Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.421/2003
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6S.421/2003 /pai

Urteil vom 6. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201
Schaffhausen.

Mehrfache Vergewaltigung (Art. 13, 43 Ziff. 1, 397 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 10. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen erklärte X.________ mit Urteil vom
2. Dezember 1999 der mehrfachen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn
zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus. Es verpflichtete ihn ferner zur Leistung von
Genugtuungen an die Zivilklägerinnen. Hiegegen führte X.________ sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde,
welche das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2001 abwies, soweit es
darauf eintrat (Verfahren 6P.46 und 6S.199/2000).

B.
Am 9. November 2001 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen ein
Revisionsgesuch von X.________ gut. Es beseitigte Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des Urteils vom 2. Dezember 1999 bezüglich Strafzumessung
und entsprechender Kostenfolge und ordnete an, dass das Strafverfahren im
Stadium vor der Fällung des Urteils im Berufungsverfahren wieder aufgenommen
werde. Am 10. Oktober 2003 bestätigte das Obergericht sein Urteil vom 2.
Dezember 1999 und stellte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang, in
welchem sie mit Beschluss vom 9. November 2001 beseitigt worden waren, wieder
her.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die
Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2003 und die Rückweisung der Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt.

D.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt in seinen Gegenbemerkungen
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht
eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 13 und 43 Ziff. 1 Abs. 3
StGB. Er macht geltend, ein Spezialarzt für Neurologie habe kürzlich die
Diagnose gestellt, er leide an der Hortonschen Neuralgie in chronifizierter
Form, welche vermutlich durch einen im Alter von zirka 15 Jahren erlittenen
Schlag auf die Schläfen ausgelöst worden sei. Diese Diagnose hätte bei der
Vorinstanz Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit wecken und sie zu einer
gutachterlichen Abklärung veranlassen müssen.

1.1 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf ein Gutachten des Psychiatriezentrums
Schaffhausen vom 19. November 2002 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zum
Zeitpunkt der Straftaten in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht eingeschränkt
gewesen und es bestehe kein Anlass zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art.
43 StGB.

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er leide an der Hortonschen
Neuralgie in chronifizierter Form, führt sie aus, der gerichtliche Gutachter
habe auf die Behandlung wegen chronischer Kopf- und Gesichtsschmerzen
hingewiesen, doch fänden sich in der geschilderten Vorgeschichte keine
Hinweise darauf, dass dieses gesundheitliche Problem bereits im
Deliktszeitraum bestanden hätte. Für jenen Zeitraum würden lediglich
depressive Störungen, Schlafstörungen und Potenzstörungen erwähnt.

1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde eine
Untersuchung des Beschuldigten an, wenn Zweifel an dessen
Zurechnungsfähigkeit bestehen. Der Richter soll seine Zweifel nicht selber
beseitigen, sondern Sachverständige beiziehen. Die Untersuchung ist nicht nur
anzuordnen, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit
hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben
sollte. Es genügt, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln bestand (BGE 116 IV
273 E.4a; 119 IV 120 E. 2a).

Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit
zu erwecken, hat die Rechtsprechung etwa bejaht bei Drogenabhängigkeit (BGE
102 IV 74 E. 1; 106 IV 241 E. 2; vgl. ferner BGE 117 IV 292 E. 2d), bei einer
mit ihrer schizophrenen Tochter zusammenlebenden Frau (BGE 98 IV 156), bei
einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb
(BGE 71 IV 193), bei einem bereits in einem früheren Gutachten als
gewalttätiger Psychopath mit zweifelhafter Prognose bezeichneten Täter, der
ein neues, schwerwiegendes und unverständliches Gewaltdelikt begangen hatte
(BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276), oder bei einem Ersttäter, bei dem der Beginn
der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder
psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel (BGE 118 IV 6). Bei der Prüfung
dieser Zweifel ist nach der Rechtsprechung freilich zu bedenken, dass nicht
jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um
eine verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss
vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in
hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach
Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen (BGE 102 IV 226 E. 7; 116 IV 273 E. 4b).

Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB trifft der Richter seinen Entscheid über
Massnahmen an geistig Abnormen aufgrund von Gutachten über den körperlichen
und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder
Pflegebedürftigkeit.

1.3 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von der Einholung
eines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit bzw. die
Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers absah.

1.3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in seinen
schriftlichen Anträgen zur Sanktionierung subeventualiter beantragt, es sei
beim behandelnden Facharzt für Neurologie ein ärztlicher Bericht über seinen
Gesundheitszustand einzuholen. Dieser Arzt habe festgestellt, dass er an der
Hortonschen Neuralgie in chronifizierter Form leide. Da nicht ausgeschlossen
werden könne, dass sich ein solches chronifiziertes Leiden - insbesondere
auch im Zusammenhang mit Alkoholkonsum - in psychischer Hinsicht auswirke,
sei über diese Frage ein ärztlicher Bericht einzuholen.

1.3.2 Die Hortonsche Neuralgie (Bing-Horton-Syndrom, Cluster headache oder
Erythroprosopalgie) wird in der medizinischen Fachliteratur als schlagartig
auftretender, extrem starker einseitiger Kopfschmerz im Schläfenbereich oder
um das Auge herum beschrieben. Die Anfälle folgen sich oftmals kurz
hintereinander und dauern 15 bis 180 Minuten und treten bis zu achtmal pro
Tag auf (häufig nachts). Mehreren Attacken folgen zum Teil monatelange oder
gar jahrelange beschwerdefreie Phasen (episodisches Syndrom). Beim
chronischen Bing-Horton-Syndrom sind die beschwerdefreien Intervalle stets
kürzer als zwei Wochen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl.,
Berlin/New York 1994, S. 660; Dieter Soyka, Kopfschmerz, 2. Aufl. Weinheim
1989, S. 129 f.; M. Sturzenegger/H.P. Mattle/G. Jenzer, Sogenannt primäre
Kopfschmerzen, Schweiz Med Forum Nr. 3 2002, S. 35 f.; vgl. ferner
ww.bing-horton-syndrom.de).

1.3.3 Das Gutachten des Psychiatriezentrums Schaffhausen gelangt zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit an keinen gröberen körperlichen oder
geistigen Krankheiten gelitten (Gutachten, Untersuchungsakten S. 834). Diesen
Schluss trifft der Gutachter in Kenntnis eines Vorfalls aus dem Sommer 1974,
bei welchem der Beschwerdeführer beim Zelten von einem Zoccolo am Kopf
getroffen wurde und daraufhin über eine kurze Zeitdauer das Bewusstsein
verlor (Gutachten, Untersuchungsakten S. 818). Der Gutachter weist einzig
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begutachtung wegen
chronischer Kopf- und Gesichtsschmerzen in Behandlung stand (Gutachten,
Untersuchungsakten S. 822/827). Wie die Vorinstanz ausführt, ergeben sich
auch aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine allfällige
Kopfschmerzproblematik zur Zeit der Taten. Namentlich hat der
Beschwerdeführer selber keine entsprechenden Angaben gemacht (vgl.
Untersuchungsakten act. 175, vgl. auch Arztberichte act. 202 f., 614 f.). Im
Bericht der privaten Gutachterin finden sich in dieser Hinsicht ebenfalls
keine Hinweise.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es
seien keine objektiven Anhaltspunkte für eine akute Kopfschmerzproblematik
zur Zeit der Taten ersichtlich, so dass kein Anlass bestehe, im Hinblick auf
die vom Beschwerdeführer lediglich nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass
sich seine Erkrankung auch in psychischer Hinsicht auswirken könnte,
zusätzliche Abklärungen zu treffen. Jedenfalls drängen sich aufgrund der
gegebenen Umstände keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf. Auch der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, die Taten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen
Kopfschmerzen.

Was der Beschwerdeführer einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
trifft zu, dass die Diagnose der Hortonschen Neuralgie erst nach der
Erstellung der beiden psychiatrischen Gutachten gestellt worden ist, so dass
weder die Privatgutachterin noch der Gutachter des Psychiatriezentrums
Schaffhausen von der Krankheit Kenntnis haben konnten. Doch weist die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die als ausserordentlich heftig
beschriebenen Symptome der Krankheit nicht unerwähnt geblieben wären, wenn
der Beschwerdeführer schon zu jener Zeit daran gelitten hätte. Aus dem
Umstand allein, dass die aktuellen Kopfschmerzen nunmehr einer genauen
Diagnose zugeordnet worden sind, lässt sich nicht ableiten, der
Beschwerdeführer habe bereits früher in einem Mass unter Schmerzanfällen
gelitten, das seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hätte.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 397 StGB. Er
beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in ihrem neuen Entscheid
weder sein Geständnis und seine Reue noch die verhältnismässig lange
Zeitdauer seit den Taten und sein Wohlverhalten in dieser Zeit als neu
hinzugetretene Strafzumessungs- bzw. Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

2.1 Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 9. November 2001 das
Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen. Sie hat Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit des früheren Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember
1999 bezüglich der Strafzumessung beseitigt und verfügt, dass das
Strafverfahren im Stadium vor der Fällung des Urteils im Berufungsverfahren
wieder aufgenommen werde (Untersuchungsakten act. 782, 788). Im angefochtenen
Urteil gelangt sie zum Schluss, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Revisionsgrund bestehe nicht und bestätigt das frühere Urteil, ohne die in
der Zwischenzeit eingetretene Entwicklung des Beschwerdeführers und die lange
Zeitdauer seit der Tat zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz nimmt an, wenn der Revisionsgrund nicht bestehe, rechtfertige
es sich nicht, ein für den Betroffenen günstigeres Urteil zu fällen, nur weil
das Verfahren formell wieder aufgenommen worden sei. Das frühere Urteil sei
im Bewilligungsverfahren nicht aufgehoben worden, sondern es seien durch die
anerkannten Wiederaufnahmegründe lediglich dessen Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit teilweise beseitigt worden (Art. 341 Abs. 2 StPO/SH). Die
seit der Tat verstrichene lange Zeit und das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte aktuelle Einsicht und Reue,
welche ohnehin zu relativieren seien, könnten daher nicht berücksichtigt
werden.

2.2 Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund
des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit des
früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens
(Revision) zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Das ausserordentliche
Rechtsmittel der Revision erlaubt somit die Überprüfung eines rechtskräftig
beurteilten Falles, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlage
des früheren Urteils erschüttern (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage Zürich 1997, Art. 397 N 1; Stephan
Gass, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 397 N 43). Die neuen
Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn aufgrund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein
Teilfreispruch in Betracht fällt (BGE 120 IV 246 E. 2b; 117 IV 40 E. 2a; 116
IV 353 E. 2a je mit Hinweisen). Art. 397 StGB enthält für die Wiederaufnahme
des Verfahrens zugunsten des Verurteilten einen bundesrechtlichen
Revisionsgrund im Sinne einer Minimalvorschrift, während die Ordnung dieses
Rechtsmittels im Übrigen den Kantonen obliegt (BGE 69 IV 134 E. 2; 85 IV 234;
114 IV 138 E. 3a).

Ein neues Urteil in einer neuen Hauptverhandlung ersetzt das frühere
rückwirkend. Das neue Urteil lautet auf Aufhebung, Abänderung oder
Bestätigung des früheren Entscheids. Daraus folgt nicht, dass für die neue
Beurteilung ausschliesslich die Verhältnisse zur Zeit des früheren Urteils
massgebend sein müssen. Wird das frühere Urteil aufgehoben, darf der Richter
vielmehr auch vom aktuellen Stand der Verhältnisse im Zeitpunkt seines
Urteils, ex nunc, ausgehen (BGE 86 IV 77, S. 79; 107 IV 133 E. 2a; Trechsel,
a.a.O., Art. 397 N 13; Gass, a.a.O., Art. 397 N 80).

2.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Art. 397 StGB verleiht dem Verurteilten lediglich Anspruch auf die
Feststellung, ob das verurteilende Erkenntnis materiell unrichtig sei, und
gegebenenfalls auf Ausfällung eines Urteils, dem der berichtigte oder
ergänzte Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 85 IV 169 S. 171; 114 IV 138 E. 2a).
Für den Fall der Gutheissung des Wiederaufnahmebegehrens stellt das
eidgenössische Strafgesetzbuch keine Vorschriften darüber auf, nach welchen
prozessualen Grundsätzen das neue Sachurteil auszufällen sei. Namentlich die
Bestimmung der Überprüfungsbefugnis des neuen Sachrichters ist den Kantonen
überlassen (BGE 82 IV 182 E. 1; 85 IV 234; 86 IV 77, S. 78).

Ob das Strafprozessrecht des Kantons Schaffhausen den neuen Sachrichter - im
Rahmen des Verbots der reformatio in peius (vgl. BGE 114 IV 138 E.3a) -
ermächtigt, den gesamten Sachverhalt neu zu beurteilen, so dass er sich nicht
darauf beschränken muss, auf die Grundlagen des früheren Urteils abzustellen
und dieses nur insoweit zu berichtigen, als es die neuen, die Wiederaufnahme
begründenden Tatsachen erfordern, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die
im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht beurteilt
werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hiezu vorbringt, führt zu
keinem anderen Ergebnis. So trifft nicht zu, dass die Vorinstanz beweismässig
höhere Anforderungen an das Revisionsverfahren stellt, als Art. 397 StGB im
Sinne einer Minimalvorschrift den Kantonen vorschreibt. Die Vorinstanz hat
das vom Beschwerdeführer gestellte Wiederaufnahmegesuch aufgrund des mit dem
Privatgutachten wahrscheinlich gemachten Revisionsgrundes einer Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit im Bewilligungsverfahren als begründet erachtet
(Untersuchungsakten act. 782 ff.). Damit hat sie den Anforderungen von Art.
397 StGB entsprochen. Wenn sie im wiederaufgenommenen Verfahren nach
Durchführung des Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, der Revisionsgrund
bestehe nicht, und das frühere Urteil ohne Berücksichtigung der neu geltend
gemachten Strafzumessungsgründe bestätigt, verletzt sie Art. 397 StGB nicht.
Aus dem Bundesrecht ergibt sich nicht die Pflicht der kantonalen Behörden,
über den wahrscheinlich gemachten Revisionsgrund hinaus im
Wiederaufnahmeverfahren Gesichtspunkte zu prüfen, die mit dem Revisionsgrund
in keinem direkten Zusammenhang stehen. Dass es umgekehrt im Falle einer
Aufhebung des früheren Urteils bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, bei
der Strafzumessung auch Umstände mitzuberücksichtigen, die erst nach dem
früheren Urteil eingetreten sind (BGE 86 IV 77 S. 79; 107 IV 133 E. 2a),
steht dem nicht entgegen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: