Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.399/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6S.399/2003 /kra

Urteil vom 21. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer,
vom 21. August 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ betrieb vom Sommer 1998 bis zur polizeilichen Kontrolle vom 20.
Juli 2000 und hernach noch bis Ende Januar 2001 in Winterthur als
Geschäftsführerin den Laden A.________. Darin vertrieb sie neben Textilien
und Kosmetikprodukten auf der Basis des Rohstoffs Hanf auch so genannte
"Duftsäcklein" (in Vlies eingenähte Minigripsäckchen, bezeichnet als
Badezusatz), die ein getrocknetes, THC-reiches Pflanzengemisch aus Hanfblüten
und teilweise weiteren Hanfpflanzenteilen enthielten.

B.
Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur sprach X.________ mit Urteil vom 7.
März 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG schuldig und verurteilte sie zu
drei Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2003 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.

D.
Mit Beschluss vom 29. März 2004 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich
eine gegen das Urteil des Obergerichts erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hat die Beschwerdeführerin zwischen dem
Sommer 1998 und der Polizeikontrolle vom 20. Juli 2000 in nicht geringen
Mengen "Duftsäcklein" erworben, aufbewahrt und verkauft. Allein bei der
Polizeiaktion sind 735 Gramm des in Minigrips abgepackten Pflanzengemischs
aus Hanfblüten und weiteren Hanfpflanzenbestandteilen beschlagnahmt worden.
Die Analyse des THC-Gehaltes ergab einen Wert von 8 bzw. 8,5 %.

Nach der Rechtsprechung verstösst der Handel mit Hanfprodukten, deren
THC-Gehalt die Grenzwerte von 0,3 % (bei Industriehanf), resp. 0,005 % (bei
Hanf in Lebensmitteln) übersteigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz, wofür
auf die BGE 126 IV 60 und 198 verwiesen werden kann.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Hanfprodukte einzig zu
therapeutischen und medizinischen Zwecken verkauft, was eine sozial nützliche
Tat darstelle und darum nicht rechtswidrig sein könne.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf BGE 117
IV 58. Diesem Entscheid lag der Transport von Betäubungsmitteln in der
alleinigen Absicht zugrunde, diese der Vernichtung zuzuführen. Die beim
Transport vorhandene abstrakte Gefahr des Inverkehrbringens oder
Zugänglichmachens der Drogen erachtete das Bundesgericht als Risiko, das im
Blick auf die durch die Vernichtung erreichte Vermeidung der Gefahr einer
Gesundheitsschädigung durch Drogenkonsum hinzunehmen sei. Im Unterschied zur
Vernichtung der Drogen, die keine durch das Betäubungsmittelgesetz unter
Strafe gestellte Handlung darstellt, ist der Umgang mit Hanfkraut als
Betäubungsmittel eine verbotene Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG), die
mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Die Beschwerdeführerin kann
daher die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mit einem
angeblichen therapeutischen oder medizinischen Zweck ihres Handelns
rechtfertigen.

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, die Verwendung der von ihr
vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel in Kauf genommen und damit
eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Sie habe Vorkehrungen getroffen, die
als eindeutige Gegenindizien zu qualifizieren seien. Namentlich habe sie ein
Verkaufsverbot für Jugendliche erlassen. Erwachsenen aber, die ihr ihre
Probleme und Leiden geschildert hätten, habe sie vertrauen dürfen, dass sie
die Ware nicht als Genussmittel rauchen würden. Mit dem Vermerk, dass die
Ware weder geraucht noch eingenommen werden dürfe, habe sie nachhaltig auf
dieses Verbot hingewiesen.

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen). Was
der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und kann im Verfahren
der Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE,
a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung begeht eine vorsätzliche Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wer Hanfblätter und Hanfblüten in Verkehr bringt und
sich dabei bewusst ist, dass die Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumiert
werden oder dies zumindest in Kauf nimmt (BGE 126 IV 60 E. 2b; 126 IV 198 E.
2).

Dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte,
trifft offensichtlich nicht zu. Nach ihren verbindlichen Feststellungen hat
die Beschwerdeführerin sehr genau gewusst, dass sich die Duftsäcklein zum
Konsum als Betäubungsmittel eigneten und die Käufer sie auch so verwenden
könnten, zumal die Grammpreise weit höher lagen als für die anderen von ihr
verkauften Hanfprodukte. Der Hinweis gegenüber den Käufern auf das Verbot des
Betäubungsmittelkonsums ändert daran nichts.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: