Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.265/2003
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6S.265/2003 /mks

Urteil vom 21. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
handelnd durch René Tobler, Sozialzentrum Dorflinde, QTSW,
Schwamendingenstrasse 41, 8050 Zürich.

Massnahme; Umwandlung (Art. 43 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist abhängig von verschiedenen psychoaktiven Substanzen (Opiate,
Sedativa, Hypnotica). Er leidet überdies an einer periodisch bestehenden
paranoiden Schizophrenie, deren Symptomatik sich durch Drogeneinnahme
verschärfen kann. Wegen seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes
ist er verbeiständet durch einen Amtsvormund der Stadt Zürich. Im Rahmen
psychotischer Schübe seiner Grunderkrankung und unter Drogeneinfluss beging
er in den Jahren 1998 und 1999 diverse Delikte. Das Obergericht des Kantons
Zürich als zweite kantonale Instanz sprach ihn deswegen am 23. Mai 2001
schuldig des Raubes, der mehrfachen einfachen vorsätzlichen und der
fahrlässigen Körperverletzung, des Nötigungsversuchs sowie der mehrfachen
Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und verurteilte ihn
zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten. Ausserdem ordnete das Obergericht
eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs an. Auf die von der
Staatsanwaltschaft beantragte und von der ersten Instanz angeordnete
Verwahrung X.________s verzichtete das Obergericht jedoch. Die darauf von der
Staatsanwaltschaft erhobene, auf den Verwahrungspunkt beschränkte
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
12. Dezember 2001 ab.

B.
Im Zeitraum zwischen dem obergerichtlichen Berufungsentscheid und dem
Entscheid des Bundesgerichts stellte X.________ mehrere
Haftentlassungsgesuche. Mit Präsidialverfügung ordnete das Obergericht des
Kantons Zürich am 11. Juni 2001 dessen Entlassung aus dem Strafvollzug an. Am
6. Juli 2001 verbot die Staatsanwaltschaft der Strafanstalt Pöschwies,
X.________ zu entlassen, und sie stellte am 9. Juli 2001 das Gesuch, diesen
in Sicherheitshaft zu versetzen. Dem Gesuch wurde stattgegeben. X.________
blieb in der Folge - über die vollständige Strafverbüssung am 6. Oktober 2001
hinaus - in Haft. Nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils ordnete der
Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 14.
Dezember 2001 die sofortige Haftentlassung an. X.________ befindet sich
seither in Freiheit. Wegen der zu lange verbüssten Haft entschädigte ihn das
Obergericht des Kantons Zürich mit Fr. 6'000.--.

C.
Bis zum Datum der Haftentlassung infolge vollständiger Verbüssung der Strafe
war mit der vom Obergericht angeordneten ambulanten Massnahme während des
Strafvollzugs noch nicht begonnen worden. Am 7. Juni 2002 ordnete das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB letzter Satz an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003
stellte das Amt die Massnahme wegen Undurchführbarkeit wieder ein.
Gleichzeitig stellte es Antrag an das Obergericht, es sei auf die erneute
Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, und es sei die Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen.

D.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2003 sah das Obergericht des Kantons Zürich von der
Anordnung sowohl einer erneuten ambulanten wie auch einer stationären
Massnahme ab. Die Staatsanwaltschaft hatte in diesem Verfahren die
psychiatrische Begutachtung X.________s beantragt. Dieser selbst hatte Antrag
gestellt, es sei weder eine erneute ambulante noch eine andere Massnahme
anzuordnen.

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und zur anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz verzichtet auf die erneute Anordnung einer Massnahme nach
Einstellung der ambulanten Therapie primär aus rechtlichen Gründen, sekundär
aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.

Zunächst verwirft sie die Anordnung einer Verwahrung mit Hinweisen auf ihr
eigenes Urteil vom 23. Mai 2001 (sie hatte auf die Verwahrung verzichtet
wegen des nicht hinreichenden Gewichts der Anlasstaten und der grundsätzlich
positiven Entwicklung des Beschwerdegegners) sowie auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Dezember 2001. Ausserdem weist sie darauf hin, dass
sich der Beschwerdegegner seit dem 14. Dezember 2001 auf freiem Fuss befinde.
Zwei seither eröffnete Strafverfahren beträfen Antragsdelikte wie
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Ein weiteres Strafverfahren sei
eingestellt worden. Der Beschwerdegegner habe somit weder ein schweres
Gewaltdelikt begangen, das Anlass für eine Verwahrung bieten könnte, noch
habe er seit seiner Haftentlassung eine besondere Gefährlichkeit offenbart.

Unter diesen Umständen komme auch die Umwandlung der ambulanten Therapie in
eine stationäre Massnahme nicht in Frage, weil diese einen
verwahrungsähnlichen Zustand schaffen würde. Nach vollständiger Verbüssung
der Strafe dürfe eine solche Umwandlung, wenn überhaupt, nur in
Ausnahmefällen angeordnet werden - und ein solcher liege nicht vor. Sodann
spräche der Grundsatz gegen die Umwandlung, wonach ein Betroffener das Recht
habe, dass ihm eine Massnahme, die schwer wiege, an die zu verbüssende Strafe
angerechnet werde. Der Beschwerdegegner habe die ganze ihm auferlegte Strafe
verbüsst, weshalb er von der Anrechnung der Massnahme ausgeschlossen wäre.
Schliesslich sehe der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches vor, dass
eine ambulante Massnahme nur in eine stationäre umgewandelt werden dürfe,
wenn eine Reststrafe noch zu verbüssen wäre, was vorliegend nicht der Fall
sei.

Hinsichtlich der konkreten Umstände berücksichtigt die Vorinstanz
schliesslich, dass die gerichtlich angeordnete ambulante Therapie während des
Strafvollzugs aus nicht vom Beschwerdegegner zu vertretenden Gründen gar
nicht begonnen worden sei. Obwohl es absehbar gewesen sei, dass eine
ambulante Therapie in Freiheit kaum durchführbar sein werde, hätten die
Vollzugsbehörden die ambulante Therapie erst fünf Monate nach der
Haftentlassung des Beschwerdegegners in die Wege geleitet. Nach dem
absehbaren Scheitern dieser Therapie sei es nicht mehr sinnvoll, erneut eine
solche Behandlung in Freiheit anzuordnen.

3.
Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vor, dass die
Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme auch nach
Verbüssung der gesamten Strafe grundsätzlich, wenn auch nur in
Ausnahmefällen, zulässig sei. Die Vorinstanz verneine das Vorliegen eines
Ausnahmefalles ohne nähere Begründung. Sie stütze sich im Übrigen für ihren
Entscheid auf ein Gutachten ab, welches den aktuellen Verhältnissen nicht
mehr entspreche, weshalb sie, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, vor
ihrem Entscheid eine Neubegutachtung hätte veranlassen müssen.

4.
4.1 Gemäss Art. 43 Ziff. 1 und 2 StGB kann der Richter für einen Täter
ambulante Behandlung anordnen, wenn dessen Geisteszustand eine Behandlung
erfordert und sich damit die Gefahr weiterer Straftaten verhindern oder
vermindern lässt. Er kann den Strafvollzug aufschieben, um der Art der
Behandlung Rechnung zu tragen.

Art. 43 Ziff. 3 StGB bestimmt u.a. Folgendes: Erweist sich die ambulante
Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der
Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so
wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ist
die Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter,
ob und inwieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen (Abs.
2). An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde
Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes beruht die Umwandelbarkeit einer gescheiterten
ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme auf der Voraussetzung, dass
der Strafvollzug aufgeschoben wurde. In einem Entscheid aus dem Jahre 1999
hat das Bundesgericht jedoch erkannt, dass der Richter nach der Einstellung
einer ambulanten Therapie materiell über eine Ersatzmassnahme oder den
Verzicht darauf zu entscheiden hat, wenn sich der Betroffene im Strafvollzug
befindet, die Strafe mithin nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie
aufgeschoben wurde (BGE 125 IV 225). Nicht entscheiden musste das
Bundesgericht bisher, ob die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine
stationäre Massnahme auch zulässig ist, wenn sie erst nach vollständiger
Strafverbüssung begonnen wurde und in der Folge scheiterte.

Nach geltendem Recht ist diese Möglichkeit zwar nicht explizit
ausgeschlossen. Der Wortlaut von Art. 43 StGB, dessen systematische Stellung
sowie grundsätzliche Überlegungen sprechen jedoch eher dagegen. In der
Literatur wird die Auffassung vertreten, dass von dieser Möglichkeit, wenn
überhaupt, nur ausnahmsweise und nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch
gemacht werden sollte (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger, Hg.,
Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, N 216 zu Art. 43). Der neue, vom
Parlament bereits verabschiedete allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, der
in absehbarer Zeit in Kraft gesetzt wird, schliesst die Umwandlung einer
ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger
Verbüssung der Strafe aus, da gemäss Art. 63b Abs. 3 und 4 nStGB die
Umwandlung eine vollziehbare (Rest-)Strafe voraussetzt (vgl. auch Botschaft
des Bundesrates, BBl 1999 2095f.).

Soweit die Anwendung des heute noch geltenden alten Rechts in Frage steht,
ist zunächst festzustellen, dass Art. 43 Ziff. 3 StGB für die Umwandlung
einer gescheiterten ambulanten Therapie wenigstens implizit voraussetzt, dass
die Strafe oder ein Teil derselben zum Zeitpunkt des Umwandlungsentscheides
noch nicht verbüsst ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung einen
Strafaufschub unterstellt. Der oben zitierte Bundesgerichtsentscheid steht
dazu nicht im Widerspruch: Zwar wurde die Strafe in diesem Fall nicht
aufgeschoben, doch hatte der Betroffene zum Zeitpunkt des von den
Vollzugsbehörden beantragten materiellen Entscheides über eine Alternative
zur eingestellten ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs noch eine
langjährige Reststrafe zu verbüssen. Aus diesem Urteil kann zwar abgeleitet
werden, dass ein Umwandlungsentscheid auch möglich ist, wenn die Strafe nicht
aufgeschoben worden ist, jedoch nur während des fortdauernden Strafvollzugs.
Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Umwandlung einer
ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme auch nach vollständiger
Verbüssung der Strafe noch möglich wäre.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, spricht auch die Rechtsprechung zur
Anrechnung von Massnahmen an noch zu verbüssende Strafen indirekt gegen die
Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach
vollständiger Verbüssung der Strafe.

In genereller Weise ist Folgendes festzuhalten: Das mit einer Straftat
geschaffene Unrecht ist mit der vollständigen Verbüssung der dafür
ausgesprochenen schuldangemessenen Strafe ausgeglichen und damit unter
strafrechtlichem Gesichtspunkt erledigt. Allfälligen Sicherheitsbedürfnissen
der Öffentlichkeit ist danach primär nicht mehr mit strafrechtlichen
Vorkehren zu begegnen, sondern mit den Mitteln des Zivilrechts
(fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss ZGB) und gegebenenfalls des
öffentlichen Rechts (kantonale Psychiatriegesetze u.ä.). Obwohl das
strafrechtliche System von Strafen und Massnahmen eine grosse Flexibilität
kennt - und im Interesse auch der Betroffenen kennen soll -, ist den
präventiv begründeten Behandlungsbedürfnissen primär im Strafurteil Rechnung
zu tragen. Deshalb kann bei ambulanten Behandlungen und muss bei stationären
Massnahmen der Strafvollzug zum Voraus aufgeschoben werden (so wäre es nicht
zulässig, eine ambulante Therapie für die Zeit nach dem Strafvollzug zu
verfügen). Der Rechtskraft des Strafurteils mit seinen Anordnungen zur
Behandlung gebührt deshalb grundsätzlich der Vorrang gegenüber später
auftretenden Umständen, die eine Anpassung der Sanktionen erforderlich
erscheinen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn die Strafe nicht aufgeschoben
wurde und inzwischen verbüsst ist.

4.2 Ob die Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger
Verbüssung der Strafe kategorisch auszuschliessen ist, kann in casu jedoch
offen gelassen werden. Sie kommt auf Grund des oben Ausgeführten jedenfalls
nur in Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes überhaupt in Betracht (vgl. Marianne Heer,
a.a.O, N 216, 213). Ein solcher Ausnahmefall könnte etwa angenommen werden,
wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern seiner Therapie die
öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine
langfristige stationäre Behandlung, die im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung nicht durchführbar wäre, die Rückfallgefahr vermindern
könnte. Es müsste sich mithin der Schluss aufdrängen, dass der Sachrichter
entweder irrte, als er mit seinem Urteil von einer stationären Massnahme
absah, oder dass er die akute Veränderung und Verschlimmerung der prognose-
und sicherheitsrelevanten Umstände nicht voraussehen konnte oder nicht
voraussah.

Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2001 eine stationäre
Massnahme für unzweckmässig erachtet und auch die Anordnung einer Verwahrung
ausgeschlossen. Dieses Urteil wurde in der Folge vom Bundesgericht mit dem
auf den Verwahrungspunkt beschränkten Beschwerdeentscheid bestätigt, und es
ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin macht nicht mehr geltend, dass der Beschwerdegegner
hätte verwahrt oder stationär behandelt werden müssen. Sie bringt auch nicht
vor, der Beschwerdegegner gefährde heute die öffentliche Sicherheit in
erheblicher Weise - was sich aus dessen Verhalten seit der Haftentlassung vor
zwei Jahren auch nicht ableiten liesse. Schliesslich tut die
Beschwerdeführerin auch nicht in genereller Weise dar, weshalb es sich
vorliegend um denjenigen Ausnahmefall handeln sollte, bei dem die Anordnung
einer stationären Massnahme - wenn überhaupt - nach vollständiger Verbüssung
der Strafe noch zulässig wäre.

Unter den gegebenen Umständen erscheint die nachträgliche Anordnung einer
stationären Massnahme, mit der ein verwahrungsähnlicher Zustand geschaffen
würde, als unverhältnismässig und kommt deshalb nicht in Betracht. Sollten
sich kurzfristig Umstände einstellen, die die Internierung des
Beschwerdegegners als notwendig erscheinen liessen, hätte die zuständige
Behörde mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu reagieren.

4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf eine
Neubegutachtung des Beschwerdegegners verzichtete und ihren Entscheid auf ein
Gutachten aus dem Jahre 2000 abstützte. Das Gutachten trage den seither
eingetretenen Veränderungen nicht Rechnung.
Seinen Entscheid über die Umwandlung einer ambulanten Massnahme hat der
Richter auf eine Expertise abzustützen. Diese hat neueren Datums zu sein. Es
darf nicht daran gezweifelt werden können, dass sie noch zutrifft.
Massgeblich für die Aktualität eines Gutachtens ist nicht dessen Alter,
sondern die Frage, ob sich die Verhältnisse seit der Erstellung geändert
haben (vgl. BGE 128 IV 241 E. 3 und 4, Zusammenfassung der Rechtsprechung,
vgl. auch Entscheid 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.1).

Die Vorinstanz prüft die Erforderlichkeit einer Neubegutachtung nicht näher,
weil sie die Umwandlung der gescheiterten ambulanten Therapie in eine
stationäre Massnahme unter den gegebenen Umständen weder als angezeigt noch
als zulässig erachtet. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Dies wäre er
nur, wenn auf Grund der Schwierigkeiten, die der Beschwerdegegner nach wie
vor hat, und auf Grund seines Verhaltens angenommen werden müsste, dass es
sich um einen Fall handelt, bei dem die nachträgliche Umwandlung der
ambulanten Massnahme ausnahmsweise zulässig und geboten wäre.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Gutachten aus dem Jahre 2000 als nach
wie vor aktuell zu qualifizieren wäre. Es ist ausführlich und differenziert,
und es trägt aus der damaligen Sicht des Gutachters möglichen Veränderungen
im Gesundheitszustand des Beschwerdegegners in der Zukunft bereits Rechnung.
Die Grunderkrankung des Beschwerdegegners bringt Veränderungen im
Zustandsbild naturgemäss mit sich. Darauf geht der Gutachter ein. Die
seitherigen Veränderungen beim Beschwerdegegner, der sich inzwischen in einer
krisenhaften Situation auch freiwillig bereits einmal in stationäre
Behandlung begab, bewegen sich im Rahmen der gutachterlichen Vermutungen. Sie
sind nicht derart, dass eine sofortige Internierung je notwendig geworden
wäre.

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Kosten zu
erheben noch Entschädigungen auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: