Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.34/2003
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6S.34/2003 /kra

Urteil vom 21. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Postfach 1548,
5401 Baden,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
1. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Namen verschiedener Gesellschaften bot X.________ von August 1999 bis März
2001 gegen eine Gebühr von Fr. 100.--  Kreditvermittlungen mit
Finanzinstituten an, die nicht existierten. Gegen dieselbe Gebühr gab er von
Sommer bis Winter 1999 vor, Heimarbeit zu vermitteln. Zwischen Dezember 1997
und März 2001 bestellte X.________ drei Mal unter falschem Namen
Druckerpatronen bei der D.________ AG, ohne die gelieferte Ware je zu
bezahlen. Am 23. Januar 2001 benützte er in Baden die öffentlichen
Verkehrsmittel ohne Fahrausweis.

B.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 16. Mai 2002 wegen
gewerbsmässigen Betrugs sowie wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz
zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 20 Monaten. Es widerrief den
bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe von 17 Monaten, die das
Obergericht des Kantons Luzern am 3. Februar 1998 ausgesprochen hatte.

Eine Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12.
Dezember 2002 ab.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen, die
der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides
vorbringt, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66
f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht arglistig gehandelt und
daher bei der Vermittlung von Krediten und Heimarbeit keinen Betrug begangen.
Die Geschädigten hätten bei gehöriger Vorsicht die Täuschung erkennen können.
Zahlreiche Anhaltspunkte (Postfachadresse, kein Telefonanschluss, kein
Eintrag im Handelsregister usw.) hätten sie über die Glaubwürdigkeit der
erhaltenen Informationen stutzig machen müssen. Der Beschwerdeführer habe
weder versucht, sie von einer Überprüfung seiner Angaben abzuhalten noch
lägen besondere Umstände vor, auf Grund derer er davon hätte ausgehen können,
dass sie von einer Überprüfung absehen würden. Zudem sei die Schutzwürdigkeit
der Geschädigten fraglich. Diese hätten in grossen finanziellen
Schwierigkeiten gesteckt und als schlechte Zahler wohl eher versucht, einen
Kreditgeber mehr zu schädigen. Dieselben Überlegungen würden auch im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimarbeit gelten.

2.1 Eine Täuschung gilt als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann unter Umständen
Arglist vorliegen, so etwa, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte
die Überprüfung der Angaben unterlassen werde. Bei der Prüfung der Arglist
ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall
zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Für die
Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass der Getäuschte die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen
trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und leichtfertig gehandelt hat (BGE 128 IV
18 E. 3a S. 20; 126 IV 165 E. 2a S. 171 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Betrugstatbestand (Urteil S.
9-11) verwiesen werden.

2.2 Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der
Beschwerdeführer in Inseraten im Namen verschiedener Gesellschaften seine
Vermittlertätigkeit im Kreditbereich anbot. Die Unterlagen, die er seinen
Kunden zukommen liess, seien sehr professionell abgefasst gewesen. Darin habe
er sich auf seine langjährige Erfahrung im Finanzvermittlungsbereich und
seine Beziehungen mit ausländischen Finanzinstituten berufen, die bereit
seien, auch in aussichtslosen Fällen Geld zu borgen. Er habe den Kunden
mitgeteilt, dass sich die Zinsbelastung nebst der Kreditsumme auch nach den
persönlichen Verhältnissen richten würde. Der Zinssatz würde zwischen 4.5 %
und 9.75 % betragen und vom jeweiligen Darleiher individuell festgesetzt. Die
Kunden hätten zahlreiche Unterlagen (Kreditantrag im Original,
Lohnabrechnungen, Kopie eines amtlichen Ausweises) einreichen müssen. Die
Gebühr sei fällig gewesen, wenn nach Angaben des Beschwerdeführers eine
reelle Möglichkeit bestanden habe, einen geeigneten Geldgeber zu finden. Nach
Erhalt der Gebühr habe der Beschwerdeführer seinen Kunden mitgeteilt, dass
ein Kreditdossier erstellt und einem möglichen Geldgeber zur weiteren Prüfung
und Bearbeitung zugestellt werde. Die Kunden hatten sich schriftlich zu
melden, wenn sie nicht innert nützlicher Frist Nachricht vom Geldgeber
erhielten. Die Korrespondenz des Beschwerdeführers habe bei den Geschädigten
einen seriösen Eindruck erweckt. Diskretion (Postfachadresse, kein
Telefonanschluss, Überweisung der Gebühr in einem Brief) sei in
Kreditvermittlungsgeschäften üblich.

2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz kann unter diesen Umständen den
Geschädigten keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Die zugesicherte
Leistung sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Es hätten sich daher keine
Nachforschungen über die Seriosität des Beschwerdeführers und seiner
Gesellschaften aufgedrängt. Es sei ferner nicht jedem bekannt, ob und unter
welchen Bedingungen eine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden
müsse. Die Geschädigten hätten zudem die Bonität der Kreditinstitute gar
nicht überprüfen können, da deren Name erst nach Zahlung der Gebühr
mitgeteilt worden sei, was bei Kreditgeschäften üblich sei.

Die Auffassung der Vorinstanz - die sich entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers sehr wohl mit dessen Einwendungen auseinander setzt - ist
nicht zu beanstanden. Der Betrugstatbestand setzt nicht voraus, dass
Geschäftspartnern grundsätzlich mit Misstrauen zu begegnen ist. Der
Beschwerdeführer errichtete ein raffiniertes Lügengebilde, dem selbst
erfahrene Geschäftsleute wie Angestellte eines Finanzinstitutes und einer
Bank zum Opfer fielen. Angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers
hatten die Geschädigten keinerlei Anlass, dessen Bonität und Seriosität zu
überprüfen. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, als sie das
Verhalten des Beschwerdeführers als arglistig beurteilte.

2.4 In Bezug auf die Vermittlung von Heimarbeit legt der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe. Der blosse
Verweis auf seine Argumentation, mit der er die Annahme von Arglist im
Zusammenhang mit seiner "Vermittlertätigkeit" im Kreditbereich rügt, genügt
den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht.
Insoweit kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn er
im Übrigen von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der einzigen Person, die
auf sein Inserat antwortete, freigesprochen werden müsste, änderte dies
angesichts der beträchtlichen Anzahl von Betrügen (rund 100) nichts am
Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs und bliebe ohne massgeblichen
Einfluss auf das Strafmass.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Annahme von Arglist auch im Zusammenhang mit
der Bestellung von Druckerpatronen. Er sei leistungswillig gewesen. Die
Geschädigte hätte zudem sehr leicht in Erfahrung bringen können, dass die
Firmen, unter deren Namen er die Bestellungen aufgab, nicht existierten.

3.1 Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer seit 1996 keiner geregelten Arbeit mehr nachging,
sondern einzig von den Gebühren lebte, die ihm seine Kunden zahlten. Gegen
ihn seien Betreibungen hängig und eine Vielzahl von Rechnungen ausstehend
gewesen. Er habe zugegeben, unter verschiedenen Namen Bestellungen
aufzugeben, da er gedacht habe, auf diese Weise eher etwas geliefert zu
bekommen.

3.2 Wer zur Erfüllung einer vertraglichen Leistung offensichtlich nicht fähig
ist, ist nach der Rechtsprechung auch nicht erfüllungswillig (vgl. BGE 118 IV
359 E. 2 S. 361). In Anbetracht der beschriebenen Umstände verletzte die
Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie annahm, der Beschwerdeführer sei nicht
zahlungsfähig und daher auch nicht zahlungswillig gewesen. Zutreffend erwägt
sie auch, dass der Geschädigten kein Vorwurf gemacht werden könne, über die
finanzielle Situation der Besteller keine Auskünfte eingeholt zu haben. Bei
kleinen Beträgen (zwischen Fr. 200.-- und rund Fr. 465.--) seien
Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden kosten- und
zeitaufwändig und daher nicht üblich. Die Geschädigte habe zudem sofort
reagiert, als sie bei der dritten Bestellung die Handschrift des
Beschwerdeführers erkannt habe, obwohl die Bestellung unter einem neuen Namen
eingegangen sei. Natürlich hätte die Geschädigte vorsichtiger sein und
Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers einholen können.
Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten, die sie zu einer grösseren
Vorsicht hätten bewegen sollen, lagen jedoch keine vor. Sie konnte somit
handelsüblich vorgehen, ohne dass ihr Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 41, 63 und 68 Ziff. 1
StGB. Letztere Bestimmung dürfe nicht zur Anwendung gelangen, da die
Strafdrohung von Art. 51 des Transportgesetzes (SR 742.40) nur auf Busse
laute. Die zur Last gelegten Straftaten seien reine Bagatelldelikte. Das
Verschulden sei gering. Der Beschwerdeführer habe nicht gewerbsmässig
gehandelt und habe auch andere Einkünfte erzielt. Indem die Vorinstanz ihm
den bedingten Strafvollzug nicht gewährt habe, habe sie ihr Ermessen
überschritten.

4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Dem Sachrichter steht bei der
Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein
erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses
auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der kantonale Richter den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 mit
Hinweisen).

Wenn die vorgesehene Freiheitsstrafe 18 Monate nicht erheblich übersteigt und
die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Übrigen gegeben sind, muss
sich der Richter mit der Frage auseinander setzen, ob angesichts der
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten
Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufe. Bejaht
er dies, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtswinkel der
persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Die Strafe muss
jedoch dem Verschulden gerecht werden (BGE 127 IV 97 E. 3 S. 101 mit
Hinweisen).

Der bedingte Strafvollzug kann nur gewährt werden, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt
vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Der Richter hat somit eine Prognose über das zukünftige Verhalten des
Täters zu stellen. Auch dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu, wobei
die Gründe im Urteil so wiedergegeben sein müssen, dass sich die richtige
Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198).

4.2 Da der Beschwerdeführer die Annahme der Gewerbsmässigkeit im Schuldpunkt
nicht anficht, besteht kein Anlass, im Rahmen der Festsetzung des Strafmasses
nicht vom qualifizierten Tatbestand auszugehen. In Anwendung von Art. 146
Abs. 2 StGB ging die Vorinstanz daher zu Recht von einem Strafrahmen von drei
Monaten bis 10 Jahren Zuchthaus aus. Sie wertete das Verschulden als
erheblich. Zwar sei der Deliktsbetrag von rund Fr. 15'400.-- nicht sehr hoch,
doch wirke sich die Intensität der deliktischen Tätigkeit (rund 100
Straftaten innerhalb von 19 Monaten) straferhöhend aus. Erschwerend fielen
auch das rein finanzielle Tatmotiv sowie die Vorgehensweise ins Gewicht. Der
Beschwerdeführer habe seinen Machenschaften erst ein Ende gesetzt, als diese
nach der Strafklage der D.________ AG aufgeflogen seien. Straferhöhend sei
auch sein Wissen um die finanzielle Notlage einiger Geschädigten zu
berücksichtigen sowie die Tatsache, dass er trotz laufender Probezeit erneut
straffällig geworden sei. Seine Strafempfindlichkeit sei durchschnittlich.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien sei eine unbedingte
Gefängnisstrafe von 20 Monaten angemessen. Da der Beschwerdeführer völlig
uneinsichtig sei, weder eine gefestigte berufliche Stellung habe noch
anstrebe und die bisherigen Freiheitsentzüge (insgesamt 8 Monate) ihn nicht
davon abgehalten haben, erneut zu delinquieren, könne keine gute Prognose für
sein zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden.

4.3 Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist ersichtlich, dass sie alle für die
Strafzumessung massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. In Anbetracht
insbesondere der kriminellen Energie, die der Beschwerdeführer an den Tag
legte, seines rein finanziellen Tatmotivs, seines Vorlebens und der Tatsache,
dass er Personen betrog, deren finanzielle Notlage ihm bekannt war, ist die
ausgesprochene Strafe auch nicht unhaltbar hart. Eine Ermessensüberschreitung
liegt somit nicht vor.

Die Vorinstanz legt die Gründe, die gegen eine günstige Prognose für ein
künftiges Wohlverhalten sprechen, hinreichend dar. Da der Beschwerdeführer
trotz sieben Verurteilungen unter anderem auch wegen Vermögensdelikten und
trotz insgesamt 8 Monate dauernden Freiheitsentzügen erneut delinquierte,
überschreitet sie ihr Ermessen nicht, wenn sie von einer ungünstigen Prognose
ausgeht. Damit stellt sich die Frage, ob das Strafmass im Hinblick auf den
bedingten Strafvollzug auf 18 Monate zu begrenzen ist, von vornherein nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wendet im Übrigen die
Vorinstanz Art. 68 Ziff. 1 StGB nicht an, was sie auf Seite 31 ihres Urteils
darlegt.

5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos schien (Art. 152 Abs.1 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist
jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: