Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.344/2003
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6S.344/2003 /kra

Urteil vom 19. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Suppiger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Mehrfache Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), Mittäterschaft;
Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug  (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB);
Strafzumessung (Art. 63 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 14. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach Y.________ am 14. Mai 2003 im
Appellationsverfahren der mehrfachen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) und
der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
schuldig. Es verurteilte ihn zu 2¼ Jahren Zuchthaus, abzüglich 31 Tage
Untersuchungshaft, sowie zu 5 Jahren Landesverweisung, diese bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Y. ________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er sei an zwei von den
Eigentümern zwecks betrügerischer Erlangung von Versicherungsleistungen
initiierten Brandstiftungen massgeblich beteiligt gewesen.

B.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die
Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe im Sinne von
Art. 25 StGB bei den beiden Brandstiftungen zu qualifizieren.

1.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie
mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille
allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen
gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss allerdings nicht ausdrücklich
bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist
nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt,
sondern reicht es aus, dass er sich später den Entschluss seiner Mittäter zu
eigen macht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 125 IV 134 E. 3a S. 136, je
mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass der Restaurationsbetrieb in
A.________ auf Initiative des Wirts W.________, dessen Ehefrau die
Eigentümerin der Liegenschaft war, am 28. Juli 1997 in Brand gesteckt wurde.
Der Restaurationsbetrieb habe seit längerer Zeit nicht mehr rentiert.
W.________ habe daher die Absicht gehabt, ihn abbrennen zu lassen, um
Versicherungsleistungen zu kassieren. W.________ habe mit dem
Beschwerdeführer darüber gesprochen. Dabei sei die Brandlegung im Detail
abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe W.________ erklärt, dass er
den Brand nicht selber legen, sondern hiefür einen Dritten beiziehen werde.
W.________ habe dem Beschwerdeführer vor der Brandlegung hiefür Fr.
100'000.-- bezahlt. Der Beschwerdeführer habe Z.________ getroffen und ihm
vom Plan erzählt, das Restaurant abbrennen zu lassen. Z.________ sei an der
Ausführung der Tat interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm Fr.
25'000.-- in bar als Anzahlung gegeben. Er habe mit W.________ vereinbart,
dass Benzin als Brandbeschleuniger eingesetzt werde. Z.________ habe eines
Tages einige Benzinkanister zum Gebäude gebracht. Der Beschwerdeführer habe
Z.________ angewiesen, wo er die Kanister deponieren solle, und ihm
mitgeteilt, wo W.________ in der Folge die Kanister verstecken werde. Der
Beschwerdeführer habe Z.________ auch die Örtlichkeiten gezeigt und einen
Schlüssel für die Eingangstür des Restaurants übergeben. Er habe mit
Z.________ vereinbart, dass Letzterer den Brand ca. 3 - 4 Tage nach dem
Beginn der Betriebsferien des Restaurants legen werde. Z.________ habe dem
Beschwerdeführer am 27. Juli 1997 telefonisch mitgeteilt, dass es an diesem
Abend brennen werde. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im
Ausland aufgehalten habe, habe W.________ informiert. Etwa einen halben Monat
nach der Brandlegung habe der Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr.
10'000.-- der vereinbarten Entschädigung Z.________ übergeben (angefochtenes
Urteil S. 9).

Angesichts dieser Tatbeiträge ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Brandstiftung im Restaurant in A.________ nach der zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz als Mittäter im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer wirkte zwar an der Entschlussfassung zur Tat nicht mit. Er
machte sich aber den Tatentschluss von W.________ zu eigen, als dieser davon
sprach. Der Beschwerdeführer war an der Planung der Tat bis ins Detail
massgeblich beteiligt. Er war entgegen seinen Einwänden keineswegs bloss ein
Bote zwischen W.________ und Z.________. Er war vielmehr der Organisator der
von W.________ gewünschten Brandstiftung, und er kassierte hiefür im Voraus
Fr. 100'000.--. Für W.________ war der Beschwerdeführer der verantwortliche
Ansprechpartner. Der Beschwerdeführer war zwar an der Ausführung der Tat
nicht beteiligt, sondern zog hiefür aus eigenem Entschluss Z.________ bei,
dem er Instruktionen erteilte und eine Entschädigung von insgesamt Fr.
35'000.-- zahlte.

1.3 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass die vom Eigentümer
X.________ als Garage für dessen Oldtimer genutzte Einstellhalle auf der
Liegenschaft in B.________ auf Initiative des Eigentümers am 12. Februar 1997
in Brand gesteckt wurde. X.________ habe dem Beschwerdeführer von seinen
finanziellen Problemen erzählt und ihm seine Idee mitgeteilt, durch Abbrennen
der Einstellhalle und der Oldtimer Versicherungsleistungen zu kassieren.
X.________ habe ungefähr fünf verschieden grosse Benzinbehälter in der
Einstellhalle im Bereich der Oldtimer bereitgestellt, welche als
Brandbeschleuniger benützt werden könnten. Der Beschwerdeführer und
X.________ hätten abgemacht, dass der Brand am Tag des Fasnachtsumzugs in
B.________ gelegt werde, an welchem Tag X.________ sich im Ausland aufhalten
werde. X.________ habe dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.-- in bar übergeben.
Der Beschwerdeführer habe für die Brandlegung Z.________ beigezogen. Dieser
habe früher einmal auf der Liegenschaft Malerarbeiten ausgeführt und daher
die örtlichen Verhältnisse gekannt. Der Beschwerdeführer habe Z.________ Fr.
3'000.-- gegeben. Er habe mit Z.________ die Einstellhalle besichtigt, ihm
gezeigt, wo die von X.________ bereitgestellten Benzinkanister standen, und
ihm erklärt, wo er das Benzin auszuschütten habe und welcher Gebäudeteil in
jedem Fall abbrennen müsse. Er habe ihm mitgeteilt, an welchem Tag die Tat
auszuführen sei. Der Beschwerdeführer, der sich im Zeitpunkt der Brandlegung
im Ausland aufgehalten habe, habe sich nach seiner Rückkehr bei Z.________
erkundigt, ob alles geklappt habe, was dieser bejaht habe (angefochtenes
Urteil S. 12).

Der Beschwerdeführer war somit an der Planung der Tat massgeblich beteiligt
und der Organisator der von X.________ gewünschten Brandstiftung. Er war
daher Mittäter. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die
vorstehenden Erwägungen zum Brandfall in A.________ (E. 1.2) verwiesen
werden.

1.4 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen
die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Brandstiftung
richtet.

2.
Der Beschwerdeführer machte sich nach der Auffassung der Vorinstanz durch
seine mittäterschaftliche Beteiligung an den beiden Brandstiftungen auch der
Gehilfenschaft zu den Betrügen schuldig, welche die Eigentümer der
abgebrannten Objekte durch arglistige Erschleichung von
Versicherungsleistungen begingen.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft
zu Betrug falle ausser Betracht, da er nicht mit der erforderlichen Absicht
unrechtmässiger Bereicherung gehandelt habe. Er habe seine Dienste nicht im
Hinblick auf die von den Eigentümern angestrebten Versicherungsleistungen
erbracht, sondern für die Belohnungen, die ihm von den Eigentümern ohne
Rücksicht auf den Betrugserfolg und vor der Meldung der Brände bei den
Versicherungsgesellschaften bezahlt worden seien.

Gehilfenschaft setzt subjektiv Gehilfenschaftsvorsatz voraus, d.h. den
Vorsatz, die Tat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt. Der Gehilfe muss
mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens der Täter die Tat verübt, d.h.
die objektiven und subjektiven Merkmale des Straftatbestands erfüllt, und
dass zweitens der Gehilfenschaftsbeitrag die Tat fördert. Bei
Bereicherungsdelikten wie beim Betrug muss der Gehilfe zumindest in Kauf
nehmen, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich
erfüllt. Der Beschwerdeführer hält selber fest, er habe damit rechnen müssen,
dass die Liegenschaftseigentümer die Brandlegung zur Erlangung von
Versicherungsentschädigungen in Auftrag gegeben hatten
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 unten). Dass er seine Dienste nicht im Hinblick
auf diese Versicherungsleistungen, sondern wegen der Belohnungen erbrachte,
welche ihm vor Geltendmachung der Versicherungsforderungen ausbezahlt wurden,
ist unerheblich. Gehilfenschaft zu Betrug könnte übrigens selbst gegeben
sein, wenn der Beschwerdeführer für seine Dienste überhaupt keine Belohnung
gefordert hätte.

2.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zu Betrug falle auch deshalb ausser Betracht, weil die von den
Liegenschaftseigentümern verübten Betrüge nicht bereits mit den
Brandstiftungen, an denen er sich beteiligt habe, begonnen hätten, sondern
frühestens im Zeitpunkt, an welchem die Liegenschaftseigentümer die
Versicherungsentschädigungen geltend machten. Erst in diesem Zeitpunkt sei
der letzte entscheidende Schritt in die Straftat des Betrugs getan worden.

2.2.1 Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Straftat setzt nach dem
Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme voraus, dass die Straftat zumindest
versucht worden ist (statt vieler Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N 23 vor Art. 24 StGB). Dies bedeutet indessen
nicht, dass eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft nur in Betracht kommt,
wenn derjenige Teil des gesamten Verhaltens des Täters, an welchem der
Gehilfe unmittelbar beteiligt war, für sich allein betrachtet schon als
strafbarer Versuch zu qualifizieren ist. Erforderlich und ausreichend ist,
dass das gesamte Verhalten des Täters zumindest als strafbarer Versuch der
Tat zu werten ist und dass der Gehilfe durch seinen Beitrag dieses Verhalten
gefördert hat.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu Betrug setzt
mithin nicht voraus, dass die Brandstiftung, an welcher er unmittelbar
beteiligt war, für sich allein schon als strafbarer Versuch des Betrugs zu
qualifizieren ist.
Die Frage, ob die Brandlegung zwecks Erlangung von Versicherungsleistungen
für sich allein bereits als Versuch des Betrugs zu werten ist, würde sich nur
stellen, wenn die Eigentümer der abgebrannten Objekte nach dem Brand unter
Aufgabe ihres Plans darauf verzichtet hätten, die Versicherungsgesellschaften
durch Täuschung über das wahre Geschehen in die Irre zu führen. Dies ist
indessen nicht der Fall. Die Eigentümer haben die Versicherungsgesellschaften
tatsächlich getäuscht und dadurch Versicherungsleistungen erlangt. Sie sind
deshalb des Betrugs schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer ist
wegen Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt worden.

2.2.2 Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich
Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter
Stellung die Vorsatztat eines andern fördert (BGE 117 IV 186 E. 3). Nach der
Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat
fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat
gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die
Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag
dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV
265 E. 2c/aa S. 272; 119 IV 289 E. 2c/aa S. 292, mit Hinweisen).

Durch die Brandlegungen wurden die von den Eigentümern der Brandobjekte
verübten Betrüge zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften gefördert. Ohne
die Brandlegungen wären die Betrüge nicht möglich gewesen. Der
Beschwerdeführer rechnete unstreitig damit, dass die Eigentümer, welche in
finanziellen Schwierigkeiten steckten und daher die Brandlegungen an eigenen
Sachen initiierten, die Versicherungsgesellschaften über das wahre Geschehen
täuschen und dadurch Versicherungsleistungen erlangen würden.

Der Beschwerdeführer hat sich daher durch seine Mitwirkung an den
Brandstiftungen der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig gemacht. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die erste Instanz hat die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Brandlegung
als Gehilfenschaft und Anstiftung zu Brandstiftung qualifiziert und ihn unter
Berücksichtigung der übrigen Straftaten (Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug)
zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die
Vorinstanz hat die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Brandlegung als
Mittäterschaft qualifiziert und ihn unter Berücksichtigung der übrigen
Straftaten (Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug) zu 2 ¼ Jahren Zuchthaus
verurteilt.

3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erhöhung der Strafe durch die
Vorinstanz verletze Bundesrecht. Auch wenn er in Bezug auf die
Brandstiftungen nicht Gehilfe und Anstifter, sondern Mittäter gewesen sein
sollte, vermöchte dies die Erhöhung der Strafe nicht zu rechtfertigen. Gemäss
Art. 24 Abs. 1 StGB unterstehe der Anstifter der Strafandrohung, die auf den
Täter Anwendung finde. Diese für den Anstifter bestimmte Strafe gelte das
Unrecht ab, das der Täter begehe.

3.2
Die Vorinstanz hat erwogen, im Vergleich zu der erstinstanzlich ausgefällten
Strafe sei zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu beachten, dass dieser neu in
beiden Fällen der Mittäterschaft und nicht mehr bloss der Anstiftung und
Gehilfenschaft zu Brandstiftung schuldig gesprochen werde (angefochtenes
Urteil S. 19 unten). Die Vorinstanz hat die Erhöhung der Strafe indessen
keineswegs vorrangig mit diesem formalen Argument begründet. Sie hat vielmehr
festgehalten, dass sie die kriminelle Energie des Beschwerdeführers deutlich
höher einstufe als die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe bei beiden
Brandfällen eine zentrale Rolle gespielt. Bei der Strafzumessung sei auch zu
berücksichtigen, dass er in beiden Fällen überdies noch einen Mittäter,
Z.________, zur Tatbegehung angestiftet habe (angefochtenes Urteil S. 20).
Diese Anstiftung gehe zwar in der Verurteilung wegen Brandstiftung in
Mittäterschaft auf, sei aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
(angefochtenes Urteil S. 15 f.).

Mit diesen Strafzumessungserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt habe, indem sie seine kriminelle Energie deutlich höher
einstufte als die erste Instanz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde
war nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen.
Somit werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Suppiger, Luzern, eine Entschädigung von
Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Suppiger, Luzern, wird
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: