Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.45/2003
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6S.45/2003 /kra

Urteil vom 2. Mai 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Braun,
Löwenstrasse 22, Postfach 7475, 8023 Zürich,

gegen

Polizeirichteramt der Stadt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022
Zürich.

Widerhandlung gegen die Zürcher Gesundheitsgesetzgebung, Nichtherausgabe
einer Krankengeschichte (§ 85 des Gesetzes über das Gesundheitswesen i.V.m. §
16 Abs. 2 der Ärzteverordnung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste Dr. med. X.________ mit
Verfügung vom 29. Februar 2000 gestützt auf § 16 Abs. 2 der Zürcher
Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte vom 6. Mai 1998 sowie in Anwendung
von § 85 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962
mit Fr. 200.--. X.________ wird vorgeworfen, er habe die Herausgabe der seine
(ehemalige) Patientin A.________ (geb. 1951) betreffenden Krankengeschichte
(für den Zeitraum von ca. 1983 bis 1998) samt zugehörigen Unterlagen in
Fotokopie verweigert, obschon er durch mehrere schriftliche Gesuche zur
Herausgabe aufgefordert worden sei, unter anderem durch das Schreiben der
ordentlichen Beraterin von der Schweizerischen Patienten-Organisation (SPO)
vom 18. März 1999, welchem eine von A.________ unterzeichnete, die
ausdrückliche Entbindung vom Arztgeheimnis enthaltende Vollmachtserklärung
beigelegt gewesen sei.

X. ________ erhob Einsprache und verlangte gerichtliche Beurteilung.

Der Einzelrichter in Strafsachen sprach X.________ mit Urteil vom 22. Februar
2001 schuldig im Sinne von § 16 Abs. 2 der Zürcher Verordnung über die
Ärztinnen und Ärzte i.V.m. § 85 des Zürcher Gesetzes über das
Gesundheitswesen und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 18. Dezember 2002
die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach § 85 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4.
November 1962 (LS 810.1) wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen
anwendbar sind, mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses
Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder Verfügungen
übertritt. Gemäss § 16 der Zürcher Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (LS
811.11) sind über die beruflichen Verrichtungen Aufzeichnungen zu machen und
nach Abschluss der Behandlung während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die
Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der
Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung dieser Bestimmungen des kantonalen
Rechts mit Fr. 200.-- gebüsst, weil er ungeachtet mehrfacher Aufforderungen
die Herausgabe der Krankengeschichte seiner ehemaligen Patientin A.________,
die er im Zeitraum von ca. 1983 bis 1998 als Hausarzt betreut hatte,
verweigert habe.

1.1 Der Kassationshof ist zuständig zur Beurteilung von
Nichtigkeitsbeschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art.
268 BStP) "in Bundesstrafsachen" (Art. 12 Abs. 1 BStP; siehe auch die
Überschrift des Dritten Teils des BStP). Die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene
Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP);
Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann
geltend gemacht werden, dass in einer Bundesstrafsache eidgenössisches Recht
falsch angewendet worden sei; dass zu Unrecht kantonales statt
eidgenössisches Recht angewendet worden sei; dass die angewandte kantonale
Strafbestimmung bundesrechtswidrig sei, weil das eidgenössische Strafrecht
eine bestimmte Materie abschliessend regle; dass in einer nach dem kantonalen
Strafrecht zu beurteilenden Sache eine Vorfrage des Bundesstrafrechts falsch
entschieden worden sei (zum Ganzen BGE 120 IV 98 E. 1c; 104 IV 105 E. 2, mit
Hinweisen; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen, 1993, N. 103 ff.; Jörg Rehberg, Der Anfechtungsgrund bei der
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, in: ZSR
94/1975 II 353 ff., 364 ff.; zum Letzteren im Besonderen BGE 87 IV 164 E. 3;
73 IV 132; Schweri, a.a.o., N. 111; Rehberg, a.a.O., S. 374).

1.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Begründung seiner
Verurteilung und damit auch diese selbst verstiessen gegen verschiedene
bundesrechtliche Bestimmungen, nämlich gegen Art. 398 OR, Art. 32 und Art.
321 StGB sowie Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR
235.1).

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung eidgenössischen
Rechts sind aus nachstehenden Gründen im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. April 1998 zur Herausgabe
der gesamten Krankengeschichte von A.________ aufgefordert. Er reagierte auf
dieses Schreiben, in welchem A.________ als Absenderin genannt wurde, nach
seiner Darstellung unter anderem deshalb nicht, weil es - wie die in den
Akten enthaltene Kopie (siehe Akten des Polizeirichteramtes, act. 1/3) -
nicht unterzeichnet gewesen sei. Die erste Instanz hielt diesem Einwand
entgegen, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner aus dem
Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR) sich ergebenden Aufklärungspflicht
gehalten gewesen, seine Patientin A.________ auf den seines Erachtens
bestehenden formalen Mangel des Fehlens einer Unterschrift hinzuweisen und
der Patientin mitzuteilen, dass er ihr die Krankengeschichte nur auf ein von
ihr unterzeichnetes Gesuch hin herausgeben werde, was ohne grösseren Aufwand
möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe somit seine Aufklärungs- und
Benachrichtigungspflicht verletzt, weshalb seine Berufung auf die fehlende
Unterzeichnung des Schreibens vom 20. April 1998 unbehelflich sei und ihn
nicht von der Pflicht zur Herausgabe der fraglichen Krankengeschichte an
A.________ habe befreien können (erstinstanzliches Urteil S. 8 f.).

Die Vorinstanz hat diese erstinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben und
ausgeführt, dass zum einen auf die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen nicht einzugehen sei und dass zum andern die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pflicht des Arztes, den Patienten über
chirurgische Eingriffe, Behandlung und deren wirtschaftliche Belange
aufzuklären, an der Sache völlig vorbeigingen (angefochtener Entscheid S. 9
f.).
2.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 394 ff. OR verpflichtet
gewesen wäre, seine Patientin darauf hinzuweisen, dass das ihm zugestellte
Schreiben vom 20. April 1998 nicht die seines Erachtens erforderliche
Unterschrift der Patientin enthalte, und sie darüber aufzuklären, dass er ihr
die Krankengeschichte nur auf ein von ihr unterzeichnetes Gesuch hin
herausgeben werde, ist im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage zur
Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er auf das Schreiben vom
20. April 1998 überhaupt nicht reagierte, den kantonalrechtlichen
Straftatbestand der Nichtherausgabe einer Krankengeschichte im Sinne von § 85
des Zürcher Gesundheitsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 2 der Zürcher
Ärzteverordnung erfüllt habe. Die genannte Vorfrage ist eine Frage des
eidgenössischen Zivilrechts, mithin nicht des eidgenössischen Strafrechts.
Sie kann daher gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung
gestellt werden.

2.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz die fraglichen Erwägungen der ersten
Instanz im angefochtenen Entscheid zwar wiedergegeben, sich damit aber in der
Sache nicht auseinander gesetzt, weil die diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde den prozessualen
Anforderungen nicht genügten beziehungsweise an der Sache vorbeigingen
(angefochtener Entscheid S. 9 f. E. 1). Insoweit fehlt es in der Sache an
einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 268 BStP.

2.4 Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde sodann durch mehrere Schreiben der
Schweizerischen Patienten-Organisation SPO zur Herausgabe der gesamten
Krankengeschichte von A.________ aufgefordert, unter anderem durch die
Schreiben vom 18. März 1999, vom 11. Mai 1999 und vom 11. Januar 2000 (siehe
Akten des Polizeirichteramtes, act. 1/4, 1/5, 1/7). Auch auf diese Schreiben
reagierte er nicht.

Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Strafverfahren geltend, er habe auf
die fraglichen Schreiben der SPO deshalb nicht reagiert, weil ihnen keine
Vollmacht beigelegt worden sei, durch welche die Patientin A.________
einerseits die SPO zur Aufforderung zur Herausgabe der gesamten
Krankengeschichte ermächtigt und andererseits ihn insoweit vom ärztlichen
Berufsgeheimnis befreit habe.

3.2 Die erste Instanz hielt es zu Gunsten des Beschwerdeführers für möglich,
dass allen genannten Schreiben der SPO - trotz entsprechender Beilagevermerke
und entgegen den Aussagen der Zeugin B.________ von der SPO - tatsächlich
keine entsprechenden schriftlichen Ermächtigungen der Patientin A.________
beigelegt gewesen seien. Nach der Auffassung der ersten Instanz war der
Beschwerdeführer gleichwohl zu einer Reaktion auf die fraglichen Schreiben
der SPO verpflichtet. Die Patientin A.________ habe nämlich durch ein
Telegramm vom 2. Februar 1999 (Akten des Polizeirichteramtes, act. 20/1) dem
Beschwerdeführer angekündigt, sie werde ihre Krankengeschichte durch die SPO
herausverlangen. Als die SPO ihn in der Folge zur Herausgabe der
Krankengeschichte aufgefordert habe, habe er davon ausgehen müssen, dass
A.________ die SPO hiezu ermächtigt habe und ihn insoweit vom Berufsgeheimnis
entbinde. Eine Einwilligung der Patientin, den Arzt im Sinne von Art. 321
Ziff. 1 und 2 StGB vom Berufsgeheimnis zu entbinden, könne auch
stillschweigend erfolgen. Sollte der Beschwerdeführer aber sicherheitshalber
eine ausdrückliche Vollmacht der Patientin A.________ zur Herausgabe der
Krankengeschichte an die SPO gewünscht haben, so wäre er nach den weiteren
Ausführungen der ersten Instanz im Rahmen seiner aus dem Auftragsverhältnis
resultierenden Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gehalten gewesen,
die Patientin um ein solches Schriftstück zu bitten. Indem er dies
unterlassen habe, habe er weiterhin seine Aufklärungs- und
Benachrichtigungspflicht und damit seine Herausgabepflicht verletzt
(erstinstanzliches Urteil S. 14 f.).

Auf die vom Beschwerdeführer in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen
diese Erwägungen der ersten Instanz erhobenen Einwände ist die Vorinstanz
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten (angefochtener
Entscheid S. 10 E. 2).

3.3 Der Beschwerdeführer macht in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
geltend, er hätte sich durch die Herausgabe der Krankengeschichte von
A.________ an die SPO unter den gegebenen Umständen der Verletzung des
Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht,
wonach unter anderem Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge
ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden.
Der Täter sei gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB nur dann nicht strafbar, wenn er
das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten offenbare. Eine
solche Einwilligung der Berechtigten, d.h. hier der Patientin A.________,
habe jedoch nicht vorgelegen. Deren telegrafische Mitteilung an den
Beschwerdeführer vom 2. Februar 1999, wonach sie ihre Krankengeschichte durch
die SPO herausverlangen werde, könne entgegen der Auffassung der ersten
Instanz nicht als stillschweigende Einwilligung qualifiziert werden. Er habe
mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Patientin es sich
zwischenzeitlich anders überlegt und der SPO keine entsprechende Vollmacht
erteilt habe. Da es an einer rechtsgültigen Einwilligung der Patientin
gefehlt habe, sei er auf Grund seiner Berufspflicht als Arzt gehalten
gewesen, die Herausgabe der Krankengeschichte an die SPO zu verweigern. Die
inkriminierte Nichtherausgabe der Krankengeschichte an die SPO sei somit
durch seine Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt gewesen. Seine
Verurteilung verstosse gegen Art. 32 und Art. 321 StGB
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.).
3.4 Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist auch in diesem Punkt
nicht einzutreten.

Zum einen liegt insoweit in der Sache kein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid vor, da die Vorinstanz auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist; inwiefern die
Vorinstanz dadurch eidgenössisches Recht verletzt habe, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Zum andern begründete die erste Instanz die
Verurteilung des Beschwerdeführers  insoweit im Wesentlichen mit dem
Argument, er hätte im Rahmen seiner auftragsrechtlichen Aufklärungs- und
Mitteilungspflicht die Patientin um die Nachreichung einer schriftlichen
Ermächtigung ersuchen müssen, wenn er der Auffassung gewesen sein sollte,
dass das an ihn gerichtete Telegramm der Patientin vom 2. Februar 1999 nicht
genüge und er mangels einer ausreichenden Vollmacht/Einwilligung zur
Herausgabe der Krankengeschichte an die SPO nicht befugt sei. Dies aber ist
eine Vorfrage des Bundeszivilrechts zu einer Hauptfrage des kantonalen
Strafrechts und daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zu prüfen.

4.
Als der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Strafanzeige mit Schreiben vom 18.
Februar 2000 erklärte, er sei bereit, die Krankengeschichte dem neuen Arzt
der Patientin A.________ auszuhändigen, und um die Angabe des Namens des
neuen Arztes ersuchte, hatte er nach der Auffassung der ersten Instanz den
Straftatbestand der Nichtherausgabe der Krankengeschichte durch sein passives
Verhalten während fast zweier Jahre längst erfüllt. Die weitere Erwägung der
ersten Instanz, durch eine Aushändigung der Krankengeschichte an den neuen
Arzt hätte der Beschwerdeführer seine gegenüber A.________ bestehende
Herausgabepflicht ohnehin nicht erfüllt (siehe erstinstanzliches Urteil S.
16), ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz lediglich hypothetischer
Natur und für die Entscheidung nicht massgeblich, weshalb die Vorinstanz auf
die in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese weitere Erwägung
erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG) nicht eingetreten ist (angefochtener Entscheid S. 11 E. 3).

Inwiefern die Vorinstanz dadurch eidgenössisches Recht verletzt habe, wird in
der Nichtigkeitsbeschwerde - worin das erwähnte erstinstanzliche "obiter
dictum" erneut als gegen Art. 8 Abs. 3 DSG  verstossend qualifiziert wird -
nicht dargelegt. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch
in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Da somit auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist,
hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichteramt der Stadt
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: