Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.379/2003
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6S.379/2003 /pai

Urteil vom 1. Dezember 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Egli-Heine,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache sexuelle Nötigung;
Verwahrung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte X.________ mit Urteil vom 19. Dezember
1997 (Schuldinterlokut) schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen
Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der unzüchtigen
Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 aStGB. Am 13. Mai 1998
verurteilte es ihn zu 5 Jahren und 10 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von
1'155 Tagen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie
vorzeitigem Strafvollzug. Diese Sanktion bildete als Zusatzstrafe zu den mit
Urteilen vom 4. Januar 1988 (Crown Court Leeds/GB) und vom 16. Juni 1995 (X.
Kammer des Pariser Appellationsgerichtes) verhängten Strafen von 18 und 8
Monaten Gefängnis Teil einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus. Das
Bezirksgericht verurteilte X.________ ferner zur Zahlung von Fr. 12'000.--
und Fr. 6'000.-- als Genugtuung an die Opfer. Im Weiteren entschied es über
die beschlagnahmten Gegenstände. Das Obergericht des Kantons Zürich
bestätigte am 30. November 1998 das erstinstanzliche Urteil im Schuld-, und
Zivilpunkt sowie den Nebenpunkten. Im Strafpunkt bestätigte es die
ausgesprochene Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1'386
Tagen, schob indessen deren Vollzug auf und ordnete gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB die Verwahrung an.

Eine hiegegen vom Beurteilten geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess
das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. November 2000
gut und wies die Sache an das Obergericht zurück. Dieses erkannte X.________
am 4. Juni 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne
von Art. 189 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren und 4 Monaten (52
Monaten) Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil der X. Kammer des Pariser
Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die der Beurteilte durch insgesamt
3063 Tage erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie vorzeitigem Strafvollzug bis zum Urteilsdatum verbüsst hatte. Im
Weiteren ordnete es gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung
an. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197
Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4 StGB resp. unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von
Art. 204 Ziff. 1 aStGB trat es nicht ein. Schliesslich nahm es Vormerk davon,
dass die Opfer auf die Geltendmachung von Genugtuungs- bzw. Zivilforderungen
verzichtet hatten.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher
sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie
hinsichtlich der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 21. Juni 2004
eine in derselben Sache vom Beurteilten erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) lernte der pädosexuelle Beschwerdeführer
am 1. April 1990 auf Vermittlung eines Bekannten in Dresden die geschiedene
A.________ und deren fünf Söhne kennen. In der Folge besuchte er die Familie
mehrfach an ihrem Wohnort und unternahm mit ihr mehrere Reisen. Am 7.
Dezember 1990 heiratete der Beschwerdeführer A.________ und zog mit der
Familie in die Schweiz. In der Zeit vom April 1990 bis zum 12. Februar 1993
(mit Ausnahme der Zeit in Untersuchungshaft vom 21. November 1991 bis 8.
Januar 1992 sowie von Mitte August 1992 bis 6. Februar 1993) nahm der
Beschwerdeführer mit seinem Stiefsohn B.________ (geboren am 25. März 1980)
an verschiedenen Orten, namentlich in Dresden, Susch, Mellingen und Linn, in
Tunis, Libyen, Italien, Paris, Bremen und Rotterdam in unbestimmt vielen
Fällen und in unregelmässigen Abständen sexuelle Handlungen bis hin zum Oral-
und Analverkehr vor. Darüber hinaus verging sich der Beschwerdeführer,
insbesondere in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1993 in Rotterdam, aber auch
einige Male zu früheren, nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten an nicht mehr
eruierbaren Orten sexuell an seinem Stiefsohn C.________ (geboren am 5. März
1983).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der
Spezialität gemäss Art. 14 Ziff. 1 Abs. 1 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens (EAUe; SR 0.353.1). Er macht geltend, im
Auslieferungsentscheid der französischen Regierung vom 24. April 1996 werde
ausschliesslich auf den schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 Bezug
genommen. Darin würden ihm lediglich sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne
von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil seiner Stiefsöhne C.________,
B.________ und D.________ vorgeworfen. Die Anklageschrift lege ihm darüber
hinaus sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zur Last. Der
diesen Tatbestand umschreibende Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten
vom Sachverhalt im Haftbefehl vom 8. März 1993 ab. Namentlich fehle dort
jeglicher Hinweis auf Nötigungshandlungen und Nötigungsmittel. Die
Auslieferung sei daher für diesen Sachverhalt nicht bewilligt worden, so dass
die Vorinstanz auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung nicht hätte
eintreten dürfen.

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Spezialitätsgrundsatz auch hinsichtlich der Tatorte Tunis, Italien, Paris und
Bremen verletzt. Im schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 werde
lediglich behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit
Kindern an Orten wie Dresden, Susch, an den jeweiligen Wohnorten in der
Schweiz, in Libyen und Rotterdam, ausgeführt. Soweit die Vorinstanz ihn wegen
sexueller Handlungen bzw. sexueller Nötigung der beiden Knaben an den
genannten weiteren Tatorten schuldig gesprochen habe, sei sie wiederum über
den im Haftbefehl umschriebenen Sachverhalt hinausgegangen. Die Behörden
hätten nach der Ermittlung von allfälligen weiteren Tatorten um eine
nachträgliche Auslieferung nachsuchen müssen. Dies gelte insbesondere für den
Tatort Paris. Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAUe könne der ersuchte Staat die
Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die
nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet
begangen worden sei. Damit der ersuchte Staat über die Auslieferung für
solche Delikte entscheiden könne, müsse im Ersuchen zumindest der Tatort
ausdrücklich erwähnt werden. Nachdem das in Frankreich geführte
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Stiefsöhne
B.________ und C.________ eingestellt worden sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass die französischen Behörden eine Auslieferung wegen der in
Frankreich angeblich begangenen Delikte nicht bewilligt hätten.

2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Behörden hätten um Auslieferung des
Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art.
187 Ziff. 1 StGB ersucht. Im Haftbefehl vom 8. März 1993 würden sexuelle
Kontakte, einschliesslich Analverkehr, zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen namentlich genannten Opfern aufgeführt sowie das zwischen ihnen
herrschende Autoritätsverhältnis dargestellt. Zwar enthalte die
Sachverhaltsdarstellung keine Umschreibung direkter Nötigungshandlungen.
Entscheidend sei aber, dass Art. 227-25 in Verbindung mit Art. 227-26 des
französischen Code pénal (CPF) den sexuellen Missbrauch eines unter 15 Jahre
alten Kindes durch eine Autoritätsperson mit bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug
zuzüglich Busse bestrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfülle
die Dominanz von erwachsenen Personen, insbesondere von Autoritätsträgern im
gleichen Haushalt, über Kinder das Gewaltkriterium zumindest im Sinne
struktureller Gewalt. Damit bestehe zwischen den zitierten französischen
Normen des CPF und Art. 189 Abs. 1 StGB in weiten Teilen eine Normidentität.

Die Vorinstanz nimmt ferner an, die Tatorte Tunis, Italien, Paris und Bremen
seien im schweizerischen Haftbefehl zwar nicht ausdrücklich genannt. Die
Tatorte seien dort aber ausdrücklich nicht abschliessend aufgezählt worden.
Vielmehr werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die sexuellen Handlungen
"an verschiedenen Orten wie ..." respektive "an verschiedenen noch nicht im
Detail bekannten Orten wie ..." begangen. In dieser offenen Formulierung
seien ohne weiteres auch Länder bzw. Orte wie Tunis, Italien, Paris und
Bremen mit enthalten. Die französischen Behörden hätten für den im Haftbefehl
umschriebenen Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern die
Auslieferung bewilligt und den umschriebenen Sachverhalt in keiner Weise
eingeschränkt.

Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, beim "Réquisitoire définitif" vom 27.
Dezember 1994 (Untersuchungsakten HD 29/4), in welchem ausgeführt werde, es
könne aufgrund der durchgeführten Untersuchung nicht bewiesen werden, dass
der Beschwerdeführer auf dem Territorium Frankreichs zum Nachteil seiner
Opfer strafbare Handlungen begangen habe, handle es sich nicht um eine
begründete Einstellungsverfügung, sondern um eine Art Schlussbericht der
Untersuchungsbehörde an den Staatsanwalt beim Gericht. Von einer formellen
gerichtlichen Einstellung könne daher nicht die Rede sein. Dasselbe gelte für
den "Mandement de Citation" (letzte Beilage zu HD 190/11). Soweit die
französischen Behörden festgehalten hätten, aus ihrer Sicht könnten dem
Beschwerdeführer hinsichtlich seines Stiefsohnes B.________ keine strafbaren
Handlungen in Frankreich nachgewiesen werden, heisse dies nicht, dass die
schweizerischen Behörden aufgrund allenfalls später erhobener Beweise nicht
hätten zu einem anderen Ergebnis gelangen können, soweit es sich um das
gleiche historische Ereignis handle.

2.3
2.3.1Zum eidgenössischen Recht, dessen Verletzung gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP
mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, zählen auch unmittelbar
anwendbare rechtssetzende Staatsverträge, insbesondere über die Auslieferung
(BGE 117 IV 222 E. 1b mit Hinweis). Die ausgelieferte Person kann die
Verletzung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsrecht durch den
kantonalen Richter mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim
Bundesgericht als Verletzung eidgenössischen Rechts rügen (BGE 104 IV 77 E.
2b mit Hinweisen).

2.3.2 Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten und das gesamte
Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatz der Spezialität darf die
ausgelieferte Person wegen Taten, die sie vor der Übergabe begangen hat und
für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im vormals
ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden. Durch das
Spezialitätsprinzip wird die Strafgewalt des ersuchenden Staates
eingeschränkt (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a; vgl. auch Urteil des
Kassationshofs 6S.78/2001 vom 6.12.2001 E. 2 a/aa; Stefan Heimgartner,
Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 164 f.; Robert Zimmermann, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, N 481, 490
f.; Hans Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, 1953, S. 356,
361/362, 370).

Ob sich die Strafverfolgung und Verurteilung der ausgelieferten Person im
ersuchenden Staat im Rahmen der Tatsachen und Straftatbestände bewegt, für
welche die Auslieferung bewilligt worden ist, bestimmt sich in erster Linie
anhand des Auslieferungsentscheids des ersuchten Staates (BGE 123 IV 42 E.
3b). Die kantonalen Instanzen haben den Grundsatz der Spezialität als
Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten.

2.3.3 Im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR
0.353.1) hat der Grundsatz der Spezialität in Art. 14 Ausdruck gefunden.
Danach darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe
begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur
verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden
Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn
ausgeliefert hat, zustimmt (Abs. 1 lit. a), oder wenn der Ausgelieferte,
obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er
ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen
Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets
dorthin zurückgekehrt ist (Abs. 1 lit. b). Der ersuchte Staat hat die
Zustimmung gemäss Abs. 1 lit. a zu erteilen, wenn die strafbare Handlung ihn
zur Auslieferung verpflichten würde.

Unter der "Handlung", für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht
der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes
tatsächliches Vorkommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen
der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat (bzw. erfüllt haben soll).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Sachverhalt, für welchen
die Auslieferung bewilligt worden ist, aber nicht vollständig unverändert der
Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es zulässig, etwa
nachträglich entdeckte Nebenumstände mit zu berücksichtigen, solange
feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt (Urteil des
Kassationshofs 6S.78/2001 vom 6.12.2001 E. 2 a/cc mit Hinweisen). In Fällen,
in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt
noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, hat der ersuchende Staat
den Sachverhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat
nochmals zur Prüfung vorzulegen.

2.4
2.4.1Der schweizerische Haftbefehl vom 8. März 1993, der Grundlage für das
Auslieferungsbegehren an Frankreich bildete, umschreibt den Sachverhalt
hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern folgendermassen
(Untersuchungsakten HD act. 28/31/6/1):
"Am 7. Dezember 1990 heiratete X.________ die aus Dresden stammende
A.________, welche die vier Knaben C.________, geb. 05.03.1983, B.________,
geb. 25.03.80, D.________, heute 15-jährig, und E.________, heute 21-jährig,
in die Ehe brachte. Schon seit dem 12. April 1990 und bis zu seiner
Verhaftung in Paris am 13. Februar 1993 soll X.________ mit den drei jüngeren
Kindern immer wieder an verschiedenen Orten, wie Dresden, Susch/GR, an seinen
jeweiligen Wohnorten in der Schweiz und an verschiedenen noch nicht im Detail
bekannten Orten, teilweise auch im Ausland, wie Libyen, Rotterdam, sexuellen
Kontakt gehabt haben, insbesondere Analverkehr. Es besteht auch der Verdacht,
er könnte mit einem oder allen Kindern pornographische Videofilme gedreht
haben.
Das genaue Ausmass seiner Verfehlungen bildet noch Gegenstand einerseits des
französischen, anderseits des hiesigen Strafverfahrens gegen X.________ und
kann deshalb vorliegendenfalls noch nicht im Detail beschrieben werden."
Die Anklageschrift stellt demgegenüber die Vorgeschichte zu den Straftaten
vom ersten Besuch bei der Familie A.________ bis zur Eheschliessung des
Beschwerdeführers mit der Mutter und dem Umzug der Familie in die Schweiz
sowie die dem Beschwerdeführer angelasteten sexuellen Handlungen zum Nachteil
der Knaben B.________ und C.________ ausführlicher dar. Im Weiteren führt sie
aus:
"Zudem hat der Angeklagte bei der Ausführung der beschriebenen sexuellen
Handlungen seine wirtschaftliche, soziale und familiäre Machtstellung zuerst
als Mann aus dem 'reichen Westen', welcher der Familie kurz nach der Wende
die Ausreise aus dem ehemals ostdeutschen Dresden in die neue, interessante
Schweiz ermöglichte, dann als Stiefvater, der sich um die bis anhin
vaterlosen Kinder kümmerte, sich mit ihnen abgab, B.________ eine
interessante Reise bot, gegenüber den ihm entwicklungsmässig und körperlich
weit unterlegenen Knaben ausgenutzt, weshalb sie die sexuelle Ausbeutung in
ihrer nachvollziehbar auswegslosen und psychisch blockierten Situation über
sich ergehen liessen. Er forderte zumindest B.________ im Übrigen mehrfach
auf, niemanden etwas von diesen Handlungen zu erzählen, was er entweder mit
der für B.________ wenig fassbaren und deshalb Angst einflössenden Drohung
verband, irgend etwas zu machen, oder dann mit dem später eingelösten
Versprechen, ihm etwas zu schenken, wie beispielsweise Spielsachen.
B.________ schwieg denn aus einer diffusen Angst vor der Reaktion des
Angeklagten bis zu dessen Verhaftung am 12./13. Februar 1993 in Paris auch
eisern jedem gegenüber."
2.4.2Im Haftbefehl vom 8. März 1993 fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht
einwendet, ein direkter Hinweis auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Es wird dort lediglich der Verdacht
umschrieben, der Beschwerdeführer habe sich sexueller Handlungen mit seinen
Stiefsöhnen schuldig gemacht. Indes verletzt der Schuldspruch wegen sexueller
Nötigung in diesem Punkt das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 14 Ziff. 1 EAUe
nicht. Denn diesem Schuldspruch liegt kein Sachverhalt zugrunde, der von dem
im Haftbefehl dargestellten abweicht. Das ergibt sich schon aus der Wendung
"bei der Ausführung der beschriebenen Handlungen" in der fraglichen Passage
der Anklageschrift. Es handelt sich vielmehr um eine andere rechtliche
Würdigung desselben Sachverhalts, die dem Spezialitätsprinzip nicht
entgegensteht, soweit jedenfalls die verfolgte Tat immer noch als
Auslieferungsdelikt bestraft wird (Art. 14 Ziff. 3 EAUe; Schultz, a.a.O., S.
358 ff.).
Die Vorinstanz erblickt die Nötigungshandlung ausschliesslich im Umstand,
dass der Beschwerdeführer seine generelle Überlegenheit als Erwachsener,
seine Autorität als Stiefvater, die teils freundschaftlichen Gefühle und die
Zuneigung der beiden Knaben schamlos und gezielt ausgenützt und die Opfer
dadurch in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben hat, der sie ausser
Stand setzte, sich über den Widerstand, den sie schon aufbrachten, hinaus
gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Damit kommt die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe seine Opfer im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB unter
psychischen Druck gesetzt. In der Tat kann sich nach der Rechtsprechung die
tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation namentlich bei kindlichen
Opfern auch ergeben, wenn der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet, dem
Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aber aus anderen Gründen
nicht zuzumuten ist, sofern die Umstände in ihrer Gesamtheit als
instrumentalisierte strukturelle Gewalt erscheinen. Dies fällt bei der
sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum, insbesondere
Autoritätsträgern des gleichen Haushalts, in Betracht, weil diese Täter
gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit
der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und
emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen
ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare
Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle
Übergriffe zu wehren (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f.; 128 IV
97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Dementsprechend hat das Bundesgericht denn
auch erkannt, dass es eine "gewaltfreie" Pädosexualität nicht gibt (Urteil
des Kassationshofs 6S.354/1997 vom 16.6.1997 E. 3 mit Hinweisen).

Auch im zu beurteilenden Fall ergeben sich die Elemente der strukturellen
Gewalt aus der Unterlegenheit und der emotionalen und sozialen Abhängigkeit
der Opfer sowie der Autoritätsstellung des Beschwerdeführers als Stiefvater.
Diese Elemente sind im Übrigen im Haftbefehl, wenn auch nicht ausdrücklich
unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Nötigung speziell hervorgehoben, so
doch jedenfalls in der Umschreibung der Familienverhältnisse mit enthalten
und somit ersichtlich.

Ob hinsichtlich Art. 189 Abs. 1 StGB Normidentität mit Art. 227-25 i.V.m.
Art. 227-26 CPF besteht, wie die Vorinstanz annimmt, ist hingegen unter dem
Gesichtspunkt des Spezialitätsprinzips ohne Bedeutung.

2.4.3 Eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität liegt auch nicht
hinsichtlich der Tatorte Tunis, Italien, Paris und Bremen vor. Wie die
Vorinstanz zu Recht erkennt, sind die Tatorte im massgeblichen
schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 nicht abschliessend aufgezählt.
Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die sexuellen Handlungen neben den
namentlich erwähnten Orten auch an verschiedenen weiteren "noch nicht im
Detail bekannten Orten, teilweise auch im Ausland" begangen wurden. Damit
lässt sich nicht sagen, der Schuldspruch sei nur auf die Straftaten
beschränkt gewesen, die an im Haftbefehl ausdrücklich aufgeführten Tatorten
begangen wurden. Dies gilt auch für den Tatort Paris. Ob der ersuchte Staat
im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 EAUe ein besonderes Interesse an der Prüfung
der Auslieferungsvoraussetzungen hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne
Bedeutung. Wesentlich ist, dass die offene Formulierung hinsichtlich der
Tatorte die Begehung strafbarer Handlungen auch im ersuchten Staat mit
einschliesst. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Strafuntersuchung sei hinsichtlich sexueller Handlungen zum Nachteil von
B.________ in Paris von den französischen Strafverfolgungsbehörden
eingestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den
Feststellungen der Vorinstanz bei den Dokumenten "Réquisitoire définitif" und
"Mandement de Citation" nicht um formelle Einstellungsbeschlüsse handelt. Im
Auslieferungsentscheid vom 24. April 1996 wurden denn auch allfällig in
Frankreich begangene sexuelle Handlungen mit Kindern nicht ausgeschlossen
(Untersuchungsakten HD act. 28/32/1). Dass die Vorinstanz gestützt auf nach
der Übergabe des Beschwerdeführers erhobene Beweise zum Schluss gelangte,
dieser habe sich auch in Paris an seinem Stiefsohn sexuell vergangen, ist
daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 3 StGB. Er macht geltend, das Gutachten des forensischen Dienstes der
psychiatrischen Klinik Königsfelden/AG vom 7. Februar 1997
(Untersuchungsakten HD act. 29/12/8) liege bereits über 6 ½ Jahre zurück. Für
das am 26. Februar 1998 erstellte Ergänzungsgutachten habe ihn die Expertin
nicht mehr persönlich angehört (Untersuchungsakten HD act. 113). Schliesslich
beruhten die Ausführungen der von der Vorinstanz mit Beschluss vom 13. März
2003 beigezogenen psychiatrischen Expertin auf einer unvollständigen
Aktenkenntnis. Angesichts des Alters des ersten psychiatrischen Gutachtens
hätte die Vorinstanz eine erneute umfassende psychiatrische Begutachtung
anordnen müssen.

3.2 Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid auf das eingehende
Gutachten des forensischen Dienstes der psychiatrischen Klinik
Königsfelden/AG vom 7. Februar 1997 (Untersuchungsakten HD act. 29/12/8)
sowie dessen nach Erlass des Schuldinterlokuts erfolgten Ergänzung vom 26.
Februar 1998 (Untersuchungsakten HD act. 113), welche beide durch die
Oberärztin Forensik Dr. D. Roos Steiger erstellt wurden. Anlässlich der
Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 16. April 1998 vor dem Bezirksgericht
Zürich beantwortete die Gutachterin zudem Zusatzfragen der Verteidiger des
Beschwerdeführers (Protokoll des Bezirksgerichts S. 109 ff.). Mit Beschluss
vom 13. März 2003 zog die Vorinstanz Frau Dr. med. C. Wyler als
sachverständige Gutachterin bei, welche über die Entwicklung des
Beschwerdeführers seit dem 30. November 1998, den Verlauf und Nutzen der
begonnenen Therapie und seine Legalprognose Auskunft zu erteilen hatte (Akten
des Obergerichts act. 259/260). Die Expertin erstattete ihren Bericht
mündlich in der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. April 2003
(Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 2 ff. [=
Akten des Obergerichts act. 303 S. 53 ff.]). Ferner berücksichtigt die
Vorinstanz verschiedene Berichte der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers
(vgl. etwa Akten des Obergerichts act. 230, 251/7/2, 274/6 und 294).

3.3
3.3.1Der Richter trifft seinen Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff.
1 StGB aufgrund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des
Täters und über dessen Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit
sowie über die Notwendigkeit der Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE
101 IV 124 E. 3b).

Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich der erforderlichen Aktualität des
Gutachtens wie bei sonstigen Beweisvorkehren im Strafverfahren der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Wo genügende Grundlagen bereits
vorliegen, dürfen diese als Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden. Das
formale Kriterium eines bestimmten Alters des in Frage stehenden Gutachtens
ist nicht massgeblich. Es kann ohne weiteres auf ein älteres Gutachten
abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht
verändert haben. Unter Umständen kann es auch genügen, ein
Ergänzungsgutachten einzuholen (BGE 128 IV 241 E. 3.4; vgl. auch Urteil des
Kassationshofs 6P.91/2002 vom 20.9.2002 E. 2.1.1, in welchem der
Kassationshof die Lehrmeinung, wonach die Begutachtung im Rahmen der
Anordnung einer stationären Massnahme nicht länger als ein Jahr zurückliegen
dürfe, ausdrücklich abgelehnt hat).

3.3.2 Der Verzicht der Vorinstanz auf erneute psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz durfte auf die
früheren Gutachten des forensischen Dienstes der psychiatrischen Klinik
Königsfelden/AG abstellen, welche die rechtsgenüglichen Entscheidgrundlagen
enthalten. Dass sich die Verhältnisse seit der Erstbegutachtung nicht
verändert haben, ergibt sich aus dem Bericht über die aktuelle Entwicklung
des Beschwerdeführers, welche die in der vorinstanzlichen Verhandlung
beigezogene Sachverständige in aller Ausführlichkeit erstattet hat. Darin
bestätigt die Expertin, dass die Legalprognose trotz der laufenden Therapie
nach wie vor ungünstig ist.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beurteilung der durch die
Vorinstanz beigezogenen Sachverständigen sei nicht schlüssig und beruhe auf
einer unzureichenden Aktenkenntnis, kann er nicht gehört werden. Denn ob ein
Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für
überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen
des Experten folgen oder eine Oberexpertise anordnen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 9 BV aufgeworfen werden kann (BGE 106 IV 236 E. 2a mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Anordnung einer
Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, er sei
nie im eigentlichen Sinne gewalttätig gewesen und habe Leib und Leben seiner
Opfer nie gefährdet. Es werde ihm auch nicht vorgeworfen, dass er vor seiner
Festnahme im Februar 1993 gegenüber einer grösseren Anzahl von kindlichen
Opfern sexuelle Handlungen begangen habe. Die von ihm ausgehende Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit sei daher nicht schwerwiegend. Auch hinsichtlich
seiner Stiefsöhne habe er in der Zeit in Freiheit zwischen Mitte August 1992
bis zum 6. Februar 1993 bewiesen, dass er von einem persönlichen Kontakt habe
Abstand nehmen können. Er habe sich damals auch sonst nichts zu Schulden
kommen lassen. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass er nunmehr seit über 10
Jahren in Haft sei. Faktisch sei die Allgemeinheit während dieser Zeit vor
ihm geschützt gewesen. Der bereits verbüssten Strafe und der seit Mai 2000
laufenden Psychotherapie müsse ein grosses Gewicht beigemessen werden. Im
Übrigen sei umstritten, ob bei ihm überhaupt eine psychische Störung
vorliege. Die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei
daher unverhältnismässig.

4.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar
theoretisch massnahmebedürftig, jedoch nicht massnahmefähig, so dass selbst
bei Bejahung einer Massnahmewilligkeit von der Anordnung einer ambulanten
Massnahme oder einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäss Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abzusehen sei. Ferner nimmt sie an, sexuelle
Handlungen mit Kindern zögen sich gleichsam wie ein roter Faden durch seine
Lebensgeschichte. Der Beschwerdeführer sei kein Ersttäter und gefährde die
öffentliche Sicherheit, d.h. konkret Knaben in der Vorpubertät, in
schwerwiegender Weise. An dieser schlechten Legalprognose vermöge auch die
begonnene freiwillige Psychotherapie nichts zu ändern. Gestützt auf das
psychiatrische Gutachten nimmt die Vorinstanz schliesslich an, dass für einen
vollständigen Ausschluss des Rückfallrisikos nur eine Verwahrung in einer
geschlossenen Strafanstalt in Betracht falle. Es komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer bereits heute die ausgefällte Strafe mehr als verbüsst habe,
so dass der Warnwirkung der Freiheitsstrafe kein entscheidendes Gewicht mehr
beigemessen werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug
mangels Geständnis auch keine Gelegenheit gehabt, sich einer die angeklagten
Delikte aufarbeitenden deliktszentrierten Therapie zu unterziehen. Die
Verwahrung stelle somit die einzige Massnahme dar, mit welcher seiner
Rückfallsgefahr wirksam begegnet werden könne.

Demgegenüber gelangte das Bezirksgericht Zürich zum Schluss, der
Beschwerdeführer erweise sich aufgrund der gesamten Umstände nicht als Täter,
der die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährde. Dem
verbleibenden Restrisiko, welches von ihm für die Allgemeinheit ausgehe, sei
mit der ausgefällten mehrjährigen Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Die
einschneidende Freiheitsbeschränkung der Verwahrung rechtfertige sich noch
nicht.

4.3 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit
Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang
steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch
lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Er kann eine ambulante Behandlung
anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der
Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer
wiegender Weise und spiegelt sich sein gefährlicher Geisteszustand in der von
ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet,
wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer
abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen, wobei
nach Möglichkeit therapeutische und ärztliche Hilfe zu leisten ist (Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b).

Art. 43 StGB regelt seinem Randtitel nach die "Massnahmen an geistig
Abnormen". Der Begriff des Geisteszustands wird im Sinne des Randtitels
ausgelegt. Nach der Rechtsprechung sind solche Massnahmen daher nur gegenüber
geistig abnormen Tätern möglich. d.h. bei Tätern, deren psychischer
Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Nach der Rechtsprechung
können indes nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger
Anomalie im medizinischen Sinne als "geistige Abnormität" im Rechtssinne
qualifiziert werden.

Die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere
dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio"
und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf
andere Weise behoben werden kann (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Das
Bundesgericht unterscheidet unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit - im
Sinne einer Typisierung mit blosser Orientierungsfunktion - verschiedene
Tätertypen, bei denen eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in
Betracht fällt. Hierunter fallen zunächst hochgefährliche Täter, die im
Hinblick auf die Art der Therapie, die vernünftigerweise erwartet werden
kann, weder heilbar sind noch einer Pflege bedürfen, mithin keiner Behandlung
zugänglich sind. Daneben kommt die Verwahrung bei solchen Tätern in Frage,
die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, die aber trotz
ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege so gefährlich bleiben, dass die
Gefahr schwerer Straftaten, vor allem von Gewaltdelikten, sei es innerhalb
oder ausserhalb der Anstalt, bestehen bleibt. Eine Behandlung gemäss Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist bei dieser Täterkategorie zwar nicht nutz- und
sinnlos, die Heilchancen sind aber kurz- oder mittelfristig derart ungewiss,
dass in diesem Zeitraum gravierende Delikte zu befürchten wären. Demgegenüber
kommt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bei
jenen Tätern in Frage, bei denen eine Behandlung notwendig ist, der
Sicherungsaspekt jedoch deutlich zurücktritt, sowie bei nicht gefährlichen
Tätern und schliesslich bei den in diesem Zusammenhang wenig problematischen
Tätern, die lediglich einer ambulanten Massnahme bedürfen, sei es im Vollzug
oder in der Freiheit. Eine Verwahrung kommt nur bei Gefährlichkeit des Täters
in Betracht. Bei dieser Beurteilung steht der Vorinstanz ein erhebliches
Ermessen zu.

Unter welchen Voraussetzungen eine schwer wiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen
ist, und wann eine Verwahrung notwendig erscheint, ist eine Rechtsfrage. Die
Beurteilung der Notwendigkeit muss dabei sowohl dem Sicherungsaspekt (Schutz
der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) wie dem Heilungsaspekt (Behandlung
im Hinblick auf Heilung und Entlassung) Rechnung tragen. Die schwer wiegende
Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern
auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes. Bei der Gefährdung
hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der
Gefahr geringere Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger
bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von
Leib und Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig
sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 125 IV 118 E. 5b/bb; 124
IV 246 E. 2b; 123 IV 1 E. 4c und 100 E. 2; 121 IV 297 E. 2b; 120 IV 1 E. 2c;
118 IV 108 E. 2a je mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
Prognosen über die Gefährlichkeit naturgemäss unsicher und schwierig sind.
Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens
ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der
Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die
Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" gilt bei der Prognosestellung nicht; der Entscheid muss auch gegenüber
möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden (BGE
127 IV 1 E. 2a und 2c/bb; 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen).

4.4
4.4.1Das von der Oberärztin Forensik erstellte Gutachten der Psychiatrischen
Dienste des Kantons Aargau vom 7.2.1997 diagnostizierte beim Beschwerdeführer
einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
histrionischen Zügen und andererseits eine Pädophilie gleichgeschlechtlicher
Ausrichtung. Es gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar
theoretisch massnahmebedürftig, indes nicht massnahmewillig und wohl kaum
massnahmefähig. Grund hiefür sei einerseits sein Alter, das Ausmass seiner
Störung (tief verwurzelte Pädophilie seit der Adoleszenz) und die Kombination
mit der Persönlichkeitsstörung (Gutachten, HD 29/12/8/ S. 37, 42 und 43). Es
müsse davon ausgegangen werden, dass auch eine langjährige intensive
Behandlung mit dem Ziel der Erhöhung der Selbstkontrolle beim
Beschwerdeführer kaum eine wesentliche Reduktion der Rückfallsgefahr bewirken
könne. Eine therapeutische Massnahme erscheine daher nicht als zweckmässig
(Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 1998, HD 113 S. 6). Im Weiteren
erachtete die Gutachterin die Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit
Kindern als hoch. Wolle man das Risiko möglicher Rückfälle vollständig
ausschliessen, komme nur eine Verwahrung in Frage. Dafür eigne sich beim
Beschwerdeführer eine geschlossene Anstalt (Ergänzungsgutachten vom 26.
Februar 1998, HD 113 S. 8 und 9).

Die von der Vorinstanz beigezogene Expertin attestierte dem Beschwerdeführer
eine tiefgreifende, vor allen Dingen homosexuell orientierte pädophil
fixierte Sexualdevianz mit Bevorzugung von Kindern vor allem unter 12 Jahren.
Es sei davon auszugehen, dass die Handlungsschwelle bezüglich zu erwartender
sexueller Handlungen mit Kindern niedrig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer unter Freiheitsbedingungen den Kontakt zu Kindern oder
anderen Risikosituationen meiden werde. Ungünstig hinsichtlich der
Legalprognose wirke sich namentlich seine Tatverleugnung aus (Akten des
Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 20 ff.).

Demgegenüber stellt sich die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers auf den
Standpunkt, dieser leide nicht unter einer Persönlichkeitsstörung (vgl.
ergänzender Therapiebericht vom 15.3.2002, Akten des Obergerichts act.
251/7/2 S. 5; ferner Akten des Obergerichts act. 294 S. 5; vgl. auch den im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten "dringenden Appell"). Im Übrigen
sei das Therapieziel einer Distanzierung von jeglichen möglichen
pädosexuellen Handlungen erreicht (ergänzender Therapiebericht vom 15.3.2002,
Akten des Obergerichts act. 251/7/2 S. 4 f.).
4.4.2 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Verwahrung mit den
massgeblichen Gesichtspunkten des Sanktionen- und Massnahmenrechts
auseinander und würdigt die einzelnen Komponenten zutreffend. Die Anordnung
der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletzt daher kein
Bundesrecht.
Im Vordergrund steht hiefür die vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefährlichkeit. Gefährdet sind die hochrangigen Rechtsgüter der ungestörten
sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der sexuellen
Integrität. Nach der Rechtsprechung können bei diesen hochwertigen
Rechtsgütern an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe
Anforderungen gestellt werden als bei der Gefährdung weniger bedeutender
Rechtsgüter (E. 4.3). Nach den Erkenntnissen der Gutachterinnen ist beim
Beschwerdeführer aber gar von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
Der Entscheid über die Verwahrung stützt sich denn auch auf dieses hohe
Rückfallrisiko und nicht auf die für sich allein wenig aussagekräftige
Feststellung der Gutachterin, dass nur eine Verwahrung in Frage komme, wenn
man das Risiko möglicher Rückfälle vollständig ausschliessen wolle
(Ergänzungsgutachten, Untersuchungsakten HD act. 113 S. 9). In diesem
Zusammenhang ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter ist. So
liegen der Verurteilung durch den Crown Court Leeds/GB vom 4. Januar 1988
schwere sexuelle Übergriffe zum Nachteil von zwei vorpubertären Kindern in
England zu Grunde. Im Weiteren liess er sich nach seinem eigenen
Eingeständnis auch auf seinen früheren Reisen in Afrika und Australien sowie
etwa im Januar 1986 in Zürich sexuelle Übergriffe zum Nachteil verschiedener
Knaben zu Schulden kommen (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung
1P.323/2003 vom 25.6.2003 E. 2.4; ferner Gutachten, Untersuchungsakten, HD
29/12/8 S. 17; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S.
4 und 17). Erwähnenswert erscheint hier auch der unter dem Titel einer
angeblichen, zumindest falsch verstandenen "Satiationstherapie" erfolgte
intensive Vertrieb von Kinderpornographie.

Wie die Gutachterinnen ferner übereinstimmend feststellen, ist der
Beschwerdeführer einer für Sexualtäter indizierten Behandlung zur Stärkung
der Selbstkontrolle nicht zugänglich. Als Hauptgrund hiefür wird genannt,
dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet, was die
Deliktsrekonstruktion als zentrales Element der Therapie verunmögliche
(Ergänzungsgutachten a.a.O.; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem
Protokoll, act. 284, S. 22). In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen
Instanzen allerdings zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt in einem
gewissen Spannungsverhältnis zum strafprozessualen Aussageverweigerungsrecht
des Angeklagten steht. Aus psychiatrischer Sicht mag das Eingeständnis der
angeklagten Straftaten unabdingbare Voraussetzung für eine deliktsorientierte
Behandlung bilden. Ob aus rechtlicher Sicht allerdings aus einem Bestreiten
der Taten in der Strafuntersuchung ohne weiteres auf eine Therapieunfähigkeit
und damit auf eine schlechte Legalprognose des Angeschuldigten geschlossen
werden kann, scheint in dieser Absolutheit nicht evident. Wie es sich damit
im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben, da nach
Auffassung der Gutachterin im erstinstanzlichen Verfahren beim
Beschwerdeführer selbst die Aufnahme in ein entsprechendes
Behandlungsprogramm wegen der Dauer und Schwere seiner sexuellen Deviation
und der kombinierten Persönlichkeitsstörung kaum eine wesentliche Reduktion
der Rückfallgefahr bewirken könnte (vgl. Ergänzungsgutachten
Untersuchungsakten HD 113 S. 6). Auch wenn somit nicht von einer absoluten
Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind die
kurz- und mittelfristigen Erfolgsaussichten einer Therapie zum heutigen
Zeitpunkt äusserst ungewiss.

Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt nicht zu einem anderen
Ergebnis. Zwar trifft zu, dass seine Therapeutin die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht. Doch vermag dies die Erkenntnisse
der gerichtlichen Gutachterinnen nicht zu entkräften. Denn die Therapeutin
stützt sich für ihren Standpunkt lediglich auf die Blindauswertung der
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten psychologischen
Testuntersuchung. Diese ist aber nach den einleuchtenden Ausführungen der
Gutachterinnen lediglich ein Baustein in der Persönlichkeitsbeurteilung.
Daneben kommt dem persönlichen Eindruck während der Exploration sowie den
Eindrücken, die aus den Akten entstehen und durch Drittauskünfte mitgeteilt
werden, wesentliche Bedeutung zu (Protokoll des Bezirksgerichts S. 120 ff.;
Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 31 f.). Im
Übrigen sind nach der Rechtsprechung Berichte von Therapeuten ohnehin mit
Zurückhaltung zu würdigen, denn ein Therapieverhältnis lässt sich mit einer
gutachterlichen Tätigkeit nur schwer vereinbaren (Urteil des Kassationshofs
6P.43/2000 vom 26.4.2000 E. 1b mit Hinweisen).

Soweit die Therapeutin weiter annimmt, das Therapieziel einer Selbstkontrolle
sei in ihrer Behandlung bereits erreicht, scheinen die Bedenken der vom
Obergericht beigezogenen Sachverständigen ohne weiteres als nachvollziehbar.
Denn eine eigentliche deliktszentrierte Arbeit war ihr angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer die Straftaten auch in der Therapie
geleugnet hat (vgl. Bericht vom 15.3.2002, Akten des Obergerichts act.
251/7/2 S. 5), nicht möglich. Abgesehen davon verfügt die Therapeutin nach
einhelliger Auffassung auch nicht über die für die Arbeit mit
Sexualstraftätern als notwendig erachteten forensisch-psychiatrischen
Fachkenntnisse, was den Wert ihrer Aussage erheblich relativiert (Protokoll
des Bezirksgerichts S. 114 f.; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem
Protokoll, act. 284, S. 13, 25; vgl. auch die Berichte des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich
[PPD] vom 5.3.2002, Akten des Obergerichts act. 251/4/5 S. 2f. und vom
16.7.2002, act. 251/20/2 S. 2; ferner Stellungnahme der Therapeutin, Akten
des Obergerichts act. 294 S. 1).

Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
nunmehr bereits seit langer Zeit in Haft ist, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es mag zutreffen, dass sich die langjährige, als einschneidend
empfundene Strafverbüssung abschreckend auswirken kann, so dass sich der
Entlassene in seinem künftigen Verhalten von dieser Wirkung leiten lassen
wird. Doch sind die Sachverständigen trotz dieses Gesichtspunktes beim
Beschwerdeführer zum Schluss gelangt, dass auch nach dem langen
Freiheitsentzug von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen und die Verwahrung
daher notwendig sei.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Dieses kann bewilligt
werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, diese
ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen
Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl.
BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine
Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber