Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.461/2003
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6S.461/2003 /gnd

Beschluss vom 19. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Burkart.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH.

Gesuch um Fristwiederherstellung (SVG-Übertretung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer,
vom 16. Oktober 2003,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG  in Erwägung gezogen:

1.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2003 verurteilte der Einzelrichter in
Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon (nach zwei Rückweisungsverfahren)
X.________ erneut wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr.
280.--.

Die dagegen erhobene (dritte) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf-kammer, vom 16.
Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.
Der obergerichtliche Beschluss wurde X.________ am 27. Oktober 2003
zugestellt. Die 30-tägige Begründungsfrist für eine Nichtigkeitsbeschwerde
lief somit am 26. November 2003 (letzter Tag) ab. Diese Frist ist unbenützt
verstrichen.

3.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel) sandte X.________ ein Gesuch
um Wiederherstellung der Frist für eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses überwies das Gesuch mit
Schreiben vom 18. Dezember 2003 an das hiefür zuständige Bundesgericht.

4.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller
oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden
ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die
versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG).

Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei oder
ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit
Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer
Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib
56, in: Pra 1988, Nr. 152). Dies ist der Fall, wenn die säumige Partei aus
hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden
ist, fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E. 2). Als unverschuldetes
Hindernis gilt nach der Rechtsprechung eine Krankheit (oder die Folgen eines
Unfalls), die den Rechtsuchenden hinderten, das Rechtsmittel fristgerecht
einzureichen oder nötigenfalls einen Vertreter  mit der Interessenwahrung zu
beauftragen. Bedeutsam ist dabei vor allem die letzte Zeit der
Rechtsmittelfrist. Erkrankt (oder verunfallt) die Partei ernsthaft gegen das
Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu
handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen das
unverschuldete Hindernis zu bejahen ist (BGE 112 V 256).

5.
Der Gesuchsteller erlitt am 23. November 2003, also drei Tage vor Fristablauf
(am 26. November 2003) einen Unfall, der einen Spitalaufenthalt vom 23.
November bis 16. Dezember 2003 zur Folge hatte (Bestätigung des Spitals
Wetzikon vom 16. Dezember 2003). Somit kann nach der Rechtsprechung von einem
unverschuldeten Hindernis bis zum 16. Dezember 2003 ausgegangen werden.

6.
Zu prüfen bleibt indessen, ob die zweite Voraussetzung für die Gewährung der
Fristwiederherstellung erfüllt ist. Danach ist die Wiederherstellung der
Frist binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu verlangen und die
versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Das Gesuch wurde frist- und formgerecht am 17. Dezember 2003 (am Tag nach der
Spitalentlassung) eingereicht. Der Gesuchsteller war zu diesem Zeitpunkt
offensichtlich in der Lage, eine klare, rechtsgenügende Eingabe zu verfassen.
Ab diesem Datum muss deshalb vom Wegfall des unverschuldeten Hindernisses
ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann die von
ihm geltend gemachte "Arbeitsunfähigkeit" nicht mit der Unfähigkeit
gleichgesetzt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde zu vervollständigen oder
einen Dritten damit zu beauftragen. Er weist im Übrigen selber darauf hin,
dass sich der Unfall ereignete, bevor er "die Beschwerde zu Ende verfassen
konnte", was bedeutet, dass ein Teil der Beschwerde am 23. November 2003
bereits verfasst war. Ist also vom Wegfall des Hindernisses am 17. Dezember
2003 auszugehen, hätte die versäumte Rechtshandlung bis zum 26. Dezember 2003
nachgeholt bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden müssen. Diese
Frist ist unbenützt verstrichen. Die zweite gesetzliche Voraussetzung für die
Fristwiederherstellung ist somit nicht erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge
abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. Unter den
gegebenen Umständen wird indessen auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Statthalteramt des Bezirkes
Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: