Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.71/2003
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6S.71/2003 /pai

Urteil vom 26. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse
28, Postfach, 5201 Brugg AG,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Nötigung, Drohung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer, vom 21. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1956) war bis zum 31. Dezember 1993 beim C.________
Institut im Kanton Aargau angestellt. Nach einem tätlichen Angriff auf einen
Mitarbeiter des C.________ Instituts wurde ihm am 2. Februar 1994 der Zutritt
zum gesamten Gelände des C.________ Instituts verboten. Im Zeitraum zwischen
Februar 1999 und April 2000 begab er sich regelmässig auf den Parkplatz des
C.________ Instituts, wo er stundenlang auf A.________, den Direktor des
C.________ Instituts, und auf B.________, den Stabschef beim C.________
Institut, wartete, um mit ihnen über eine Wiederanstellung zu diskutieren.
Beiden Männern fuhr er mehrmals mit dem Auto hinterher. Am 23. April 1999
teilte er auf dem Parkplatz des C.________ Instituts B.________ mit, er werde
mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht
oder sonst wo. Im Laufe eines Telefongesprächs vom 27. April 1999 mit Prof.
D.________ sagte X.________, er werde eine Pistole nehmen und Leute
erschiessen, wenn er Krebs habe. Prof. D.________ gab diese Information an
A.________ weiter, den er als Exponenten des C.________ Instituts für bedroht
hielt. Diesen erschreckte die Drohung zutiefst.

B.
Das Bezirksgericht Baden wies am 11. April 2000 die gegen X.________ wegen
Drohung und Nötigung erhobene Anklage vom 19. Oktober 1999 zurück. Daraufhin
erstattete die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage. Am 16. Oktober 2001
sprach das Bezirksgericht X.________ mit der Begründung frei, der
Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten worden.

Am 26. März 2002 hob das Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft das
Urteil vom 16. Oktober 2001 auf und wies die Sache zu materieller Beurteilung
an die Vorinstanz zurück.

Das Bezirksgericht Baden sprach darauf X.________ am 20. August 2002 von der
Anklage der mehrfachen Nötigung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher
Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.
Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das
Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 21. Januar 2003 von der Anklage
der Drohung in einem Punkt frei, erkannte ihn jedoch der mehrfachen Nötigung
und der mehrfachen Drohung schuldig. Es bestrafte ihn mit vier Monaten
Gefängnis und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben.
Mit heutigem Datum ist die staatsrechtliche Beschwerde von X.________
abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen, die
der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides
vorbringt, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66
f.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB. Die einzelnen
Handlungen des Beschwerdeführers auf dem Areal des C.________ Instituts seien
zu Recht nicht als Nötigung qualifiziert worden. Es sei aber mit dem
Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht vereinbar, ohne besondere Norm zum so
genannten stalking die Gesamtheit der begangenen Handlungen als
tatbestandsmässig zu taxieren: Eine einzelne rechtmässige Handlung könne
nicht durch ihre Wiederholung unrechtmässig werden. Die Handlungsfreiheit der
Beschwerdegegner sei zudem nicht in einem Masse eingeschränkt worden, wie
dies durch Gewalt oder Drohung geschehen wäre.

2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1
S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot
("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante
der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen.
Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines
andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das
verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in
ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz
ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt.
Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen
Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter
die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz
ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer
Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des
Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 301 E.
2a S. 305). Als Nötigung gilt die massive akustische Verhinderung eines
öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes
"Niederschreien". Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines
"Menschenteppichs" und die Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, die je
den Strassenverkehr behinderten, sowie die totale Blockierung des
Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude als Nötigung qualifiziert (vgl.
Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 129 IV 6 E. 2.2
und 2.3 S. 9 f.).

Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt
ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht
oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E.
3.4 S. 15 mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer
eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung,
von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE
120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305; 108 IV 165 E. 3 S. 168).

2.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP),
dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Februar bis zum 23. April
1999 elf Mal und von Mai 1999 bis April 2000 126 Mal auf den Parkplatz des
C.________ Instituts begeben habe. Er habe sich dort stundenlang aufgehalten
und versucht, mit den beiden Kadermitgliedern eine Diskussion über seine
berufliche Situation im Hinblick auf eine Anstellung als Nuklearingenieur zu
führen. Er habe weder deren Weigerung zum Gespräch noch das am 2. Februar
1994 gegen ihn erlassenen Hausverbot respektiert; ebenso wenig sei er den
Aufforderungen des Sicherheitsdienstes des C.________ Instituts, das Gelände
zu verlassen, nachgekommen. Er sei auch A.________ mehrmals vom C.________
Institut bis zur Auffahrt Neuenhof mit dem Auto gefolgt und vor diesem auf
dem Areal des C.________ Instituts Slalom gefahren, damit er ihn nicht
überholen konnte. Er sei einmal dem Fahrzeug, in dem A.________ mit einer
anderen Person sass, bis zum Bahnhof Brugg gefolgt und habe beobachtet, wie
dieser in den Zug gestiegen sei. Auch B.________ sei er mehrfach
nachgefahren, von Untersiggenthal zum C.________ Institut oder umgekehrt.

2.3 Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten wird in der neueren
kriminologischen Forschung als sog. stalking bezeichnet. Der Begriff wurde
Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger
beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person
zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das
Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen
und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens
zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (Rebecca
Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
85/2002, S. 25; H. Dressing/P. Gass, Stalking - vom Psychoterror zum Mord,
Der Nervenarzt 2002, S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das
stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig
bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und
Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme
der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr -
andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen
hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst
durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (Löbmann,
a.a.O., S. 26 und 28 f.).

Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren
Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen
regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit
unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien).
In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt
demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet
indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich
nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses
insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen. Wie
erwähnt haben die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer denn auch der
mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen. Die
Verurteilung wegen Drohung ist nicht mehr angefochten. Den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erachteten die kantonalen Instanzen als
nicht erfüllt, weil das Areal des C.________ Instituts nicht umfriedet ist.
Zu prüfen ist nur noch, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Nötigung
zu qualifizieren ist.

2.4 Die Vorinstanz führt aus, nicht die einzelnen Handlungen seien als
Beschränkung der Handlungsfreiheit zu qualifizieren, sondern deren
Gesamtheit. Die Beschwerdegegner hätten ein Recht gehabt, ungehindert zu
ihren Parkplätzen zu fahren und von dort ungestört ins Büro zu gelangen. Dass
diese keine Diskussion mit dem Beschwerdeführer wünschten, hätte er
respektieren müssen. Sein Verhalten könne nicht bloss als lästig betrachtet
werden. Es habe vielmehr ein Ausmass erreicht, das die Beschwerdegegner
gezwungen habe, ihre Gewohnheiten zu ändern und örtliche sowie zeitliche
Ausweichmanöver vorzunehmen. Die stundenlange, regelmässige Präsenz des
Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des C.________ Instituts und seine
ständigen und hartnäckigen Versuche, die Beschwerdegegner in Diskussionen zu
verwickeln, stellten in ihrer Gesamtheit eine Beschränkung der
Handlungsfreiheit dar. Demgegenüber ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt,
dass das lediglich vereinzelte Nachfahren des Beschwerdeführers ausserhalb
des Geländes des C.________ Instituts den Tatbestand der Nötigung nicht
erfülle.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der
Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses
Delikt ebenfalls voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als
Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das
übersieht die Vorinstanz, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des
Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziert. Sie stellt zwar fest, dass das
fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer
Lebensgewohnheiten gezwungen hat. Darin liegt jedoch kein hinreichend präzise
umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten
zurückgeführt werden könnte. So lässt sich nicht feststellen, in welchem
Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet
worden sein soll. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,
unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des
stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Letzterer ist
typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert (vgl. zu
dieser Rechtsfigur etwa Hans-Beat Ackermann, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2002, Art. 68 N. 11), während die
Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft.

Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht freilich hervor, dass
sich die Vorinstanz teilweise lediglich ungeschickt ausdrückt und die
Handlungen des Beschwerdeführers auch einzeln und nicht nur gesamthaft
beurteilt. So erklärt sie, die in der Zusatzanklageschrift vom 19. Oktober
1999 erwähnten E-Mails hätten nicht die für eine Nötigung erforderliche
Intensität der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht und daher den
Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Das Gleiche gelte, soweit der
Beschwerdeführer A.________ und B.________ ausserhalb des Areals des
C.________ Instituts nachgefahren sei. Demgegenüber qualifiziert die
Vorinstanz die übrigen Handlungen des Beschwerdeführers als mehrfache
Nötigung, wobei sie diese zwar ebenfalls einzeln feststellt, aber als
Gesamtheit würdigt, was wie erwähnt unzutreffend ist. Es ist deshalb zu
prüfen, ob und gegebenenfalls welche der Handlungen, welche die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer noch vorwirft, den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

2.5 Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des C.________ Instituts,
ein einmaliges Nachfahren oder eine einmalige kurzfristige Verhinderung an
oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine
Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die
Vorgeschichte den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. So hat der
Beschwerdeführer am 23. April 1999 auf dem Parkplatz des C.________ Instituts
B.________ mitgeteilt, dieser werde mit ihm sprechen müssen, sei es im
Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. In einem
Telefongespräch mit Prof. D.________ hat der Beschwerdeführer am 27. April
1999 erwähnt, dass er jeweils auf dem Gelände des C.________ Instituts auf
die Beschwerdegegner warte. Er leide an gesundheitlichen Problemen und werde
eine Pistole nehmen und Leute erschiessen, wenn er Krebs habe. Diese Drohung
hat A.________ zutiefst erschreckt. Nach den Drohungen intensivierte der
Beschwerdeführer seine Besuche. Diesbezüglich fällt deren beträchtliche
Anzahl ins Gewicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
begab sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres (Mai 1999 bis April
2000) 126 Mal auf den Parkplatz des C.________ Instituts, d.h. im
Durchschnitt jeden zweiten Arbeitstag. Zu beachten ist weiter die lange Dauer
(Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen
Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um
sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim
C.________ Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache
Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegegner
diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus.
Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie
kamen geradezu einer zwanghaften Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer
setzte sich zudem über das ihm vom C.________ Institut erteilte Hausverbot
hinweg, das sich auf das ganze Gelände des C.________ Instituts erstreckte.
Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede
Diskussion mit ihm verweigerten und der Sicherheitsdienst des C.________
Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des C.________ Instituts
zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige
erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern weiterhin nach.

Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf
dem Areal des C.________ Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei
der Wegfahrt mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die
Handlungsfreiheit von A.________ und B.________ erheblich einschränkte.
Jedenfalls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die
oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der
Beschwerdeführer unmittelbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte.
Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die
beiden Betroffenen sahen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Areal des
C.________ Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten
die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten.

Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des  Instituts und
erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999
kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von
der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und
beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer
sowohl gegenüber A.________ als auch B.________ im Zeitraum von Mai 1999 bis
April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die
einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselben Personen
richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog.
iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer
Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer
Schimpftirade vorkommt (vgl. Ackermann, a.a.O., und eingehend Claus Roxin,
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, S. 805 f.), handelte der
Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren
Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu
Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen.

2.6 Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellten Beschränkungen der
Handlungsfreiheit als widerrechtlich zu bezeichnen sind. Das Eindringen auf
ein fremdes Grundstück gegen den Willen des Eigentümers ist ungerechtfertigt,
wenn sich der Störer weder auf eine gesetzliche Vorschrift noch auf ein
dingliches oder ein obligatorisches Recht noch auf einen Rechtfertigungsgrund
berufen kann (vgl. Art. 641 ZGB; BGE 128 IV 81 E. 4a S. 85; 90 IV 74 E. 2c S.
78; 104 II 166 E. 2 S. 167).

Der Beschwerdeführer hielt sich trotz Hausverbots auf dem Areal des
C.________ Instituts auf. Er kann sich nicht auf ein besseres Recht stützen,
das ihn dazu befugt hätte, gegen den Willen der Eigentümerin auf deren
Gelände zu verweilen. Indem er sich gegen den Willen des C.________ Instituts
auf dessen Areal begab und den Aufforderungen, dieses zu verlassen, keine
Folge leistete, handelte er unrechtmässig. Da sich der Beschwerdeführer mit
seiner Anwesenheit auf dem Parkplatz des C.________ Instituts eines
unrechtmässigen Nötigungsmittels bediente, ist die Beeinträchtigung der
Handlungsfreiheit rechtswidrig.

Die Widerrechtlichkeit ist auch zu bejahen, weil das zur Beschränkung der
Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel in keinem Verhältnis zum verfolgten
Zweck stand. Insbesondere erschien das zwanghafte Verfolgen der beiden Opfer
von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um eine Wiederanstellung zu
erlangen. Die festgestellten Handlungen wären daher auch auf öffentlichem
Grund nicht zulässig gewesen.

2.7 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der
versuchten oder der vollendeten Nötigung strafbar machte. Vollendet ist die
Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des
Täters verhält (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129; 96 IV 58 E. 4 S. 62 f.).

Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfolgte der
Beschwerdeführer mit der Nötigung der Beschwerdegegner als Fernziel seine
Wiederanstellung. Doch hält die Vorinstanz ebenfalls fest, sein unmittelbares
Ziel sei es gewesen, dass die Beschwerdegegner auf Grund des ausgeübten
Druckes örtliche und zeitliche Ausweichmanöver vornehmen würden. Nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz änderte A.________ seine
Fahrgewohnheiten sowie seine An- und Abfahrtszeiten, um dem Beschwerdeführer
auszuweichen. B.________ habe den Parkplatz gewechselt, sei Umwege gefahren,
habe den rückwärtigen Eingang des C.________ Instituts benutzt und sei später
als geplant nach Hause gefahren, wenn der Beschwerdeführer auf dem Parklatz
gewesen sei. Da die Beschwerdegegner ihre Fahrgewohnheiten und Arbeitszeiten
tatsächlich änderten, verhielten sie sich, zumindest teilweise, nach dem
Willen des Beschwerdeführers. Dieser beging somit nicht nur einen
Nötigungsversuch.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte im Übrigen die Tatsache, dass
die Anklage nur auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, eine
Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausgeschlossen. Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das
Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines
gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie etwa den Versuch des
angeklagten Delikts) nicht aus (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzte, als sie auf Nötigung erkannte.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" und Willkür in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit seiner
Verurteilung wegen Drohung. Er übernimmt quasi wörtlich die Argumentation,
die er diesbezüglich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vorbringt.

Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung
materiellen Bundesstrafrechts geltend gemacht werden. Der Grundsatz "in dubio
pro reo" sowie das Recht auf willkürfreie Beweiswürdigung gehören jedoch
nicht dem "eidgenössischen Recht" im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP an. Die
Rüge der unmittelbaren Verletzung der EMRK oder der Bundesverfassung ist mit
staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde können lediglich Rügen einer mittelbaren Verletzung
der Bundesverfassung oder der EMRK, d.h. einer nichtverfassungs- bzw.
nichtkonventionskonformen Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, erhoben
werden. Auf die vorliegende Rüge, mit welcher eine unmittelbare Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, ist demnach nicht
einzutreten (BGE 120 Ia 31 E. 2e S. 38; 119 IV 107 E. 1a und b S. 109).

4.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein
Begehren, soweit darauf einzutreten war, erschien nicht von vornherein
aussichtslos. Dem Gesuch ist daher stattzugeben (Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse für das eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
auszurichten. Den Beschwerdegegnern wird mangels Umtrieben keine
Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: