Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.335/2003
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6S.335/2003 /kra

Urteil vom 19. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), Mittäterschaft; Strafzumessung (Art. 63
StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer, vom 14. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 12. Februar 1997 brannte die von X.________ unter anderem als Garage
für seine Oldtimerautos genutzte Einstellhalle auf der Liegenschaft in
B.________ nieder. Durch massiven Wassereinsatz der Feuerwehr konnte das
Feuer gelöscht und dessen Ausbreitung auf andere Gebäude verhindert werden.
Beim Brand erlitten sechs im Eigentum von X.________ stehende Oldtimerautos
sowie weitere Fahrzeuge Totalschaden. Hinzu kamen grosse Schäden am Gebäude
und am Inventar. X.________ wurde von der Gebäudeversicherung des Kantons
Luzern eine Entschädigung von Fr. 132'000.-- und von der
Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung von Fr. 885'100.-- ausbezahlt.

Von Anbeginn hatte ein Verdacht auf Brandstiftung bestanden, doch konnte die
Täterschaft zunächst nicht ermittelt werden, weshalb die Strafuntersuchung am
18. Juni 1997 vorläufig eingestellt wurde.

Zwei Jahre danach, am 17. Juni 1999, sagte Y.________ im Rahmen einer
Strafuntersuchung wegen eines Brandfalls, der sich am 28. Juli 1997 in einem
Restaurant in A.________ ereignet hatte, aus, er habe vor dem Brand in
A.__________, ungefähr zur Fasnachtszeit 1997, von X.________ den Auftrag
erhalten, gegen Entgelt dessen Einstellhalle in B.________ samt den
Oldtimerautos abbrennen zu lassen. Er habe diese Tat durch seinen Landsmann
Z.________ ausführen lassen. X.________ wurde daraufhin in Untersuchungshaft
versetzt und gab schliesslich eine Beteiligung am Brandfall in seiner
Einstellhalle in B.________ zu.

A.b X.________ kam anlässlich seiner Einvernahmen betreffend den Brandfall in
B.________ im Juni 1999 auf den Brand eines ihm gehörenden Lastwagens zu
sprechen, der sich am 21. März 1993 in Deutschland ereignet hatte. X.________
gab zu, er habe nach diesem Brandfall einen fingierten, auf den 19. Februar
1993 rückdatierten Kaufvertrag aufgesetzt, wonach der Lastwagen, der nach
seinen Aussagen einen Eintauschwert von ca. Fr. 30'000.-- gehabt habe, an
S.________ verkauft worden sei und dem Käufer am 15. April 1993 gegen
Barzahlung des Kaufpreises von Fr. 45'000.-- übergeben werden sollte. Diesen
fingierten Vertrag habe er der Versicherungsgesellschaft vorgelegt, die ihm
Fr. 46'217.30 ausbezahlt habe.

B.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 14. Mai 2003 im
Appellationsverfahren der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und
des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Betrugs im Sinne
von Art. 148 Abs. 1 aStGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
aStGB schuldig und bestrafte ihn mit 2 ½ Jahren Zuchthaus, abzüglich 21 Tage
Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des
Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 17. November 1993.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die
Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Brandstiftung
in B.________ als Mittäterschaft (angefochtenes Urteil S. 9 f. E. 3.2.2)
sowie als Anstiftung von Y.________ (angefochtener Entscheid S. 8 f. E.
3.2.1) qualifiziert. Der Tatbestand der Anstiftung zu Brandstiftung werde
aber durch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Brandstiftung in
Mittäterschaft konsumiert (angefochtenes Urteil S. 10 E. 3.2.4). Allerdings
sei die Anstiftung im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB
(straferhöhend) zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 15).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei weder Mittäter noch Anstifter,
sondern lediglich Gehilfe gewesen.

1.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie
mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille
allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen
gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss allerdings nicht ausdrücklich
bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist
nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt,
sondern reicht es aus, dass er sich später den Entschluss seiner Mittäter zu
eigen macht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 125 IV 134 E. 3a S. 136, je
mit Hinweisen).

Anstifter ist, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Durch die Anstiftung wird in
einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der
Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters
zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht
erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären.
Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung
von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen
werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen
ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer
bestimmten Tat bereits entschlossen ist (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa S. 127; 116
IV 1 E. 3c S. 2, je mit Hinweisen).

Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe
leistet (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter
Stellung die Vorsatztat eines andern fördert (BGE 117 IV 186 E. 3). Nach der
Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat
fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat
gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die
Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag
dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV
265 E. 2c/aa S. 272; 119 IV 289 E. 2c/aa S. 292, mit Hinweisen).

1.2
1.2.1Die Vorinstanz konnte nicht klären, ob die Initiative zur Brandstiftung
vom Beschwerdeführer oder von Y.________ ergriffen wurde. Sie ging daher im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu dessen Gunsten bei der Strafzumessung
davon aus, dass die Initiative nicht vom Beschwerdeführer gekommen sei. Dies
hindere aber die Annahme von Anstiftung nicht. Nach der Rechtsprechung (BGE
116 IV 1) könne auch bei demjenigen, welcher bereits zur Tat geneigt sei oder
sich zur Begehung von Straftaten sogar anbiete, ein Tatentschluss noch
hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht
entschlossen sei. Y.________ sei noch nicht definitiv zur konkreten Tat
bereit gewesen, da er gegen den Willen des Beschwerdeführers die Tat nicht
begangen beziehungsweise Z.________ nicht zu deren Ausführung beigezogen
hätte (angefochtenes Urteil S. 8).

1.2.2 Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz von einem zutreffenden
Rechtsbegriff der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB ausgegangen. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Was er vorbringt
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 f.), betrifft Tatfragen, die im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden
können (Art. 273 Abs. 1 lit. b , 277bis BStP). Soweit der Beschwerdeführer
behauptet, es sei heute aktenkundig und bekannt, dass Y.________ über sehr
gut bezahlte einschlägige Erfahrungen als Brandstifter verfügt habe
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 4/5), übersieht er, dass die damit angesprochene
Brandlegung des Restaurants in A.________ (siehe Nichtigkeitsbeschwerde S.
5/6), an welcher Y.________ ebenfalls beteiligt war, am 28. Juli 1997 und
damit nach der vorstehend inkriminierten Brandstiftung vom 12. Februar 1997
verübt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

1.2.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sagte der Beschwerdeführer
unter anderem aus, er habe das Datum der Brandlegung bestimmt. Er habe
Y.________ instruiert, dass der Teil der Einstellhalle mit den Oldtimern und
dem Flugzeug abbrennen solle; der andere Teil der Halle hätte ja nicht so
viel Geld gebracht. Er habe wenige Tage vor dem Brand mit Y.________ die
Einstellhalle angeschaut und die ganze Sache bezüglich des Brandes
besprochen. In der untersten Halle seien stets einige Kanister mit Benzin
gestanden, welches für die eingestellten Fahrzeuge verwendet worden sei. Er
habe diese Kanister ca. 2 - 3 Tage vor dem Brand in die Halle mit den
Oldtimern getragen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 3.2.2).

Angesichts dieser Beiträge des Beschwerdeführers bei der Planung und
Ausführung der Tat und mit Rücksicht auf das erhebliche finanzielle Interesse
des Beschwerdeführers, der durch Vortäuschung eines Versicherungsfalls
Versicherungsleistungen im Betrag von über Fr. 1'000'000.-- erlangen wollte,
ist der Beschwerdeführer nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz als
Mittäter und nicht bloss als Gehilfe zu Brandstiftung zu qualifizieren. Zwar
ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Y.________ den
Beschwerdeführer, der über finanzielle Schwierigkeiten klagte, auf die Idee
brachte, die Einstellhalle mit den Oldtimern abbrennen zu lassen. Y.________
konnte die Tat, für welche er vom Beschwerdeführer eine im Vergleich zu den
angestrebten Versicherungsleistungen niedrige Belohnung von Fr. 5'000.--
(nach der Aussage von Y.________) beziehungsweise von Fr. 10'000.-- (nach der
Aussage des Beschwerdeführers) erhielt, aber nur ausführen respektive durch
einen Dritten, Z.________, ausführen lassen (siehe dazu angefochtenes Urteil
S. 10 E. 3.2.3), nachdem der Beschwerdeführer den Entschluss zur Tat gefasst
hatte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei lediglich der Gehilfe von
Y.________ gewesen, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich
unbegründet. Der nach Meinung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang
interessante Hinweis, dass Y.________ wenige Monate vorher an der Brandlegung
des Restaurants in A.________ beteiligt gewesen sei und somit über
einschlägige Erfahrungen verfügt habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5/6), ist,
wie erwähnt, unzutreffend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte
Zuchthausstrafe von 2 ½  Jahren verstosse gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz
habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass bei ihm eine weit
höhere Strafempfindlichkeit bestehe, als sie von der ersten Instanz
angenommen worden sei. Die Vorinstanz habe den Erkenntnissen des Experten im
psychiatrischen Gut-achten, welches im Appellationsverfahren eingeholt worden
sei, nicht Rechnung getragen. Im Gutachten werde abschliessend ergänzend
bemerkt, zweifellos bestehe beim Beschwerdeführer, dessen heutige missliche
geschäftliche Situation wohl nicht nur selbstverschuldet sei und dem eine
schwere psychische Belastung anstehe (Operation seiner ohnehin schwer kranken
Ehefrau), eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Entwicklung einer schwereren
seelischen Pathologie im weiteren Verlauf müsse zumindest Rechnung getragen
werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Gutachter diagnostizierte
schwere seelische Pathologie hätte bei einem unbedingten Strafvollzug
verheerende Konsequenzen. Nachdem die Vorinstanz durch den Gutachter über
diesen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers unterrichtet worden
sei, hätte sie den bedingten Strafvollzug gewähren müssen.

2.2 Die Vorinstanz hält fest, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dessen
erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, insbesondere die Entwicklung
einer schwereren seelischen Pathologie, auf welche im psychiatrischen
Gutachten vom 29. April 2003 hingewiesen werde. Zu bemerken sei aber in
diesem Zusammenhang, dass die erste Instanz in ihrem Urteil (S. 39 E. 4.4)
eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers bei der
Strafzumessung bereits berücksichtigt habe (angefochtenes Urteil S. 15). Aus
diesen Erwägungen lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht
ableiten, dass die Vorinstanz die erst durch das Gutachten vom 29. April 2003
im Appellationsverfahren erwähnte Entwicklung einer schwereren seelischen
Pathologie bei der Strafzumessung nicht - zusätzlich zu den bereits im
erstinstanzlichen Entscheid genannten Faktoren (fortgeschrittenes Alter,
Stellung als selbständig erwerbender Familienvater) - strafmindernd
berücksichtigt habe. Die Vorinstanz hat die von der ersten Instanz
ausgefällte Zuchthausstrafe von 3 Jahren auf 2 ½ Jahre herabgesetzt. Diese
Reduktion ergab sich nicht allein aus dem Wegfall der erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Anstiftung zu Brandstiftung und wegen Betrugsversuchs,
der unter den gegebenen Umständen nur geringfügig ins Gewicht fiel (siehe
dazu angefochtenes Urteil S. 15/16). Im Übrigen hatte die Vorinstanz bei der
Strafzumessung nicht von der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe
auszugehen, sondern als Appellationsinstanz, unter dem Vorbehalt des Verbots
der "reformatio in peius", die Strafe auszufällen, die ihr unter
Berücksichtigung der massgebenden Umstände angemessen schien. Mit den
Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 13 ff.)
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: