Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.442/2003
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6S.442/2003 /pai

Urteil vom 24. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Strafzumessung (Art. 63, 67 Ziff. 1 und 68 Ziff. 1 und 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer, vom 14. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Rheinfelden erklärte X.________ mit Urteil vom 21. August
2002 der mehrfachen Veruntreuung, des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs
sowie der Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen schuldig und verurteilte
ihn zu 25 Wochen Gefängnis unbedingt als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2000. Von der Anklage des
mehrfachen Betruges sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es X.________
zur Leistung von Schadenersatz. Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten
geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30.
Oktober 2003 teilweise gut und stellte das Verfahren betreffend Übertretung
firmenrechtlicher Bestimmungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die
Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sinngemäss
Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Herabsetzung der Strafe und
Gewährung des bedingten Strafvollzuges beantragt.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur. Sie
führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art.
277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in
der Sache selbst.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP muss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge
(lit. a) sowie die Begründung der Anträge (lit. b) enthalten. Aufgrund der
kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde kann der Antrag nur auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten. Es genügt, wenn dieser Antrag in
klarer Weise aus der Beschwerdebegründung hervorgeht (BGE 73 IV 185 E. 1; 76
IV 65 E. 1).

Dies ist hier der Fall. Auf die Beschwerde kann aber nur insoweit eingetreten
werden, als nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt wird.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der
mehrfachen Veruntreuung.

2.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht für den Kassationshof
verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe Ende
1998/Anfang 1999 Fischereikurse organisiert, welche im Frühjahr 1999 von
einer schwedischen Firma hätten durchgeführt werden sollen. Für den Kurs
hätten sich 29 Personen angemeldet und das Kursgeld von Fr. 290.--
einbezahlt. In der Folge sei der Kurs aber von der schwedischen Firma
abgesagt worden, weil der Beschwerdeführer das Kursgeld nicht zum voraus
bezahlt habe und weil der Kursleiter erkrankt sei. Der Beschwerdeführer habe
zwei Interessenten den geleisteten Betrag in bar zurückbezahlt. Zehn weitere
angemeldete Personen hätten sich mit der Lieferung von Fischereimaterial an
Zahlungsstatt bereit erklärt. In den übrigen 17 Fällen habe der
Beschwerdeführer das Kursgeld nicht zurückbezahlt und das Geld für eigene
Zwecke verbraucht.

2.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, erschöpft sich in
einer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Rahmen der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung eidgenössischen
Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann
daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

Im Übrigen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch
der Veruntreuung unbegründet. Denn die Vorinstanz wirft ihm nicht vor, dass
er die vorausbezahlten Kursgelder nicht an die schwedische Firma
weitergeleitet hat, sondern dass er dieselben nach der Absage des Kurses
nicht an die Interessenten zurückbezahlt und  für sich verbraucht hat.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er
rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz trotz Einstellung des Verfahrens
hinsichtlich der Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen die gleiche
Strafe wie das Bezirksgericht ausgesprochen hat.

3.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch die Veruntreuung
von vorausbezahlten Kursgeldern insgesamt 17 Personen im Gesamtbetrag von Fr.
4'590.-- geschädigt. Ausserdem habe er mit einem Scheck- und
Kreditkartenmissbrauch einen Schaden in der Höhe von Fr. 2'112.-- verursacht.
Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Umstände von einem mittelschweren
Verschulden aus. Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten
berücksichtigt sie namentlich die verschiedenen Vorstrafen des
Beschwerdeführers. Sie gelangt zum Schluss, die vom Bezirksgericht
ausgesprochene Strafe erweise sich als angemessen.

3.2 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die nach Art. 63 StGB
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dass
sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgeht oder
wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Wohl trifft
zu, dass sie die Strafe trotz Einstellung des Verfahrens bezüglich der
Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen gemäss Art. 326ter StGB nicht
reduziert hat. Doch liegt dies noch im Rahmen ihres Ermessens, zumal die
Übertretungshandlung im Vergleich zu den Vermögensdelikten nur von
untergeordneter Bedeutung ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das
Bezirksgericht diesen Tatbestand bei der Festsetzung des Strafmasses gar
nicht ausdrücklich erwähnte.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich sinngemäss auch gegen die
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

4.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach, unter
anderem wegen Vermögensdelikten, zu unbedingten Strafen verurteilt worden. Er
sei im Verfahren nicht kooperativ gewesen und habe weder Einsicht noch Reue
bewiesen. Zwar sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass seine wiederholte
Straffälligkeit in einem gewissen Zusammenhang mit seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit und der daraus resultierenden finanziellen Situation
gestanden habe. Doch lege der Umstand, dass er im Februar 2001 eine
Anstellung als Chauffeur gefunden habe, lediglich gewisse vage Hoffnungen auf
Bewährung nahe. Aufgrund dieser Umstände sei eine günstige Prognose zu
verneinen.

4.2 Die Vorinstanz würdigt bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten
bietet, zutreffend sämtliche wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und
bezieht alle massgeblichen Gesichtspunkte mit ein (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2b;
123 IV 107 E. 4a). Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist
nicht ersichtlich. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen,
so dass gemäss Art. 36a Abs. 3 OG vollumfänglich auf sie verwiesen werden
kann.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: