Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.57/2003
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6S.57/2003 /kra

Urteil vom 26. Januar 2004
(nach Sitzung vom

30. Oktober 2003)
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Karlen,
Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Monn.

XZ.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Qualifizierte Veruntreuung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 9. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Februar 1989 verkaufte YZ.________ zwei Grundstücke in der Gemeinde
H.________ an AC.________ und BC.________ sowie an D.________ zum Preis von
Fr. 5'197'000.--. Der von XZ.________, dem beruflich als Notar tätigen Sohn
des Verkäufers, vorbereitete und von Notar E.________ verurkundete Vertrag
sah unter anderem Folgendes vor:
4 Zahlungsmodalitäten
Die Käufer übergeben dem Verkäufer anlässlich der Verurkundung einen auf die
Bank in Kriegsstetten gezogenen Scheck im Betrag von Fr. 5'197'000.--.
Der Verkäufer erklärt mit der Unterzeichnung dieses Aktes, den oben genannten
Bankscheck ordnungsgemäss erhalten zu haben.
Der Verkäufer verpflichtet sich, einen Teil dieses Kaufpreises auf das
Treuhandkonto von Notar XZ.________, in I.________, zu überweisen, damit die
Bezahlung der mit diesem Vertrag anfallenden Steuerverpflichtungen
gewährleistet ist.
(...)
9 Liegenschaftsgewinnsteuer, Ausgleichsbetrag
Eine allfällige Liegenschaftsgewinnsteuer ist von Gesetzes wegen vom
Verkäufer zu tragen.
(...)
Zur Sicherung der Erfüllung dieser Steuerpflicht wird gemäss Pkt. 4 dieses
Vertrages ein entsprechender Betrag auf das Treuhandkonto von Notar
XZ.________, in I.________, überwiesen.
Der Check über den Kaufpreis wurde noch am gleichen Tag bei der
Kreditgenossenschaft Sensebezirk in Düdingen eingelöst. Ebenfalls an diesem
Tag wurde bei der Kreditgenossenschaft ein Sparkonto mit der Nummer ...
eröffnet und auf dieses ein Betrag von Fr. 925'391.-- überwiesen. Der von
YZ.________ unterzeichnete Zahlungsauftrag an die Bank lautete wie folgt:
An: YZ.________, *1933, K.________
Verfügungsberechtigt ist Notar XZ.________, in I.________ (es ist ein
spezielles Sparkonto zu eröffnen, über das nach ca. 6 Monaten verfügt werden
kann).
Weiter wurde auf dem Zahlungsauftrag in der Rubrik "Mitteilungen an den
Begünstigten" vermerkt:

Sperrkonto zur Bezahlung der Liegenschaftssteuern.

Das oben bereits erwähnte Sparkonto ... wurde auf den Namen von YZ.________
mit einer Vollmacht zu Gunsten von XZ.________ eröffnet. Es wurde festgelegt,
Korrespondenzen seien an die Adresse von XZ.________ in I.________ zu senden.
Am 23. Mai 1989 liess XZ.________ von dem auf dem Sparkonto liegenden Geld
einen Betrag von Fr. 900'000.-- in eine Festgeldanlage mit einer Laufzeit von
drei Monaten umwandeln. Bereits am 28. Juni 1989 wurde diese Anlage wieder
storniert und das Geld dem Sparkonto gutgeschrieben.

Am 30. Juni 1989 kaufte YZ.________ ein Grundstück in der Gemeinde
L.________. Auch in diesem Fall wurde das Geschäft durch XZ.________
vorbereitet und durch Notar E.________ verurkundet. Der Kaufpreis von Fr.
1'698'552.-- sowie die Maklergebühren von Fr. 100'000.--, die YZ.________ an
eine Drittperson zu entrichten hatte, wurden bezahlt durch die Übergabe von
zwei Checks, die von der Kreditgenossenschaft Sensebezirk Ende Juni an die
Order von XZ.________ ausgestellt und YZ.________ übergeben worden waren. Mit
seiner Unterschrift ordnete YZ.________ an, dass die Beträge wie folgt zu
belasten seien:
Kontokorrent ...                                  Fr.     214'000.--
Sparkonto ...                                      Fr.     934'552.--
ab neuem Kontokorrent
sichergestellt d. Schuldbrief               Fr.     650'000.--
Total                                                  Fr.   1'798'552.--.
XZ.________ indossierte die Checks an die Verkäufer, und nach der Vorlage der
Checks wurde das Sparkonto ... mit Fr. 934'552.-- belastet.

Am 24. Januar 1990 erfolgte gegenüber YZ.________ in Bezug auf den Verkauf
der Grundstücke in H.________ die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im
Betrag von Fr. 938'868.50. Die Steuer wurde nicht bezahlt. Am 21. Mai 1991
wurde über YZ.________ der Konkurs eröffnet. Der Staat Freiburg und die
Gemeinde H.________ machten gegenüber den seinerzeitigen Käufern AC.________
und BC.________ sowie D.________ das gesetzliche Grundpfandrecht geltend. Die
Käufer erwirkten in der Folge von XZ.________ am 27. August 1991 eine
Schuldanerkennung über den von ihnen dem Staat und der Gemeinde bezahlten
Betrag. Schliesslich einigten sich die Beteiligten am 8. Mai 1992 darauf,
dass XZ.________ den Käufern einen Betrag von Fr. 250'000.-- in bar
aushändige und sie damit per saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt seien.

B.
Am 18. Juni 1999 eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter auf Anzeige
des Präsidenten des Steuergerichtshofs des Verwaltungsgerichts des Kantons
Freiburg gegen XZ.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
Veruntreuung.

Am 26. Februar 2002 verurteilte das Bezirksstrafgericht des Seebezirks
XZ.________ wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten.

Gegen dieses Urteil erhob XZ.________ Berufung. Der Strafappellationshof des
Kantons Freiburg wies das Rechtsmittel am 9. Dezember 2002 ab, soweit darauf
einzutreten war, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
XZ.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2003 eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Strafappellationshofes
vom 9. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.

D.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2003 eine in derselben Sache
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte (6P.26/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht
an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs.
1 Satz 2 BStP). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft die
inneren Tatsachen und ist damit Tatfrage, die im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht überprüft werden kann (BGE 127 IV 20 E. 4; 125 IV 242 E.
3c).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der am 28. Juni
1989 persönlich die Stornierung der Festgeldanlage vom 23. Mai 1989
angeordnet hatte, "im Zeitpunkt der Indossierung der Checks für den Erwerb
des Grundstücks in L.________ um die Belastung des Kontos ... gewusst hat";
er habe "am 30. Juni 1989 im Wissen, dass der Kauf des Grundstücks in
L.________ mit dem für die Liegenschaftsgewinnsteuer reservierten Geld
finanziert wird", die Checks an die Verkäufer indossiert" (angefochtener
Entscheid S. 10). Soweit die Vorinstanz an anderer Stelle ausführt, dass der
Beschwerdeführer "bei der Indossierung des Checks zumindest wissen musste,
dass damit das für die Erfüllung der Grundstückgewinnsteuer reservierte Konto
belastet würde" (angefochtener  Entscheid S. 11 unten), äussert sie sich zwar
etwas widersprüchlich, aber es steht aufgrund der ganzen Erwägung ausser
Zweifel, dass sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der
Beschwerdeführer habe um die Belastung des Sparkontos gewusst. Davon ist im
vorliegenden Verfahren auszugehen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7/8), ist
unzulässig. Er bestreitet, der Bank den Auftrag zur Stornierung der
Festgeldanlage erteilt zu haben, und behauptet, im Wissen darum, dass er der
Bank keinen Belastungsauftrag erteilt habe, habe er am 30. Juni 1989
tatsächlich nicht gewusst, dass das Sparkonto belastet werde. Damit wendet er
sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig
gesprochen. Diese wurde bis zum 1. Januar 1995, als das revidierte
Vermögensstrafrecht in Kraft trat, nur auf Antrag verfolgt, sofern sie zum
Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen begangen worden war (Art.
140 aStGB).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das ihm vorgeworfene Ereignis habe sich
1989 abgespielt, also vor dem Inkrafttreten des revidierten
Vermögensstrafrechts. Deshalb gelange das alte als das mildere Recht zur
Anwendung. Bei dem auf dem Sparkonto ... liegenden Geld habe es sich um
Vermögenswerte seines Vaters gehandelt, weshalb er die angebliche
Veruntreuung zum Nachteil seines Vaters begangen habe. Dieser aber habe
keinen Strafantrag gestellt. Indem die Vorinstanz ihn ohne Vorliegen des nach
altem Recht erforderlichen Strafantrags seines Vaters schuldig gesprochen
habe, habe sie Art. 140 Ziff. 3 aStGB verletzt (vgl. Beschwerde S. 8/9).

Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz geht davon aus, der
Beschwerdeführer habe die Veruntreuung nicht zum Nachteil seines Vaters,
sondern zum Nachteil der Käufer C.________ und D.________ begangen
(angefochtener Entscheid S. 12). Dass eine Veruntreuung zum Nachteil des
Vaters nicht vorliegt, ist offensichtlich, denn dieser war ja mit der
zweckwidrigen Verwendung des ursprünglich von ihm für die Bezahlung der
Steuer vorgesehenen Geldes einverstanden. Bei dieser Sachlage kommt eine
Veruntreuung durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Vaters von
vornherein nicht in Betracht. Zu prüfen ist nur, ob der Beschwerdeführer eine
Veruntreuung zum Nachteil der Käufer begangen hat.

3.
Voraussetzung für eine Veruntreuung nach dem bis zum 1. Januar 1995 geltenden
wie auch nach dem neuen Recht ist, dass dem Täter das angeblich veruntreute
Gut anvertraut worden ist (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 aStGB).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht
erfüllt (vgl. Beschwerde S. 10 - 13).

3.1 Anvertraut ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, was
der Täter mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
des Treugebers nach dessen ausdrücklich oder stillschweigend erteilten
Weisungen insbesondere zu verwahren, zu verwalten oder dem Treugeber oder
einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 276 E. 2 S. 278). Dabei ist es
belanglos, ob der Täter das Gut vom Treugeber direkt oder aber von einem
Dritten erhalten hat (BGE 118 IV 239 E. 2a S. 241).

Vermögenswerte, die jemand vom Treugeber oder einem Dritten erhalten hat,
sind ihm nicht schon deshalb anvertraut, weil er sie oder einen Teil davon
weitergeben muss. Unterlässt es jemand entgegen den von einer oder beiden
Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm ausbezahlten Betrag weiterzuleiten, so
kann das Geld nur als ihm anvertraut gelten, wenn er die Aufgabe, das Geld
weiterzuleiten, als Hilfsperson oder als Stellvertreter des Treugebers oder
des Dritten zu erfüllen hat (BGE 118 IV 239 E. 2b S. 241/242;
Rehberg/Donatsch/Schmid, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 112; Niggli/Riedo,
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 138 N 45). Bevor er diese
Aufgabe erfüllt, ist er verpflichtet, das Gut unangetastet zu lassen und den
Wert des Empfangenen zu erhalten (BGE 124 IV 9 S. 1a S. 10/11; Urteil
6S.835/1999 vom 5. April 2000 E. 1c/aa)

Wenn z.B. auf dem Konto eines Notars und Grundbuchverwalters Steuergelder
eingehen, die er dem Fiskus abliefern muss, sind ihm diese Gelder anvertraut
(BGE 121 IV 23 E. 1b S. 24/25; Niggli/Riedo a.a.O. N 85). Dasselbe gilt für
Mittel, die einem Anwalt treuhänderisch zur Erfüllung eines bestimmten
Auftrags überlassen werden (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6.
Aufl. 2003, § 13 N 56 S. 282).

3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der für die Liegenschaftsgewinnsteuer
bestimmte Teil des Kaufpreises sei durch die Käufer nicht nur dem
Beschwerdeführer, sondern überdies dem Verkäufer anvertraut gewesen
(angefochtener Entscheid S. 13). Dies ist zumindest fraglich. Der Verkäufer
hätte mit dem auszuscheidenden Teil des von den Käufern bezahlten Kaufpreises
eine ihn betreffende Steuerpflicht erfüllen sollen. Inwieweit er damit als
Hilfsperson oder als Stellvertreter der Käufer gehandelt hätte, ist nicht
ersichtlich. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, denn für den
Ausgang der Sache ist einzig entscheidend, ob das Geld dem Beschwerdeführer
anvertraut worden ist. Wie sich aus E. 3.1 ergibt, ist es dabei zunächst von
vornherein unerheblich, dass der für die Steuern ausgeschiedene Betrag nicht
direkt von den Käufern, sondern vom Verkäufer auf das Sparkonto überwiesen
wurde. Es fragt sich allerdings, ob die Käufer das vom Verkäufer auf das
Sparkonto überwiesene Geld dem Beschwerdeführer anvertraut haben.

In tatsächlicher Hinsicht ist dabei davon auszugehen, dass der Verkäufer und
die Käufer in einem vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten Vertrag
vereinbarten, es sei ein Teil des Kaufpreises auf das Treuhandkonto des als
Notar tätigen Beschwerdeführers zu überweisen, damit die Bezahlung der
Liegenschaftsgewinnsteuer gewährleistet sei (Ziff. 4 und 9 des Vertrags).
Gemäss Art. 52 und 151 des zum fraglichen Zeitpunkt massgebenden
freiburgischen Gesetzes über die Kantonssteuern vom 7. Juli 1972 hatte zwar
der Verkäufer die Liegenschaftsgewinnsteuer zu bezahlen. Aber zur Sicherung
der Steuer bestand auf den verkauften Grundstücken ein gesetzliches
Grundpfandrecht. Die Käufer hatten deshalb daran, dass die
Liegenschaftsgewinnsteuer bezahlt werden würde, ein erhebliches Interesse.
Der Verkäufer hat denn auch vereinbarungsgemäss einen Betrag von Fr.
925'391.--, der etwa der zu erwartenden Steuer entsprach, ausgeschieden und
auf ein neu errichtetes Sparkonto überwiesen. Damit kam er seiner
Verpflichtung allerdings nur teilweise nach, denn gemäss der Abmachung mit
den Käufern hätte er das Geld auf das Treuhandkonto des als Notar tätigen
Beschwerdeführers überweisen müssen. Wäre der Verkäufer auch dieser
Verpflichtung nachgekommen, dann könnte nicht zweifelhaft sein, dass das Geld
dem Beschwerdeführer von den Käufern anvertraut gewesen wäre, denn er hätte
gemäss dem von ihm selber ausgearbeiteten Vertrag und damit gemäss dem
übereinstimmenden Willen aller Beteiligten als Hilfsperson der Käufer dafür
sorgen müssen, dass mit dem vom Verkäufer ausgeschiedenen und auf sein
Treuhandkonto überwiesenen Teil des Kaufpreises die Liegenschaftsgewinnsteuer
bezahlt wird.

Nun hat der Verkäufer das Geld entgegen der mit den Käufern getroffenen
Vereinbarung und ohne deren Wissen nicht auf das Treuhandkonto des
Beschwerdeführers überwiesen, sondern auf ein neu eröffnetes und auf ihn
selber lautendes Sparkonto. Der Verkäufer hat dieses abmachungswidrige
Vorgehen nach den Feststellungen der Vorinstanz bewusst gewählt, aber nicht,
weil er die Sicherungsvereinbarung mit den Käufern brechen wollte, sondern
"damit der anlaufende Zins bzw. die Verrechnungssteuer, die sich ergibt,
direkt durch YZ.________ von der Steuerbehörde verlangt werden kann"
(angefochtener Entscheid S. 10). Aufgrund des Zahlungsauftrags an die Bank
ist es denn auch offensichtlich, dass der Verkäufer mit der Eröffnung eines
auf seinen Namen lautenden Sparkontos zwar einen falschen Weg wählte, er aber
beabsichtigte, die mit den Käufern getroffene Sicherungsvereinbarung
einzuhalten. Sonst wäre es nicht verständlich, weshalb er das Konto gegenüber
der Bank selber als "Sperrkonto zur Bezahlung der Liegenschaftssteuern"
bezeichnet und zudem angeordnet hätte, "verfügungsberechtigt" sei "Notar
XZ.________" (angefochtener Entscheid S. 5). Davon, dass der Verkäufer dem
ausdrücklich als Notar bezeichneten Beschwerdeführer nur eine gewöhnliche
Vollmacht über das "Sperrkonto" hätte einräumen wollen, kann entgegen den
Eröffnungsunterlagen der Bank offensichtlich nicht die Rede sein. Als der
Verkäufer später das auf ihn lautende Sparkonto mit Fr. 934'552.-- belasten
wollte, handelten die Angestellten der Bank denn auch völlig korrekt, indem
sie zunächst beim "verfügungsberechtigten" Beschwerdeführer telefonisch
nachfragten, "wie er sich zu diesen Instruktionen (des Verkäufers) stelle",
und die Instruktion erst ausführten, nachdem der Beschwerdeführer die
Belastung genehmigt hatte (angefochtener Entscheid S. 8). Wenn der
Beschwerdeführer über das Sperrkonto nicht "verfügungsberechtigt", sondern
nur bevollmächtigt gewesen wäre, wäre die Nachfrage der Angestellten der Bank
bei ihm unnötig und überdies falsch gewesen. Gesamthaft gesehen gibt es
keinen Grund, das nur formell auf den Namen des Verkäufers lautende
Sperrkonto in Bezug auf die Frage, ob das Geld dem Beschwerdeführer
anvertraut war, anders zu behandeln als ein eigentliches Treuhandkonto des
Beschwerdeführers. Die darauf liegenden Fr. 925'391.-- waren dem
Beschwerdeführer von den Käufern folglich anvertraut. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Indossierung der Checks Ende Juni
1989 habe er das Geld nicht unrechtmässig verwendet, zumal letztlich nur ein
Durchlaufskonto der Bank belastet worden sei (vgl. Beschwerde S. 14). Das
Vorbringen ist abwegig. Ob der Betrag von Fr. 934'552.-- zunächst einem
Durchlaufskonto gutgeschrieben wurde, ist für den Ausgang der Sache von
vornherein irrelevant. Entscheidend ist nur, dass das Geld vom Sperrkonto kam
und nicht für die Bezahlung der Liegenschaftsgewinnsteuer verwendet wurde.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben
(vgl. Beschwerde S. 14/15). Der Tatbestand von Art. 138 StGB bzw. Art. 140
aStGB ist nur erfüllt, wenn der Täter handelt, um sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259). Als
Bereicherung gilt jeder Vermögensvorteil, auch wenn er bloss vorübergehend
ist (Trechsel. Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1997, N 11 vor Art.
137 mit Hinweisen). Unrechtmässig ist die Bereicherung immer, wenn die
Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (Trechsel a.a.O. N 14).

Die Vorinstanz stellt für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, der
Beschwerdeführer habe das Guthaben auf dem Konto ... für die Finanzierung der
Geschäfte seines Vaters verwendet. Die Liegenschaft in L.________ sei zu
spekulativen Zwecken gekauft worden und hätte kurzfristig weiterverkauft
werden sollen. Wäre das Geschäft zum Abschluss gebracht worden, hätte der
Vater des Beschwerdeführers einen Gewinn erzielt, der ohne Finanzierung durch
das Guthaben auf dem Sparkonto nicht hätte realisiert werden können. Insoweit
habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, seinem Vater einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, den dieser ohne das Guthaben nicht gehabt
hätte (angefochtener Entscheid S. 14/15).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht realisiert, dass das
Geschäft in L.________ ohne das Geld auf dem Sparkonto nicht hätte
verwirklicht werden können (Beschwerde S. 14), ist darauf nicht einzutreten,
da er sich gegen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet.

Was der Beschwerdeführer zur Frage der Ersatzbereitschaft vorbringt (vgl.
Beschwerde S. 15), ist abwegig. Da er hätte dafür sorgen müssen, dass mit dem
ihm anvertrauten Geld die Liegenschaftsgewinnsteuer bezahlt wird, kommt es
klarerweise nur auf seine Ersatzbereitschaft an.

Dass sein Vorgehen unrechtmässig war, stellt er zu Recht selber nicht in
Abrede.

6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine qualifizierte
Veruntreuung vor (vgl. Beschwerde S. 16 - 19). Dieses Deliktes macht sich
unter anderem schuldig, wer die Veruntreuung bei der Ausübung eines Berufes
begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist (Art. 138 Ziff. 2 StGB;
Art. 140 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand soll nur Tätergruppen erfassen, die
ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b S. 184). Dazu gehören
unbestrittenermassen die Notare. Es genügt jedoch nicht, dass der Täter Notar
ist, sondern er muss in Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit gehandelt
haben, denn erhöhtes Vertrauen geniesst nur, wer in einer bestimmten
Eigenschaft handelt (Niggli/Riedo a.a.O. 147 mit Hinweisen). Soweit ein Notar
neben seinen amtlichen Funktionen auch privatrechtliche Dienstleistungen
übernimmt, können die Kantone beide Tätigkeiten einer einheitlichen Regelung
unterstellen (BGE 126 II 370). Jedenfalls dann, wenn die anderen
Dienstleistungen in einem engen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
stehen, handelt der Notar in seiner Eigenschaft als Person, die ein erhöhtes
Vertrauen geniesst.

Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner
verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater oder zufällig mit der
Verwaltung des ausgeschiedenen Kaufpreisanteils betraut worden. Es sei nicht
anzunehmen, dass die Käufer den Sohn des Verkäufers mit der Beaufsichtigung
des Steueranteils beauftragt hätten, wenn nicht besondere Eigenschaften seine
erhöhte Vertrauensstellung garantiert hätten. Dementsprechend hätte gemäss
Kaufvertrag der Kaufpreisanteil auf das Treuhandkonto des Beschwerdeführers
überwiesen werden müssen. Insofern habe der Beschwerdeführer Vermögenswerte
zwar nicht anlässlich seiner typischen Tätigkeit, aber sehr wohl im Rahmen
der Ausübung seines Berufs veruntreut (angefochtener Entscheid S. 15/16).

Diese Auffassung ist jedenfalls im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht,
beim Kaufvertrag vom 14. Februar 1989 formell nicht in notarieller Funktion
tätig wurde, sondern offenbar angesichts der Beteiligung seines Vaters als
Partei pflichtgemäss in den Ausstand getreten war. Es ist aber nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch davon auszugehen, dass er
den Vertrag vorbereitete und bei der Verurkundung durch Notar E.________
anwesend war (angefochtener Entscheid S. 13). In zwei Klauseln des Vertrags
wird ihm die Aufgabe, für die Bezahlung der Steuern zu sorgen, ausdrücklich
in seiner Eigenschaft als "Notar XZ.________" übertragen (angefochtener
Entscheid S. 5). Die Parteien und insbesondere die Käufer haben diese
Bezeichnung des Beschwerdeführers offensichtlich bewusst deshalb gewählt,
weil er als Notar zu den Personen gehört, "die ein erhöhtes Vertrauen
geniessen" (BGE 120 IV 182 E. 1b S. 184). Seine Verpflichtung, für die
Bezahlung der Steuern zu sorgen, steht folglich in einem engen Zusammenhang
mit seiner beruflichen Tätigkeit als Notar. Daran vermag der Umstand, dass
aus hier nicht interessierenden Gründen formell ein anderer Notar die
Verurkundung des durch den Beschwerdeführer vorbereiteten Vertrags vornahm,
nichts zu ändern. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: