Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.458/2003
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6S.458/2003 /pai

Urteil vom 30. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG)
und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG); Strafzumessung (Art. 63
StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 15. September 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ handelte in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2001 mit rund
3,5 Kilogramm Heroin und rund 500 Gramm Kokain. Der Reinheitsgrad des Heroins
betrug 9 % und derjenige des Kokains 51 %. Im Weiteren soll er verschiedene
Waffen illegal erworben haben.

B.
Am 21. März 2003 erklärte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern schuldig
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie des mehrfachen Verstosses gegen die Waffengesetzgebung und bestrafte
ihn mit 4½ Jahren Zuchthaus und acht Jahren Landesverweisung. X.________
appellierte gegen dieses Urteil.

Am 15. September 2003 bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern den
erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu 3½ Jahren
Zuchthaus. Ausserdem verwies es ihn für sechs Jahre des Landes, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eine Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Strafzumessung gemäss
Art. 63 StGB. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen
überschritten, indem sie einzelne Strafzumessungsfaktoren nicht richtig
gewichtet habe. Die Reduktion der Strafe um lediglich ein Jahr sei angesichts
der vorliegenden erheblichen Strafminderungsgründe zu gering ausgefallen.

2.
Das Bundesgericht hat die massgebenden Elemente der Strafzumessung und die
Anforderungen an ihre Begründung in seiner bisherigen Rechtsprechung
eingehend dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 150 E.
2a).

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm umgesetzte Drogenmenge und
die daraus folgende Gesundheitsgefährdung vieler Menschen führe gemäss Art.
19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu einer Verschärfung des Strafrahmens. Die
Mindeststrafe betrage dabei Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr.
Wenn die Vorinstanz zudem straferhöhend veranschlage, dass er die Gesundheit
einer grossen Zahl Menschen in Gefahr gebracht habe, liege eine unzulässige
Doppelbestrafung vor.

Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen,
dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde
dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten
(Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern
1989, § 7 N 21). Indes darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in
welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben
ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit
der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 69 E. 2b; 118
IV 342 E. 2b). Entsprechendes gilt auch im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG. Hier ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten
Strafrahmens von Bedeutung, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte
Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen hat. Das hängt sowohl
von der Art als auch von der Menge der umgesetzten Droge ab. Die Vorinstanz
hat deshalb Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die beträchtliche
Betäubungsmittelmenge und damit die Gesundheitsgefährdung für dementsprechend
viele Menschen zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet hat.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der gehandelten Drogenmenge von 315 Gramm
reinen Heroins und 255 Gramm reinen Kokains sei bei der Strafzumessung
insgesamt zu grosses Gewicht eingeräumt worden.

Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber
keineswegs von vorrangiger Bedeutung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 63 N 53).
Deshalb lässt sich unter Hinweis allein auf die Drogenmenge das Strafmass
nicht begründen. Die Vorinstanz hat die Betäubungsmittelmenge zutreffend als
ein Gesichtspunkt neben andern gewürdigt. Die Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich somit als nicht stichhaltig.

2.3 Wurde ein Täter aufgrund einer verdeckten Fahndung überführt,
verpflichtet eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 63 StGB das Gericht,
bei der Bemessung der Strafe jeder durch V-Leute bewirkten Förderung der
Straftaten angemessen zu Gunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen (BGE 124
IV 34 E. 3b; 118 IV 115 E. 2a mit Hinweisen). In Anwendung dieser
Rechtsprechung hat die Vorinstanz nicht nur die Mitwirkung des V-Mannes bei
der Tatausführung strafmindernd berücksichtigt, sondern auch den Umstand,
dass die der Polizei unbekannte Vertrauensperson zum Umfang ihres Einsatzes
nicht persönlich hat befragt werden können. Insgesamt ist sie von einer
deutlichen Strafminderung ausgegangen, was sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers merklich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat (vgl. dazu
auch E. 2.7).
2.4 Die Vorinstanz hat die überdurchschnittlich hohe Strafempfindlichkeit des
Beschwerdeführers erheblich strafmindernd gewichtet und diesen Umstand bei
der Festsetzung des Strafmasses ausreichend berücksichtigt (vgl. dazu auch E.
2.7). Die Rüge, die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht erhebt, erweist
sich als unbegründet.

2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine
Geständnisbereitschaft nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewichtet.

Ein Geständnis kann zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf
Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der
Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl.
dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hingegen kommt einem Geständnis keine
wesentlich strafmindernde Bedeutung zu, wenn ein Täter wie hier von den
Strafverfolgungsorganen überführt worden ist. Die Rüge des Beschwerdeführer
ist mithin unbegründet.

2.6 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen
Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Auf
ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete
Strafzumessung vor Bundesrecht standhält. Die Vorinstanz hat die
massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie nachvollziehbar
gewürdigt. Von einer zu starken oder zu geringen Gewichtung einzelner
Strafzumessungsfaktoren kann keine Rede sein. Die entscheidenden
Strafminderungsgründe haben sich - bei einer Herabsetzung der Strafe um
insgesamt ein Jahr - ausreichend auf das vorliegende Strafmass
niedergeschlagen. Zwischen der ausgefällten Strafe von 3½ Jahren Zuchthaus
und ihrer Begründung besteht im Lichte der gesamten Umstände keine
Diskrepanz.

3.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Die Gerichtsschreiberin: