Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.37/2003
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6S.37/2003 /kra

Urteil vom 5. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Eigenmann,
Eierbrechtstrasse 66, Postfach 307, 8053 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 22. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Horgen erklärte X.________ mit Urteil vom 2. November 1995
des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig
und verurteilte ihn zu drei Jahren Gefängnis. Ferner verpflichtete es ihn,
dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, unrechtmässig erlangten
Vermögensvorteil Fr. 100'000.-- zu bezahlen, wobei sich die Ersatzforderung
in dem Umfange ermässigen sollte, als der Beurteilte seine
Schadenersatzpflicht gegenüber den Geschädigten erfüllt hat. Zudem
verurteilte es ihn zur Leistung von Schadenersatz an die Geschädigten. Die
von den Untersuchungsbehörden beschlagnahmten Gelder zog es unter Vorbehalt
der Verwendung nach Art. 60 StGB zu Gunsten des Staates ein.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von X.________ gegen dieses
Urteil erhobene Berufung am 7. Juni 1996 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil in allen Teilen. Eine hiegegen vom Beurteilten
erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. September 1997 gut. Es hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurück, welches am 30. November 1999 eine zweite
Berufungsverhandlung durchführte. Mit Urteil vom 13. November 2000 erklärte
es X.________ wiederum des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und setzte die Strafe neu auf 18 Monate Gefängnis,
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie auf Fr.
10'000.-- Busse fest. Gegen diesen Entscheid führte X.________ nochmals
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 25. Februar 2002 wegen Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes
gemäss § 183 Abs. 1 StPO/ZH erneut guthiess.

Mit Urteil vom 22. November 2002 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich
X.________ ein drittes Mal des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn nunmehr zu 16 Monaten
Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.--. In einzelnen Punkten sprach es ihn
von der Anklage des Betruges frei. Die Ersatzforderung zugunsten des Staates
reduzierte es auf Fr. 50'000.--. Hinsichtlich der Nebenpunkte bestätigte es
das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen bzw. die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003
eine in der selben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz stellt folgenden, für den Kassationshof verbindlichen
Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP):

Der Beschwerdeführer gründete am 3. Februar 1986 zusammen mit zwei weiteren
Personen die Vermögensverwaltungsgesellschaft Y.________AG. Im Sommer 1987
kam er aufgrund eines Zeitungsinserates in Kontakt mit zwei deutschen
Geschäftsleuten, mit denen er in der Folge ein Programm für Vermögensanlagen
unter der Bezeichnung "Goldene Rendite" (GR-Programm) entwickelte. Dieses
Programm erlaubte Einlagen ab DM 10'000.-- mit einer minimalen Laufzeit von
einem Jahr und versprach den Anlegern zunächst eine sukzessiv steigende
Festrendite von 15% bis 18%, später eine fixe Festrendite von 16% bzw. 15%.
Der Beschwerdeführer bot das GR-Programm im Herbst 1987 zunächst über die
Y.________AG, danach über die am 7. Dezember 1987 gegründete Z.________AG an.
Die Y.________AG liess er, nachdem das GR-Programm angelaufen war, in Konkurs
gehen und übertrug deren Vermögenswerte auf die neu gegründete Gesellschaft.

Zur Kundenaquirierung setzte der Beschwerdeführer von ihm instruierte
Vermittler ein. Diese verwendeten verschiedene, mit Einverständnis des
Beschwerdeführers erstellte Werbeunterlagen, welche allesamt falsche Angaben
enthielten. Von Oktober 1987 bis Dezember 1990 beteiligten sich mehr als 130
deutsche Kunden in über 160 Verträgen am GR-Programm. Dabei flossen der
Z.________AG gesamthaft ca. Fr. 3,1 Millionen zu. Von diesem Betrag
investierte der Beschwerdeführer lediglich ca. Fr. 1,3 Millionen direkt oder
indirekt in den Wertschriftenhandel, wobei er praktisch einen Totalverlust
erlitt. Einen Betrag von rund Fr. 658'000.-- verwendete der Beschwerdeführer
nicht für Belange des GR-Programms, sondern namentlich etwa für Leistungen an
Treuhandkunden und andere Drittpersonen, die nicht im Zusammenhang mit dem
Anlageprogramm standen. Ein - grösstenteils aus Anlagegeldern stammender -
Betrag von insgesamt rund Fr. 843'000.-- floss auf Privatkonten des
Beschwerdeführers. Hievon investierte er ca. Fr. 284'000.-- in seinen eigenen
privaten Wertschriftenhandel. Schliesslich verwendete der Beschwerdeführer
Fr. 1,2 Millionen für Rendite- und Kapital(teil)rückzahlungen sowie für
Agiozahlungen und Provisionen für die Vermittler.

Während der gesamten Laufzeit des GR-Programms leitete der Beschwerdeführer
weder Belege noch irgendwelche Unterlagen an die mit der Buchführung betraute
Unternehmung weiter, so dass das Programm nie in der Buchhaltung der
Z.________AG aufschien. Die Buchhaltung wurde daher für die Jahre 1987/88,
1989 und 1990 unvollständig und damit unrichtig geführt. Damit veranlasste
der Beschwerdeführer die Kontrollstelle zur Erstellung inhaltlich unrichtiger
Jahresabschlüsse.

2.
Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges damit,
dass der Beschwerdeführer an die Interessenten in wesentlichen Punkten nicht
der Wahrheit entsprechende Werbeunterlagen abgegeben bzw. durch die
Vermittler habe abgeben lassen, wodurch sich jene zu einer Anlage hätten
motivieren lassen. In den Werbematerialien habe der Beschwerdeführer
vorgespiegelt, es handle sich beim GR-Programm um ein risikoloses,
durchkalkuliertes und finanziell abgesichertes Investitionsprogramm.
Namentlich sei darin wahrheitswidrig behauptet worden, Renditeauszahlungen
und Rückzahlungen der Kundeneinlagen seien durch Wertpapiere gesichert, die
Renditen würden nur aus realisierten Gewinnen bzw. Reserven ausbezahlt, es
würden laufend Reserven gebildet, es bestünden Rücklagen in Form von
Edelmetallbeständen (Gold-, Silber- und Platinbarren) sowie Diamanten und das
Risiko für etwaige Verluste würde durch die Z.________AG und den
Beschwerdeführer persönlich getragen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des
verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend, weil die
Vorinstanz davon abgesehen habe, das bei den Vermittlern liegende
Werbematerial beizuziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist der staatsrechtlichen
Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die Beschwerde kann daher
in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.

3.2
3.2.1Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Geschädigten seien nicht
aufgrund des Werbematerials, sondern ausschliesslich durch die
Überzeugungsarbeit der Vermittler zu ihren Anlagen motiviert worden. Er
selbst habe nie arglistig Anleger für sein Renditeprogramm geworben. Es fehle
daher am Kausal- und Motivationszusammenhang zwischen seinem Verhalten und
dem Entschluss der Geschädigten zur Anlage in das GR-Programm.

3.2.2 Die Frage, ob das Werbematerial für den Anlageentscheid der
Geschädigten kausal war, beschlägt eine Tatfrage (BGE 122 IV 17 E. 2c/aa S.
23 mit Hinweisen; 101 IV 149 E. 2b). Ausführungen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sind im
Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde indessen nicht zulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der
kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

Im Übrigen legt die Vorinstanz einlässlich dar, dass die Geschädigten
aufgrund des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Werbematerials zu den
Investitionen bewegt worden sind. Nach ihren Feststellungen waren die
Werbeunterlagen für den Anlageentscheid der Geschädigten zumindest
mitbegründend. Inwieweit das Verhalten der einzelnen Vermittler ebenfalls als
strafbar erscheint, ist ohne Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit des
Beschwerdeführers. Es kann hier ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen
im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.3 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung
der angeklagten Handlungen entsprechend der Anklageschrift 15 Einzelfälle
detailliert geprüft und für die übrigen gleich gelagerten Fälle angenommen
hat, der Tatbestand sei aufgrund derselben Vorgehensweise des
Beschwerdeführers ebenfalls erfüllt.

Nach der Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, wo die Fälle in
tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in
allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Wohl muss der Richter anschliessend auch
die Einzelfälle prüfen. Dabei genügt es aber, wenn eine ausführliche
fallbezogene  Erörterung der einzelnen Merkmale nur in denjenigen Fällen
erfolgt, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl.
BGE 119 IV 284 E. 5a). Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur
ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt somit die
Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Betrugshandlungen, sofern der
Tatbestand schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer erfüllt ist.
Dies ist bei den hier in Frage stehenden Anlagebetrügen der Fall.

Von daher wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht gegen den Schuldspruch
hinsichtlich des Geschädigten A.________, der nicht unter den 15 speziell
hervorgehobenen Musterfällen aufgeführt ist, anhand denen die Vorinstanz die
Vorgehensweise des Beschwerdeführers beurteilt hat. Die Betrugshandlungen zum
Nachteil von A.________ unterscheiden sich von jenen nicht. Der
Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, der Vermittler, der den
Geschädigten A.________ geworben habe, habe diesem das Werbematerial
ebenfalls ausgehändigt. Die Annahme der Vorinstanz, der Geschädigte
A.________ habe sich ebenso wie die anderen Anleger von den in den
Werbeunterlagen enthaltenen falschen Versprechungen resp. den darauf
basierenden Erklärungen der Vermittler zur Investition motivieren lassen, ist
daher nicht zu beanstanden. Dass der Vermittler den Geschädigten A.________
ein zusätzliches Dokument unterzeichnen liess, ändert daran nichts, da es
sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht um Werbematerial
handelt, das für den Anlageentscheid relevant gewesen sein könnte. Der
Beschwerdeführer bringt nichts weiter vor, was diesen Fall vom üblichen
Handlungsmuster unterscheiden würde. Dass der Vermittler im Strafverfahren,
das gegen ihn selbst geführt wurde, freigesprochen worden ist, führt zu
keinem anderen Ergebnis, da eine allfällige strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Vermittler für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
selbst strafbar gemacht hat, ohne Bedeutung ist.

4.
Unbegründet ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer den
Schuldspruch der Falschbeurkundung rügt. Er macht in diesem Punkt geltend, in
der Anklageschrift sei nirgends dargetan, weshalb das GR-Programm überhaupt
in den Büchern der Z.________AG hätte aufscheinen müssen. Er habe daher keine
Falschbeurkundung begangen, wenn er der Auffassung seines Treuhänders
vertraut habe, er müsse das GR-Programm nicht in der Buchhaltung der
Z.________AG aufführen.

Die Vorinstanz erachtet indes nicht für nachgewiesen, dass der die
Kontrollstelle führende Treuhänder sich gegenüber dem Beschwerdeführer in
dieser Richtung geäussert hat. Der Beschwerdeführer wendet sich somit in
dieser Hinsicht in unzulässiger Weise gegen die verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP), so dass auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass die Buchführung durch
die Zurückhaltung der Belege über das GR-Programm unvollständig und daher
unrichtig war. Der Schuldspruch der Falschbeurkundung verletzt daher kein
Bundesrecht (vgl. BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.
5.1 Im Eventualstandpunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Strafzumessung. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend zu seinen Gunsten
gewürdigt, dass er anfänglich nicht mit der Möglichkeit eines Verlustes
gerechnet habe und dass die Werbung und Entgegennahme der Kundengelder nicht
von Anbeginn an strafrechtlich relevant gewesen sei, sondern erst von
demjenigen Zeitpunkt an, als er erkannt habe, dass die Anleger möglicherweise
zu Verlust kommen könnten. Er habe das GR-Programm denn auch lediglich
deshalb weitergeführt, um den Anlegern wieder zu ihrem Geld zu verhelfen.

5.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dem Sachgericht steht bei der
Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht
greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn
es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat
oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild
erscheint, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliegt (BGE 124 IV 285 E.
4a S. 295 mit Hinweis).

5.3 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten
Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten ausginge oder wesentliche Aspekte nicht
berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. So wertet die Vorinstanz das
Verschulden - namentlich angesichts der über mehrere Jahre hinweg andauernden
strafbaren Tätigkeit und des hohen Deliktsbetrages - zu Recht als schwer. Auf
der anderen Seite wirft sie dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur ersten
Instanz - insbesondere wegen seines ansonsten guten Leumunds - keine
tiefgreifende illegale Gesinnung vor und nimmt auch nicht eine absolute
Uneinsichtigkeit an. Dem Umstand, dass nach der Auffassung der Vorinstanz die
Anlagen nicht schon vom Zeitpunkt des Anlaufens des GR-Programms an
betrügerisch erlangt wurden, kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal die
ersten Verträge im Oktober/November 1987 abgeschlossen worden waren und die
Vorinstanz eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits ab April 1988
annimmt.

Insgesamt sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil ohne weiteres
nachvollziehbar und leuchtet das Strafmass ein. Jedenfalls erscheint die
ausgesprochene Strafe nicht als ausgesprochen streng. Im Übrigen kann der
Kassationshof in Fällen, in denen sich die ausgesprochene Strafe
offensichtlich im Rahmen des Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch
bestätigen, wenn es in den Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und
Unvollkommenheiten enthält.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer zuletzt, die Vorinstanz habe den
Strafmilderungsgrund der langen Dauer gemäss Art. 64 Abs. 5 StGB nicht
hinreichend berücksichtigt.

Ist seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen und hat sich der
Täter während dieser Zeit wohlverhalten, kann der Richter die Strafe mildern
(Art. 64 Abs. 5 StGB). Eine lange Zeit in diesem Sinne ist verstrichen, wenn
die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung gemäss Art. 70 StGB nahe ist
(BGE 102 IV 198 E. 5). Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK kommen neben der Berücksichtigung bei der Strafzumessung auch
das Schuldigsprechen des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe
oder in extremen Fällen gar die Verfahrenseinstellung in Betracht (BGE 117 IV
124 E. 4d). Diese Bestimmung setzt zum einen nicht das Erfüllen der Kriterien
von Art. 64 Abs. 5 StGB voraus und stellt zum anderen über die Strafmilderung
hinausgehende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Namentlich verlangt das
Beschleunigungsgebot nicht einen Zeitablauf nahe der Verjährung. Die beiden
Bestimmungen knüpfen mithin nicht an dieselben Voraussetzungen an und sind
nicht austauschbar. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, sind beide
anzuwenden (Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 64 N 31).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz nicht an,
der Milderungsgrund gemäss Art. 64 Abs. 5 StGB könne bis zum ersten
obergerichtlichen Urteil vom 7. Juni 1996 nicht gelten. Vielmehr gelangt sie
zum Schluss, dass bis zu diesem Datum keine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege. Die Dauer des
Verfahrens nach diesem Zeitpunkt erachtet sie für verschiedene Abschnitte als
zu lange, was zur Anerkennung einer Strafmilderung nach freiem Ermessen
führte. Innerhalb des dadurch nach unten erweiterten Strafrahmens
berücksichtigt die Vorinstanz die seit den letzten angeklagten Taten
verstrichene Dauer von mehr als 11 Jahren und das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers in dieser Zeit im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB als stark
strafmindernd. Inwiefern die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt haben
soll, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: