Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.61/2003
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6S.61/2003 /kra

Urteil vom 6. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. René Schuhmacher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 19. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Dr.iur. X.________ schloss im Rahmen ihrer Tätigkeit als Strafverteidigerin
von Z.________ am 5. November 1990 namens der von diesem beherrschten
Offshore-Gesellschaft A.________Ltd., Kingstown (St. Vincent), einen Vertrag
mit Y.________, wonach dieser der A.________Ltd. ein Darlehen von Fr.
250'000.-- gewährte, das zur Finanzierung der Verteidigung Z.________s dienen
sollte. Als Faustpfand wurde Y.________ ein nach dem Wortlaut des
Darlehensvertrages "zur freien Verfügung der Darleiherin stehendes" Automobil
Ferrari Daytona 365 GTB 4 überlassen. Als das Darlehen nicht zurückbezahlt
wurde, verwertete Y.________ das Pfand vertragsgemäss freihändig. Er wurde in
der Folge jedoch aufgrund einer paulianischen Anfechtungsklage verpflichtet,
den Erlös der Konkursmasse der zur Firmengruppe Z.________s gehörenden
B.________ in Liq. herauszugeben, welche sich auch die diesbezüglichen
Ansprüche im Konkurs von Z.________ hatte abtreten lassen. Y.________ wurde
dadurch am Vermögen geschädigt.

B.
X.________ wird vorgeworfen, zumindest in Kauf genommen zu haben, dass das
Faustpfand entgegen der erwähnten Zusicherung mit Drittansprüchen belastet
war und Y.________ deshalb zu Schaden kommen würde. Das Bezirksgericht Zürich
sprach sie mit Urteil vom 5. Juli 2001 des Betruges im Sinne von Art. 148
Abs. 1 aStGB schuldig und bestrafte sie mit fünf Monaten Gefängnis, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Gericht verpflichtete
sie, Y.________ Fr. 279'887.--  sowie 5 % Zins auf Fr. 225'000.-- ab 26. März
1992 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Geschädigte auf den Weg des
ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung (im Zivilpunkt) von
Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19.
November 2002 das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme einer geringfügigen
Korrektur im Zivilpunkt zugunsten der Berufungsklägerin.

Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Oktober 2003
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

D.
Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. Februar 2003 beantragt
X.________, das Urteil des Obergerichts vom 19. November 2002 aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Der Präsident des Kassationshofes hat ein Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 17. November 2004 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts
gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2
BStP). Soweit die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht,
ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist allein, ob der angefochtene
Entscheid auf der Basis des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts
Bundesrecht verletzt. Sachverhaltsfragen können nur Bedeutung erlangen,
soweit sich relevante Rechtsfragen nicht beurteilen lassen, weil es an den
hierzu nötigen Sachverhaltsfeststellungen fehlt. In einem solchen Fall ist
die Sache in Anwendung von Art. 277 BStP zur Ergänzung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Unbestrittenermassen ist auf den vorliegenden Fall der bis Ende 1994 geltende
Art. 148 Abs. 1 aStGB anzuwenden. Gemäss dieser Bestimmung begeht einen
Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder den Irrtum eines anderen arglistig benutzt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen anderen am Vermögen schädigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im
vorliegenden Fall sei eine arglistige Täuschung ausgeschlossen (Beschwerde S.
5 Ziff. 2). Da sich das alte und das neue Recht, soweit im vorliegenden Fall
wesentlich, nicht grundlegend unterscheiden, können zur Auslegung von Art.
148 aStGB auch Lehre und Praxis zu dem seit 1995 geltenden Art. 146 StGB
beigezogen werden.

3.
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Betrugs ist nach dem Gesagten
zunächst, dass der Täter den Geschädigten täuscht, indem er ihn (arglistig)
irreführt, sei es durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, oder
(arglistig) einen beim Geschädigten vorhandenen Irrtum ausnutzt. Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über einen bestimmten
Sachverhalt hervorzurufen (Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Auflage, Zürich
1997, N 2 zu Art. 146), und im Ergebnis beim Geschädigten eine solche
Fehlvorstellung bewirkt (Stratenwerth, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern
2003, § 15 N 27 f.; Arzt, Basler Kommentar II, Basel 2003, N 2 f. zu Art.
146; Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 146). Die Täuschung muss sich nach dem
Gesetzeswortlaut auf Tatsachen, d.h. auf objektiv feststehende Geschehnisse,
nicht auf zukünftige Ereignisse oder auf blosse Erwartungen richten (BGE 102
IV 84 E. 3; 89 IV 74 E. 1a und b; vgl. auch BGE 122 II 422 E. 3a/bb; 119 IV
210 E. 3b; Stratenwerth, a.a.O., § 15 N 7 f.; Arzt, a.a.O., N 35 zu Art. 146;
Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146). Als Fehlvorstellung über Tatsachen
genügen bereits Zweifel, soweit der Getäuschte aufgrund dieser Zweifel die
ihm vorgespiegelte Sachverhaltsvariante als möglich erachtet, diese in
Wirklichkeit aber nicht existiert (Arzt, a.a.O., N 74 ff. zu Art. 146).

3.1 Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil für das Bundesgericht verbindlich fest, dass
Y.________ der von der Beschwerdeführerin vertretenen A.________Ltd. mit
Vertrag vom 5. November 1990 ein Darlehen von Fr. 250'000.-- gewährte, wofür
die Gesellschaft ihm einen Ferrari als Faustpfand überliess und ausdrücklich
zusicherte, dass dieser zu ihrer freien Verfügung stehe. Die Vorinstanz nimmt
an, dass die Beschwerdeführerin Y.________ durch die Zusicherung, der Ferrari
stehe zur freien Verfügung der A.________Ltd., zumindest eventualvorsätzlich
irreführte und in ihm das Vertrauen erweckte, dass das ihm überlassene
Faustpfand bzw. dessen allfälliger Erlös ihm nicht durch Dritte -
beispielsweise durch paulianische Anfechtung - entzogen werden könne. Sie
geht davon aus, dass der Ferrari - welches auch immer die genauen
Rechtsverhältnisse daran gewesen sein mögen - jedenfalls der Vermögenssphäre
Z.________s zuzurechnen war. Die Konstruktion der Beschwerdeführerin, wonach
die nach ihrer Darstellung als eigentliche Eigentümerin anzusehende, nicht
Z.________s Firmengruppe zuzurechnende englische Firma C.________Ltd. ihr -
der Beschwerdeführerin - gegenüber auf Eigentumsansprüche am Ferrari
verzichtet und diesen sinngemäss derelinquiert habe, wird von der Vorinstanz
verworfen. Nach Auffassung der Vorinstanz musste die Beschwerdeführerin als
Anwältin damit rechnen, dass der Ferrari der Vermögenssphäre Z.________s
zuzurechnen war und angesichts des drohenden Kollapses der Firmengruppe
Z.________s jede Person, die Vermögenswerte von diesem oder einer seiner
Firmen zu Pfand nahm, Anfechtungsansprüche riskierte. Deshalb sei zwingend
darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin Y.________ bezüglich des
freien Verfügungsrechts der A.________Ltd. über den Ferrari zumindest
eventualvorsätzlich irregeführt habe.

Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe annehmen
müssen und dürfen, dass der Ferrari im Eigentum der Firma C.________Ltd.
gestanden habe, die nicht zur Firmengruppe Z.________s gehöre. Die
C.________Ltd. sei in allen mit Z.________ und seiner Firmengruppe
zusammenhängenden Verfahren nie als Teil dieser Gruppe behandelt worden und
auch nicht in Konkurs gefallen. Die Annahme einer wirtschaftlichen
Berechtigung Z.________s an der C.________Ltd. sei falsch. Ebenso wenig
bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die C.________Ltd. den Ferrari nur
treuhänderisch für Z.________ gehalten habe. Folglich habe es aus Sicht der
Beschwerdeführerin keine Gläubiger gegeben, die eine Verpfändung des Ferrari
hätten anfechten können.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (etwa betreffend ihre
Kenntnisse und Überzeugungen oder die Kenntnisse von Y.________), kann darauf
gemäss dem oben in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden. Davon, dass
offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der Vorinstanz durch das
Bundesgericht in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP zu korrigieren
wären, kann nicht die Rede sein.

3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Ferrari sei der Vermögenssphäre Z.________s zuzurechnen gewesen. Soweit
diese Kritik im vorliegenden Verfahren überhaupt gehört werden kann, ist sie
unbegründet. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Ferrari der C.________Ltd.,
der Firma B.________ oder Z.________ persönlich gehörte, erachtet es jedoch
als erwiesen, dass das Fahrzeug im Eigentum einer dieser drei Personen und
jedenfalls nicht im Eigentum der A.________Ltd. stand. Sie erwähnt in diesem
Zusammenhang insbesondere, dass die Mittel, mit denen die C.________Ltd.
insgesamt drei auf Veranlassung Z.________s gekaufte Ferraris bezahlt hatte,
nach den Angaben des Geschäftsführers der C.________Ltd. von der Firma
B.________  stammten, und dass Z.________ in seinem Konkursverfahren denn
auch selber erklärt hatte, der hier strittige Ferrari gehöre der Firma
B.________ (angefochtener Entscheid S. 12). Ferner stellt die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Angabe mit Z.________
besprochen hatte, ob man den Ferrari zur Beschaffung von Mitteln für die
Verteidigung verwenden könne (angefochtener Entscheid S. 7, 13), und dass im
Anwaltsbüro der Beschwerdeführerin mehrfach davon die Rede war, dass der
Ferrari Z.________ gehöre (angefochtener Entscheid S. 10, 12). Schon diese
Feststellungen stützen die Schlussfolgerung der Vorinstanz.

Diese befasst sich aber auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach der Geschäftsführer der C.________Ltd. ihr erklärt habe, diese
Gesellschaft wolle den Ferrari nicht mehr, man könne ihn auch wegwerfen. Die
Vorinstanz kommt dabei zu dem unter dem Gesichtswinkel der Lebenserfahrung
überzeugenden Schluss, dass ein solcher voraussetzungs- und
entschädigungsloser Verzicht auf einen Wert von mehreren hunderttausend
Franken im Wirtschaftsleben schlicht nicht vorkomme und als absurd erscheine,
weshalb die "Dereliktion" seitens der C.________Ltd. nur habe bedeuten
können, dass das Fahrzeug nie dieser Gesellschaft gehört habe und/oder es
darum gegangen sei, ihn über die bis dahin nicht in Erscheinung getretene
A.________Ltd. in die Verteidigungskasse fliessen zu lassen und ihn vor dem
Zugriff der Gläubiger Z.________s oder der Firma B.________ oder allenfalls
der C.________Ltd. zu sichern (angefochtener Entscheid S. 13). Der Ferrari
konnte von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht einfach als von
jeglichen Ansprüchen Dritter freier, derelinquierter Sachwert angesehen und
von der vermögenslosen A.________Ltd. zur Finanzierung der Verteidigung
Z.________s beansprucht werden, und dies unabhängig davon, ob allenfalls
Vereinbarungen zwischen Z.________ und der C.________Ltd. bestanden, von
denen die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, nichts wusste (vgl.
angefochtener Entscheid S. 7, 13).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin unterstellt ihr die
Vorinstanz nicht, sie habe den Ferrari in Kenntnis des Umstandes, dass er zum
Vermögenskomplex Z.________s gehörte, an Y.________ verpfändet. Dagegen
stellt die Vorinstanz, insbesondere unter Hinweis auf die eigenen Aussagen
der Beschwerdeführerin, sie sei ob der im letzten Absatz erwähnten Erklärung
des Geschäftsführers der C.________Ltd. erstaunt gewesen, für das
Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführerin die Sache
zumindest suspekt erschien, es ihr aber gleichgültig war, wie es sich damit
verhielt (angefochtener Entscheid S. 13). Die Vorinstanz erwägt weiter, dass
die Beschwerdeführerin als Anwältin das Risiko sehen musste, dass Z.________
und seine Firmengruppe in Konkurs fallen und deshalb Rechtsgeschäfte über
möglicherweise deren Sphäre zuzuordnende Vermögenswerte dem Risiko
paulianischer Anfechtung unterliegen würden, und dass daran unter den
gegebenen Umständen auch eine Dereliktion seitens der C.________Ltd. nichts
ändern werde. Wenn die Vorinstanz demzufolge annimmt, dass die
Beschwerdeführerin eine Irreführung Y.________s in Kauf nahm, verletzt sie
Bundesrecht nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Y.________ zufolge ihres
Verhaltens in einen Irrtum versetzt worden sei, und behauptet, Y.________
habe über die Herkunfts- und Eigentumsverhältnisse des strittigen Fahrzeugs
besser als sie Bescheid gewusst, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz
stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass für Y.________ kein
dringender Anlass bestand, an der Zusicherung, der Wagen stehe zur freien
Verfügung der A.________Ltd., zu zweifeln (angefochtener Entscheid S. 16).

Gesamthaft gesehen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Ferrari,
auch wenn er rein rechtlich Eigentum der C.________Ltd. gewesen sein sollte,
wirtschaftlich zum Vermögen Z.________s und/oder seiner Firmengruppe gehörte,
und dass die Beschwerdeführerin Y.________ in diesem Punkt zumindest
eventualvorsätzlich irreführte, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Arglistig im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB handelt, wer ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient (manoeuvres frauduleuses; mise en scène). Ein Lügengebäude liegt vor,
wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch der kritische Geschädigte
täuschen lässt. Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen und
deshalb zusätzlich zu einem Lügengebäude gekennzeichnet durch intensive,
planmässige und systematische Vorkehren des Täters. Arglistig handelt aber
auch, wer bloss einfache falsche Angaben macht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wer den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist ist jedoch zu
verneinen, wenn der Getäuschte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
selber hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer
Vorsicht vermeiden können. In dieser Hinsicht ist es allerdings nicht
erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob er
alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; 119 IV
28 E. 3c; je mit Hinweisen; Arzt, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 146, Stratenwerth,
a.a.O., § 15 N 17; Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
Bern 1990, N 31 ff. zu Art. 148 aStGB; Trechsel, a.a.O., N 7 ff. zu Art.
146).

4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine
besonderen Machenschaften im Sinne eines eigentlichen Lügengebäudes
angewendet, sondern lediglich die unwahre Zusicherung abgegeben hat, die
A.________Ltd. könne über den Ferrari frei verfügen. Arglist ist deshalb nach
dem oben Gesagten nur bei Vorliegen qualifizierender Umstände anzunehmen. Die
Vorinstanz stellt dazu im Wesentlichen übereinstimmend mit der ersten Instanz
fest, dass Z.________s Firmengeflecht für Y.________ kaum überblickbar war,
eine Möglichkeit zur Überprüfung der aktuellen Eigentumsverhältnisse am
Ferrari im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für ihn nicht ohne weiteres
bestand und er zu einer solchen Überprüfung auch keinen Grund hatte, da er
annehmen konnte, dass die Beschwerdeführerin, die ihm als Rechtsanwältin und
als Verteidigerin eines Freundes vertrauenswürdig erschien, darüber Bescheid
wusste. Die Vorinstanz hält allerdings auch fest, dass Y.________ - wenn auch
mehr als ein Jahr zuvor - für Z.________ das Auto geprüft und in London
Checks zu dessen Bezahlung abgeholt hatte. Sie fügt indes bei, dass schon
damals nicht ohne weiteres ersichtlich war, ob Z.________ das Auto im eigenen
oder im Namen einer seiner Firmen gekauft hatte, und dass zudem seither auch
eine Handänderung stattgefunden haben konnte (angefochtener Entscheid S. 15
f.).
4.2 Geht man von diesen Feststellungen und Überlegungen der Vorinstanz aus,
so stand für Y.________ zwar nicht mit Sicherheit fest, dass die
A.________Ltd. frei über den Ferrari verfügen konnte. Eine Möglichkeit, die
Stichhaltigkeit der Zusicherung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zu prüfen, bestand für ihn jedoch, wie auch die
Vorinstanz festhält, höchstens beschränkt, woran seine Mitwirkung beim
seinerzeitigen, rund ein Jahr zurückliegenden Kauf des Ferraris nichts
ändert. Dies spricht gemäss der dargelegten Praxis für die Annahme von
Arglist.

Auch unter dem Gesichtswinkel der Opfermitverantwortung kann nicht gesagt
werden, Y.________ habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen.
Die Vorinstanz ist zu Recht der Auffassung, die Erkennbarkeit der mit dem
vorliegenden Geschäft möglicherweise verbundenen Gläubigerbenachteiligung und
des daraus folgenden Risikos einer Anfechtung bedeute nicht, dass der im
Vertrauen auf die Zusicherung der rechtskundigen Beschwerdeführerin erfolgte
Vertragsschluss als Missachtung elementarster Vorsichtspflichten anzusehen
war. Die eigenen Kenntnisse Y.________s bezogen sich auf Umstände, wie sie
rund ein Jahr zuvor bestanden hatten, weshalb für ihn kein zwingender Grund
bestand, die rund ein Jahr später erfolgte Zusicherung der Beschwerdeführerin
als unglaubwürdig zu betrachten. Die Situation konnte sich in der
Zwischenzeit geändert haben, ohne dass er dies wusste und hätte überprüfen
können. Der Aspekt der Opfermitverantwortung steht daher der Annahme von
Arglist nicht entgegen. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die
Vorinstanz Y.________ im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt ein gewisses
Selbstverschulden vorwirft (angefochtener Entscheid S. 25). Dieses war
jedenfalls nicht so gravierend, dass es auch die strafrechtlich relevante
Arglist aufhöbe. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Arglist verletzen deshalb
Bundesrecht nicht.

5.
Unter den gegebenen Umständen steht weiter fest, dass die Irreführung durch
die Beschwerdeführerin für die Vermögensdisposition Y.________s - die
Gewährung des Darlehens von Fr. 250'000.-- gegen den als Pfand nur
vermeintlich Sicherheit bietenden Ferrari - kausal war, und dass Y.________
infolge der von der Beschwerdeführerin ausgehenden eventualvorsätzlichen
Täuschung an seinem Vermögen geschädigt wurde. Schliesslich handelte die
Beschwerdeführerin in Bereicherungsabsicht, weil nach den Feststellungen der
Vorinstanz durch die Auszahlung der Darlehenssumme an die A.________Ltd.
Geldmittel für die Verteidigung Z.________s anfielen, die sonst nicht hätten
aufgebracht werden können. Die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen
Betrugs erweist sich deshalb als unbegründet.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: