Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.262/2003
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6S.262/2003 /kra

Urteil vom 19. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

L. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl, Postfach
924, 4123 Allschwil 1,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mehrfache Veruntreuung; ungetreue Amtsführung; Strafzumessung; Verweigerung
des bedingten Strafvollzugs,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
L. ________ war Angestellter der Gemeinde Zürich und als solcher zuständig
für den Unterhalt und die Neueinrichtung verschiedener Bauten der Stadt. Er
hatte namentlich die Rechnungen von Lieferanten und Handwerkern zu prüfen und
sie anschliessend visiert zur Zahlung an eine Rechnungsstelle weiterzuleiten.

In der Zeit zwischen November 1989 und Mai 1995 schloss L.________ im Namen
der Stadt Kaufverträge ab für Waren, die er für sich selbst verwendete. Er
visierte die entsprechenden Rechnungen und liess sie durch die Stadt Zürich
begleichen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte L.________ am 8. Dezember 1999 zu zwei
Jahren Gefängnis und Fr. 10'000.-- Busse. Ferner ordnete es den Vollzug einer
vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 24. Juni 1992 ausgesprochenen Strafe
von 14 Tagen Gefängnis an; hingegen sah es davon ab, den Vollzug der am 12.
Oktober 1988 vom Strafgericht Basel-Stadt namentlich wegen Betruges und
Urkundenfälschung ausgesprochenen Strafe von 15 Monaten anzuordnen.

Auf Appellation L.________s und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
bestätigte die Vorinstanz des Kantons Zürich am 7. Dezember 2000 die
Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis und Fr. 10'000.-- Busse. Hingegen
verzichtete es darauf, den Vollzug der bedingt ausgesprochenen
Gefängnisstrafe von 14 Tagen anzuordnen.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess am 10. Juni 2002 eine
Beschwerde L.________s gut. Es hob das Urteil vom 7. Dezember 2000 auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C.
Das Obergericht fällte das neue Urteil am 14. Mai 2003. Es sprach L.________
schuldig der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2
StGB), des mehrfachen Betruges (Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 146 Abs. 1
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB), der
mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und
der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB) und verurteilte ihn zu
einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten und 13 Tagen (als teilweise Zusatzstrafe
zu zwei Freiheitsstrafen von 14 und 3 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr.
10'000.--. Es hielt namentlich 43 Einzelveruntreuungen über Fr. 81'619.25 und
drei Betrüge über Fr. 13'690.-- fest.

D.
L.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde prüft der Kassationshof nur die
angefochtenen Punkte des Entscheids (Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP; BGE 128 IV
106 E. 1, 126 IV 65 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt den gleichzeitigen Schuldspruch wegen ungetreuer
Amtsführung und qualifizierter Veruntreuung als Beamter. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, die echte Konkurrenz bejaht hat (angefochtener
Entscheid S. 381 ff.), ist nach seiner Auffassung nur eine der beiden
Strafbestimmungen anwendbar: Entweder gehe Art. 314 StGB als lex specialis
Art. 138 Ziff. 2 StGB vor oder Art. 314 StGB werde von Art. 138 Ziff. 2 StGB
konsumiert (Beschwerdeschrift,  Ziff. 10-13).

2.1 In Bezug auf die Taten, bei denen sich diese Frage stellt, hat die
Vorinstanz, teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen,
Folgendes festgehalten (angefochtener Entscheid S. 321 ff. und 355 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 54 ff. und S. 65 ff.):
2.1.1Der Beschwerdeführer hat die Verträge mit den Lieferanten im Namen der
Stadt geschlossen. Der Abschluss solcher Verträge lag im Rahmen seiner
amtlichen Kompetenzen. Die Verträge zwischen den gutgläubigen Lieferanten und
der Stadt waren gültig.

Bei Übertragung des Besitzes an den bestellten Waren auf den Beschwerdeführer
erwarb die Stadt nicht Eigentum daran, weil der Beschwerdeführer nicht den
Willen hatte, die Sachherrschaft über die Sachen für die Stadt auszuüben. Und
der Beschwerdeführer wurde mangels eines gültigen Grundgeschäftes auch nicht
selber Eigentümer. Das Eigentum blieb so bei den Lieferanten.

Durch die Übergabe der Sachen an den Beschwerdeführer, damit er sie für die
Stadt in Besitz nahm, haben die Lieferanten dem Beschwerdeführer die Sachen
anvertraut. Dieser hat sie nicht entsprechend verwendet, sondern wie ein
Eigentümer darüber verfügt. Dadurch hat er sie sich angeeignet und so den
Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung erfüllt.

2.1.2 Der Beschwerdeführer verletzte überdies seine dienstlichen Pflichten.
Denn er fügte der Stadt einen materiellen Schaden zu, als die im Namen der
Stadt bestellten und bezahlten Waren nicht am vorgegebenen Bestimmungsort
ankamen, sondern in seinem Herrschaftsbereich. Und er erwirkte so für sich
einen Vorteil, worauf er keinen Anspruch hatte. Damit hat er den Tatbestand
der ungetreuen Amtsführung erfüllt.

2.1.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen wie der Schluss, dass sowohl der
Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 wie jener von Art. 314 StGB erfüllt sind,
wird in der Beschwerde nicht angefochten. Strittig ist allein die Frage der
Gesetzeskonkurrenz.

2.2 Das Vorgehen des Beschwerdeführers zerfällt in zwei getrennte Phasen: Den
Abschluss des Vertrages im Namen der Stadt und die anschliessende Aneignung
der gelieferten Sache.

Der Beschwerdeführer hat im Namen der Stadt Waren gekauft, die für ihn
gedacht waren und die die Stadt selbst nicht brauchte, aber bezahlen musste.
Allein mit dem Kauf nicht benötigter Sachen hat der Beschwerdeführer durch
Rechtsgeschäfte, die in seiner amtlichen Kompetenz lagen, Interessen der
Stadt geschädigt. Diese Schädigung städtischer Interessen bestand auch, wenn
der Kaufpreis an sich korrekt war; sie bestand ferner unabhängig davon, ob
die Stadt das Eigentum an den Waren erhalten hat oder nicht. Mit dem Kauf hat
sich der Beschwerdeführer ferner einen unrechtmässigen Vorteil verschafft,
nämlich den Besitz an den im Namen der Stadt gekauften Sachen. Der Abschluss
der Verträge für sich allein erfüllte den Tatbestand der ungetreuen
Amtsführung.

In der Folge hat sich der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten Sachen
angeeignet, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Diese nachträgliche
Aneignung erfüllte für sich allein den Tatbestand der Veruntreuung. Denn die
Veruntreuung durch einen Beamten setzt nicht voraus, dass dem Täter die
veruntreute Sache zuvor infolge einer Amtspflichtverletzung anvertraut worden
ist.

Der Beschwerdeführer hat somit nacheinander zwei getrennte Handlungen
vorgenommen, die jede für sich und unabhängig von der andern strafbar ist.

Die qualifizierte Veruntreuung ist mit einer höheren Strafe bedroht; Art. 138
Ziff. 2 StGB ist damit auf jeden Fall anwendbar (vgl. BGE 119 IV 154 E.
4a/aa). Die ungetreue Amtsführung ist nicht straflose Vortat, auch wenn die
Verträge wohl nur geschlossen wurden, um die nachträgliche Veruntreuung zu
ermöglichen. Denn eine straflose Vortat ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem
Gesetz deutlich ergibt, dass die Strafe für die Nachtat auch die Vortat
abgelten soll (BGE 94 IV 65 E. 2b). Art. 138 StGB kann nun aber nicht
entnommen werden, dass Amtspflichtverletzungen, mit welchen der Beamte
bewirkt, dass ihm Sachen anvertraut werden, durch die Strafe für die spätere
Aneignung der anvertrauten Sachen abgegolten sind. Im vorliegenden Fall ist
der Beschwerdeführer zu Recht wegen beider Straftaten schuldig gesprochen
worden.

2.3 Der Beschwerdeführer wurde im gleichen Zusammenhang zusätzlich der
Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung im Amt schuldig gesprochen, weil er
einerseits die Rechnungen der Lieferanten visierte und so die Zahlung durch
die Stadt veranlasste und andererseits einzelne Rechnungen abänderte. Diese
Schuldsprüche sind nicht angefochten.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme einer verjährungsrechtlichen
Einheit in Bezug auf alle Veruntreuungen. Zwar habe die Vorinstanz
richtigerweise eine solche bejaht für die ab dem 15. April 2001 begangenen
Taten. Hingegen müssten die beiden ersten Veruntreuungshandlungen anders
beurteilt werden, weil zwischen der ersten und zweiten sieben Monate und
zwischen der zweiten und dritten neun Monate verstrichen sind. Dieser grosse
zeitliche Abstand deute auf eine jeweilig einzelne, neue Vorsatzfassung und
gebe keine Anhaltspunkte für eine dauernde Pflichtwidrigkeit
(Beschwerdeschrift, Ziff. 14 und 16).

3.1 Mehrere zeitlich aufeinander folgende Straftaten, die eine
verjährungsrechtliche Einheit bilden, werden in Bezug auf die Frage der
Verfolgungsverjährung als eine juristische Einheit behandelt, mit der Folge,
dass die Verjährungsfrist für alle Taten ab dem Zeitpunkt der letzten Tat zu
laufen beginnt. Nach früherer Rechtsprechung wurde dies angenommen beim sog.
fortgesetzten Delikt, das bejaht wurde, wenn mehrere gleichartige oder
ähnliche Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet waren, auf ein
und denselben Willensentschluss zurückgingen; entscheidend war ein
subjektives Kriterium (vgl. BGE 102 IV 74 E. 2a). Nach der heute geltenden,
1991 begründeten Praxis der verjährungsrechtlichen Einheit sind hingegen
objektive Kriterien massgebend. Mehrere Taten bilden eine
verjährungsrechtliche Einheit, wenn sie gleichartig sind, sich gegen dasselbe
Rechtsgut richten und, ohne dass ein eigentliches Dauerdelikt gegeben wäre,
ein andauernd pflichtwidriges Verhalten darstellen, welches von dem in Frage
stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss umfasst wird (BGE 127
IV 49 E. 1b, 117 IV 408 E. 2f/bb).

Mehrere Veruntreuungen zu Lasten desselben Geschädigten können eine
verjährungsrechtliche Einheit bilden (BGE 127 IV 49, 124 IV 5). Das wird vom
Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt, sondern für die Mehrzahl der
ihm vorgehaltenen Taten anerkannt. Was er gegen den Einbezug der beiden
ersten Veruntreuungen vorbringt, fusst auf der alten Theorie des
fortgesetzten Delikts und dem ihr zu Grunde liegenden einmaligen
Willensentschluss; dieses subjektive Kriterium ist aber nicht (mehr)
entscheidend. Hingegen kann sich die Frage stellen, ob zwischen den einzelnen
Taten ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss und wie eng dieser
gegebenenfalls sein muss, um objektiv ein andauerndes Verhalten im Sinne der
verjährungsrechtlichen Einheit zu bilden. Die Frage kann vorliegend offen
bleiben.

3.2 Massgebend für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die vom Gesetz
angedrohte Strafe. Wo neben dem Grundtatbestand durch eigens umschriebene
Qualifikationen gekennzeichnete Tatbestände mit besonderen Strafdrohungen
vorgesehen sind, wie beispielsweise bei der qualifizierten Veruntreuung, sind
diese besonderen Strafdrohungen massgebend (BGE 108 IV 41 E. 2a).

Die qualifizierte Veruntreuung verjährt in zehn, absolut in fünfzehn Jahren
(Art. 70 und 72 Ziff. 2 aStGB, Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die älteste dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Veruntreuung geht auf den 20. Dezember 1989
zurück. Bis zur Verhaftung am 12. Juni 1995 waren keine zehn Jahre und bis
zum letztinstanzlichen kantonalen Urteil vom 14. Mai 2003 keine fünfzehn
Jahre verflossen. Die Veruntreuungen sind somit nicht verjährt, selbst wenn
sie keine verjährungsrechtliche Einheit bildeten.

Die Vorinstanz hat die Frage der verjährungsrechtlichen Einheit nur im Rahmen
einer subsidiären Erwägung aufgeworfen um aufzuzeigen, dass die
Veruntreuungen auch nicht verjährt wären, wenn vom Grundtatbestand und nicht
vom qualifizierten Tatbestand ausgegangen würde (angefochtener Entscheid S.
313). Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist mangels rechtlichen Interesses
nicht einzutreten (BGE 128 IV 34 E. 1b).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, das vorinstanzliche Urteil enthalte nichts zur
Frage der verjährungsrechtlichen Einheit in Bezug auf die Betrüge, weshalb es
im Sinne von Art. 277 BStP aufzuheben sei (Beschwerdeschrift, Ziff. 14 f.).

Diese Rüge ist unzulässig. Eine ungenügende Begründung im Sinne von Art. 277
BStP kann nur im Zusammenhang mit einer Rüge wegen Verletzung einer
bestimmten bundesrechtlichen Norm kritisiert werden (BGE 117 Ia 1 E. 1b).
Eine solche fehlt vorliegend.

Im Übrigen verjährt Betrug in zehn bzw. fünfzehn Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB
bzw. Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 70 aStGB). Den ältesten Betrug beging der
Beschwerdeführer im Jahr 1991. Selbst diese Straftat ist nicht verjährt.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet unter verschiedenen Aspekten die
Strafzumessung (Beschwerdeschrift, Ziff. 17 ff.).
5.1 Er beginnt mit einem akribischen Vergleich der Begründung des Strafmasses
in den beiden Urteilen der Vorinstanz vom 7. Dezember 2000 und 14. Mai 2003,
ausgehend von der Prämisse, die Vorinstanz sei an ihre Erwägungen im ersten
Urteil gebunden gewesen und habe im neuen Urteil nur neue Gesichtspunkte neu
gewichten dürfen (Beschwerde Ziff. 17-23).

Anfechtbar mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ist allein das
Urteil vom 14. Mai 2003. Es ist somit nur zu prüfen, ob die in diesem Urteil
ausgesprochene Strafe als solche bundesrechtskonform ist. Weder Art. 63 StGB
noch eine andere Bestimmung des eidgenössischen Gesetzesrechts schreibt vor,
dass der kantonale Richter, dessen erstes Urteil durch eine kantonale
Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde, beim zweiten Urteil an die im
kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht bemängelten Erwägungen zur
Strafzumessung im ersten, aufgehobenen Urteil gebunden bleibt.

Die Rüge ist schon im Ansatz verfehlt. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwendung von Art. 65 StGB, obwohl die
Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 8 StGB (Verstreichen verhältnismässig langer
Zeit) gegeben waren (Beschwerdeschrift, Ziff. 24 f.).

Art. 65 StGB bewirkt einzig eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten,
lässt seine obere Grenze aber unberührt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Bestimmung folglich nicht geeignet, der aus Art. 68
StGB folgenden Ausweitung des Strafrahmens nach oben entgegenzuwirken. Liegt
ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 StGB vor, muss die Strafe
jedenfalls innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gemindert werden. Sie kann
auch gemildert und damit unterhalb der unteren Grenze des ordentlichen
Strafrahmen festgesetzt werden; das ist aber nur eine Möglichkeit und nicht
zwingend (BGE 116 IV 11).

Die Vorinstanz nahm einen Strafmilderungsgrund an und berücksichtigte diesen
als insgesamt deutlich strafmindernd; hingegen sah sie keinen Anlass, den
ordentlichen Strafrahmen nach unten zu durchbrechen, und verzichtete auf eine
Strafmilderung im Sinne von Art. 65 StGB (angefochtener Entscheid S.
413-418). Hierbei verletzte sie kein Bundesrecht, da offensichtlich ist, dass
eine Strafe, die geringer wäre als die bei qualifizierter Veruntreuung
angedrohte Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis (vgl. Art. 36 und Art. 138
Ziff. 2 StGB), im vorliegenden Fall nicht in Betracht fällt. Die Rüge ist
unbegründet.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass nicht eine Strafe von 18
Monaten Gefängnis festgesetzt wurde, deren Vollzug zur Bewährung hätte
ausgesetzt werden können. Er beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung, die
in Bezug auf Strafen von nicht erheblich mehr als achtzehn Monaten ergangen
ist (Beschwerdeschrift, Ziff. 26-35). Danach ist die Grenze von achtzehn
Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer
Dauer, d.h. von höchstens 21 Monaten, in Betracht fällt und die
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Übrigen erfüllt sind (BGE 127
IV 97 E. 3, 118 IV 337).

Die Vorinstanz hat ein Abstellen auf diese Rechtsprechung abgelehnt,
hauptsächlich weil die Strafe 21 Monate übersteigt und subsidiär weil dem
Beschwerdeführer mangels günstiger Prognose der bedingte Vollzug einer
Freiheitsstrafe sowieso nicht gewährt werden könnte (angefochtener Entscheid
S. 431-445).

Die Strafe übersteigt, wenn auch nur um wenig, so doch immerhin die von der
Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 21 Monaten. Es besteht keine
Veranlassung, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen und die Schwelle zu
erhöhen. Insbesondere bildet der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
vom 13. Dezember 2002, dessen Inkrafttreten noch nicht feststeht, keinen
Grund. Wohl wird dort die Grenze für den bedingten Strafvollzug auf zwei
Jahre angehoben (Art. 42). Doch mit der gleichzeitigen Einführung des
teilweise bedingten Strafvollzugs für Strafen zwischen einem und drei Jahren
(Art. 43) wird das System des bedingten Strafvollzugs flexibler und verliert
die Obergrenze für den vollständigen bedingten Vollzug einen Teil seiner
heute einschneidenden Bedeutung, welche der Rechtsprechung zu den Strafen,
die die aktuelle Obergrenze nicht erheblich überschreiten, zu Grunde liegt.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt als
rechtskonform. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der subsidiären
Begründung der Vorinstanz zur günstigen Prognose ist demzufolge nicht weiter
einzugehen (Beschwerdeschrift, Ziff. 28-35). Die Rüge ist unbegründet.

5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Strafe im Ergebnis unverhältnismässig streng
ist, die Vorinstanz also das ihr bei der Strafzumessung zustehende, weite
Ermessen missbraucht hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c). Das ist eindeutig nicht
der Fall. Selbst für den Beschwerdeführer wäre die angemessene Strafe denn
auch nur wenig tiefer, nämlich höchstens 18 Monate, allenfalls gar 20 bis 21
Monate (Beschwerdeschrift, Ziff. 26). Es kann auf die ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 385-445) verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: