Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.270/2003
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6S.270/2003 /kra

Urteil vom 28. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Zollinger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Strafzumessung (Art. 63
StGB); bedingter Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Weisung
betreffend Alkoholabstinenz (Art. 41 Ziff. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 30. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a
X.________ lenkte am 17. November 2000, um 16.45 Uhr, mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,23 - 3,13 Gewichtspromille seinen
Personenwagen in Zürich von der Talstrasse in Richtung Bürkliplatz, um an
seinen Wohnort in Herrliberg zurückzukehren. Bei der Verzweigung
Talstrasse/Bürkliplatz missachtete er das Rotlicht und verursachte dadurch
eine Kollision mit einem korrekt von rechts kommenden Lieferwagen, was einen
geringen Sachschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Ohne an der
Unfallstelle anzuhalten, fuhr X.________ über die Quaibrücke weiter. Er wurde
von dem ihn daraufhin verfolgenden Lenker des Lieferwagens beim Rotlicht am
Bellevue eingeholt und aufgefordert, bei der wenige Meter davon entfernten
Bushaltestelle anzuhalten. Zwar bog X.________ dort ein und hielt kurz an. Er
setzte aber seine Fahrt gleich wieder fort und lenkte sein Fahrzeug - immer
noch vom Lenker des Lieferwagens verfolgt - weiter durch den Utoquai. Dann
bog er links ab und beendete seine Fahrt in einem Hinterhof, mehr als 500
Meter von der Unfallstelle entfernt.

A.b X.________ war am 9. Juni 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff.
1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von zwei
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu
einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilt worden. Beim damals zu beurteilenden
Vorfall vom 3. Februar 1995 hatte X.________ kurz nach Mitternacht eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,71 Gewichtspromille aufgewiesen.

B.
B.aDer Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte
X.________ am 11. Mai 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91
Abs. 1 SVG) und grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV) zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
vier Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91
Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) wurde X.________
freigesprochen.

B.b Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Berufung ein.

Am 2. November 2001 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________
schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), der
groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV) sowie der versuchten Vereitelung
einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 1 VRV). Es verurteilte ihn
zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von Fr.
5'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von
fünf Jahren auf und erteilte dem Verurteilten die Weisung, sich während der
Probezeit, unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines
Arztes seiner Wahl, des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten. Das Obergericht
lud das Amt für Justizvollzug ein, die Einhaltung der Weisung zu überwachen.

B.c Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei wegen Verletzung
von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 25. Juni 2002 das Urteil des
Obergerichts in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (siehe BGE 128 IV 193).

C.
Am 30. Mai 2003 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________
wiederum wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung von
Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidrigen
Verhaltens bei einem Unfall zu sechs Monaten Gefängnis und Fr. 5'000.--
Busse. In diesem Urteil wurde X.________ im Unterschied zum ersten Entscheid
der bedingte Strafvollzug nicht gewährt.

D.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2003 sei wegen Verletzung von Art. 63 und
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen
verzichtet.

F.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 27. September 2003 die von
X.________ gegen das Urteil des Obergerichts erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Urteil vom 2. November 2001 dem
Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug mit Bedenken gewährt.
Ausschlaggebend war die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Alkoholtotalabstinenz. Die Vorinstanz hielt in ihrem ersten Urteil unter
anderem fest, da der Beschwerdeführer seit dem 18. November 2000
totalabstinent sei, er den Kurs der BfU besuche und ihm der Führerausweis
unter Auflage einer Totalabstinenz wieder erteilt worden sei, sei davon
auszugehen, dass er nun die notwendigen Konsequenzen gezogen habe. Auf Grund
dieser neuen Tatsache könne ihm nochmals der bedingte Strafvollzug gewährt
werden. Den trotzdem bestehenden Bedenken sei dadurch Rechnung zu tragen,
dass die Probezeit auf die längste mögliche Dauer von fünf Jahren anzusetzen
sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die
Weisung zu erteilen, sich unter Betreuung einer Fachstelle für
Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl während der Probezeit des
Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten. Mit der Überwachung dieser Weisung sei
das Amt für Justizvollzug zu beauftragen. Es werde Sache dieser Amtsstelle
sein, die genauen Überwachungsmodalitäten mit dem Beschwerdeführer zu regeln.
Anzumerken bleibe, dass es angezeigt erscheine, den Beschwerdeführer jeweils
ohne entsprechende Vorankündigung kurzfristig zu den einzelnen Kontrollen
aufzubieten (siehe BGE 128 IV 193 E. 1 S. 197).

1.2 Der Kassationshof hatte in seinem Entscheid vom 25. Juni 2002 vor allem
zu prüfen, ob der Alkoholtotalabstinenz die von der Vorinstanz im ersten
Urteil beigemessene überragende Bedeutung zukomme. Er hielt fest, es sei
prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der
Alkoholtotalabstinenz in diesem Fall eine grosse Bedeutung zuerkannt habe.
Nachdem aber die Vorinstanz gemäss eigenem Bekunden den bedingten
Strafvollzug nur mit Bedenken gewährt habe, hätte sie in stärkerem Masse
dafür besorgt sein müssen, dass der Verurteilte seine Verpflichtung zur
Alkoholtotalabstinenz auch in der Zukunft einhalte. Der Kassationshof nannte
gewisse Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssten, damit dem Verurteilten
im vorliegenden Fall eine günstige Prognose gestellt werden könne. Die
Vorinstanz habe mit der Annahme einer guten Prognose ohne diese
Rahmenbedingungen ihr Ermessen überschritten und damit Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB verletzt (siehe BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200).

1.3 Die Vorinstanz hält im vorliegend angefochtenen Urteil fest, aus den
beigezogenen Amtsberichten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass die vom
Bundesgericht verlangten Rahmenbedingungen betreffend Überwachung einer
zukünftigen Totalabstinenz aus praktischen Gründen nicht geschaffen werden
können. So gebe es gemäss den Ausführungen des Amtsleiters des Justizvollzugs
bis heute für die Bewährungs- und Vollzugsdienste keine verbindlichen
Standards zur Überwachung einer Totalabstinenz. Insbesondere halte der
Amtsleiter des Justizvollzugs auch fest, dass im Rahmen einer ambulanten
Behandlung eine lückenlose Kontrolle und damit eine absolute Gewähr für die
Einhaltung einer angeordneten Totalabstinenz letztlich unmöglich sei.
Demgegenüber blieben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich an
die bisherigen Auflagen des Justizvollzugs gehalten habe, seit 28 Monaten
abstinent lebe und auch bereit sei, genauere Vollzugsanordnungen zu
akzeptieren sowie die notwendigen Untersuchungen bei einem anderen Arzt
vornehmen zu lassen, unbehelflich. Da somit einerseits gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Juni 2002 im vorliegenden Fall eine günstige Prognose
nicht allein beziehungsweise überwiegend gestützt auf eine bis anhin
eingehaltene Totalabstinenz angenommen werden dürfe und andererseits die
Anordnung einer inskünftig einzuhaltenden Totalabstinenz nicht rechtsgenügend
überwacht werden könnte, könne dem Beschwerdeführer insgesamt keine günstige
Prognose gestellt werden, weshalb die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu
vollziehen sei (angefochtenes Urteil S. 17).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Bericht des
Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2002 (kant. Akten
act. 49) nur unvollständig wiedergegeben. Zwar werde im Amtsbericht darauf
hingewiesen, dass eine "lückenlose Kontrolle" und damit eine "absolute
Gewähr" für die Einhaltung der angeordneten Totalabstinenz "unmöglich" sei
und es zurzeit "keine verbindlichen Standards" gebe, wie die Bewährungs- und
Vollzugsdienste gerichtlich angeordnete Auflagen zur Totalabstinenz
überwachen. Im Amtsbericht werde aber, was die Vorinstanz verschwiegen habe,
auch festgehalten, dass es "eine breit etablierte Praxis für die Umsetzung
entsprechender gerichtlicher Weisungen" gebe. Die Vorinstanz habe sodann die
Behandlungs-Vereinbarung vom 1. Februar 2002 zwischen ihm und dem Amt für
Justizvollzug nicht berücksichtigt. Sie habe seine Vorbringen, dass er sich
an die bisherigen Auflagen des Amtes für Justizvollzug gehalten habe, seit 28
Monaten alkoholabstinent lebe und bereit sei, genauere Vollzugsanordnungen zu
akzeptieren, zu Unrecht einfach als "unbehelflich" abgetan. Eine günstige
Prognose dürfe nicht wegen der theoretisch nicht garantierbaren 100 %igen
Einhaltung der Alkoholabstinenz verneint werden. Es müsse genügen, dass
Durchführung und Kontrolle eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit garantieren und
die betroffene Person auf Grund ihres Verhaltens eine sehr gute Gewähr für
die Einhaltung der Alkoholabstinenz biete. Die Vorinstanz hätte in Absprache
mit dem Amt für Justizvollzug einen unabhängigen Facharzt bestimmen und
unangemeldete Kontrollen anordnen müssen. Der bedingte Strafvollzug sei ihm
daher zu Unrecht mangels günstiger Prognose verweigert worden
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 8 ff.).
2.2
2.2.1Die Vorinstanz hat mit ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid die
Anforderungen an die Überwachung der Alkoholabstinenz überspannt und die
diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni 2002
offenbar missverstanden. Der Kassationshof hat in jenem Entscheid keineswegs
zum Ausdruck gebracht, dass der bedingte Strafvollzug im vorliegenden Fall
nur gewährt werden dürfe, wenn eine lückenlose Kontrolle möglich und damit
eine absolute Gewähr für die Einhaltung der angeordneten Totalabstinenz
gegeben sei und verbindliche Standards für die Überwachung vorlägen. Der
Kassationshof hat vielmehr erwogen, dass im konkreten Fall die dem
Verurteilten erteilte Weisung, sich während der (fünfjährigen) Probezeit,
unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner
Wahl, des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten, nicht genüge, woran auch die
ebenfalls unsicher anmutende Anordnung einer - noch nicht hinreichend
definierten - Überwachung nichts zu ändern vermöge. Der Kassationshof hat
erkannt, dass im vorliegenden Fall eine günstige Prognose nur gerechtfertigt
wäre, wenn beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig
durch einen unabhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies
sichergestellt sei, dass der Verurteilte jederzeit zu einer unangemeldeten
Kontrolle aufgeboten werden könne (siehe BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200).

2.2.2 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass und weshalb
diesen Anforderungen, allgemein oder im konkreten Fall, nicht entsprochen
werden könne. Aus den von der Vorinstanz zitierten Auszügen des Berichts des
Amtes für Justizvollzug ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vom
Kassationshof gestellten Rahmenbedingungen, allgemein oder im konkreten Fall,
nicht erfüllbar seien. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs wird
damit im angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt
gutzuheissen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren prüfen, ob die im
Entscheid des Kassationshofes vom 25. Juni 2002 gesetzten Rahmenbedingungen
im konkreten Fall erfüllt werden können. Gegebenenfalls wird sie dem
Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewähren und die genannten
Rahmenbedingungen - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im bereits
vorliegenden Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 13. Dezember 2002 (kant.
Akten act. 49) - in entsprechenden Weisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2
StGB umsetzen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausfällung
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis ihr Ermessen überschritten
und Art. 63 StGB verletzt. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von drei
Monaten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 ff.).
3.1 Der Beschwerdeführer hatte das erste Urteil der Vorinstanz vom 2.
November 2001, durch welches er bereits zu einer Gefängnisstrafe von sechs
Monaten verurteilt worden war, nicht angefochten, wohl vor allem deshalb
nicht, weil ihm in jenem Entscheid der bedingte Strafvollzug gewährt worden
war. Gegen das erste Urteil der Vorinstanz hatte allein die
Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, worin sie
einzig die Gewährung des bedingten Strafvollzugs anfocht. Der Kassationshof
musste sich daher im Entscheid vom 25. Juni 2002 bloss mit der Frage des
bedingten Strafvollzugs befassen, und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz betraf nur diesen Punkt.

Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2003 (S. 6
ff. E. IV) die Strafzumessungserwägungen aus ihrem ersten Entscheid vom 2.
November 2001 (S. 14 ff. E. III) praktisch wörtlich übernommen.

3.2 Hält der Kassationshof die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für
begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP).
Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zu
Grunde zu legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP).

3.2.1 Nach Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache hat
sich die kantonale Instanz bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken,
was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Beurteilung ergibt. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann
sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor
Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang
erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4; 121 IV 1 E. 1). Wenn daher in einem ersten
kantonalen Urteil bei der Gewährung des bedingten Vollzugs eine längere
Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen
wurde, als dies bei Verweigerung des bedingten Vollzugs der Fall gewesen
wäre, dann hat die Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zur
Folge, dass die kantonale Instanz im neuen Verfahren auf die Dauer der
Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Busse nicht mehr zurückkommen kann.
Die kantonale Instanz hat vielmehr die Freiheitsstrafe in Bezug auf die Dauer
sowie eine allfällige Busse im neuen Urteil so festzusetzen, wie sie es
bereits im ersten Entscheid getan hätte, wenn sie den bedingten Strafvollzug
verweigert hätte (BGE 117 IV 97 E. 4b).

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz in ihrem
ersten Urteil vom 2. November 2001 im Falle der Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs eine niedrigere Strafe ausgesprochen hätte und dass sie daher
im neuen Entscheid infolge Verweigerung des bedingten Vollzugs eine
Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten hätte ausfällen müssen. Im
Übrigen ist gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2) die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall noch möglich und die Frage auch
aus diesem Grunde nicht zu prüfen.

3.3
3.3.1Aus Art. 277ter BStP folgt, dass sich die kantonale Instanz im neuen
Verfahren auf das zu beschränken hat, was sich aus den für sie verbindlichen
Erwägungen des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt.
Daher kann nach der Praxis der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor
Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, soweit die Anfechtung bereits in
Bezug auf das erste kantonale Urteil möglich gewesen wäre und für die
betreffende Partei nach Treu und Glauben zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a
mit Hinweisen). Ob es für den Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung
unzumutbar war, das erste Urteil der Vorinstanz, durch welches ihm der
bedingte Strafvollzug gewährt wurde, hinsichtlich des Strafmasses von sechs
Monaten Gefängnis mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten,
kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist insoweit aus nachstehenden
Gründen ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.3.2 Der Beschwerdeführer listet eine Reihe von Umständen auf, die seines
Erachtens zu seinen Gunsten sprechen. Die Vorinstanz hat diese Umstände im
angefochtenen Entscheid (S. 6 ff. E. IV) wie bereits im ersten Urteil (S. 14
ff. E. III) im Wesentlichen ausdrücklich und im Übrigen implizit
berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und inwiefern
bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Umstände eine Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bundesrechtswidrig sei.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er auch seit Ausfällung des
ersten vorinstanzlichen Urteils vom 2. November 2001 alkoholabstinent
geblieben sei und sich wohl verhalten habe. Er macht implizit geltend, die
Vorinstanz hätte aus diesem Grunde die im ersten Urteil ausgefällte
Gefängnisstrafe von sechs Monaten herabsetzen müssen. Die Rüge ist
unbegründet. Gegenstand des ersten Verfahrens vor dem Bundesgericht war
einzig die Frage des bedingten Strafvollzugs. Die Vorinstanz konnte daher im
neuen Verfahren auf das - nicht angefochtene - Strafmass nur insoweit
zurückkommen, als sie im ersten Urteil im Falle der Verweigerung des
bedingten Strafvollzugs eine niedrigere Strafe ausgesprochen hätte (siehe E.
3.2 hievor). Die Vorinstanz hatte im Übrigen bei der Strafzumessung im neuen
Urteil von denjenigen Tatsachen auszugehen, welche im Zeitpunkt der
Ausfällung des ersten Entscheids vorgelegen hatten. Das weitere Wohlverhalten
des Beschwerdeführers nach der Ausfällung des ersten vorinstanzlichen Urteils
ist daher unter den gegebenen Umständen unbeachtlich.

4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen und ist ihm eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2003
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--
auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: