Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.373/2003
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6S.373/2003 /pai

Urteil vom 27. Januar 2005
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________ (geb. Y.________),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Veruntreuung (Art. 138 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 11. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 11. Juli 2003
wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen
mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung von 45 Tagen
Untersuchungshaft. Es verpflichtete ihn, dem Geschädigten A.________ Fr.
1'100'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. August 1999 als Schadenersatz zu
bezahlen.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid des Obergerichts sei in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher
Veruntreuung in einem Punkt aufzuheben und die Sache daher zur Festsetzung
eines niedrigeren Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 5. August 2004 die von
X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer trat ca. im März 1999 an seinen Anlageberater und
Vermögensverwalter A.________ heran und erzählte ihm, dass er einen gewissen
B.________ in der Administration Inguschetiens kenne, der ein Vermögen von
ca. Fr. 80'000'000.-- verwalte und bereit sei, gegen Zahlung von Fr.
1'500'000.-- die Verwaltung dieses Vermögens auf andere Personen zu
übertragen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er wolle selber Fr.
300'000.-- beisteuern. A.________ müsste somit noch Fr. 1'200'000.--
auftreiben und könnte sich damit das lukrative Mandat sichern. Einige Wochen
später teilte der Beschwerdeführer A.________ mit, dass er B.________ Fr.
300'000.-- übergeben habe. A.________ war am Vermögensverwaltungsauftrag
interessiert. Er beschaffte sich daher durch Aufnahme von zwei kurzfristigen
Darlehen  von seinen Freunden C.________ (Fr. 400'000.--) und D.________ (Fr.
800'000.--) den Betrag von Fr. 1'200'000.-- in bar und übergab das Geld im
Juli 1999 dem Beschwerdeführer. Dieser verwendete das Geld nicht zum
vereinbarten Zweck, was auch gar nicht möglich gewesen wäre, da seine
Darstellung betreffend die Übertragung eines lukrativen
Vermögensverwaltungsauftrags durch einen Administrator aus Inguschetien frei
erfunden war. Der Beschwerdeführer wollte nach seinem Plan einen Teil des
Geldes für spekulative Geschäfte einsetzen, um mit den daraus erhofften
Gewinnen die Verluste wettzumachen, die er infolge von Spekulationsgeschäften
seines Anlageberaters A.________ erlitten hatte. Über den Bargeldbetrag von
Fr. 1'200'000.-- wurde unter anderem wie folgt verfügt. Der Beschwerdeführer
händigte Fr. 50'000.-- seiner (damaligen) Ehefrau aus, welche den Betrag auf
ihr Sparkonto überwies. Fr. 90'000.-- verwendete er für Zahlungen betreffend
sein Ferienhaus-Projekt in Italien. Fr. 60'000.-- überwies er auf ein ihm
gehörendes Bankkonto,  und Fr. 140'000.-- überwies er auf ein neu eröffnetes
Bankkonto, welches auf den Namen seiner Ehefrau lautete. Der Restbetrag war
zunächst in Safes bei verschiedenen Banken deponiert. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers entnahm daraus im November 1999 Fr. 354'000.-- und zahlte
den Betrag auf ein neu eröffnetes Bankkonto ein. Der Beschwerdeführer
seinerseits entnahm im November 1999 den Safes unter anderem den Barbetrag
von Fr. 457'000.-- und deponierte diesen im Keller des Hauses seiner
Freundin. Noch vor seiner Verhaftung gab der Beschwerdeführer A.________ Fr.
100'000.-- in bar zurück.

1.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in diesem Punkt in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheids vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 Abs. 1
StGB) mangels Arglist freigesprochen (angefochtener Entscheid S. 412 f.), ihn
aber wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt
(angefochtener Entscheid S. 401 ff.).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den objektiven Tatbestand der
Veruntreuung nicht erfüllt, da keine Werterhaltungspflicht bestanden habe.
Jedenfalls habe er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, weil er
ersatzbereit gewesen sei.

2.
Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, beziehungsweise wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet, wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wegen Veruntreuung mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, A.________ habe dem
Beschwerdeführer den Barbetrag von Fr. 1'200'000.-- einzig und allein in der
Absicht gegeben, dass dieser das Geld für die Ablösung eines
Vermögensverwaltungsmandats einsetze (angefochtenes Urteil S. 404). Sie wirft
dem Beschwerdeführer vor, dass er das Geld nicht vereinbarungsgemäss zur
Erlangung des Vermögensverwaltungsauftrags für A.________, sondern für eigene
Bedürfnisse verwendet habe (angefochtenes Urteil S. 401/402). Die Vorinstanz
fasst unter Hinweis auf BGE 120 IV 117 und BGE 124 IV 9 die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Veruntreuung durch
zweckwidrige Verwendung von Darlehen zusammen (angefochtenes Urteil 402 f.).
Die diesbezüglichen Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall analog
anwendbar, auch wenn es sich dabei nicht um ein eigentliches Darlehen handle
und die genaue rechtliche Qualifikation der Geldhingabe offen bleiben könne
(angefochtenes Urteil S. 403/404). A.________ habe das Geld dem
Beschwerdeführer mit einem klaren Auftrag über dessen Verwendung
ausgehändigt. Daher sei die Verfügungsmacht (recte: Verfügungsbefugnis) des
Beschwerdeführers beschränkt gewesen. A.________ habe das Geld in seinem
eigenen Interesse hingegeben, habe er sich damit doch den Gewinn bringenden
Vermögensverwaltungsauftrag verschaffen wollen. Unter diesen Umständen sei
der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, für den Werterhalt des Geldes so
lange besorgt zu sein, bis es weisungsgemäss und zweckbestimmt hätte
eingesetzt werden können. Indem der Beschwerdeführer stattdessen das Geld im
eigenen Interesse verwendet habe beziehungsweise es für seine persönlichen
Zwecke habe verwenden wollen, habe er es sich angeeignet und sich dadurch
unrechtmässig zulasten von A.________ zumindest vorübergehend bereichert
(angefochtenes Urteil S. 404 f.).
2.2 Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB ist nach der Rechtsprechung, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder
abzuliefern (BGE 80 IV 53, 55; 120 IV 117 E. 2b; 106 IV 257 E. 1, je mit
Hinweisen). Nach einer anderen Umschreibung gilt als anvertraut, was mit
rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine
unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Hans Schultz,
ZBJV 98/1962 S. 112; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 138 N. 4, mit Hinweisen). Gemäss einer
neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an
einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über
das Anvertraute aufgibt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler
Kommentar, StGB II, 2003, Art. 138 N. 41).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat das
Bargeld in der Höhe von Fr. 1'200'000.-- von A.________ mit der Verpflichtung
empfangen, diesen Vermögenswert einer bestimmten Drittperson zukommen zu
lassen, und zwar gleichsam als Entgelt für den Vermögensverwaltungsauftrag,
welchen A.________ im eigenen Interesse von diesem Dritten unter Vermittlung
des Beschwerdeführers erlangen wollte. Das Geld war damit dem
Beschwerdeführer von A.________ anvertraut worden. Ein Vermögenswert ist dem
Täter auch im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut, wenn dieser sich die
Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene - nicht arglistige -
Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass
der Getäuschte dem Täter den Vermögenswert anvertraut hat (BGE 117 IV 429 E.
3c.).
2.3 Der Beschwerdeführer hat das ihm von A.________ übergebene Geld nicht an
den Dritten weitergeleitet, was auch gar nicht möglich gewesen wäre, da
dieser nicht existierte. Er hat es vielmehr zu einem kleinen Teil für sich
verbraucht und es im Übrigen einerseits an verschiedenen Orten in bar
deponiert und andererseits auf mehrere Bankkonten überwiesen, über welche er
und/oder seine Ehefrau verfügen konnten. Er wollte mit dem Betrag von Fr.
1'200'000.-- teilweise spekulative Anlagen tätigen und die Fr. 1'200'000.--
nur dann an A.________ zurückzahlen, wenn er mit den spekulativen Anlagen
einen Gewinn von ungefähr Fr. 400'000.-- erzielt hätte (siehe dazu den
Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2004, E.
III/4b S. 35 und E. 4e S. 37). Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten den Bargeldbetrag von Fr.
1'200'000.-- im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "angeeignet" habe
(siehe angefochtenes Urteil S. 404/405). Ob dem Beschwerdeführer Aneignung
anvertrauter fremder beweglicher Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB oder aber, entsprechend der Ergänzungsanklage vom 14. Januar 2002,
unrechtmässige Verwendung von anvertrauten Vermögenswerten im Sinne von Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die inkriminierten Verfügungen über
das Bargeld als Tathandlungen im Sinne des Veruntreuungstatbestands anzusehen
sind.

2.4 Die vereinbarte Weiterleitung des dem Beschwerdeführer anvertrauten
Vermögenswerts an den Dritten zwecks Beschaffung des
Vermögensverwaltungsauftrags für A.________ war nicht möglich, da dieser
Dritte nicht existierte, sondern vom Beschwerdeführer zur Täuschung
A.________s erfunden worden war. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet,
das Geld A.________ zurückzugeben. Indem er dies unterliess und stattdessen
das Geld anderweitig verwendete, erfüllte er den objektiven Tatbestand der
Veruntreuung. Sein Einwand, es habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz
keine Werterhaltungspflicht bestanden, ist unbegründet.

3.
3.1 Der Tatbestand der Veruntreuung setzt subjektiv neben dem Vorsatz die
Absicht des Täters voraus, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern. An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es in gewissen
Konstellationen fehlen, wenn der Beschuldigte ersatzbereit, d.h. zum Ersatz
fähig und gewillt ist (siehe dazu BGE 74 IV 27 E. 2 und E. 3b; 118 IV 27 E.
3; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 109 ff.; kritisch Gilbert Kolly,
Veruntreuung und sog. Ersatzbereitschaft, ZStrR 114/1996 S. 221 ff., 229 f.).
3.2 Die Vorinstanz hält fest, auf Ersatzbereitschaft könne sich nur berufen,
wer fähig sei, dem Berechtigten den Wert der Sache zu ersetzen, und zwar
jederzeit vom Moment des tatbestandsmässigen Handelns an. Diese Voraussetzung
sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt gewesen, habe er doch bereits einen
Teil des Geldes in sein Ferienhaus investiert und eine gewisse Summe seiner
Ehefrau zukommen lassen. Zudem habe er mit dem Geld spekulieren wollen, um
frühere Verluste, die ihm von A.________ verursacht worden seien, wieder
auszugleichen. Während des geplanten Geldeinsatzes wäre er aber nicht in der
Lage gewesen, das Geld jederzeit A.________ zurückzugeben (angefochtenes
Urteil S. 408). Die Vorinstanz hält im Weiteren unter Hinweis auf den
erstinstanzlichen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe gar nicht die
Pflicht eines Darlehensnehmers auf sich genommen und sei nicht verpflichtet
gewesen, A.________ den erhaltenen Betrag von Fr. 1'200'000.--
zurückzuzahlen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, dieses Geld an einen
Dritten weiterzuleiten und damit A.________ den Vermögensverwaltungsauftrag
zu verschaffen. Seine Ersatzbereitschaft hätte sich somit nicht auf die
Rückzahlung des Betrags von Fr. 1'200'000.-- bezogen, sondern auf die
Verschaffung des Vermögensverwaltungsmandats an A.________, wozu der
Beschwerdeführer aber gar nicht in der Lage gewesen sei, weil diesbezüglich
alles eine erfundene Geschichte gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 408 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung
zusammen mit seiner Ehefrau über liquide Mittel in einem Fr. 1'100'000.--
übersteigenden Betrag verfügt und sei daher ersatzfähig gewesen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz müsse die Ersatzbereitschaft nicht jederzeit,
sondern einzig im Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins vorhanden sein.
Im vorliegenden Fall sei aber weder ein klarer Rückzahlungstermin noch ein
genauer Termin für die Beschaffung des Vermögensverwaltungsauftrags
vereinbart worden. Er habe unstreitig die Absicht gehabt, A.________ das Geld
nach einer gewissen Zeit zurückzuzahlen. Er sei somit zum Ersatz fähig und
gewillt gewesen, weshalb die Ersatzbereitschaft gegeben und damit die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung zu verneinen sei.

3.4 Die vereinbarte Weiterleitung des dem Beschwerdeführer anvertrauten
Geldes an den Dritten zwecks Beschaffung des Vermögensverwaltungsauftrags für
A.________ war unmöglich, da dieser Dritte nicht existierte, sondern vom
Beschwerdeführer zur Täuschung A.________s erfunden worden war. Der
Beschwerdeführer war daher von Anbeginn an verpflichtet, das Geld A.________
zurückzugeben. Er behielt es stattdessen und wollte es vor allem für
Spekulationsgeschäfte verwenden. Er hätte das Geld nach seinem Plan
zurückgezahlt, nachdem er einen Gewinn von ungefähr Fr. 400'000.-- erzielt
hätte. Der Beschwerdeführer war somit offensichtlich nicht gewillt, das Geld
jederzeit zurückzuerstatten. Selbst wenn er dazu jederzeit fähig gewesen sein
sollte, fehlte demnach die Ersatzbereitschaft. Daher kann dahingestellt
bleiben, ob diese in einer Konstellation der vorliegenden Art überhaupt
rechtlich relevant sein könnte. Der Beschwerdeführer handelte mithin in der
Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: