Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.447/2003
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6S.447/2003 /kra

Urteil vom 1. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Fahrlässige Tötung; Garantenstellung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer,
vom 30. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 19. Juni 2000, um 13.00 Uhr, ereignete sich in der Abteilung Kesselbau
der C.________AG ein tödlicher Arbeitsunfall. Ein Mitarbeiter war damit
beschäftigt, den Boden der Zisterne eines Eisenbahntankwagens zu ersetzen.
Die 7,3 Tonnen schwere, zylinderförmige Zisterne ruhte zu diesem Zweck auf
den Rollen zweier Rollbockeinheiten. Eine der Einheiten verfügte über einen
elektrischen Antrieb, der es ermöglichte, die Zisterne in der Rollbockanlage
zu rollen. Ausgelöst wurde der Rollvorgang durch das Betätigen zweier Knöpfe
an einem Handsteuergerät, das über ein 12 m langes Kabel mit dem
Steuerungskasten der Antriebseinheit verbunden war. Einer der Knöpfe bewirkte
das Rollen der Zisterne in die eine, der andere das Rollen in die andere
Richtung. Der Rollvorgang lief dabei so lange, als der Knopf gedrückt
gehalten wurde.
Der Mitarbeiter trennte den Zisternenboden auf der gesamten Länge in einer
Breite von einem halben Meter heraus und schliff dann die Schnittstellen ab.
Um diese auch von der gegenüberliegenden Seite her bearbeiten zu können,
begann er, die Zisterne durch Knopfdruck in der Rollbockanlage zu rollen. Als
sich die Öffnung im Zisternenboden ganz oben befand, bemerkte er, dass er ein
Teilstück zuvor noch nicht abgeschliffen hatte. Aus diesem Grund drehte er
die Öffnung durch Drücken des anderen Steuerknopfes zurück und stoppte den
Rollvorgang wieder. Die Zisternenöffnung kam dabei so nahe an die äusseren
Rollen der Rollbockeinheiten zu liegen, dass sich das weniger steife
Zisternenblech in der Nähe der Öffnung nach innen zu biegen begann. Dadurch
verlagerte sich der Zisternenschwerpunkt immer weiter nach aussen, was dazu
führte, dass sich die Zisternenöffnung ohne weiteres Zutun des Mitarbeiters
noch weiter nach unten drehte. Als Folge davon gerieten die äusseren Rollen
der Rollbockeinheiten in die Öffnung, sodass die Zisterne schliesslich
seitlich aus der Rollbockanlage kippte.

B. ________ war auf dieser Seite gerade mit der Bearbeitung einer anderen
Zisterne beschäftigt. Er geriet im Kopfbereich zwischen die
zusammenprallenden Zisternen und erlitt dabei tödliche Verletzungen.

A.b Die Rollbockanlage verfügte über keinerlei bauliche
Sicherheitsvorrichtungen, die ein Abkippen der Zisterne aus der Anlage hätten
verhindern können. Ausserdem waren schriftliche oder mündliche
Sicherheitsanweisungen an die mit dem fraglichen Arbeitsvorgang betrauten
Mitarbeiter unterblieben.

X. ________ war zum Zeitpunkt des Unfalls als Betriebsingenieur und
Sicherheitsbeauftragter der C.________AG tätig. In dieser Funktion war ihm
neben den Bereichen Schweisstechnik, Unterhalt Gebäude und Aussenanlagen,
Beschaffung und Unterhalt von Maschinen und Werkzeugen sowie Umweltschutz
auch der Personenschutz unterstellt.

B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ am 5. Juni 2002 der
fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und verurteilte ihn
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 1'500.--.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau die
von X.________ dagegen ergriffene Berufung ab.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragen, die
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig
den Tod eines Menschen verursacht. Es handelt sich dabei um ein
Erfolgsdelikt, das grundsätzlich eine Handlung des Täters verlangt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Unfall, welcher den Tod von
B.________ zur Folge hatte, nicht durch eigenes aktives Verhalten verursacht.
Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch durch
Unterlassung verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist
gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun
ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den
Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen
Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn
feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand,
lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund
der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet
gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a).
Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn
bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des
Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur
Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286
E. 3).

2.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht eine Garantenstellung bejaht. Darüber hinaus wendet er lediglich ein,
er habe sich nicht pflichtwidrig unsorgfältig verhalten und der Unfall sei
nicht vorhersehbar gewesen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente der
fahrlässigen Tötung kann somit unterbleiben (vgl. BGE 127 IV 62 E. 2c).

3.
Eine Garantenstellung kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner
besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der diesem drohenden Gefahr hätte
schützen müssen. Damit wird deutlich gemacht, dass nicht jede Rechtspflicht
für die Begründung einer Garantenpflicht genügt, sondern nur eine
qualifizierte (BGE 113 IV 68 E. 5a).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Arbeitgeber gestützt auf
Art. 328 Abs. 2 OR sowie Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, Massnahmen zur
Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen und dass diese Pflicht
grundsätzlich eine Garantenstellung des Arbeitgebers begründet (BGE 109 IV 15
E. 2a; Entscheid des Kassationshofs vom 18. Mai 1998, 6S.761/1997, E. 3,
zitiert in: Hans Wiprächtiger, Strafbarkeit des Unternehmens: Die Entwicklung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur strafrechtlichen
Geschäftsherrenhaftung, AJP 2002, S. 744 ff., 760). Mit Blick darauf, dass es
sich beim Arbeitgeber im vorliegenden Fall um eine nicht deliktsfähige
juristische Person handelt, macht er vielmehr geltend, er sei innerhalb des
Unternehmens der C.________AG nicht Träger entsprechender Schutzpflichten,
weshalb ihm persönlich keine Garantenstellung zukommen könne.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen
werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren
Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung
nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die
entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (BGE 113 IV 68 E. 6d und E. 7
bestätigt in BGE 120 IV 300 E. 3d bb; vgl. dazu Peter Popp, Anwendungsfragen
strafrechtlicher so genannter Geschäftsherrenhaftung, recht 2003, S. 21 ff.,
29).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Spezialist der Arbeitssicherheit
im Sinne von Art. 11a ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) habe er lediglich
eine beratende Funktion innegehabt. Konkrete Sicherheitsanordnungen habe er
nur im Auftrag und auf Anweisung seiner Vorgesetzten ergreifen können.
Gemäss Art. 11a Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber nach Absatz 2 der Norm
Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit
erforderlich ist. Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten dabei im
Betrieb angestellte oder extern beigezogene Arbeitsärzte,
Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachleute, welche die
Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und
Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) erfüllen (Art. 11d Abs. 1
VUV; Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit [EKAS] über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen
Spezialisten [Nr. 6508], Ziff. 1.2).
Ob der Beschwerdeführer nach Massgabe dieser Bestimmungen als Spezialist im
Sinne von Art. 11a ff. VUV qualifiziert werden kann, braucht vorliegend nicht
geprüft zu werden. Denn die Verordnung über die Unfallverhütung verbietet dem
Arbeitgeber nicht, mit seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit
verbundene Aufgaben an einen Arbeitnehmer zu delegieren (vgl. Art. 7 VUV).
Lässt sich eine Garantenstellung des Beschwerdeführer bereits aus einer
solchen Aufgabendelegation herleiten, spielt es demnach keine Rolle, ob
dieser innerbetrieblich gleichzeitig die Funktion des Spezialisten der
Arbeitssicherheit im Sinne von Art. 11a ff. VUV erfüllte und welche Aufgaben
diese Funktion nach Massgabe der VUV im Einzelnen umfasst.
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdeführer im Unternehmen der C.________AG für den Personenschutz
zuständig, was bedeutete, dass er die Sicherheit im Betrieb fortlaufend zu
verbessern hatte, insbesondere auch in Bezug auf die fragliche
Rollbockanlage. Entsprechend oblag es ihm, den Werkstattmeister bei der
Sicherheitsprüfung der einzelnen Arbeitsvorgänge zu unterstützen und zusammen
mit einem externen Sicherheitsberater ein Sicherheitskonzept aufzubauen.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl für die Evaluation von
Sicherheitsrisiken, als auch für die Anordnung entsprechender
Schutzmassnahmen zuständig war. Die Aufgaben, die mit der Verantwortung der
C.________AG für die Arbeitssicherheit verbunden waren, sind demnach mitsamt
den dafür notwendigen Kompetenzen an den Beschwerdeführer delegiert worden.
Eine Garantenstellung ist daher zu bejahen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich eine beratende
Funktion innegehabt und konkrete Anordnungen nur auf Anweisung seiner
Vorgesetzten treffen können, wendet er sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz. Dies ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig  (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), weshalb
insoweit auf die Beschwerde  nicht einzutreten ist.

4.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf
zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art.
18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts
setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist sein Verhalten, wenn er
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten
Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen
ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf
analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden,
sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der
Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den
allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter
mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher
zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser
Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss ein Verhalten geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens
einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche
Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so
alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 e. 2d mit
Hinweisen).

4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung
von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach
der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den
gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat
der Bundesrat diese Pflicht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten näher umschrieben. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der
Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und
Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für
seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie
im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln entsprechen.

4.1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VUV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass
alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren
Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren
Verhütung angeleitet werden.
Der in Frage stehende Arbeitsvorgang birgt Gefahren im Sinne dieser
Bestimmung. Da die Zisternenböden auf der gesamten Länge in einer Breite von
einem halben Meter herausgetrennt werden, ist es ohne Weiteres möglich, die
entstehende Öffnung durch Rollen der Zisterne in die äusseren Stützrollen der
Rollbockanlage zu drehen. Dies kann wiederum dazu führen, dass die
bearbeitete Zisterne seitlich aus der Anlage kippt. Gefährdet wird dadurch
nicht nur der Arbeiter, der mit dem fraglichen Arbeitsvorgang beschäftigt
ist, sondern auch andere Personen, die sich in der Umgebung der
Rollbockanlage aufhalten. Denn wegen der Form der Zisterne besteht die
Möglichkeit, dass diese am Boden weiterrollt, sofern ihr nicht ein Hindernis
im Wege steht.
Aufgrund seiner Garantenstellung war der Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs.
1 Satz 1 VUV verpflichtet, die Arbeitnehmer über diese Gefahren zu
informieren. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 VUV hätte er insbesondere festlegen
müssen, wie nahe die Zisternenöffnung höchstens an die äusseren Rollen der
Rollbockeinheiten heran gedreht werden darf bzw. welchen Sicherheitsabstand
die Arbeiter beim Rollen der Zisterne in der Anlage mindestens einzuhalten
haben. Da er dies unterliess, muss er sich eine Sorgfaltswidrigkeit vorwerfen
lassen.

4.1.2 In der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung der VUV (AS 1983
1968) befassen sich die Art. 24 ff. mit dem Einsatz von technischen
Einrichtungen und Geräten. Als solche gelten verwendungsbereite Maschinen,
Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Schutzeinrichtungen, die beruflich oder
ausserberuflich benützt werden (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 [STEG;
SR 819.1]). Gemäss Art. 24 aVUV müssen diese so gestaltet, eingebaut,
angeordnet, instandgehalten und gesichert sein, dass bei ihrer
bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Art. 30 Abs. 5 aVUV
schreibt weiter vor, dass technische Einrichtungen und wenn nötig ihre
Funktionseinheiten mit Not-Abschaltvorrichtungen versehen werden müssen, wenn
aus Sicherheitsgründen ein schnelles Abschalten oder Stillsetzen erforderlich
ist.
Die fragliche Rollbockanlage ist zweifellos als technische Einrichtung bzw.
technisches Gerät im Sinne von Art. 2 Abs. 1 STEG zu qualifizieren. Wie
dargelegt birgt der bestimmungsgemässe Gebrauch der Anlage - Aufbocken von
Zisternen zum Zwecke, deren Böden zu ersetzen - Gefahren für Leben und
Gesundheit von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 24 aVUV. Zu prüfen ist, ob
diese Gefahren ohne eine Verletzung derjenigen Sorgfalt entstehen können,
welche die Bestimmung dem Arbeitnehmer für die Bedienung der Anlage
auferlegt.
Zum Einen sind durchaus Situationen denkbar, in denen die Zisternenöffnung in
die Stützrollen der Rollbockanlage gedreht wird, ohne dass einem Arbeitnehmer
irgendeine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könnte. So kann
beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Drehvorgang
aufgrund eines Defektes am Handsteuergerät oder am Steuerungskasten der
Antriebseinheit nicht mehr anhalten lässt. Zum Anderen dürfen an die vom
Arbeitnehmer nach Art. 24 aVUV zu beachtende Sorgfalt nicht zu hohe
Anforderungen gestellt werden. Denn die Verantwortung für die
Arbeitssicherheit trifft in erster Linie den Arbeitgeber. Dass ein
Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aus Versehen den Knopf für die falsche
Drehrichtung betätigt oder diesen zu lange gedrückt hält, so dass die
Zisternenöffnung sehr nahe an bzw. in die äusseren Stützrollen der Anlage
gedreht wird, sind Unachtsamkeiten, mit denen der Arbeitgeber rechnen muss.
Da damit die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen von
Arbeitnehmern verbunden ist, darf dieser somit nicht einfach auf die
ordnungsgemässe Bedienung der Anlage vertrauen (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3d
bb).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die C.________AG aufgrund von Art.
24 aVUV verpflichtet gewesen wäre, die Rollbockanlage mit
Sicherheitseinrichtungen auszustatten. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, hätte ein Abkippen von Zisternen aus der Anlage beispielsweise
dadurch verhindert werden können, dass an beiden Seiten der Rollbockeinheiten
Rungen (senkrechte Stützen) montiert worden wären. Eine andere Möglichkeit
hätte darin bestanden, durch eine Not-Abschalteinrichtung sicherzustellen,
dass der Rollvorgang automatisch gestoppt wird, sobald der Rand der
Zisternenöffnung einen bestimmten kritischen Abstand zu den äusseren
Stützrollen unterschreitet (vgl. Art. 30 Abs. 5 aVUV). Damit wäre die Gefahr
unterbunden worden, dass die Stützrollen überhaupt in die Zisternenöffnung
gelangen können. Wie der vom Bezirksgericht Rheinfelden beigezogene
Sachverständige in seinem Gutachten festhält, wurden nach dem Unfall vom 19.
Juni 2000 entsprechende Sicherheitseinrichtungen installiert. Daraus erhellt,
dass diese technisch möglich waren.
Indem der Beschwerdeführer trotz seiner Garantenstellung nicht dafür sorgte,
dass die erwähnten Einrichtungen angebracht wurden, verletzte er seine
Sorgfaltspflicht. Eine Pflichtwidrigkeit wäre selbst zu bejahen, wenn er die
entsprechenden Installationen nicht in eigener Kompetenz hätte anbringen
lassen können. Denn in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, den
zuständigen Vorgesetzten solche Massnahmen zu beantragen.

4.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe sich nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, als unbegründet.

4.2 Unbegründet ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der
Beschwerdeführer vorbringt, der Unfall sei nicht erkennbar gewesen. Nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war der fragliche
Arbeitsvorgang geeignet, schwere Verletzungen von Personen zu verursachen.
Denn dass die äusseren Stützrollen der Rollbockeinheiten beim Rollen der
Zisterne aufgrund eines technischen Defekts oder der Unachtsamkeit eines
Arbeitnehmers in die 50 cm breite, sich über die gesamte Länge der Zisterne
erstreckende Öffnung geraten und die Zisterne aus diesem Grund aus den
Rollböcken kippt, stellt keine Möglichkeit dar, mit der schlechthin nicht
gerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer konnte deshalb einen Erfolg wie
den eingetretenen voraussehen.
Ob sich vor dem zu beurteilenden Unfall in der C.________AG bereits einmal
ein ähnlicher Vorfall ereignete, ist unerheblich. Blieb ein solcher aus, wäre
dieser Umstand der besonderen Sorgfalt der mit der Bearbeitung der Zisternen
beschäftigten Arbeitnehmer zu verdanken. Gerade darauf durfte der
Beschwerdeführer aber nicht vertrauen (vgl. E. 4.1.2), weshalb sein Einwand
an der Vorhersehbarkeit des Unfalls nichts zu ändern vermag.

4.3 Indem es der Beschwerdeführer in Bezug auf den in Frage stehenden
Arbeitsvorgang unterliess, für die Implementation eines
Mehrfachsicherungssystems, bestehend aus Information und Anweisung der
Arbeitnehmer sowie Installation von Sicherheitseinrichtungen zu sorgen,
verhielt er sich fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde im Zivilpunkt gemäss Art.
272 Abs. 7 BStP aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: