Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.51/2003
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6S.51/2003
6P.167/2003 /kra

Urteil vom 1. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Vitus Gmür,

gegen

6P.167/2003
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich,

und

6S.51/2003
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

6P.167/2003
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren; Willkür, Verweigerung des
rechtlichen Gehörs),

6S.51/2003
Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des  Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. November 2003 (6P.167/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2002;
SB010578 (6S.51/2003).

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde angeklagt, bei einem Hafturlaub mit drei Mitbeteiligten am
5. März 2000 in Zürich eine Frau im Auto zu einem abgelegenen Schützenhaus
entführt und dort vergewaltigt zu haben.

B.
Das Bezirksgericht des Kantons Zürich sprach am 7. September 2001 X.________
schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 200 StGB, teilweise i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB, sowie der
Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Es bestrafte ihn mit
9 Jahren Zuchthaus, verwahrte ihn (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und schob den
Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 30. Oktober 2002 dieses
Urteil im Schuld-, Straf- und Massnahmepunkt.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 17. November 2003 eine
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
des Kassationsgerichts aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuweisen,
sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts in Ziff. 3 des Dispositivs (Anordnung einer Verwahrung)
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Er
beantragt in beiden Rechtsmitteln die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorisch. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mehr als
die Aufhebung beantragt (vgl. BGE 124 I 327 E. 4a).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und einlässlich erhobene Rügen und wendet das Recht nicht von
Amtes wegen an (BGE 127 I 38 E. 3c). Es tritt auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125
I 492 E. 1b).

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV
sowie von Art. 8 EMRK geltend (Beschwerde S. 3). Auf die Rügen einer
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Missachtung des Gebots rechtsgleicher
Behandlung; Beschwerde S. 14) und von Art. 8 EMRK ist mangels genügender
Begründung nicht einzutreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV begründet der Beschwerdeführer lediglich mit pauschalen
Hinweisen; das erscheint weitgehend als appellatorisch. Er bringt ferner
mehrmals vor, das Kassationsgericht habe festgehalten, er habe seine
Beschwerde nicht genügend substanziiert oder sich mit dem obergerichtlichen
Urteil nicht auseinander gesetzt (Beschwerde S. 7, 11, 13, 14, 15). Er macht
indessen keine Verletzung kantonalen Rechts geltend und zeigt nicht auf,
inwiefern dieses verfassungswidrig angewendet worden wäre. Insoweit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts
vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür
verneint und diese Verfassungsverletzung nicht  behoben hat. Diese Prüfung
läuft auf die Beurteilung hinaus, ob das Obergericht die Beweise willkürlich
gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen
müssen, und im gegenteiligen Fall hat es zu Recht Willkür verneint
(ausführlich BGE 125 I 492 E. 1a/cc).

3.
Der Beschwerdeführer bringt unter verschiedenen Gesichtspunkten vor, er habe
vor dem Kassationsgericht gerügt, das Obergericht habe die
Therapiebedürftigkeit nicht umfassend abgeklärt, sondern auf das in diesem
Punkt mangelhafte Gutachten abgestellt. Insbesondere seien eine womöglich
vorhandene hirnorganische Störung und ihre Auswirkung auf sein
Sexualverhalten sowie eine geeignete Therapie nicht abgeklärt worden. Er habe
eine solche Abklärung verlangt und ersucht, die Frage einem Fachmann für
Neurologie und nicht einem Psychiater vorzulegen (Beschwerde S. 4 - 11).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Fachkompetenz des
psychiatrischen Gutachters zur Abklärung der neurologischen Fragen. Auch
hirnorganische Störungen gehören in den Fachbereich der psychiatrischen
Begutachtung (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl.,
Stuttgart 2000, S. 85 ff.). Die Bedingungsfaktoren einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung sind sowohl in einer genetischen Prädisposition wie in
neurologischen Defiziten, vor allem aber in Störungen der psychosozialen
Entwicklung zu sehen (Nedopil, a.a.O., S. 153). Diese Faktoren werden im
Gutachten ausführlich behandelt. Eine orientierende körperliche und
neurologische Untersuchung ist Bestandteil der gutachterlichen
psychiatrischen Untersuchung. Zusätzliche Untersuchungen, auch apparative
Verfahren, werden nur durchgeführt, wenn von ihnen weitere Informationen zu
erwarten sind (Klaus Foerster und Peter Winckler, Forensisch-psychiatrische
Untersuchung, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl.,
München 2000, S. 82 und 87; Wilfried Rasch, Forensische Psychiatrie, 2.
Aufl., Berlin 1999, S. 332).

3.2 Hinsichtlich einer neurologischen Abklärung führt das Kassationsgericht
aus, der Beschwerdeführer bemängle in diesem Kontext nicht, dass das
Gutachten falsch oder unvollständig sei. Er verlange nicht, dass das
vorliegende Gutachten ergänzt oder verbessert werde oder ein Obergutachten zu
erstellen sei. Ob aber die vom Beschwerdeführer genannten Umstände ein
Gutachten erheischten, sei eine Frage des Bundesrechts, die mit
Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu rügen wäre. Insofern sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten (angefochtener Beschluss S. 6).

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe klar und deutlich vorgebracht, das
Gutachten sei unter diesem Aspekt mangelhaft, und es müsse ein Fachmann für
Neurologie beigezogen werden. Diesen Antrag habe er mit den enormen
Fortschritten in der Neurologie und den von daher sich ergebenden
Möglichkeiten, solche Probleme anzugehen, begründet (Beschwerde S. 8).

Damit ficht der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid selber nicht
an. Die Frage, wie die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen ist,
kann offen bleiben. Der Beschluss des Kassationsgerichts ist im Ergebnis
jedenfalls nicht verfassungswidrig. Wie es ausführt, beurteilt sich die
Frage, ob ein Gutachten anzuordnen ist, nach Bundesrecht. Vorliegend wurde
ein Gutachten erstellt. Ob das Gutachten ausreichend oder mangelhaft ist, ist
als Frage der Beweiswürdigung (BGE 106 IV 97 E. 2b) nachfolgend zu prüfen.

3.2.1 Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann
gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.
Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht,
die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil
sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt
sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 128
I 81 E. 2 mit Hinweisen).

3.2.2 Das Obergericht beurteilte die Verwahrung aufgrund eines Gutachtens vom
5. Juni 2001 (kantonale Akten, act. 40/13/2) und einer Ergänzung zum
Gutachten vom 16. August 2001 (act. 40/13/6). Nach dem Gutachten ergaben sich
keinerlei Hinweise auf körperlich-neurologische Leiden oder Symptome, die in
einem relevanten Zusammenhang mit den hier zu beantwortenden Fragen stehen
könnten (Gutachten S. 101). Die Ergänzung des Gutachtens erfolgte aufgrund
von Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Er verlangte gestützt auf drei
Textpassagen des Gutachtens eine nähere, insbesondere neurologische Abklärung
der vom Gutachter angedeuteten Möglichkeit einer hirnorganischen Schädigung
bzw. eines Intelligenzdefekts organischen Ursprungs und weiter die
Beantwortung der Fragen, ob sich im Falle einer solchen Schädigung relevante
Schlussfolgerungen für den psychiatrischen Befund ergäben und ob eine
medikamentöse Behandlung des Schadens möglich und angezeigt sei (Urteil des
Obergerichts S. 70; act. 40/13/4). Der Gutachter führte in der Beantwortung
aus, dass zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf die im Gutachten zu
beantwortenden Fragen keinen weiteren, relevanten Erkenntnisgewinn erwarten
liessen. Beim Beschwerdeführer lägen eindeutig nicht gravierende
hirnorganische Beeinträchtigungen vor. Sowohl für die Beurteilung der
Zurechnungsfähigkeit, der Legalprognose als auch für die Frage nach
allfälligen therapeutischen Massnahmen seien allein die beschriebene
Symptomatik bzw. die Persönlichkeitsstruktur und die beobachtbaren
Verhaltensweisen von entscheidender Bedeutung. Eine Änderung der
therapeutischen Strategien sowie eine Veränderung der zu stellenden Prognose
oder der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit würden sich hieraus nicht
ergeben. Die relevanten Persönlichkeitsmerkmale könnten ausreichend sicher
beschrieben und diagnostiziert werden (act. 40/13/6). Das Obergericht sah
keinen Anlass für ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen
(Urteil des Obergerichts S. 71).

3.2.3 Somit wurden die Fragen einer möglichen hirnorganischen Schädigung oder
einer möglichen hirnorganischen Komponente der Störung sowie einer
Therapiemöglichkeit unter diesem Gesichtspunkt vom Gutachter nochmals
gesondert beantwortet. Danach ist von zusätzlichen Untersuchungen, die
allerdings möglich sind, kein weiterer, relevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; 122
II 464 E. 4a).

Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So lässt sich mit
der Tatsache, dass in der Neurologie Fortschritte stattfinden, keine
Mangelhaftigkeit des Gutachtens begründen. Hinsichtlich seiner Hinweise, er
habe vor den Taten einen "heissen Kopf" bekommen bzw. er habe seinen "Kopf
nicht mehr kontrollieren" können (Beschwerde S. 6), verweist das
Kassationsgericht auf die Tendenz, Verantwortung auf andere abzuwälzen, und
tritt auf die Beschwerde nicht weiter ein (angefochtenes Urteil S. 7). Das
Obergericht beurteilt diese Fragen (Abwälzung der Verantwortung,
Tatverhalten, mögliche Störung der Impulskontrolle; angefochtenes Urteil S.
64 ff., 68 f., 71). Der Gutachter behandelt die deliktspezifischen
Einflussfaktoren ausführlich. Dabei weist er auf eine Störung der
Impulskontrolle hin und stellt fest, die Tatdynamik entspreche der
grundsätzlichen Persönlichkeitsdisposition in ihrer spezifischen
sexualitätsrelevanten Ausprägung (Gutachten S. 77 ff., 92, 93). Die geltend
gemachte "Unkontrollierbarkeit" (Beschwerde S. 7) ist somit Bestandteil der
diagnostizierten Störung. Bei den weiteren Fakten, die der Beschwerdeführer
dem Gutachten entnimmt (Beschwerde S. 9 - 11), handelt es sich um die vom
Gutachter eingehend behandelten Bedingungsfaktoren der dissozialen
Persönlichkeitsstörung (vgl. oben E. 3.1).
3.3 Das Obergericht durfte das Gutachten als ausreichend betrachten und
(entgegen der Beschwerde S. 7 f.) ohne Willkür feststellen, dass eindeutig
nicht gravierende hirnorganische Beeinträchtigungen vorliegen.

4.
4.1 Wie das Kassationsgericht ausführt, trifft der Vorwurf des
Beschwerdeführers nicht zu, das Obergericht habe eine Therapiebedürftigkeit
ausser Acht gelassen (angefochtener Beschluss S. 4 f. mit Verweisung auf das
Urteil des Obergerichts S. 84 - 89 und das Urteil des Bezirksgerichts, insb.
S. 28). Der Gutachter empfiehlt keine Behandlungsmassnahme im Sinne von Art.
43 StGB (vgl. Urteil des Obergerichts S. 83, 85 und 86; Gutachten S. 96 f.,
103 f., 105).

4.2 Das Kassationsgericht nimmt im Übrigen an, das Obergericht habe der
Therapiebedürftigkeit kein grosses Gewicht beimessen müssen. Sei eine
Therapie von vornherein aussichtslos oder könne nur vernachlässigbare Erfolge
zeitigen, so erübrigten sich umfangreiche Überlegungen dazu. Eine
medikamentöse Behandlung habe es daher ebenso wenig prüfen müssen
(angefochtener Beschluss S. 5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, damit verletze das Kassationsgericht das
rechtliche Gehör und argumentiere willkürlich. Denn jeder Straftäter habe
Anspruch darauf, dass seine Therapiebedürftigkeit und Therapiefähigkeit unter
allen relevanten Gesichtspunkten abgeklärt würden. Solange das nicht
geschehen sei, könne nicht gesagt werden, von einer Therapie sei kein Erfolg
zu erwarten (Beschwerde S. 5 f.).

Eine Behörde kann sich in der Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Im Gutachten
wird eine relevante Therapierbarkeit verneint. Die Erwägung des
Kassationsgerichts ist weder willkürlich noch verletzt sie das rechtliche
Gehör.

4.3 Der Beschwerdeführer macht Willkür und Verweigerung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil das Kassationsgericht zum einen feststelle, es sei nicht
ersichtlich und es werde nicht dargetan, weshalb nur ein Behandlungsversuch
über die Behandlungsfähigkeit verlässlich sollte Auskunft geben können
(Beschwerde S. 12), und weil es zum anderen annehme, das Obergericht habe die
Entwicklung der letzten zehn Jahre zur Kenntnis genommen, der
Beschwerdeführer setze sich mit dieser Argumentation aber nicht auseinander
(Beschwerde S. 14 f.).

Entscheidend ist die Feststellung des Kassationsgerichts, dass eine Störung
vorliegt, die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht behandelt werden
kann (angefochtener Beschluss S. 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar
durchgehend kommunikationswillig (Beschwerde S. 13 und 14). Der Gutachter
führt aber aus, dass er unangenehme Fragen kategorisch zurückgewiesen habe,
bei speziell interessierenden Fragestellungen als potentiell bedrohlich
erlebt wurde und dass die jeweilige Gesprächs-Interaktion Gefahr gelaufen
habe zu entgleisen (Gutachten S. 45). Das Kassationsgericht weist mit dieser
Belegstelle darauf hin, dass das Gutachten nicht bloss auf theoretischen
Erwägungen beruht, sondern auf persönlichen Untersuchungen (sowie auf
früheren Gutachten, Berichten und Stellungnahmen).

Wie das Kassationsgericht weiter unter Verweisung auf das Urteil des
Obergerichts S. 82 feststellt, hat dieses die Entwicklung der letzten zehn
Jahre nicht ausser Acht gelassen (angefochtener Beschluss S. 8). Die
Argumentation des Beschwerdeführers, mit der nötigen therapeutischen Hilfe
wäre die neue Tat vielleicht zu verhindern gewesen, ändert am zu
beurteilenden Sachverhalt nichts, nämlich dass einerseits eine nicht
therapierbare Störung vorliegt und dass es andererseits trotz seines
"tadellosen Verhaltens" und seiner "Veränderung zum Positiven" - neben
bestehenden Problemen - im Strafvollzug erneut zu den strafbaren Handlungen
kam (Urteil des Obergerichts S. 82). Dabei verweist das Obergericht auch auf
die S. 94 ff. des Gutachtens, woraus sich ergibt, dass alle bisherigen
institutionellen Massnahmen zu keinerlei Veränderung der Persönlichkeits- und
Verhaltensproblematik geführt haben (S. 96), und dass sich die
Vollzugsverantwortlichen sowie die involvierten Fachleute auch vor dem hier
zu beurteilenden Delikt einig gewesen seien, dass eine hohe Rückfallgefahr
vorliege und keine Möglichkeiten zur therapeutischen Beeinflussung gegeben
waren (S. 105). Aus dem Verhalten im Strafvollzug kann nicht auf das
Verhalten in der Freiheit geschlossen werden (angefochtenes Urteil S. 8;
Gutachten S. 104). Das Kassationsgericht hat weder willkürlich entschieden
noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bilde eine
Gehörsverweigerung, dass das Kassationsgericht unter den gegebenen Umständen
eine Therapiewilligkeit nicht prüfe (Beschwerde S. 15).

Das Kassationsgericht kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer fechte die
Annahme der Therapieunfähigkeit nicht mit Erfolg an. Bei fehlender
Behandlungsfähigkeit spiele es keine Rolle mehr, ob der Beschwerdeführer als
behandlungswillig anzusehen sei. Es erübrige sich damit, auf die Rügen
einzugehen, mit welchen die obergerichtliche Verneinung eines entsprechenden
Willens gerügt werde (angefochtener Beschluss S. 9). Das Kassationsgericht
hat somit nicht das rechtliche Gehör verweigert, sondern begründet, weshalb
es die Rügen nicht mehr prüft. Dass diese Begründung willkürlich wäre, legt
der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde S. 15). Darauf ist daher nicht
weiter einzutreten.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 BStP). Das
Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 43 StGB. Er begründet
seine Beschwerde durchgehend in unzulässiger Weise mit Ausführungen, die sich
gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils richten.
Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 126 IV 65 E. 1). Ebenfalls nicht
einzutreten ist auf die behauptete Verletzung der Bundesverfassung und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (Beschwerde S. 4, 16). Dafür bleibt die
staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP).

8.
Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche
Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung
angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn von weiterer
Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Richter
trifft seinen Entscheid aufgrund von Gutachten über den körperlichen und
geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- und
Pflegebedürftigkeit (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB sind gefährliche Täter, die keiner Behandlung zugänglich sind, zu
verwahren. Die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die
persönliche Freiheit ultima ratio und darf nicht angeordnet werden, wenn die
bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann. Hält das
Gericht aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens ein
Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der
Zukunft für möglich, darf es die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die
Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Art. 43
StGB bezweckt nicht die Heilung als solche, sondern die Verhinderung von
Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Die ärztliche Behandlung
ist indessen weit zu fassen. Im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen
sind auch bessernde Einwirkungen zulässig (BGE 127 IV 154 E. 3d; 124 IV 246
E. 3b; 123 IV 1 E. 4c).

9.
Der Beschwerdeführer leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit
psychopathologischer Ausprägung, wobei die Persönlichkeitsstörung in
ausgeprägtem Masse besteht. Es liegt ein hohes Rückfallrisiko im Bereich von
Sexualstraftaten vor. Eine Behandlungsmassnahme nach Art. 43 StGB wird vom
Gutachter nicht empfohlen: Die Persönlichkeitsproblematik und der mit ihr
verbundene Deliktsmechanismus seien vor dem Hintergrund der stabilen und
chronifizierten Persönlichkeitsproblematik therapeutisch nicht derart
beeinflussbar, dass eine relevante Senkung des hohen Rückfallrisikos erfolgen
könnte. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht sei die Durchführung einer
präventiv wirksamen psychotherapeutischen Behandlung nicht indiziert. Der
Gutachter qualifiziert die Durchführung einer ambulanten Massnahme als
erfolglos (angefochtenes Urteil S. 85 f.). Der Beschwerdeführer hatte in der
Untersuchung Racheaktionen für den Zeitpunkt seiner Entlassung angekündigt
und auch an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts seine Aggressivität
durchblicken lassen. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, er sei ganz
offensichtlich für Dritte gefährlich. Es bestehe eine sehr hohe
Rückfallgefahr (angefochtenes Urteil S. 88 f.). Damit sind die
bundesrechtlichen Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB erfüllt.

9.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz hätte angesichts der
Fortschritte in Medizin und Neurologie eine Fachperson beiziehen müssen,
welche sich ernsthaft mit dem Vorhandensein und dem Ausmass einer
hirnorganischen Störung auseinander zu setzen gehabt hätte. Sei davon
auszugehen, dass er an einer Hirnstörung leide und diese Störung ursächlich
sei für seine Deliktsanfälligkeit, habe er Anspruch auf eine fachkundige
Behandlung der Störung, bevor er verwahrt werde (Beschwerde S. 8).

Die Vorinstanz verletzt mit dem Verzicht auf eine zusätzliche Begutachtung
der im Gutachten aufgeworfenen Frage einer möglichen hirnorganischen
Komponente der Störung (vgl. act. 40/13/6 S. 1 f.) kein Bundesrecht (Art. 13
bzw. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es liegt nicht der Fall vor (wie etwa in BGE
118 IV 6), dass eine relevante Frage nicht abgeklärt worden wäre, so dass
ernsthafte Zweifel verblieben. Vielmehr kommt der eigens mit der Beantwortung
der diesbezüglichen Zusatzfragen des Beschwerdeführers beauftragte Gutachter
zum Schluss, dass eindeutig nicht gravierende hirnorganische
Beeinträchtigungen vorliegen und dass von zusätzlichen Untersuchungen kein
weiterer, relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (oben E. 3.2.2). Die
Persönlichkeitsstörung konnte ausreichend sicher beschrieben und
diagnostiziert werden. Entsprechend besteht bundesrechtlich keine
Veranlassung für eine zusätzliche Begutachtung insbesondere durch einen
Neurologen.

9.2 Der Beschwerdeführer behauptet, mit den nötigen Therapien könne ihm
geholfen werden. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, die Therapiebedürftigkeit
und Therapiefähigkeit nicht geklärt und dadurch seinem Anspruch nicht Genüge
getan zu haben, dass andere Besserungsmöglichkeiten vorrangig einer
Verwahrung zu prüfen seien (Beschwerde S. 4 f.). Ob er massnahmefähig sei,
könne verlässlich nur beurteilt werden, wenn ein konkreter Therapieversuch
gemacht werde (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz und der Gutachter hätten
sich nicht mit seiner aktuellen Situation befasst und nicht zur Kenntnis
genommen, dass er sich gebessert habe. Diese Fortschritte würden belegen,
dass er veränderbar und damit therapierbar sei (Beschwerde S. 12 ff.). Seine
Ausführungen zeigten, dass er massnahmewillig sei und dass ihm auch mit einer
Psychotherapie geholfen werden könne, keine Delikte mehr zu begehen. Die
Legalprognose sei günstig (Beschwerde S. 15 f.).
Diese Vorbringen richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Es liegt ein eingehendes psychiatrisches Gutachten vor. In diesem
wurde eine Behandlungsmassnahme nach Art. 43 StGB nicht empfohlen. Der
Beschwerdeführer steht unter langjähriger Beobachtung. Dabei ergaben sich
keine Möglichkeiten der therapeutischen Beeinflussung. Heute sind keine
Anzeichen für eine Erfolg versprechende Beeinflussungsmöglichkeit der
Rückfallgefahr erkennbar (Gutachten S. 105). Diese Möglichkeiten wurden
bereits in einem Gutachten von 1991 als gering eingeschätzt. Ein Versuch in
den Jahren 1995 bis 1997 scheiterte (Gutachten S. 96). Die vom
Beschwerdeführer behauptete Therapierbarkeit ist nicht gegeben (angefochtenes
Urteil S. 82, 85 f.). Es besteht keine günstige Legalprognose. Die Vorinstanz
bejaht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 43 Ziff.
1 Abs. 2 StGB zu Recht (angefochtenes Urteil S. 88 f. mit Verweisungen auf
das Gutachten).

9.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, bei einem Misslingen der
Therapie könne er immer noch verwahrt werden bzw. er könne während des
Vollzugs der langen Freiheitsstrafe ausreichend behandelt werden (Beschwerde
S. 15 f.), scheitert bereits an der fehlenden Behandelbarkeit der Störung.
Soweit Marianne Heer (Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel
2003, Art. 43 N. 205) die Ansicht vertritt, die Variante des Strafvollzugs in
Kombination mit einer ambulanten Behandlung verdiene gegenüber der Verwahrung
den Vorrang, setzt auch sie voraus, dass sich die ambulante Behandlung unter
allen möglichen Aspekten als indiziert und auch als durchführbar erweist. Das
ist hier nicht der Fall. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

III. Kosten

10.
Entsprechend dem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, weil die
Beschwerden aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtsgebühren von jeweils Fr.
800.--, insgesamt Fr. 1'600.--, Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: