Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.69/2003
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6S.69/2003 /kra

Urteil vom 6. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Burkart.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Postfach
126, 8024 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Postfach
1343, 8026 Zürich,
Bezirksanwaltschaft Zürich Hauptabteilung 2, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich.

Körperverletzung (Einstellung der Strafuntersuchung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen
des Bezirkes Winterthur, Bezirksgericht Winterthur, vom 22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 3. Mai 2000 bei der Kantonspolizei Zürich eine
Strafanzeige gegen Dr. med. Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung
(im Rahmen einer Liposuction).

Mit Verfügung vom 30. April 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich
(Hauptabteilung 2) die Untersuchung ein.

Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 22. Januar 2003 abgewiesen.

Dagegen reichte X.________ kantonale und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde ein.

2.
Die Rechtsvertreterin weist darauf hin, sie habe die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angemeldet,
welches die Anwendung des Bundesrechts nicht überprüfe (Beschwerde S. 3 und
4). Dabei übersieht sie, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
Verfügung des Einzelrichters nicht beim Kassationsgericht, sondern beim
Obergericht eingereicht werden muss.

3.
Die Frage der Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen
diesbezügliche Entscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich wurde bereits im
Jahre 1997 geklärt (Entscheid 6S.635/1996 vom 16. Juni 1997). Das
Obergericht, das für die Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts massgebend
ist, vertrat in einer Meinungsäusserung vom 29. April 1997 die Auffassung, es
sei in Fällen der vorliegenden Art die Anwendung des eidgenössischen Rechts
im kantonalen Kassationsverfahren frei zu überprüfen. Dann aber ist die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde direkt gegen die einzelrichterlichen
Erlasse von vornherein unzulässig und erst gegen den obergerichtlichen
Kassationsentscheid möglich.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den
finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde
(wegen Unzulässigkeit) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft Zürich,
Hauptabteilung 2, und dem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht
Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: