Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.404/2003
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6S.404/2003 /gnd

Urteil vom 26. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Burkart.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Einziehung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 20. August 2003,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:

1.
X. ________ wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 20. August 2003 im Berufungsverfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen
das BetmG mit 5 ½ Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von 10 Jahren
bestraft (Urteil S. 2 und 26).

Zudem wurde die Einziehung der Hälfte seiner Forderung gegenüber der Generali
Versicherungen zwecks Deckung der Verfahrenskosten bestätigt (Urteil S. 24
V.).

Gegen die Einziehung bzw. Verrechnung der genannten Forderung reichte
X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.

2.
Das Kantonsgericht bestätigte die Einziehung unter Hinweis auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 23.
November 2001 (S. 78 f.):

"Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2001 eine Genugtuungsforderung
von X.________ gegenüber der Generali Versicherung beschlagnahmt, unter
anderem um die Verfahrens- und Vollzugskosten zu sichern. Der Verteidiger
wendet gegen diese Beschlagnahme ein, der betreffende Genugtuungsanspruch
wäre höchstpersönlicher Natur und könne daher nicht eingezogen werden.

Gemäss Art. 92 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) sind Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer
oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung
eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung,
Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln
darstellen, unpfändbar. Allerdings hält Art. 44 SchKG ausdrücklich fest, dass
die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder
fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden
eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen geschieht. Art. 142 Abs. 1 StP
erweist sich damit als bundesrechtskonform (N. Oberholzer, a.a.O., S. 363).
Immerhin hält Art. 142 Abs. 2 StP ausdrücklich fest, dass auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten und seiner Familienangehörigen
sowie auf die Rechte Dritter angemessen Rücksicht genommen wird.

Art. 92 Ziff. 9 SchKG steht somit einer Einziehung des Erlöses der
beschlagnahmten Forderung von X.________ gegenüber der Generali Versicherung
nicht grundsätzlich entgegen. Dennoch soll der besondere Charakter einer
solchen Genugtuungsforderung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.
Gerade Art. 142 Ziff. 2 StP macht denn auch deutlich, dass den speziellen
Interessen des Pflichtigen bei der Beschlagnahme Rechnung zu tragen ist. Die
Einziehung soll daher auf die Hälfte des Erlöses der Forderung beschränkt
bleiben. Sollte der so eingezogene Betrag die noch offenen Verfahrenskosten
übertreffen, ist er X.________ auszubezahlen."

3.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid gestützt auf kantonales Prozessrecht (Art.
142 Abs. 1 und 2 StP/SG) gefällt und dabei auch die Bestimmungen des SchKG
geprüft. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 92 SchKG. Dabei
übersieht er, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die Frage, ob
eidgenössisches Recht, das vom kantonalen Recht in seinem Bereich als
anwendbar erklärt und damit zum stellvertretenden kantonalen Recht gestempelt
wird, richtig angewendet worden sei, mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur
Diskussion zu stellen ist (BGE 103 IV 76 E. 1, 97 IV 68 E. 1; Schweri, Eidg.
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N 197). Die Nichtigkeitsbeschwerde
erweist sich demzufolge als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Das - im Übrigen ohne die notwendigen Belege (BGE 125 IV 161 E. 4)
eingereichte - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt
werden, da die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzulässigkeit von vornherein
aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: