Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.47/2003
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6S.47/2003 /pai

Sitzung vom 30. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Providoli,

gegen

Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp.

Darlehensbetrug; Strafzumessung; bedingter Strafvollzug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Strafgerichtshof I, vom 7. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 21. März 2002 (Urteilsmitteilung am 27. Mai 2002) erkannte das
Kreisgericht Oberwallis X.________ der wiederholten Veruntreuung, des
gewerbsmässigen Betrugs und der wiederholten Urkundenfälschung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten. Von der Anklage des
Darlehensbetrugs sprach es ihn frei.

B.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, am 7.
Januar 2003 die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche. In einem Fall
verurteilte es X.________ zusätzlich wegen Betrugs, und es setzte die Strafe
auf 27 Monate Zuchthaus fest. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlich
ergangenen Freisprüche.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.

D.
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft beantragt deren Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen). Sind die
kantonalen Feststellungen für die Überprüfung der Gesetzesanwendung nicht
ausreichend, hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil in Anwendung von
Art. 277 BStP auf.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den zusätzlichen Schuldspruch durch
das Kantonsgericht wegen Betrugs im Fall 9 des Überweisungsbeschlusses. Er
macht geltend, beim geschädigten Darlehensgeber handle es sich um eine
geschäftserfahrene Person, die ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährte im
Wissen um seine finanziellen Schwierigkeiten und ohne Sicherheiten zu
verlangen. Der Darlehensgeber hätte sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst schützen können. Es könne deshalb nicht von einer
arglistigen Täuschung gesprochen werden. Ausserdem fehle das Bindeglied
zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung (mit Hinweis auf BGE 128 IV
255).

2.2 Die Vorinstanz gelangt - entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid - zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe den Darlehensgeber arglistig getäuscht.
Sie geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer habe dem
Darlehensgeber eine zeitlich dringliche Situation vorgespiegelt, indem er
fälschlicherweise behauptet habe, innerhalb weniger Stunden Bankkundengelder
zurückerstatten zu müssen, die er an der Börse verspielt habe. Andernfalls
drohe ihm eine Strafanzeige. Ausserdem habe er auf Grund des kollegialen
Verhältnisses und der jahrelangen korrekten Geschäftsbeziehungen zum
Darlehensgeber sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses damit gerechnet,
dass dieser ihm einen Kredit gewähren würde, ohne nach Beweisen für die
Wahrheit der Bankkundengeschichte zu fragen. Die vertraglich vereinbarte
Rückzahlungsforderung sei von Anfang an gefährdet gewesen, womit auch das
Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung erfüllt sei.

2.3
2.3.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den
Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Hinsichtlich der spezifischen Situation beim Darlehensbetrug hat das
Bundesgericht zusammenfassend Folgendes festgehalten (nicht publizierte E. 7
a/bb von BGE 123 IV 61): Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss
des Darlehensvertrages über seine Zahlungsfähigkeit beziehungsweise seinen
Zahlungswillen (zur Vortäuschung des Erfüllungswillens vgl. BGE 118 IV 359).
Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der
Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der
Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung
des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und
infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 82 IV 90; 102 IV
84 E. 4; zur Vermögensgefährdung vgl. BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E.
2c). Werden dem Kreditgeber für seine Leistung Sicherheiten vorgetäuscht,
welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der Betrugsschaden
daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise
ungesicherten Darlehens einen vermögensmässigen Minderwert als Risiko auf
sich nimmt.

Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
den Darlehensgeber über die Gefährdung der Rückzahlungsforderung arglistig
täuschte. Der Beschwerdeführer verschleierte seine grossen finanziellen
Schwierigkeiten gerade nicht, begründete er sein Kreditersuchen doch mit
offenen Verpflichtungen, denen nachzukommen er nicht in der Lage sei. Dabei
schilderte er auf Nachfrage eine Zahlungsverpflichtung, die unter dem
Gesichtspunkt der Darlehenssicherheit nicht schlimmer hätte sein können. Der
Kadermitarbeiter einer Bank, der mit eigenen Mitteln für eine Kundenforderung
aufkommen muss, um eine Strafanzeige abzuwenden, bietet offensichtlich
keinerlei Gewähr für die Sicherheit eines Darlehens. Der Beschwerdeführer
stellte sich und seine Kreditwürdigkeit damit dem Darlehensgeber gegenüber in
einem mindestens ebenso ungünstigen Licht dar, wie er es getan hätte, wenn er
eine wirkliche offene Verpflichtung genannt hätte. Indem der Darlehensgeber
keinerlei weitere Fragen stellte - er sich insbesondere nicht darum kümmerte,
wie der Beschwerdeführer das Darlehen zurückerstatten werde, und auch nicht
fragte, weshalb nicht die Bank für die Kundenforderung aufkomme - musste er
um die Gefährdung seiner Forderung nicht nur wissen, er war mit dieser
Gefährdung auch einverstanden. Die Vorinstanz stellt denn auch nicht fest,
dass sich der Darlehensgeber über die Gefährdung seiner Forderung in einem
durch Täuschung verursachten Irrtum befunden hätte.

2.3.2 Eine die Strafbarkeit begründende Täuschung kann jedoch - für den
Betrug überhaupt und für den Darlehensbetrug im Besonderen -auch darin
liegen, dass der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden
Vermögenswerte arglistig täuscht.

Das Bundesgericht hat bereits in BGE 70 IV 193 die Strafwürdigkeit einer
Betrugstat nicht primär mit der durch eine Täuschung motivierten
wirtschaftlichen Selbstschädigung des Opfers begründet: "Zudem wird das
Opfer, einmal von seinem Irrtum befreit, die materielle Einbusse nicht so
sehr empfinden als den Missbrauch seiner Wohltätigkeitsabsichten". In einem
späteren Entscheid erkannte das Bundesgericht in einer mit dem vorliegenden
Fall vergleichbaren Situation Folgendes: "Geht man nämlich den in BGE 72 IV
130 ausgesprochenen Überlegungen auf den Grund, so ergibt sich, dass das
Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens letztlich deswegen bejaht wurde,
weil die vom Getäuschten erbrachte Leistung, zu deren Erbringung er sich nach
der vertraglichen Abrede bereit erklärt hatte, nicht für den darin
vorgespiegelten, sondern für einen anderen Zweck verwendet wurde, für welchen
jener jedoch nicht bereit gewesen wäre, die vermögenswerte Leistung zu
erbringen" (BGE 98 IV 252, S. 255). In einem später zu beurteilenden Fall von
Spendenbetrug hat das Bundesgericht die Strafbarkeit darin erblickt, dass die
Spender über die teilweise Verwendung von Spendengeldern zur Finanzierung des
luxuriösen Lebenswandels eines Vereinspräsidenten getäuscht wurden (BGE 106
IV 26). Betrug ist demnach insoweit erfüllt, als der Geschädigte sich durch
Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für
den er Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird,
für den er diese nicht hingegeben hätte.

In casu begründete der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der
Darlehensaufnahme mit einer gleichentags ab 16 Uhr drohenden Strafanzeige,
wenn er das einem Bankkunden geschuldete Geld nicht bis zu diesem Zeitpunkt
zurückzahle. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer dem
Darlehensgeber gegenüber eine Notsituation vorspiegelte und dass er auf Grund
des kollegialen Verhältnisses zu diesem, der rotarischen Verbundenheit und
der bisher korrekten Geschäftsbeziehungen mit ihm damit habe rechnen können,
das Darlehen werde ohne die übliche Abklärungen und Sicherheiten gewährt.
Analog zur Situation beim Spendenbetrug scheint der Darlehensgeber eine
wohltätige Handlung zu Gunsten des Beschwerdeführers beabsichtigt zu haben -
und deshalb ein Verlustrisiko eingegangen zu sein -, als er sich bereit
erklärte, das Darlehen zu gewähren. In Wahrheit drohte keine Strafanzeige,
und der Beschwerdeführer verwendete das Geld zur Tilgung anderer Schulden.
Unter diesen Umständen wäre zu klären gewesen, ob der Darlehensgeber aus
Irrtum über den sozialen Zweck seiner Leistung bereit war, Vermögenswerte
hinzugeben. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Grund für die
risikoreiche Darlehensgewährung nicht ausschliesslich in dem damit
verbundenen Zweck lag, einem guten Bekannten in einer persönlichen Notlage
und bei der Abwendung einer Strafanzeige zu helfen. Wäre die Erfüllung der
Zwecksetzung geradezu rechtliche Grundlage oder Bedingung des Geschäftes
gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer insoweit des Betruges schuldig
gemacht, zumal die diesbezügliche Täuschung offensichtlich arglistig war. Die
vorinstanzlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um diese Frage zu
entscheiden. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, ob der
Darlehensgeber das Darlehen allein zum genannten Zweck hingab oder ob er
ohnehin bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer - auch sehr kurzfristig -
ein ungesichertes Darlehen zu gewähren. Das angefochtene Urteil ist deshalb
in Anwendung von Art. 277 BStP insoweit aufzuheben und zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts und zu anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3.
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Zwar wird
sich das Kantonsgericht erneut mit dem Schuldspruch im Fall 9 des
Überweisungsbeschlusses befassen und den Beschwerdeführer diesbezüglich
möglicherweise freisprechen, weshalb gewisse Einwendungen zum heutigen
Zeitpunkt gegenstandslos sind. Aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint
es jedoch sinnvoll, auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie bereits
beim gegenwärtigen Verfahrensstand geprüft werden kann.

3.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Fest steht, dass sich der Begriff
des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten
Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende
Faktoren zu beachten sind: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art
und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der
Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB
ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren.

Dem Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen
Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat.
Andererseits steht ihm innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der
einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichts kann
daher in das Ermessen auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich
eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP),
nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines
Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123
IV 150 E. 2a mit Hinweisen).

Es ist im Folgenden von der hypothetischen Fragestellung auszugehen, ob das
von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass von zwei Jahren und drei Monaten
bundesrechtskonform wäre, wenn der Beschwerdeführer auch im Fall 9 schuldig
zu sprechen wäre. Ist diese Frage zu bejahen, gälte dies auch für dasjenige
Strafmass, welches dem möglichen Wegfall des Schuldspruches in diesem Fall
angemessen Rechnung trüge.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen wendet oder das der Vorinstanz zustehende Ermessen
in Frage stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.2
3.2.1In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht Oberwallis - und teilweise unter
Bezugnahme auf dessen Urteil - gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers grundsätzlich objektiv und subjektiv schwer
wiegt. Sie lässt sich dabei in objektiver Hinsicht vor allem von der langen
Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit (mehr als elf Jahre), von der grossen
strafrechtlich relevanten Vermögensschädigung (Fr. 2,4 Mio.), von der Zahl
und der Art der Opfer (teilweise wohltätige Institutionen, Verwandte) und von
der Beziehung des Beschwerdeführers zu den Opfern (Vertrauensverhältnis)
leiten. In subjektiver Hinsicht nennt sie die erhebliche kriminelle Energie
und die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, der aus geordneten
Verhältnissen stammte und sich der Verwerflichkeit seines Tuns jederzeit
bewusst war. Für die Strafzumessung berücksichtigt die Vorinstanz die
Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Sie setzt sich dabei auch mit Einwendungen auseinander, die der
Beschwerdeführer teilweise mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor
Bundesgericht wieder vorbringt.

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von
einer grossen kriminellen Energie aus. Sie übersehe, dass er sich seit
längerem in einer schwierigen finanziellen Situation befunden und delinquiert
habe, um die immer wieder auftretenden finanziellen Löcher zu stopfen. Er
habe deshalb zu keiner Zeit nach einem bestimmten Tatplan gehandelt. Dass es
sich bei den Geschädigten teilweise um wohltätige Organisationen gehandelt
habe, sei zufällig, da er auf Grund seines sozialen Status von diesen
Organisationen gebeten worden sei, das Amt des Kassiers zu versehen. Er habe
deshalb auch bezüglich der Opfer nicht nach einem bestimmten Tatplan
gehandelt. Die Vorinstanz führt zu dem bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Einwand der Schuldenspirale aus, der Beschwerdeführer habe bis
unmittelbar vor seiner Verhaftung Gelder ertrogen und veruntreut, nicht nur
mit dem Ziel, "alte deliktische Löcher zu stopfen", sondern eben auch, um
seine luxuriöse Lebensweise zu finanzieren. Dass er dabei nicht nach einem
festen Tatplan vorging, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, zumal er
offenbar bereit war, auf alle finanziellen Mittel zu greifen, die für ihn
erreichbar waren, sogar auf solche wohltätiger Organisationen. Es ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gesamten namhaft gemachten
Umständen von einer erheblichen kriminellen Energie ausgeht.

3.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe gestützt
auf seinen Bildungsstand und seine soziale Herkunft zu Unrecht davon aus,
dass er hinsichtlich seiner Taten über die volle Entscheidungsfreiheit
verfügt habe. Sie verkenne damit, dass er als angesehene Persönlichkeit
psychologisch geradezu gezwungen gewesen sei, wegen seiner finanziellen
Notlage Gelder aufzutreiben.

Dazu ist auf das bereits oben Ausgeführte zu verweisen: Der Beschwerdeführer
verwendete die deliktisch beschafften Gelder nicht nur, um sich mit dem
Stopfen der finanziellen Löcher vor dem sozialen Abstieg zu schützen. Er
verwendete sie wesentlich auch, um sich die Insignien einer angesehenen
Person, den vermeintlich statusgemässen Lebensstandard, erst zu verschaffen.
Dass er dazu psychologisch gleichsam gezwungen gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Vorinstanz
war deshalb nicht gehalten, diesen Punkt strafmindernd zu berücksichtigen.

3.2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Verhalten
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft seine innere, nicht bloss seine
äussere Umkehr unter Beweis gestellt habe. Er sei bereit gewesen, sich auf
einem sehr tiefen Niveau wieder in die Gesellschaft zu integrieren, und er
lebe, um den entstandenen Schaden zu decken, nur noch vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, obwohl er sich der zu verbüssenden
Strafe und der Wiedergutmachung des Schadens hätte entziehen können. Auch mit
diesem Vorbringen setzt sich die Vorinstanz auseinander. Sie hält zu Recht
fest, dass der Beschwerdeführer heute als Folge seines strafbaren Verhaltens
gezwungen sei, ein einfaches Leben zu führen. Dieser Umstand könne nicht
stark strafmindernd berücksichtigt werden. Zwar sei von der Reue des
Beschwerdeführers auszugehen, doch könne nicht ins Gewicht fallen, dass er
sich nicht durch Flucht entzogen habe und nicht versucht habe, "einfacher zu
Geld zu kommen". Solches Verhalten wäre gegebenenfalls straferhöhend zu
berücksichtigen gewesen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Auch im Übrigen ist die Strafzumessung sowohl hinsichtlich der
Vollständigkeit der in Anschlag gebrachten Kriterien als auch hinsichtlich
deren Gewichtung nicht zu beanstanden.

3.2.5 Die weiteren Vorbringen betreffen die Frage des bedingten
Strafvollzugs. Dazu kann sich das Bundesgericht beim gegenwärtigen
Verfahrensstand nicht äussern. Festzuhalten ist lediglich, dass die
Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht aus Gründen
der Generalprävention ein Strafmass ausfällte, welches den bedingten
Strafvollzug nicht zulässt. Dem angefochtenen Urteil sind keine Hinweise
darauf zu entnehmen, dass es sich so verhalten hätte.

4.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig, soweit er unterliegt, und es ist ihm
eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten, soweit er obsiegt. Diese Forderungen sind miteinander zu
verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Januar 2003 aufgehoben, soweit
es den Schuldspruch wegen Betrugs im Fall 9 des Überweisungsbeschlusses
betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Oberwallis
und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: