Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.299/2003
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6S.299/2003 /kra

Urteil vom 24. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Garré.

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Späti, Postfach
1457, 8201 Schaffhausen.

Strafzumessung (Art. 63 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom

11. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geboren 1967) unterrichtete seit dem Schuljahr 2001/2002 bis zu
seiner Verhaftung am 26. März 2003 Musik und Sport an der Schule Z.________.
Seit Herbst 2001 unterhält er zu seiner am 2. Februar 1988 geborenen, aber
reifer wirkenden Schülerin A.________ eine enge Beziehung. Seit dem 29.
Dezember 2001 bis am 2. Februar 2003 haben sie regelmässig und im
gegenseitigen Einverständnis den Geschlechtsverkehr vollzogen.

B.
Am 22. Mai 2003 verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ wegen
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von
22 Monaten und versetzte ihn in Sicherheitshaft.

C.
Auf Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hin erkannte das
Obergericht des Kantons Schaffhausen X.________ der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Es wurde seine Haftentlassung angeordnet.

D.
Die Staatsanwaltschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und
stellt den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.

E.
Das Obergericht schliesst in seinen Gegenbemerkungen sinngemäss auf Abweisung
der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der allgemeinen
Strafzumessungsregel nach Art. 63 StGB geltend. Die Vorinstanz habe zu
Unrecht den Strafminderungsgrund der gegenseitigen Liebesbeziehung anerkannt
(Beschwerde S. 3).

1.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Bundesgericht hat die bei der
Strafzumessung geltenden Grundsätze letztmals in BGE 129 IV 6 E. 6 erläutert.
Es kann darauf verwiesen werden.

1.3 Die Vorinstanz erwägt, das Verschulden des Beschwerdegegners sei schwer.
Als Lehrer habe er eine erhöhte Verantwortung in Bezug auf die Entwicklung
der Geschädigten getragen. Er habe in seiner  Rolle als Erzieher versagt.
Weder der Umstand, dass er keinerlei Gewalt oder Zwang angewendet habe, noch
die Liebesbeziehung als solche vermöchten ihn zu entlasten. Strafmindernd zu
berücksichtigen seien das Fehlen von Vorstrafen, das Vorleben, die
Geständigkeit und seine Reue und Einsicht in das begangene Unrecht
(angefochtenes Urteil S. 7 f.). Eine Strafe von 20 Monaten Gefängnis sei
daher angemessen. Bei dieser nicht erheblich über 18 Monaten liegenden
Freiheitsstrafe seien die Voraussetzungen im Hinblick auf eine allfällige
Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu überprüfen. Diese seien erfüllt,
denn das Verhalten des Beschwerdegegners nach der Tat lasse auf Reue und
Einsicht schliessen. Eine bedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten sei daher
noch schuldangemessen (angefochtenes Urteil S. 10).

Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil auch die abweichende Meinung der
Minderheit wieder, nach der die sexuelle Komponente beim Beschwerdegegner
eine nicht unwesentliche Rolle gespielt habe und eine unbedingte
Gefängnisstrafe von 22 Monaten angemessen sei (angefochtenes Urteil S. 11).

1.4 Die Vorinstanz setzt sich mit den Tat- und Täterkomponenten
rechtsgenügend auseinander. Sowohl die straferhöhenden als auch die
strafmindernden Momente werden korrekt bewertet und gewichtet. Entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin anerkennt die Vorinstanz keinen
"Strafmilderungsgrund der Liebesbeziehung zu einer im Schutzalter stehenden
Schülerin". Vielmehr prüft sie alle Besonderheiten des Falles sorgfältig und
unter Heranziehung von Vergleichsfällen. Auch die bundesgerichtliche Praxis
über die mit dem bedingten Strafvollzug vereinbare Strafdauer wird korrekt
angewandt (BGE 127 IV 97 E. 3 mit Hinweisen). Es liegt daher keine
Bundesrechtsverletzung vor, und es ist kein Grund ersichtlich, in das
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, welche sich von der Situation und den
betroffenen Menschen unmittelbar ein Bild machen konnte.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte ein Berufsverbot für die
Dauer von 5 Jahren anordnen müssen, da die Gefahr eines Rückfalles gross sei
(Beschwerde S. 3).

2.2 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung
eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein
Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern
Missbrauches, so kann ihm der Richter gemäss Art. 54 Abs. 1 StGB die Ausübung
des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für eine Zeit von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren untersagen.

2.3 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt. Sie erörtert diese Frage
rechtsgenügend und kommt zum Schluss, dass eine Gefährdung anderer
Schülerinnen nicht besteht (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Aus der
Beschwerde selbst ist nicht ersichtlich, welche konkreten Elemente gegen
diese durchaus nachvollziehbare Folgerung sprechen sollten. Die
Voraussetzungen für die Aussprechung eines Berufsverbots sind daher nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat das Bundesrecht korrekt angewandt.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 278 Abs.
2 BStP). Da auf eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners verzichtet wurde,
muss ihm keine Entschädigung zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: