Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.67/2003
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6S.67/2003 /kra

Urteil vom 21. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Revision der Bundesgerichtsentscheide 6S.371/2002 und 6P.126/2002 vom 30.
Januar 2003 im Entschädigungspunkt.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verurteilte X.________ am 25. Juni 2002
in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2001
wegen versuchter Entgegennahme von Publikumsgeldern (Art. 46 Abs. 1 lit. f
BankG i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer Busse von Fr. 5000.--.

B.
Am 30. Januar 2003 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts in
Gutheissung der von X.________ dagegen eingereichten eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde auf. Das Bundesgericht erwog, X.________ habe zwar
durch das inkriminierte Verhalten seine Bereitschaft bekundet, im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG unbefugterweise Publikumseinlagen
entgegenzunehmen, doch sei das eingeklagte Verhalten insoweit nicht als
strafbarer Versuch, sondern lediglich als straflose Vorbereitungshandlung zu
qualifizieren.

Die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Beschluss
vom gleichen Tag als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

Sowohl für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde als auch
für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wurden keine Kosten
erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Zur Begründung des Entscheids
im Entschädigungspunkt wird im Urteil zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde festgehalten, dass X.________ im Verfahren vor dem
Bundesgericht nicht durch einen Anwalt vertreten war und die Voraussetzungen,
unter welchen der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Partei
ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen wird (siehe BGE 113 Ib 353 E.
6b, mit Hinweisen), vorliegend nicht erfüllt sind.

C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ersucht X.________ um Revision des
Bundesgerichtsurteils vom 30. Januar 2003 (6S.371/2002) und des
Abschreibungsbeschlusses vom gleichen Tag (6P.126/2002) in den
Entschädigungspunkten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ beantragt in seinem Revisionsgesuch, es seien ihm für das
Verfahren vor Bundesgericht zumindest die tatsächlichen und ausgewiesenen
Barspesen von Fr. 2'292.25 gemäss der beigelegten Honorarnote seines
vormaligen Rechtsvertreters vom 13. September 2002 für dessen Arbeit in der
Zeit vom 2. Juli 2002 bis zum 10. September 2002 zu ersetzen. Eventuell sei
ihm zusätzlich auch Ersatz zu leisten für seinen eigenen Aufwand von vier
Arbeitstagen à je neun Stunden zu den kalkulatorischen Selbstkosten von
weiteren Fr. 1'980.-- für die Ausarbeitung und Redaktion der beiden
Rechtsschriften an das Bundesgericht. Zur Begründung führt er aus, er habe
sich aus finanziellen Gründen im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen
Rechtsanwalt mehr leisten können. Daher sei er gezwungen gewesen, allein zur
Vorbereitung und Redaktion der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der
staatsrechtlichen Beschwerde vier volle Arbeitstage einzusetzen, wofür ihm
fairerweise Ersatz zu leisten sei. Er habe sich zudem von seinem früheren
Rechtsvertreter noch ein Grobkonzept als Entwurf für die beiden Beschwerden
an das Bundesgericht ausarbeiten lassen, wofür ihm vom Rechtsanwalt die
beigelegte Honorarrechnung über Fr. 2'292.25 gestellt worden sei, welche er
bezahlt habe. Dieses Vorgehen sei kostengünstiger als die vollumfängliche
Vertretung durch einen Anwalt im bundesgerichtlichen Verfahren, für welche
ihm der Kassationshof infolge Gutheissung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde diskussionslos eine Entschädigung ausgerichtet hätte.
Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass im Übrigen auch die Voraussetzungen
erfüllt seien, unter welchen gemäss dem vom Kassationshof zitierten BGE 113
Ib 353 E. 6f einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Entschädigung ausgerichtet werde. Er habe sich im Sinne der Erwägungen in
jenem Bundesgerichtsentscheid in seinen Beschwerdeschriften sehr sorgfältig
mit dem angefochtenen Urteil und der Praxis des Bundesgerichts auseinander
gesetzt, was für ihn als Laien mit einem erheblichen persönlichen
Arbeitsaufwand verbunden gewesen sei, weshalb sich die Zusprechung einer
Entschädigung rechtfertige.

Der Gesuchsteller ist der Auffassung, sein eigener Aufwand von vier
Arbeitstagen für die Redaktion der beiden Rechtsschriften sowie der ihm erst
nach Einreichung der beiden Beschwerden in Rechnung gestellte Aufwand des
Anwalts für die Ausarbeitung eines Entwurfs seien "entscheidende, dem
erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen". Sie stellten daher in
sinngemässer Auslegung von Art. 229 Ziff. 1 lit. a und Art. 230 Abs. 2 BStP
sowie von Art. 137 lit. b OG Revisionsgründe dar.

2.
2.1 Gemäss Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP kann zu Gunsten des Verurteilten
jederzeit um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts
nachgesucht werden, wenn entscheidende, dem Gericht nicht unterbreitete
Tatsachen oder Beweismittel gegen die Schuld des Verurteilten sprechen oder
ein leichteres Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt
wurde. Nach Art. 230 Abs. 1 Ziff. 2 BStP kann die Revision eines Urteils (des
Bundesstrafgerichts) in Bezug auf den privatrechtlichen Anspruch nachgesucht
werden, wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete
Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere
Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs herbeizuführen; die Revision aus
diesen Gründen muss gemäss Art. 230 Abs. 2 BStP innerhalb von 30 Tagen nach
ihrer Entdeckung nachgesucht werden.

Art. 229 f. BStP betreffen die Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts;
der Kassationshof ist zwar eine eidgenössische Strafgerichtsbehörde (siehe
Art. 1 BStP), aber nicht das Bundesstrafgericht im Sinne von Art. 229 ff.
BStP (siehe dazu Art. 10 BStP). Der in Art. 229 Ziff. 1 lit. a und Art. 230
Abs. 1 Ziff. 2 BStP genannte Revisionsgrund betrifft im Übrigen den Schuld-
und Strafpunkt beziehungsweise den Zivilpunkt. Aus den zitierten Bestimmungen
lässt sich nicht ableiten, dass gestützt hierauf, bei sinngemässer Auslegung,
auch Urteile und Beschlüsse des Kassationshofes im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde
im Entschädigungspunkt der Revision unterliegen, wenn etwa entscheidende, dem
erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung der Entschädigungsfolgen
im bundesgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Die Revision von Urteilen
des Kassationshofes bestimmt sich vielmehr nach Art. 136 ff. OG, wie Art.
278bis BStP, eingefügt durch Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit
15. Februar 1992, ausdrücklich festhält (vgl. BGE 124 IV 92 E. 1; siehe zum
Ganzen Poudret/Sandoz-Monod, COJ, vol. V, Titre VII n. 2.1; Bernhard Sträuli,
Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal fédéral, Diss. Genf
1995, N. 741).

2.2 Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller "nachträglich" ("subséquemment";
"dopo la sentenza") neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Art. 137 lit. b OG gilt, wie Art. 136 f. OG betreffend die Revision von
bundesgerichtlichen Entscheiden überhaupt, auch für Entscheide des
Kassationshofes etwa im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
und der staatsrechtlichen Beschwerde. Ein Revisionsgesuch gemäss Art. 136 f.
OG kann auch einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gerichtet
werden, wenn der angerufene Revisionsgrund sich direkt auf den Kosten- und
Entschädigungspunkt bezieht (BGE 111 Ia 154 E. 2; Poudret/Sandoz-Monod, COJ,
vol. V, Titre VII n. 2.2); dies gilt auch für den Revisionsgrund im Sinne von
Art. 137 lit. b OG.

Die Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 137 lit. b OG sind indessen
vorliegend nicht erfüllt. Dem Gesuchsteller war schon im Zeitpunkt der
Einreichung seiner beiden Beschwerdeschriften an das Bundesgericht und somit
vor Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide bekannt, wie viel Zeit er für die
Redaktion der Rechtsschriften aufgewendet hatte. Ihm war auch bekannt, dass
er seinen früheren Anwalt mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beziehungsweise
eines Grobkonzepts beauftragt hatte. Zwar kannte er im Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerdeschriften vom 13. September 2002 allenfalls die
Höhe der Honorarforderung des Anwalts noch nicht, doch wurde ihm diese einige
Tage später und somit lange Zeit vor der Ausfällung der
Bundesgerichtsentscheide vom 30. Januar 2003 durch die Zustellung der
Honorarnote bekannt. Der Gesuchsteller hat somit die seines Erachtens für die
Zusprechung einer Entschädigung erheblichen Tatsachen und entscheidenden
Beweismittel nicht im Sinne von Art. 137 lit. b OG "nachträglich", d.h. erst
nach Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide, erfahren beziehungsweise
aufgefunden; vielmehr hätte er sie bereits im früheren Verfahren ohne
weiteres beibringen können. Dass diese Tatsachen und Beweismittel, die nach
der Auffassung des Gesuchstellers für die Entschädigungsfolge erheblich sind,
dem Bundesgericht bei Ausfällung der beiden Entscheide allenfalls nicht
bekannt waren, reicht für eine Revision nach Art. 137 lit. b OG nicht aus.
Erforderlich wäre vielmehr, dass die Tatsachen und Beweismittel dem
Gesuchsteller nicht bekannt waren; diese Voraussetzung ist aber nicht
erfüllt. Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG unterscheidet sich insoweit
wesentlich von der Revision beispielsweise nach Art. 397 StGB, die auch
möglich ist, wenn der Gesuchsteller die geltend gemachten Tatsachen und
Beweismittel bereits im früheren Verfahren kannte, und welche insoweit einzig
voraussetzt, dass die Tatsachen und Beweismittel dem urteilenden Gericht
nicht bekannt waren (siehe Poudret/Sandoz-Monod, COJ, vol. V, art. 137 n.
2.2.4 in fine).
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz, dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: