den fraglichen Avis unter den
Scheibenwischer gelegt hat, dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er
selber oder Mieter der Parkplätze auf fremde Abstellplätze ausweichen
mussten. Ebenso wenig ist die Parkgebühr ermittelt worden, welche für die
unbefugte Belegung der Parkplätze geschuldet wäre. Angesichts der
festgestellten Umstände ist ein solcher Anspruch im Grundsatz jedoch ohne
weiteres zu bejahen. Freilich ist er vom Beschwerdeführer gegenüber den
fehlbaren Automobilisten nicht geltend gemacht worden, hat er doch von ihnen
einzig eine Umtriebsentschädigung verlangt. Auf diese Letztere steht ihm im
Lichte der obigen Ausführungen ebenfalls ein Anspruch zu, was auch von der
Vorinstanz anerkannt wird. Die Umtriebsentschädigung umfasst dabei den zur
Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und die Auslagen
(Büromaterial, Porto etc.).
4.4 Zum Umfang der Umtriebe hat die Vorinstanz keine näheren Erhebungen
getätigt. Sie stellt auf den erstinstanzlichen Entscheid ab, der von den
Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, aber nur zwei der von ihm genannten
Aufwandpositionen anerkennt. Nach Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich
der personelle Aufwand lediglich auf die benötigte Zeit für das Ausfüllen des
Avis (3 Minuten) und für die Überprüfung der Parkberechtigung (3 Minuten),
was beim geltend gemachten Stundenlohn von Fr. 85.-- einen Betrag von Fr.
8.50 ergibt. Die Auslagen beziffert die Vorinstanz auf Fr. 6.-- (Fr. 1.-- für
eine Kopie und Fr. 5.-- für Portospesen). Die gesamthaften Umtriebe pro
Falschparkierer setzt sie auf Fr. 14.50 fest (Fr. 8.50 + Fr. 6.--).

Diese Berechnung täuscht einerseits eine Genauigkeit vor, die tatsächlich
nicht besteht. So ist es verfehlt, den für den einzelnen Fall benötigten
Zeitaufwand auf die Minute genau bestimmen zu wollen, auch wenn der
Beschwerdeführer selber zu einzelnen Verrichtungen präzise Angaben macht.
Anderseits ist die Berechnung der Vorinstanz unvollständig. Denn sie
verkennt, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Zivilansprüche mit den
dazugehörigen Kosten geltend machen kann. Dazu gehört auch das Führen einer
einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Eingänge der Zahlungen für die
ausgestellten Avis. Da sich die vorliegend in Betracht fallenden kleinen
Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist
nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach
richterlichem Ermessen vorzunehmen (BGE 106 IV 378 E. 6c-e; vgl. auch Roland
Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 N. 64 i.f.). In der Doktrin und in der
ausländischen Judikatur wird angesichts der Schwierigkeit des Nachweises der
konkreten Umtriebe eine Pauschalierung der Umtriebe nach richterlichem
Ermessen befürwortet (Rust, a.a.O., S. 113; Hans Stoll, Empfiehlt sich, in
bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Vermögenskriminalität,
insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch
andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls
durch welche?, in: Verhandlungen des einundfünfzigsten Deutschen
Juristentags, Band II, München 1976, S. N21 ff.; BHGZ 75, 230 E. II.2b
betreffend die Fangprämie).
Unter Würdigung des Zeitaufwands und der Auslagen, die dem Beschwerdeführer
zur Wahrnehmung seiner Zivilansprüche gegenüber den Falschparkierern
erwachsen, erscheint die von ihm verlangte Umtriebsentschädigung von Fr.
30.-- nicht als übersetzt.

4.5 Dem Beschwerdeführer steht somit ein Anspruch auf den Geldbetrag zu, den
er mit dem angebrachten Avis von den Falschparkierern forderte. Sein
Verhalten stellt aus diesem Grund keine Nötigung dar.

4.6 Es bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der versuchten
Erpressung schuldig gemacht haben könnte. Wer unter Drohung mit einer
Strafanzeige in Bereicherungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht
eine Erpressung (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3 S. 173; Philippe Weissenberger,
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 156 N. 14; Vital Schwander,
Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1964, N. 629a).

Die Vorinstanz bemerkt zwar, dass der Beschwerdeführer im verlangten Betrag
von Fr. 30.-- auch eine kleine Strafe gesehen habe. Sie unterstellt ihm aber
nicht ein Handeln in Bereicherungsabsicht. Tatsächlich ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer mit den eingeforderten Beträgen lediglich
den ihm entstehenden Aufwand decken wollte. Er handelte somit nicht in
erpresserischer Absicht.

5.
Aus diesen Gründen ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2
BStP). Dem Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2002 wird aufgehoben
und die Sache an diese Instanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 3000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: