Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.271/2003
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6S.271/2003 /pai

Urteil vom 17. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Borner.

R. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333,
8853 Lachen SZ,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.

Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom 3. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht March verurteilte R.________ am 7. Dezember 2001 wegen
mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch
Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren,
Rechtsüberholen auf einer Autobahn und zu frühes Einbiegen nach dem
Überholmanöver, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen.

Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz am 3. Juni 2003 ab.

B.
R.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der
Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden. Auf eine Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden,
als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen oder der Sachverhalt
angefochten wird (BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen). Die
Sachverhaltsfeststellungen sind mit der in Art. 269 Abs. 2 BStP ausdrücklich
vorbehaltenen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich wegen willkürlicher Beweiswürdigung,
anzufechten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Nichtigkeitsbeschwerde mit der Rüge,
die Vorinstanz habe ihrem Urteil anstelle tatsächlicher Feststellungen eine
Vielzahl blosser Vermutungen zugrunde gelegt.

2.2 Eine Feststellung ist eine zweifelsfreie Aussage positiver oder negativer
Art, von deren Richtigkeit der Richter überzeugt ist. Keine Feststellungen im
Rechtssinn sind Vermutungen. Blosse Mutmassungen sind als Urteilsgrundlage
unbrauchbar, weil sie nicht eine bestimmte Überzeugung des Richters
wiedergeben, sondern dessen nicht behobene Zweifel offenbaren (Erhard
Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, S. 200 N
637; Raphael von Werra, Zu Begriff und Grundlagen der tatsächlichen
Feststellung im Sinne von BStP Art. 277bis Abs. 1 Satz 2, ZStrR 101/1984, S.
265). Wenn der kantonale Sachrichter keine verbindliche Feststellung trifft,
sondern eine blosse Vermutung äussert, ist der Kassationshof nicht daran
gebunden. Nicht jede "Annahme" des Sachrichters beinhaltet jedoch eine blosse
Vermutung. Je nach dem Zusammenhang, in dem eine solche steht, kann sie
durchaus auch eine Feststellung bedeuten (Schweri, a.a.0., N 638; von Werra,
a.a.O., S. 265).

2.3 Die Vorinstanz hat es nach Würdigung der Beweise und aufgrund ihres
persönlichen Eindrucks als "in tatsächlicher Hinsicht erwiesen" bezeichnet,
"dass der Angeklagte den Anzeigeerstatter(n) auf der Autobahn auf der
Überholspur zunächst zu nah aufgeschlossen ist, dann diese rechts über die
Normalspur überholt hat und wieder vor ihnen zu nah eingebogen ist"
(angefochtenes Urteil, S. 9 E. 4). Hierin liegt keinerlei Vermutung oder
Mutmassung, sondern es handelt sich um klare Feststellungen. Die Vorinstanz
hat somit nicht auf einen Sachverhalt abgestellt, von dem sie nicht überzeugt
war (vgl. BGE 76 IV 188 E. 3 S. 191), sondern sie hat eine zweifelsfreie
Aussage über das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überholmanöver gemacht
und ihre diesbezüglichen Feststellungen vorbehaltlos getroffen. Die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände beruhen nur auf diesen
Feststellungen. Wie die Vorinstanz zu diesen Feststellungen gelangt ist, ist
eine Frage der Beweiswürdigung. Diese kann nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden. Was der Beschwerdeführer als Vermutungen rügt,
sind durchwegs Einzelheiten der Beweiswürdigung, die nicht Gegenstand der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein können.

3.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: