Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.405/2003
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6S.405/2003 /pai

Urteil vom 5. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme
(Veruntreuung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, vom 23. September 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 20. Dezember 2002 vom Strafgericht des Kantons Zug wegen
mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB,
mehrfachen leichtsinnigen Konkurses nach Art. 165 Ziff. 1 aStGB
beziehungsweise mehrfacher Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie
mehrfacher Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB zu einer Strafe
von 3 ½ Jahren Gefängnis verurteilt. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 zweitletzter
Satz sowie Ziff. 6 StGB eine ambulante Behandlung an.

B.
Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein. Das Obergericht des
Kantons Zug hiess diese am 23. September 2003 im Zivilpunkt teilweise gut. Im
Übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichts.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihn in
Verletzung von Art. 63 StGB zu einer Strafe verurteilt, die nicht seinem
Verschulden entspreche.

1.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht hat die bei der Strafzumessung
geltenden Grundsätze letztmals in BGE 129 IV 6 E. 6 erläutert. Es kann darauf
verwiesen werden.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine erhöhte
Strafempfindlichkeit aufgrund seiner labilen Gesundheit nicht strafmindernd
berücksichtigt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, sie habe der Entwicklung des
Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erheblich
strafmindernd Rechnung getragen. Die unter dem Aspekt der
Strafempfindlichkeit geltend gemachten Umstände erachtet sie damit für
ausreichend gewichtet.
Das Bundesgericht hat anerkannt, dass der Strafempfindlichkeit eines Täters
unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6S.703/1995 vom 26.
März 1996, E. c; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, Art. 63 N.
95). Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt in Betracht, wenn
Täter namentlich aus medizinischen Gründen besonders empfindlich sind wie
etwa Gehirnverletzte, Schwerkranke, unter Haftpsychose Leidende oder
Taubstumme (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c, mit Hinweisen). Der
als gesundheitlicher Grund angeführten Persönlichkeitsstörung kommt nicht
eine Intensität zu, welche eine strafmindernde Berücksichtigung unter diesem
Kriterium als angezeigt erscheinen liesse. Im Übrigen wurden im Rahmen der
persönlichen Verhältnisse die Lebensumstände und damit auch der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich strafmindernd
berücksichtigt. Die betreffende Rüge ist abzuweisen.

1.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er benötige wegen seiner
Persönlichkeitsstörung dauernd ein stabiles soziales Umfeld. Bei einer
Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug würden die durch die ambulante
Behandlung erreichten Fortschritte infrage gestellt. Dies gehe aus sämtlichen
Gutachten hervor. Die von der Vorinstanz gefällte Strafe verletze daher den
Grundsatz, dass Sanktionen zu vermeiden seien, die den Täter aus einer
günstigen Entwicklung herausreissen. Aus diesem Grund hätte eine Strafe von
18 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ausgesprochen werden müssen.
Nach der Rechtsprechung hat sich der Richter dort, wo er eine Freiheitsstrafe
von nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht zieht und die
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB im Übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinander zu setzen, ob
angesichts der persönlichen Verhältnisse des Täters der Vollzug einer
Freiheitsstrafe nicht der angestrebten Resozialisierung als Ziel des
Strafvollzugs zuwiderlaufe (BGE 121 IV 97 E. 2c; 118 IV 337 E. 2c).
Gemäss der Praxis des Kassationshofs ist eine Freiheitsstrafe bis 21 Monaten
als "nicht erheblich länger" als 18 Monate zu werten (BGE 127 IV 97 E. 3, mit
Hinweisen). Die gefällte Gefängnisstrafe von 3 ½ Jahren liegt somit deutlich
über dieser Grenze. Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz auch nicht
mit der Frage befassen, ob dem Vollzug der Strafe nicht der damit angestrebte
Zweck entgegenstehe. Eine Verletzung von Bundesrecht ist demnach nicht
ersichtlich, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

1.4 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, das Strafgericht habe das
angenommene schwere Tatverschulden zu Unrecht auch mit seiner angeblich hohen
kriminellen Energie begründet. Die Vorinstanz habe seiner Auffassung nicht
widersprochen, ihm habe aufgrund der damaligen Situation eine derartige
Energie gefehlt. Trotzdem habe sie die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe
nicht herabgesetzt. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sich das objektive
Tatverschulden nicht nur aufgrund des Tatzeitraums und der Höhe der
Deliktssumme bestimme.
Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass der Auffassung des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner fehlenden kriminellen Energie nicht
gefolgt werden könne. Ferner hat sie bezüglich des objektiven Tatverschuldens
nicht nur die Dauer der Delinquenz von vier Jahren und den ausgesprochen
hohen Deliktsbetrag, sondern auch das Vorgehen des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Die betreffende Rüge geht somit fehl und ist abzuweisen.

1.5 Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den Tat- und Täterkomponenten so
auseinander gesetzt, dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Alle
wesentlichen straferhöhenden und -mindernden Momente wurden korrekt bewertet
und gewichtet. Das Strafmass liegt auch im gesetzlichen Rahmen. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der angefochtene Entscheid
verletze Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, weil die Vorinstanz den Vollzug der
ausgesprochenen Strafe nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme
aufgeschoben habe.

2.1 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit
Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang
steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch
lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter eine ambulante Behandlung anordnen, sofern
der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der
Richter kann den Vollzug der ausgefällten Strafe aufschieben, um der Art der
angeordneten Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der
Richter berücksichtigt dabei einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs,
die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen
Therapiebemühungen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis,
Straftaten der Schuld angemessen zu ahnden beziehungsweise rechtskräftige
Strafen zu vollziehen. Der Aufschub der Strafe ist möglich, wenn eine
tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen
Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Auch
längere Freiheitsstrafen dürfen zu Gunsten einer ambulanten Behandlung
aufgeschoben werden. Der Richter hat eine Abwägung zu treffen zwischen den
mit der Behandlung verfolgten spezialpräventiven Zielen einerseits und dem
generalpräventiven Anliegen sowie dem Prinzip der Gleichbehandlung
andererseits: Je länger die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist, umso
notwendiger und dringender muss die Behandlung sein (Urteil 6S.363/2002 vom
24. Oktober 2003, E. 3). Der Richter ist gehalten, die Frage, ob der
sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde,
gestützt auf das Gutachten einer Fachperson zu beantworten (BGE 116 IV 101 E.
1b).
Selbst wenn der Richter zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne
Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht durchführbar,
verlangt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Die
Bestimmung überlässt es vielmehr dem Richter, nach seinem pflichtgemässen
Ermessen über den allfälligen Strafaufschub zu befinden. In diesen weiten
Beurteilungsspielraum kann das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung
oder -missbrauch eingreifen (BGE 129 IV 161, mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag des Verhöramts des Kantons Zug von
Dr.med. A.________, Oberarzt beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begutachtet. Das Gutachten datiert
vom 30. Juli 1999. Bei den Akten liegen zudem drei Berichte vom behandelnden
Arzt, Dr.med. B.________. Weiter besteht ein Ergänzungsgutachten vom 18. Juni
2002 des verantwortlichen Arztes des ambulanten psychiatrischen Dienstes des
Kantons Zug, Dr.med. C.________.

2.3 Die Vorinstanz würdigt die amtlichen Gutachten eingehend. Sie stellt
zunächst fest, weder das Gutachten noch das Ergänzungsgutachten gingen davon
aus, dass der Vollzug der Strafe den Erfolg der Behandlung zunichte machen
würden. Gemäss dem Gutachten von Dr.med. A.________ würde eine begleitende
Behandlung weder verunmöglicht noch ihr Erfolg erheblich in Frage gestellt.
Nach dem Ergänzungsgutachten von Dr.med. C.________ würde zwar der Erfolg der
Behandlung in erheblichem Masse in Frage gestellt. Der hinsichtlich der
strafbegleitenden Durchführung der ambulanten Behandlung als problematisch
angeführte Wechsel des Therapeuten hält die Vorinstanz aber für unbegründet.
Sie weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer für die Sitzungen bei seinem
jetzigen Therapeuten allenfalls Urlaub eingeräumt werden könne. Auch der im
Ergänzungsgutachten aus psychiatrischer Sicht ebenfalls als ungünstig
gewertete fehlende Bezug zum Alltag während des Strafvollzugs könne mit
Urlauben und mit einer allfälligen bedingten Entlassung entgegen gewirkt
werden. Die Vorinstanz zieht bei der Würdigung der Gutachten auch den Umstand
in Betracht, dass das Ergänzungsgutachten aktueller ist und damit den
bisherigen Verlauf der Behandlung über vier Jahre berücksichtigen konnte.
Insgesamt zieht die Vorinstanz aus den Gutachten den Schluss, die
therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers werde durch den Strafvollzug
nicht wesentlich erschwert.

2.4 Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend
hält oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür)
aufgeworfen werden kann, so dass gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP für die
Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum bleibt (BGE 106 IV 236 E. 2). Soweit sich
der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Gutachten und Berichte durch die
Vorinstanz wendet, kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.5 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, weshalb die Strafe gestützt
auf das Gutachten - teilweise entgegen dem Ergänzungsgutachten - nicht
aufzuschieben ist. Die angeführten Schwierigkeiten für die Fortsetzung einer
ambulanten Therapie während des Strafvollzugs werden als nicht derart
erachtet, dass der Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigt oder gar
verhindert würde. Unter diesen Umständen liesse sich der Aufschub einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz
berücksichtigte sowohl den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als auch
die mit dem Vollzug der Strafe verbundene Beeinträchtigung der Therapie.
Ferner stellte sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung die
spezialpräventiven den generalpräventiven Bedürfnissen gegenüber. Sie
berücksichtigte einerseits das verfolgte Ziel, den Beschwerdeführer zu
resozialisieren, um weiteren durch ihn begangenen Verbrechen vorzubeugen, und
andererseits die Interessen des Staates an Verbrechensverhütung durch
Abschreckung und Schuldausgleich. In Betracht gezogen wurden zudem die
Interessen der Geschädigten, die noch keine finanzielle Wiedergutmachung
erfahren hätten. Insgesamt ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass das
Interesse am Vollzug der Strafe aufgrund der gesamten Umstände überwiege.

2.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, dem Anliegen der Spezialprävention
komme grundsätzlich Vorrang zu, ist im Allgemeinen zutreffend (BGE 129 IV 161
E. 4.2., mit Hinweisen). Zu beachten ist indessen, dass gemäss der Praxis des
Bundesgerichts die ambulante  Massnahme dem Vollzug der ausgefällten Strafe
nicht vorgeht (BGE 129 IV 161 E. 4.3., mit Hinweisen). Dies lässt sich aus
dem Wortlaut des Gesetzes ableiten, der - im Gegensatz zur stationären
Massnahme - ein Aufschub der Strafe nicht zwingend vorschreibt, sondern
mittels der Formulierung in Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wonach der Richter
den Strafvollzug aufschieben kann, für fakultativ erklärt. Im Rahmen ihres
Ermessens durfte die Vorinstanz somit generalpräventive Interessen aufgrund
der Höhe der Strafe und der möglicherweise längerfristigen Behandlung stärker
gewichten. Die Tatsache, dass seine Taten bereits sieben und mehr Jahre
zurück liegen, haben in Anbetracht des Ausmasses der Taten, des
Deliktsbetrags und der hohen Anzahl Geschädigter keinen wesentlichen Einfluss
auf das mit dem Vollzug der Strafe verfolgte generalpräventive Anliegen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Umstand,
dass er sich freiwillig einer Therapie unterzogen und gewisse Erfolge erzielt
hat, nicht zu seinem Nachteil gewürdigt. Sie hat lediglich festgestellt, dass
sein Zustand - auch infolge seiner Therapie - einem Strafvollzug mit
begleitender Massnahme nicht entgegen stehe. Im Übrigen hat sie auch die zu
seinen Gunsten sprechenden Therapiebemühungen im Rahmen seiner Entwicklung
positiv vermerkt. Die betreffende Rüge geht demnach fehl und ist abzuweisen.

2.7 Die Vorinstanz hat somit sämtliche massgebenden Kriterien berücksichtigt
und dabei ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: