Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.432/2003
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6S.432/2003 /pai

Urteil vom 29. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Vollendeter Betrugsversuch, Urkundenfälschung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 12. August 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte am 4. Dezember 1997 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein. Darin gab er an, vom
1. Januar 1997 bis zum Konkurs seines Arbeitgebers im Oktober 1997 in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. In der auf Aufforderung
der Arbeitslosenkasse von X.________ nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung
bestätigte der Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, B.________,
wahrheitswidrig, X.________ sei vom 1. Januar bis 27. November 1997 als
Geschäftsführer der C.________ tätig gewesen. Um seinen Anspruch zu belegen,
reichte X.________ auf eine weitere Aufforderung der Arbeitslosenkasse hin
sodann von ihm eigens erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 1996
bis November 1997 ein, obwohl er nie entsprechende Zahlungen erhalten hatte.
Ausserdem gab er ein von B.________ unterzeichnetes Arbeitszeugnis zu den
Akten. Mit Verfügung vom 15. September 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse den
Antrag X.________s ab, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt habe.

Im Weiteren bestellte X.________ am 22. Dezember 1997 im Namen der D.________
AG bei einer Kellerei per Telefax Wein im Wert von Fr. 1'546.--, ohne für die
D.________ AG zeichnungsberechtigt gewesen zu sein.

B.
Mit Urteil vom 12. August 2003 sprach das Obergericht des Kantons Luzern
X.________ zweitinstanzlich des vollendeten Betrugsversuchs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bejahte
eine in leichtem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit und verurteilte
X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8 Monaten,
unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Als Nebenstrafe sprach es eine
Landesverweisung von 4 Jahren aus, ebenfalls bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 4 Jahren. Sodann wurde der X.________ mit Strafverfügungen des
Amtsstatthalteramtes Luzern vom 19. Juni und 9. Juli 1996 sowie des
Verhöramtes Obwalden vom 23. Oktober 1997 gewährte bedingte Strafvollzug von
14 Tagen bzw. 2 und 3 Monaten Gefängnis widerrufen.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Luzern stellt im Rahmen seiner Gegenbemerkungen
den Antrag, die Beschwerde von X.________ sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die
Vorinstanz habe von ihm beantragte Zeugen in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht einvernommen, macht er keine Verletzung
eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP geltend (vgl. BGE
122 IV 71 E. 4b). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof
an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs.
1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, das Vorbringen neuer
Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2.1 Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung  richtet
sich der Beschwerdeführer verschiedentlich gegen die Tatsachenfeststellungen
der Vorinstanz. Insbesondere macht er wiederholt geltend, er sei davon
ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse
habe. Die Vorinstanzen kommen indessen zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer bewusst war, ohne die Einreichung der wahrheitswidrigen
Dokumente keine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
Im Weiteren ist für den Kassationshof in tatsächlicher Hinsicht verbindlich,
dass der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, sich zu Lasten der
Arbeitslosenkasse unrechtmässig zu bereichern (vgl. BGE 99 IV 6 E. 3) und
sich durch Einreichung des Arbeitszeugnisses einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen (vgl. BGE 100 IV 176 E. 2).

2.2 In Bezug auf die Weinbestellung vom 2. Dezember 1997 macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Kellerei hätte den Wein auch
geliefert, wenn die Bestellung auf seinen Namen erfolgt wäre. Entsprechend
habe er auch nicht die Absicht gehabt, die Kellerei zu täuschen. Diese
Tatsachenbehauptungen brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren nicht vor, weshalb sie vom Kassationshof nicht zu berücksichtigen
sind. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer endlich mit dem Einwand, er sei
zum Zeitpunkt der Weinbestellung davon ausgegangen, in den Genuss von
Versicherungsleistungen zu kommen. Die Vorinstanz hat diese Behauptung
verbindlich als Schutzbehauptung gewürdigt.

2.3 Insoweit, als sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen auf
unzulässige Vorbringen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP stützt, ist
darauf nicht einzutreten. Materiell nicht zu behandeln sind damit
insbesondere sämtliche Einwände, welche der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung vorbringt.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf seinen Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, weshalb
ihn die Vorinstanz zu Unrecht des vollendeten Betrugsversuchs schuldig
gesprochen habe.

3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn
in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2 Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart
raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit
zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der
Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete
Bild insgesamt als auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer
Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge
zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere
Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von
Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet
sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen;
sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber
einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung,
Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus (BGE 126 IV 165 E. 2a
mit Hinweisen). Besondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn
der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich
unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).

Schliesslich ist Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).

Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit
auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften Bedeutung. Mit
dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz der
Opfermitverantwortung nämlich wesentliches Gewicht. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den
Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arglist lediglich aus, wenn das Opfer
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit
Hinweisen).

3.3 Der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Art des
Versuchs im weiten Sinn (Art. 21 ff. StGB). Versuchter Betrug  - im weiten
Sinn - liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht so
mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen hat, dass daraus sein
Tatentschluss erkennbar wird, selbst wenn die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen ganz oder teilweise fehlen. Der Vorsatz muss sich
dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Entscheidend
ist, dass der Täter sich eine Situation vorstellt und somit auch billigt, in
der diese Merkmale vereinigt sind (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a).

Nach dem Gesagten liegt strafbarer Betrugsversuch nur vor, wenn sich der
Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, also auf ein
Verhalten, dass sich objektiv als arglistig erweist. Allein aus dem Umstand,
dass die Täuschung misslingt, darf nicht notwendigerweise gefolgert werden,
sie sei nicht arglistig. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die beabsichtigte
Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte
und die dem Täter bekannt waren, leicht hätte aufgedeckt werden können. Ob
der vom Täter ausgearbeitete Tatplan objektiv arglistig war, ist mit anderen
Worten aufgrund einer hypothetischen Prüfung zu beurteilen. Ist Arglist
danach zu bejahen, liegt ein strafbarer Betrugsversuch unabhängig davon vor,
aus welchem Grund die Täuschung misslang, sei es durch Zufall, aus einem
anderen nicht vorhersehbaren Umstand oder weil das Opfer aufmerksamer oder
klüger war, als es der Täter erwartete (BGE 128 IV 18 E. 3b mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer besonderer
Machenschaften bedient habe, indem er seine Lügen im Zusammenwirken mit
B.________ mittels unwahrer Urkunden bekräftigt und dadurch deren Entlarvung
erschwert habe.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer
nie als Geschäftsführer der C.________ gearbeitet. Indem er die von
B.________ ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung und das Arbeitszeugnis
einreichte, hat er der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern falsche Tatsachen
vorgespiegelt. Es steht daher ausser Frage, dass der Beschwerdeführer unwahre
Dokumente verwendet hat. Fest steht in tatsächlicher Hinsicht sodann, dass er
die Arbeitslosenkasse über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
täuschen wollte. Zu prüfen ist somit einzig, ob diese Vorkehren objektiv zur
Täuschung geeignet waren und daher als besondere Machenschaften im Sinne der
Rechtsprechung qualifiziert werden können.

3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 937.0) setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter
anderem voraus, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat, wenn er
nicht davon befreit ist. In der zum Zeitpunkt der Einreichung des
Entschädigungsantrags geltenden Fassung des Gesetzes war dieses Erfordernis
erfüllt, wenn der Versicherte innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist von Art.
9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hatte (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aAVIG [AS 1996 273]).

B. ________ bestätigte in der vom Beschwerdeführer auf Aufforderung der
Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitgeberbescheinigung, dass der
Beschwerdeführer während elf Monaten - vom 1. Januar bis zum 27. November
1997 - als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Hätten diese Angaben der
Wahrheit entsprochen, wären die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 aAVIG
erfüllt gewesen. Zwar geht aus der Bescheinigung hervor, dass bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausstellung am 20. Februar 1998 keine Lohnzahlungen erfolgt
waren. Dieser Umstand allein hätte einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung jedoch nicht ausgeschlossen. Denn die von den
Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung (BGE 128 V 189 E. 3a/aa mit Hinweisen),
wonach eine an sich beitragspflichtige Tätigkeit nur Beitragszeiten bildet,
sofern und soweit hierfür effektiv Lohn ausbezahlt worden ist, wurde vom
Bundesgericht erst später entwickelt und konnte daher zum fraglichen
Zeitpunkt keine Geltung beanspruchen. Vielmehr musste für die
Arbeitslosenkasse ausschlaggebend sein, ob der Versicherte effektiv eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte (vgl. BGE 113 V 352). Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im fraglichen Zeitraum als
Geschäftsführer der C.________ tätig gewesen, war demnach grundsätzlich
geeignet, die Arbeitslosenkasse über das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen zu täuschen. Somit stellt sich die Frage, ob die
Täuschung, wäre sie geglückt, leicht hätte aufgedeckt werden können.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV; SR 837.02) in der Fassung vom 11. Dezember 1995 hat der Versicherte
der Kasse zur Geltendmachung eines Anspruchs für die erste Kontrollperiode
während der Rahmenfrist folgende Unterlagen einzureichen: den vollständig
ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars,
die Arbeitsbescheinigung für die letzten zwei Jahre, seinen Kontrollausweis
sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines
Anspruchs verlangt.

Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbescheinigung nachgereicht hatte,
verfügte die Arbeitslosenkasse über sämtliche von der
Arbeitslosenversicherungsverordnung vorgeschriebenen Dokumente. Die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten keinen Hinweis auf
Umstände, aufgrund derer die Kasse an der Wahrheit der Angaben des
Beschwerdeführers zweifeln und zusätzliche Unterlagen verlangen musste. Der
Beschwerdeführer macht denn auch keine solchen Umstände geltend. Die
Arbeitslosenkasse hätte ihre Prüfungspflicht demnach nicht leichtfertig
verletzt, wenn sie auf die eingereichten Dokumente vertraut hätte und sich
über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers hätte täuschen lassen.
Dass gleichwohl weitere Abklärungen erfolgten und die beabsichtigte Täuschung
schliesslich aufgedeckt wurde, ist der besonderen Aufmerksamkeit der
zuständigen Sachbearbeiterin zu verdanken und kann dem Beschwerdeführer nicht
zum Vorteil gereichen.

Da die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht leicht aufgedeckt werden konnten, erweist sich sein Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung in Verbindung mit der eingereichten
Arbeitgeberbescheinigung als geeignet, die Arbeitslosenkasse über das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu täuschen. Besondere Machenschaften
sind somit zu bejahen. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht,
wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistig qualifiziert.

4.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf der bedingt
ausgefällten Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Luzern und des
Verhöramtes Obwalden. Er macht geltend, es liege ein leichter Fall im Sinne
von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor, weshalb sich die Vorinstanz mit einer
Verwarnung hätte begnügen müssen.

Bei der Frage, ob ein Delikt im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als
"leicht" zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu.
Die Rechtsprechung nimmt einen leichten Fall in der Regel an, wenn das
während der Probezeit begangene Delikt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr
als drei Monaten nach sich zieht. Zwar sollte damit keine starre Regel
geschaffen werden und sind besondere objektive und subjektive Umstände zu
berücksichtigen. Die Annahme eines leichten Falls ist jedoch ausgeschlossen,
wenn sich die ausgefällte Strafe nicht in der Nähe dieser Grenze bewegt (BGE
122 IV 156 E. 3c; zuletzt BGE 128 IV 3 E. 4e). In Anbetracht des Umstands,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von acht
Monaten verurteilte, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen, ist ein leichter
Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu verneinen. Somit erweist
sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 7 BStP
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Art. 152 OG). Seine Bedürftigkeit ist
aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Beschwerde erschien
jedoch als aussichtslos, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.

Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 278
Abs. 1 BStP). Seiner finanziellen Situation ist mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.--
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: