Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.40/2003
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6S.40/2003 /kra

Urteil vom 6. Mai 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11,
7002 Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gewerbsmässiger Betrug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Strafkammer, vom 29. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ übernahm 1994 die Mehrheit der Aktien der 1984 gegründeten,
jedoch damals inaktiven A.________Kredit AG. 1996 verlegte er den Sitz der
Gesellschaft von Basel nach B.________, so dass sie am 28. Februar 1996 im
Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen wurde. Nachdem X.________
in Deutschland die Ausübung der Kreditvermittlungstätigkeit richterlich
untersagt und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war, mietete er
in B.________ eine 2-Zimmerwohnung und stellte ab 20. April 1998 für die
A.________Kredit AG mehrere Telefonistinnen ein. Die Einarbeitung der
Telefonistinnen erfolgte anfangs durch X.________ selber und ab anfangs Juli
1998 durch Y.________, die bereits früher in Deutschland mit diesem
zusammengearbeitet hatte. Vom 18. April bis 22. Juni 1998 liess X.________ in
Zeitungen und Zeitschriften praktisch täglich Inserate mit dem folgenden
Wortlaut erscheinen:
Gesamt-Schweiz * Seit 1984
SCHNELL UND EINFACH
BARGELD per POST bis 40'000.--
Kredit-Info 08 13 .. .. ..
Mo. - Fr. 8-20 Uhr
Ohne Bürgen/Ehepartner * lfd. Kredite kein Hindernis.
bei Kontoüberziehung * Sonderangebote f. d. öffentl. Dienst.

A. ________Kredit AG, .... B.________, C.________hof
Ab dem 23. Juni 1998 wurden die Inserate mit folgendem Inhalt publiziert:
BARGELD per POST bis 40'000.--
Kredit-Info 157 .. .. Mo. - Fr. 8-21 Uhr, Sa. und So. 10-18 Uhr
Ohne Bürgen * Ehepartner * lfd. Kredite kein Hindernis.
SCHNELL UND EINFACH * AUCH AUSLÄNDER AB B-BEWILLIGUNG
A.________Kredit AG * Seit 1984 * Gesamt-Schweiz
Von April bis Dezember 1998 meldeten sich auf diese Inserate hin über 3'000
Kreditinteressenten bei der A.________Kredit AG.

Insgesamt erwirtschaftete die A.________Kredit AG aus den Gebühren der
Rufnummer 157 .. .. netto Fr. 227'585.80 und aus Formularbearbeitungsgebühren
Fr. 91'753.--. Lediglich Fr. 10'413.60, also etwa 3 % des Gesamtumsatzes,
betrugen insgesamt die Provisionen aus Kreditvermittlung.

B.
Mit Urteil vom 27./28./29. Mai 2002 befand das Kantonsgericht von Graubünden
X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es bestrafte
X.________ mit zwei Jahren Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 10'000.-- und
verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Y.________ bestrafte es mit vierzehn
Monaten Gefängnis und verwies sie für drei Jahre des Landes. Überdies
verurteilte es die beiden unter solidarischer Haftbarkeit zur Begleichung
mehrerer Zivilforderungen. Weitere adhäsionsweise geltend gemachte
Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Auf einen Teil der Adhäsionsklagen
trat es nicht ein.

C.
X.________ und Y.________ fechten das Urteil des Kantonsgerichts mit
staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
an. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen sie dem Bundesgericht die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und ersuchen um die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

D.
Am 7. März 2003 hat der Präsident des Kassationshofes verfügt, dass bis zum
Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Kassationshof des Bundesgerichts die
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer von
einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht (Beschwerde S. 3 - 7,
S. 11 ff., S. 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze
(Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 120 IV 14 E. 2b). Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht die Rügen
der Beschwerdeführer zur Sachverhaltsfeststellung abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid ist es nunmehr gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; 122 IV 197 E.
3a).

1.2 Ob die Aussage einer Zeugin als glaubhaft erscheint, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die nicht durch das eidgenössische Recht geregelt wird. Auf
die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer (S. 16 f.) ist im
Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde demnach ebenfalls nicht einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auch, soweit die Beschwerdeführer geltend machen,
der erhobene Sachverhalt hätte durch weitere Beweisaufnahmen überprüft werden
müssen, bzw. das Kantonsgericht hätte verschiedene Aussagen, welche sie
entlastet hätten, nicht ausser Acht lassen dürfen (z.B. Beschwerde S. 20
Mitte, S. 21). Auch hier geht es um Fragen der Beweisaufnahme und der
Beweiswürdigung, mithin nicht um solche des Bundesstrafrechts (Art. 268 Abs.
1 BStP).

2.
Die Beschwerdeführer bestreiten, den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs
erfüllt zu haben, und rügen damit eine Verletzung von Art. 146 StGB. Vorab
machen sie geltend, es liege keine arglistige Täuschung vor. Ob die weiteren
Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, könne aufgrund der Begründung des
Kantonsgerichts nicht geprüft werden, da diese im Sinn von Art. 277 BStP
mangelhaft sei.

Art. 277 BStP umschreibt keinen selbständigen Beschwerdegrund (vgl. BGE 117
Ia 1 E. 1b; Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, N. 6.107).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, dass auch
eine Verletzung materiellen Bundesstrafrechts geltend gemacht wird. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid gemäss Art. 277 BStP unter
anderem auf, wenn die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen nicht
trifft, die für die Anwendung des eidgenössischen Rechts notwendig wären.

3.
Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

3.1 Das Kantonsgericht erkennt die grundlegende Täuschung darin, dass die
Beschwerdeführer den Kreditinteressenten durch die Inserate und durch die
entsprechend instruierten Telefonistinnen eine Geschäftstätigkeit der
A.________Kredit AG vorspiegelte, welche dieser in Wirklichkeit nicht zukam
(Urteil S. 55). In der Tat erwecken die im Namen der A.________Kredit AG
publizierten Inserate den Eindruck, diese sei eine seriöse, seit vierzehn
Jahren in der ganzen Schweiz in der Konsumkreditbranche tätige Firma, die
selbständig, schnell und einfach und auch bei bereits bestehenden Krediten
ohne Bürgschaft Kredit gewähre.

Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hatte die von den
Beschwerdeführern geführte Firma in Wirklichkeit seit Jahren keine aktive
Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Sie vergab keine eigenen Kredite, sondern
trat nur als Untervermittlerin auf, welche die jeweils aussichtsreichen
Gesuche über eine Kreditvermittlerin an eine Bank weiterleitete, welche dann
ihrerseits selbständig die erforderlichen Solvenz- und Bonitätsabklärungen
traf (Urteil S. 8 und S. 55). Wie die Beschwerdeführer selber bestätigen
(Beschwerde S. 16), beschäftigten sie in der A.________Kredit AG keine
Kreditsachbearbeiterinnen, sondern ausschliesslich Telefonistinnen. Diese
wurden auch nicht nach Massgabe der vermittelten Kredite, sondern nach der
Dauer der Telefongespräche entlöhnt (Urteil S. 11 und S. 51). Entsprechend
betrug der Anteil des durch die Kreditvermittlung erwirtschafteten Erlöses
der A.________Kredit AG lediglich etwa 3 % des Gesamtumsatzes, wohingegen der
Nettoerlös aus Telefongebühren 70 % und der Erlös aus den
Bearbeitungsgebühren 27 % ausmachte (Urteil S. 11 und S. 52). Aus all diesen
Umständen ergibt sich, dass die Firma nicht auf die Vergabe und auch nicht
auf die Vermittlung von Krediten, sondern allein auf die Erwirtschaftung von
Telefongebühren sowie weiteren Bearbeitungsgebühren ausgerichtet war.
Bei den Inseraten der ersten Serie wurde den Kreditinteressenten zudem
vorgespiegelt, sie könnten sich auf einer Gratisnummer um einen Kredit
bewerben. Die Anrufenden wurden dann aber auf eine zahlende Rufnummer
verwiesen, wobei ihnen gesagt wurde, es handle sich um die Nummer der
"Kreditabteilung". Damit wurden sie in der falschen Annahme bestärkt, direkt
von der A.________Kredit AG einen Kredit erhalten zu können. In Wirklichkeit
handelte es sich bei der "Kreditabteilung" lediglich um eine weitere
Telefonistin (Urteil S. 7).
Die Telefonistinnen der gebührenpflichtigen Nummer waren von den
Beschwerdeführern ausdrücklich instruiert worden, die Anrufenden durch Fragen
möglichst lange hinzuhalten. Auch die Anrufenden, welche gemäss den
Richtlinien der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zum Vornherein für
eine Kreditgewährung nicht in Frage kamen, wurden in der Regel nicht über
ihre Chancenlosigkeit aufgeklärt (Urteil S. 59). Sodann hatten die
Telefonistinnen die Weisung, den Kreditinteressenten unabhängig von ihrer
Kreditwürdigkeit ein Selbstauskunfts- und Kreditvermittlungsvertragsformular
zuzusenden und ihnen bei Einzahlung der Bearbeitungsgebühr von Fr. 78.-- eine
raschere Bearbeitung in Aussicht zu stellen. Während die Kreditinteressenten
durch die Zusendung des Formulars in ihrer Hoffnung auf einen Kredit bestärkt
wurden und sich dadurch zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr veranlasst sahen,
konnte die vorbehaltlose Zustellung des Formulars in Wirklichkeit nicht im
Ablauf einer seriösen Kundenbearbeitung liegen. Dies umso weniger, als die
einverlangte Bearbeitungsgebühr gegen die Richtlinien der ZEK verstiess
(Urteil S. 9 und S. 59).

Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten die Richtlinien der ZEK nicht
unterzeichnet, stösst ins Leere (Beschwerde S. 23 f.). Die A.________Kredit
AG vergab selber keine Kredite, sondern war nur Untervermittlerin. Sie hätte
sich schon deshalb an die Richtlinien halten müssen, weil sie als reine
Untervermittlerin auf die Zusammenarbeit mit andern Mitgliedern der Branche
angewiesen war und angesichts der Branchenüblichkeit der Richtlinien (Urteil
S. 61) damit rechnen musste, dass sich ihre Vertragspartner daran hielten.
Der Verstoss gegen die Richtlinien (durch die Erhebung von
Bearbeitungsgebühren) führte denn auch dazu, dass andere Branchenmitglieder
die Zusammenarbeit mit der A.________Kredit AG ablehnten (Urteil S. 61).
Dadurch wurden die Kreditaussichten der Interessenten der A.________Kredit AG
zusätzlich verschlechtert.
Das Kantonsgericht geht demnach in all diesen Punkten zu Recht von der
Vorspiegelung falscher Tatsachen aus.

3.2 Der Tatbestand des Betruges setzt weiter voraus, dass die Täuschung
arglistig erfolgt ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Arglist. Sie
machen namentlich geltend, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals sei die
Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Ob Arglist vorliege, müsse deshalb
im Einzelfall oder zumindest für die verschiedenen Opfergruppen einzeln
geprüft werden (Beschwerde S. 10 f.).
3.2.1 Zum einen kann der Täter das Opfer durch einfache falsche Angaben
täuschen. Arglist ist in diesem Fall nur gegeben, wenn die Überprüfung der
Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E.
3a mit Hinweisen).

Zum andern kann der Täter die Täuschung dadurch bewirken, dass er ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Als
besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe
geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder in seinem Irrtum zu bestärken. Es
sind eigentliche Inszenierungen (mises en scène), die aus einem ganzen System
von Lügen bestehen und damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen
höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der
Täuschungshandlung stellen. Sie sind gekennzeichnet durch intensive,
planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch
eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165
E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 206). Bei einem Lügengebäude oder bei
besonderen Machenschaften kam es nach früherer Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht auf die Überprüfbarkeit an (BGE 122 IV 146 E. 3d mit
Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung ist aber Arglist auch hier
ausgeschlossen, wenn sich das Opfer durch ein Minimum an Aufmerksamkeit hätte
vor der Täuschung schützen können (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122
IV 146 E. 3d).

3.2.2 In diesem Sinn wird im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Arglist eine
gewisse Mitverantwortung des Opfers angenommen. Es wird jedoch nicht
verlangt, dass das Opfer alles tut, um zu vermeiden, dass es getäuscht wird.
Arglist ist nur zu verneinen, wenn das Opfer die elementaren
Vorsichtsmassnahmen, die sich unter den konkreten Umständen aufdrängen,
missachtet. Massgeblich ist dabei nicht, wie eine vernünftige und erfahrene
Person auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit
der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei
geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer
(körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei
solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder
in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu
misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen
von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Insgesamt darf das Prinzip der
Opferverantwortung aber nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer
arglistigen Täuschung allzu leichtfertig verneint wird (BGE 128 IV 18 E. 3a
S. 21; 126 IV 165 E. 2a S. 172).

3.2.3 Bei Serienbetrügereien handelt der Täter häufig mehrfach nach dem
selben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer,
sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Soweit die Fälle in
tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, genügt es, das Vorliegen
der Arglist allgemein zu beurteilen. Es ist somit nicht für jedes Opfer
einzeln zu prüfen, ob es die ihm zuzumutenden elementaren Vorsichtsmassnahmen
getroffen hat. Eine besondere Prüfung ist nur in jenen Fällen geboten, die
vom üblichen Handlungsmuster deutlich abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a).

3.2.4 Die Aktivierung einer stillliegenden Aktiengesellschaft mit der Firma
A.________Kredit AG, die fortwährende Veröffentlichung von Inseraten mit dem
genannten täuschenden Inhalt, die Einstellung von Telefonistinnen, nicht aber
von Kreditsachbearbeiterinnen, die Modalitäten ihrer Entlöhnung sowie die
ihnen erteilten Instruktionen stellen intensive planmässige und systematische
Vorkehren und damit besondere Machenschaften im Sinne der Rechtsprechung dar.

3.2.5 Die Beschwerdeführer nahmen die Täuschungshandlungen im Einzelfall
weitgehend nicht selber vor. Mit den Angaben in den Inseraten "einfach und
schnell" "laufende Kredite kein Hindernis" und "ohne Bürge/Ehepartner" war
jedoch gewährleistet, dass sich eine bestimmte Gruppe von Kreditinteressenten
bei der gebührenpflichtigen Rufnummer meldeten, nämlich jene, die im
Allgemeinen keine Aussicht auf einen Kredit hatten. Damit und mit den
Instruktionen, welche die Beschwerdeführer den Telefonistinnen erteilt
hatten, war sichergestellt, dass die arglistige Täuschung immer nach dem
gleichen Handlungsmuster verlief.

Das Kantonsgericht geht davon aus, dass sich die durch die Inserate
angesprochenen Personen in einer Notlage befanden und dass sie sich als
Bittsteller und somit aus einer Position der Unterlegenheit an die
A.________Kredit AG wandten (Urteil S. 65). Es übersieht nicht, dass viele
Kreditinteressenten bereits anderswo vergeblich um Kredit ersucht hatten
(Urteil S. 53). Dieser Umstand lässt aber nicht nur auf eine möglicherweise
bestehende Erfahrung im Kreditwesen schliessen, sondern gleichzeitig auch auf
eine dringlichere Notlage. Da sich diese beiden Komponenten unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung gegenseitig aufheben, ist nicht zu
beanstanden, dass das Kantonsgericht diesbezüglich nicht von einer besonderen
Opfergruppe ausgeht.

3.2.6 Das ganze von den Beschwerdeführern inszenierte und geleitete
Unternehmen war folglich nach einem einheitlichen Handlungsmuster  angelegt,
und zwar so, dass es die anvisierten Kreditinteressenten weder erahnen noch
durchschauen konnten. Die Vorinstanz bejaht demnach die arglistige Täuschung
zu Recht.

Ob daneben der Umstand, dass die Kreditinteressenten anfänglich nicht auf die
Gebührenpflichtigkeit der 157er Nummer hingewiesen wurden, an sich schon eine
arglistige Täuschung darstellt (vgl. Beschwerde S. 14 f.), braucht unter
diesen Umständen nicht geklärt zu werden.

3.3 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts waren im Übrigen die beiden
Beschwerdeführer vollumfänglich für die Geschäftsführung der A.________Kredit
AG verantwortlich. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Funktion der
stellvertretenden Geschäftsleiterin zwar erst ab Anfang Juli 1998 übernommen
(Urteil S. 53). Damit hat sie sich aber den ganzen Tatplan zu eigen gemacht
und den Tatentschluss gefasst. Ab diesem Zeitpunkt ist sie hinsichtlich der
arglistigen Täuschung Mittäterin (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272).

3.4 Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass im Kantonsgerichtsurteil
Ausführungen zum Irrtum sowie zum Motivationszusammenhang zwischen der
Täuschung und dem Irrtum einerseits und zwischen dem Irrtum und der
Vermögensdisposition andererseits fehlten (Beschwerde S. 29).

3.4.1 Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den
Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein
ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt.
Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine
Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117).

3.4.2 Die Beschwerdeführer spiegelten den Kreditinteressenten vor, die
A.________Kredit AG sei auf die Vergabe von Krediten ausgerichtet und gewähre
diese auch in sonst hoffnungslosen Fällen. In Wirklichkeit war die
A.________Kredit AG allein auf die Erwirtschaftung von Telefongebühren sowie
weiteren Bearbeitungsgebühren ausgerichtet. Da sie nicht selber Kredite
vergab, sondern im besten Fall untervermittelte, konnte sie keinerlei Gewähr
dafür bieten, dass auch Kreditinteressenten mit schon laufenden Darlehen bzw.
ohne Bürgen einen Kredit erhalten würden (Anklagesachverhalt, Urteil S. 8 und
11). Aufgrund der täuschenden Inserate meldeten sich bei der A.________Kredit
AG über 3'000 Kreditinteressenten - unter ihnen viele mit schon laufenden
Krediten (Urteil S. 8 und S. 22 ff.).
3.4.3 Die Kreditinteressenten hätten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf
die gebührenpflichtige Nummer angerufen und sich durch Fragen hinhalten
lassen, wenn sie die wahre Natur der A.________Kredit AG gekannt hätten. Der
durch die arglistige Täuschung hervorgerufene Irrtum liegt somit auf der
Hand. Das Kantonsgericht umschreibt den so genannten Motivationszusammenhang
mit den Wendungen, die Inserate hätten die Kreditinteressenten über die
effektive Tätigkeit der A.________Kredit AG getäuscht (Urteil S. 55), und die
Telefonistinnen hätten die Kreditinteressenten mit unnützen Fragen zu
längeren kostenpflichtigen Telefongesprächen animiert (Urteil S. 62). Mit
diesen Ausführungen genügt das angefochtene Urteil den bundesrechtlichen
Anforderungen.

3.4.4 Indem die Kreditinteressenten die gebührenpflichtige Nummer anriefen
und indem sie sich durch die Fragen am Telefon hinhalten liessen, gingen sie
die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren ein und verfügten so über ihr
Vermögen (vgl. dazu auch BGE 128 IV 255 E. 2e/cc S. 259). Eine
Vermögensdisposition haben auch jene 1'200 Kreditinteressenten vorgenommen,
die sich zur Zahlung der Formularbearbeitungsgebühr von Fr. 78.-- verleiten
liessen (Urteil S. 59). Das Kantonsgericht geht stillschweigend von der
offensichtlichen Feststellung aus, dass die Kreditinteressenten diese
Ausgaben nicht getätigt hätten, wenn sie nicht aufgrund der Inserate und des
Verhaltens der Telefonistinnen auf einen Kredit gehofft hätten.
Vermögensdisposition und Motivationszusammenhang zwischen dieser und dem
durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen und bestärkten Irrtum gehen
aus dem angefochtenen Urteil - auch ohne explizite Subsumtion unter die
juristischen Fachbegriffe - klar hervor (beispielsweise durch die oben
zitierte Wendung, Urteil S. 62).

3.5 Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs nicht
nur, wer beabsichtigt, sich selber unrechtmässig zu bereichern, sondern auch,
wer die Bereicherung eines anderen beabsichtigt. Nach den Feststellungen des
Kantonsgerichts ging es den Beschwerdeführern darum, mit ihren Machenschaften
für die A.________Kredit AG einen möglichst hohen Gewinn zu erwirtschaften,
wobei schon der nach wenigen Monaten erzielte Nettoertrag von Fr. 227'585.80
aus Telefongebühren und Fr. 91'753.-- an Bearbeitungsgebühren zeigt, dass das
Ziel erreicht wurde (Urteil S. 66). Damit ist das hier in Frage stehende
Tatbestandselement verwirklicht; eine persönliche Bereicherung der
Beschwerdeführer muss nicht nachgewiesen werden (Beschwerde S. 28 f.).
3.6 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die Gewerbsmässigkeit ihres
Handelns. Die kantonsgerichtlichen Ausführungen zu diesem Punkt seien
insbesondere zufolge unvollständiger Erhebung des massgeblichen Sachverhalts
nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 29 f.)
3.6.1Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln,
die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art
eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c).

3.6.2 Das Kantonsgericht führt hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten mit
der A.________Kredit AG in wenigen Monaten ein hohes Einkommen erzielt. Ihre
geschäftlichen Tätigkeiten hätten sie nach Art eines Berufes ausgeübt, um
möglichst hohe Einkünfte zu erzielen. Sie hätten nicht nur eine Vielzahl von
Taten ausgeführt bzw. ausführen lassen, sondern wären auch zu einer Vielzahl
weiterer Betrügereien bereit gewesen. Irrelevant sei, wie viel der erzielten
Einkünfte sie für sich selber verwendet hätten. Massgebend sei einzig, dass
diese Einkünfte der A.________Kredit AG zugute kamen, für die sie gehandelt
hätten (Urteil S. 66).

3.6.3 Die rechtlichen Ausführungen des Kantonsgerichts sind insofern ungenau,
als Betrügereien nur gewerbsmässig sind, wenn der Täter damit Einkünfte
erzielt oder zu erzielen beabsichtigt, die einen namhaften Beitrag an die
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c).
Grundsätzlich ergibt sich die Gewerbsmässigkeit folglich nicht schon aus dem
Ertrag, der bei einer juristischen Person erzielt wird oder werden soll.

3.6.4 Im Übrigen stellt das Kantonsgericht aber - für das Bundesgericht
verbindlich - fest, dass die Beschwerdeführer Geschäftsführer der
A.________Kredit AG waren und als solche die Betrügereien berufsmässig
ausübten. Weiter hält das Kantonsgericht fest, dass sie in wenigen Monaten
ein hohes Einkommen erzielt haben. Dass diese Feststellung nicht den
Tatsachen entspreche oder unbegründet sei, hätten die Beschwerdeführer im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltend machen müssen. Im
vorliegenden Verfahren ist ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen.

3.6.5 Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Gewerbsmässigkeit zu
bejahen.

4.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer erlauben demnach die
tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz,
die Gesetzesanwendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und der
angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten
des Verfahrens vor Bundesgericht unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: