Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.284/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6S.284/2003 /kra

Urteil vom 15. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rudolf Merker, Fraumünsterstrasse 29, Postfach, 8022 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201
Schaffhausen.

Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 23 und 24 LMG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom

20. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 7. August 2001 um 09.15 Uhr führte der zuständige Lebensmittelkontrolleur
des Kantons Schaffhausen in der Küche des Hotel-Restaurants A.________ in
B.________ eine Nachkontrolle durch. Er nahm sechs Stichproben. Mit dem
darauf verfassten Untersuchungsbericht beanstandete er drei der Proben, die
von Lebensmitteln aus der Hotelküche stammten. Die relevanten Toleranzwerte
der Lebensmittelverordnung wurden für einzelne Parameter teilweise massiv
(bis um das 420-fache) überschritten. Alle drei Proben stammten gemäss
Untersuchungsbericht von verdorbenen Lebensmitteln.

Gestützt auf diesen Bericht und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Hotelbetrieb bereits früher wegen wiederholter, teils gravierender
Überschreitung von mikrobiologischen Toleranzwerten beanstandet werden
musste, verurteilte der Stadtrat von B.________ den Hotelier, X.________, am
29. August 2001 zu einer Busse von Fr. 400.--.

Der hiegegen erhobene Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
am 18. März 2003 ab.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2003 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
die Beschwerde X.________s gegen den Entscheid des Regierungsrates ab.

B.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit der
er beantragt, der obergerichtliche Entscheid vom 20. Juni 2003 und die
Bussenverfügung des Stadtrates von B.________ vom 29. August 2001 seien
aufzuheben.
Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht nur
gegen Entscheide offen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen
sind. Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf eidgenössischem
Nebenstrafrecht. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
offen. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet einem
Beschwerdeführer nicht, sofern seine Eingabe die formellen Anforderungen an
ein anderes zulässiges Rechtsmittel erfüllt (BGE 118 Ib 326 E. 1b).
Vorliegend sind die Voraussetzungen der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde erfüllt. Die Eingabe wird als solche entgegengenommen.

2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0, LMG) wird
mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer den Vorschriften
über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt. Art. 10 Abs. 1
LMG schreibt vor, dass Lebensmittel Mikroorganismen wie Bakterien, Hefen,
Schimmelpilze oder Viren nur soweit enthalten dürfen, als dadurch die
Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Art. 15 LMG regelt den hygienischen
Umgang mit Lebensmitteln.

2.1 Es ist nicht bestritten, dass drei der am 7. August 2003 in der
Hotelküche des Beschwerdeführers aufbewahrten Lebensmittel mit verschiedenen
Erregern teilweise erheblich kontaminiert waren und damit den gesetzlichen
Vorgaben nicht entsprachen. Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im
kantonalen Verfahren - jedoch vor, dass die Kontrolle um 9.15 Uhr nach einem
Ruhetag und vor Öffnung der Küche um 10 Uhr vorgenommen worden sei. Die
Vorinstanz hält diesen Umstand für unerheblich, weil die Lebensmittel stets
den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hätten. Damit setzt sie sich nach
Auffassung des Beschwerdeführers über Art. 24 Abs. 3 LMG hinweg, wonach
Lebensmittelproben während der üblichen Betriebszeit zu erheben sind. Die
beanstandeten Lebensmittel seien am Sonntag für den privaten Verzehr am
Montag, dem Ruhetag, beiseite gestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer
am Montag anderweitig verpflegt habe, hätten sich die Speisen am
Dienstagmorgen noch in der Küche befunden. Die Küchenchef nehme die dem
Betrieb von Gesetzes wegen obliegende Selbstkontrolle jeweils bei
Arbeitsbeginn um 10 Uhr wahr. Aus dem Vorhandensein verdorbener Lebensmittel
könne unter diesen Umständen nicht auf eine Verletzung des
Lebensmittelgesetzes geschlossen werden. Die Vorinstanz gehe fehl mit der
Annahme, dass der Zustand der Lebensmittel immer den Vorschriften des
Gesetzes entsprechen müsse. Dies könne ausserhalb der Betriebszeit gar nicht
gewährleistet werden, da gewisse Lebensmittel schon bei geringen
Temperaturschwankungen verderben würden; auch müsse mit dem Ausfall eines
Kühlaggregates gerechnet werden. Deshalb sei die Selbstkontrolle, die am 7.
August 2001 vor der behördlichen Intervention gar nicht habe spielen können,
speziell nach Ruhetagen von besonderer Wichtigkeit.

2.2 In Art. 24 ff. des Lebensmittelgesetzes ist die Durchführung von
Kontrollen durch die zuständigen Organe geregelt. Gemäss Art. 24 Abs. 3 LMG
kann der Kontrolleur im Rahmen seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe, Räume
und Fahrzeuge während der üblichen Betriebszeiten betreten. Die Berufung des
Beschwerdeführers auf diese Bestimmung ist unbehelflich. Sie regelt in
zeitlicher Hinsicht das Recht des Kontrolleurs, sich Zugang zu Räumen zu
verschaffen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen. Sie soll sicherstellen,
dass Kontrollen nicht zur Unzeit durchgeführt werden. Mehr kann aus dieser
Bestimmung nicht abgleitet werden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass
die Vorschriften betreffend Hygiene ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
nicht eingehalten sein müssten. Auch wenn die Hotelküche am 7. August 2001 um
09.15 Uhr ihren Betrieb noch nicht aufgenommen hatte, lag der Zeitpunkt, zu
dem die Kontrolle durchgeführt wurde, im Rahmen der üblichen Betriebszeit.
Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er die Kontrolle gestützt
auf Art. 24 Abs. 3 LMG hätte verweigern dürfen.

Grundsätzlich hat die verantwortliche Person im Rahmen der ihr obliegenden
Selbstkontrolle Ruhetage und während der Ruhetage ablaufende Kontrollfristen
in ihre Planung einzubeziehen. Insoweit nimmt die Vorinstanz zu Recht an,
dass die Ware stets der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss. Ob in
Ausnahmefällen - was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den vorangehenden
Ruhetag und die Praxis der Selbstkontrolle durch den Küchenchef für sich in
Anspruch nimmt - von dieser Regel abgewichen werden darf, ist in casu nicht
von Belang. Aus dem Untersuchungsbericht des Amtes für Lebensmittelkontrolle
und Umweltschutz vom 23. August 2001 ergibt sich, dass die beanstandeten
Lebensmittel nicht nur zu lange gelagert worden waren. Sie wurden vielmehr
durch Fehlmanipulation beziehungsweise wegen fehlender Händehygiene mit
Keimen kontaminiert, die in vorgekochten Speisen nicht vorkommen dürften.
Diese Speisen genügten somit bereits bei Betriebsschluss vor dem Ruhetag der
Lebensmittelgesetzgebung nicht, weil sie hygienisch mangelhaft und damit
nicht in gesetzeskonformer Weise verarbeitet worden waren. Die Verurteilung
erfolgte somit zu Recht.

3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: