Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.365/2003
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6S.365/2003 /kra

Urteil vom 19. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Genugtuung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
3. Strafkammer, vom 28. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Juni 2001, um 01.05 Uhr, fuhr X.________ mit seinem Personenwagen in
Begleitung seiner damaligen Freundin A.________ auf der A1 von Baden in
Richtung Bern. Auf dem Gemeindegebiet Staufen geriet der Wagen nach rechts,
touchierte die Randleitplanke, überquerte danach beide Fahrspuren und stiess
schliesslich gegen die Mittelleitplanke. Durch den heftigen Aufprall wurde
A.________, welche die Sicherheitsgurten nicht angelegt hatte, aus dem Wagen
geschleudert. Sie erlitt schwere Schädel-Hirn-Verletzungen mit akuter
Hirnblutung, ausgedehnte Lungenprellungen sowie einen Oberarmbruch links.

B.
Das Bezirksamt Lenzburg bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 29. Januar
2001 u.a. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von
sieben Tagen bedingt und zu einer Busse von Fr. 600.--. Auf Einsprache des
Beurteilten hin erklärte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ mit Urteil
vom 23. Januar 2003 u.a. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der
mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten als
Motorfahrzeuglenker schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 30 Tagen
Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung
innert zwei Monaten umwandelbar in 20 Tage Haft. Ferner stellte es fest, dass
der Geschädigten dem Grundsatze nach Zivilansprüche zustehen.

Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung hiess das Obergericht des
Kantons Aargau vom 28. Juli 2003 gut und sprach ihn von den Vorwürfen des
Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, der mangelnden Aufmerksamkeit
im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und der fahrlässigen
schweren Körperverletzung frei. Es erklärte X.________ schuldig des
Nichttragens der Sicherheitsgurten und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
60.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert zwei Monaten umwandelbar
in zwei Tage Haft. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten trat es nicht
ein.

C.
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und X.________ sei zu
verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 %
seit dem 14. Juni 2001 zu bezahlen.

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht
eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit
den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich
bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine
Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art.
8 Abs. 1 lit. c OHG). Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und gemäss Art.
270 lit. e BStP ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG; BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E.
1.2). Für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil genügt
es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE
122 II 211 E. 3c).

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie
führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art.
277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer neuen Entscheidung des
Bundesgerichts in der Sache selbst. Soweit die Beschwerdeführerin die
Zusprechung einer Teilgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- beantragt,
kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

3.
3.1
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof
verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dem Selbstunfall sei bereits
anlässlich des gemeinsamen Ausgangs der Parteien ein heftiger Streit
vorausgegangen, welcher sich während der Autofahrt fortgesetzt habe. Der
Beschwerdegegner habe stets geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihm
während der Fahrt ins Steuer gegriffen und den Wagen nach rechts gelenkt. Er
habe in der Folge das Lenkrad zurückdrehen wollen und Gegensteuer nach links
gegeben, worauf es zum Zusammenstoss gegen die Mittelleitplanke gekommen sei.
Die Vorinstanz erachtet diese Darstellung nicht als völlig abwegig (anders
noch das erstinstanzliche Urteil). Sie nimmt an, der Griff ins Steuer des
Beschwerdegegners habe die unmittelbarste Ursache für das gesetzeswidrige
Fahrmanöver und den Unfall dargestellt, weshalb sie den Beschwerdeführer in
Anwendung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" von den
Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der damit in
Zusammenhang stehenden Verletzung von Verkehrsregeln freisprach.

3.2 Die Beschwerde richtet sich im Strafpunkt gegen den Freispruch des
Beschwerdegegners von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
Dabei macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfassungsmässigen
Grundsatzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz geltend.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP
nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung
eidgenössisches Recht verletze. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2
BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde steht somit für die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung und der Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in
dubio pro reo" nicht zur Verfügung. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt
nicht eingetreten werden.

Nicht mehr Erfolg beschieden wäre der Beschwerde auch, wenn man sie in eine
staatsrechtliche Beschwerde umdeuten wollte (vgl. hiezu aber BGE 120 II 270
E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin Willkür geltend machen will, genügt ihre
Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich lediglich darauf, ihre Sicht
der Dinge darzulegen und ihren Standpunkt zu bekräftigen. Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Auf eine blosse Behauptung von
Willkür mit pauschalen Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125
I 492 E. 1b mit Hinweisen).

4.
Im Zivilpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer
Teilgenugtuung von Fr. 30'000.--. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt
schon wegen der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eingetreten werden (vgl. E. 2). Im Übrigen hat die Vorinstanz den
Zivilanspruch der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs des
Beschwerdegegners gar nicht beurteilt, so dass die Beschwerdeführerin die
Nichtigkeitsbeschwerde insofern gar nicht ergreifen kann (Art. 271 Abs. 1
BStP).

5.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: