Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.235/2003
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6S.235/2003 /kra

Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Miotti, Bahnhofplatz
11, Postfach 46, 5201 Brugg AG,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer,
vom 14. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte Y.________ am 18. Dezember 2001 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von zweieinhalb Monaten sowie zu Fr. 600.--
Busse. Es warf ihm vor, als Mitarbeiter des Hanfladens A.________ in Baden
vom 1. bis 28. September 2000 eine nicht genau bestimmbare Menge Marihuana
(in Form von so genannten Trockenblumen mit einem THC-Wert von 15 - 22 %)
verkauft zu haben. Er sei schon vom 1. Mai 1996 bis 30. September 1999 im
Hanfladen tätig gewesen. Mit dem Verkauf von Marihuana sei vom 1. Juli bis
zum 28. September 2000 in dieser Filiale der B.________AG ein Umsatz von
mindestens Fr. 867'896.-- erwirtschaftet worden. Zusätzlich zu seinem
Stundenlohn sei Y.________ für die Jahre 1999/2000 eine Gewinnbeteiligung von
Fr. 8'000.-- ausbezahlt worden.

Auf Berufung von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Strafkammer, dieses Urteil am 14. April 2003.

B.
Y.________ ficht das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht an. Mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 5).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesstrafrecht geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). In der
Begründung ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Bei
der Beurteilung der Beschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 zweiter
Satz BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand des Verkaufens
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sei nicht erfüllt. Er habe keinen
Kaufvertrag abgeschlossen, mit welchem er sich zur Vertragserfüllung
verpflichtet hätte. Er habe lediglich seine Arbeitgeberin, die B.________AG,
verpflichtet. Auch die Offerte sei seiner Arbeitgeberin und nicht ihm
zuzuschreiben. Indem die Vorinstanz für den Fall, dass die
Tatbestandsvariante des Verkaufs nicht gegeben sei, auf jene des Anbietens
zurückgreife, verletze sie Art. 1 StGB (nulla poena sine lege). Überdies
würden ihm und dem Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin dieselben
Tathandlungen vorgeworfen. Dies sei nur im Rahmen von Teilnahmehandlungen
möglich. Die Frage, ob er Mittäter oder nur Gehilfe gewesen sei, könne ohne
Umschreibung des strafrechtlich relevanten Tuns des anderen Tatbeteiligten
nicht entschieden werden. Da sich das Obergericht nicht mit der
Teilnahmeproblematik auseinander setze, verletze es Art. 24 und 25 StGB
(Beschwerde S. 4 - 7).

2.1 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt
Betäubungsmittel anbietet, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in
Verkehr bringt oder abgibt. Verkaufen heisst die vertragliche Verpflichtung
zur Übergabe von Betäubungsmitteln gegen Bezahlung des Kaufpreises eingehen.
Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für andere erfolgt, spielt keine
Rolle, so dass der Verkauf von Betäubungsmitteln in Kommission oder
stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist (Albrecht,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband
Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 N. 52; Schütz, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Diss. Zürich
1980, S. 117). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Vollendung
der Tat ne-ben dem Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer
voraus (BGE 106 IV 295 S. 296; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd.
II, 2002, Art. 19 BetmG N. 31, S. 769; a. A. Albrecht, a.a.O., der
stattdessen für erforderlich hält, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Besitze der Drogen ist).

2.2 Der Beschwerdeführer hat als Verkäufer dem Kunden jeweils die Hanfblüten
mit einem THC-Gehalt von 15 - 20 % abgegeben und den Kaufpreis dafür
entgegengenommen. Er hat so den Kaufvertrag abgeschlossen und diesen auch
ausgeführt.

2.3 Damit hat der Beschwerdeführer die Merkmale des Verkaufens von
Betäubungsmitteln objektiv erfüllt. Dass er dies auf eigene Rechnung und mit
Wirkung für sich selbst getan hätte, ist nicht Tatbestandserfordernis.

2.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Einwand, die
Vorinstanz hätte gewissermassen in einer Eventualbegründung
bundesrechtswidrig die Tatbestandsvariante des Anbietens als erfüllt erachtet
und damit Art. 1 StGB verletzt.

2.5
2.5.1Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als
Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert (BGE 120 IV 265 E.
2c/aa). Mittäter ist demgegenüber, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen
Tätern zusammen wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da steht (BGE 125 IV
134 E. 3a). Wie der Gehilfe so erfüllt auch der Mittäter regelmässig nicht
alle Merkmale des Tatbestandes in seiner Person. Den Definitionen von
Gehilfenschaft und Mittäterschaft ist in diesem Sinne gemeinsam, dass sie die
Voraussetzungen bein-halten, unter welchem einem Tatbeteiligten fremde
Tatbeiträge anzulasten sind.

2.5.2 Art. 19 Ziff. 1 BetmG ahndet zahlreiche Handlungen, die bei anderen
Tatbeständen lediglich als Teilnahmehandlungen erfasst werden, als
selbständige Straftatbestände. Wer die Merkmale einer solchen Tathandlung in
eigener Person objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als
solcher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). Ob
er die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines andern begangen hat,
ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebene Handlung allein
ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist (BGE
106 IV 72 E. 2b S. 73). Dies bringt einerseits eine starke Einschränkung des
Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) mit sich und führt
andererseits dazu, dass an die Annahme von Mittäterschaft hohe Anforderungen
gestellt werden (BGE 118 IV 397 E. 2c).

2.5.3 Dem Beschwerdeführer werden keine fremden Tatbeiträge angelastet. Er
hat die Merkmale der unter Strafe gestellten Tathandlung alle selber erfüllt
und ist deshalb als Täter verantwortlich. Damit entfallen die Anwendung von
Art. 25 StGB und auch die Notwendigkeit der Prüfung einer Mittäterschaft.
Durch den Umstand, dass seine Tathandlungen allenfalls nicht nur ihm selbst,
sondern auch einem Mitangeschuldigten angelastet werden, entsteht ihm kein
Nachteil. Auf seinen diesbezüglichen Einwand ist demnach nicht einzutreten.

2.5.4 Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil Art. 25 StGB nicht,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Inwiefern Art. 24 StGB
(Anstiftung) verletzt sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf
dieses Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 129
IV 6 E. 5.1).

3.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den
subjektiven Tatbestand bejaht und dadurch Art. 19 Ziff. 1 BetmG verletzt. Im
Hinblick auf die Verwendung der verkauften Hanfblüten als Betäubungsmittel
habe ihm die Vorinstanz zu Recht nur Eventualvorsatz vorgeworfen. Seine
Handlungen als Verkäufer im Hanfladen könnten aber lediglich als Tatbeitrag
an die Tathandlungen des Geschäftsführers qualifiziert werden. Wenn er als
Angestellter einer Aktiengesellschaft, welche verschiedene Filialen betrieb,
in einer Filiale die Produkte der Firma verkaufte, so stelle dies eine
durchaus normale Alltagshandlung dar. Dass er dabei in Kauf genommen habe,
dass die Kunden die Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumierten, genüge
bei einer Teilnahmehandlung an einem so alltäglichen Geschäft nicht zur
Erfüllung des Tatbestandes. Seine Handlungen wären lediglich strafbar
gewesen, wenn die Verwendung der Hanfprodukte als Betäubungsmittel das Ziel
seiner Tätigkeit gewesen wäre (Beschwerde S. 7 f.).
3.1 Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 StGB auch
erfüllt, wenn der Täter Eventualvorsatz hat. Es genügt namentlich, wenn er
den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des
Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen
Bewilligung in Kauf nimmt (BGE 115 IV 256 E. 6g; 111 IV 28 E. 4a; Albrecht,
a.a.O., Art. 19 N. 85; Philippe Weissenberger, Zum subjektiven Tatbestand
beim Handel mit Hanf in Marihuanaqualität, in: recht 2000 S. 231 ff., S.
235). Handelt es sich um ein Hanfprodukt, kommt zum Tatbestand das
Erfordernis hinzu, dass die inkriminierte Handlung die Gewinnung von
Betäubungsmitteln bezwecken muss. Auch diesbezüglich genügt grundsätzlich der
Eventualvorsatz, jedenfalls wenn der Gehalt des Hanfproduktes an THC den
gesetzlichen Grenzwert überschreitet und die in Frage stehende Handlung nicht
eine solche des normalen Alltags, irgend ein übliches Geschäft des täglichen
Lebens darstellt (BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201). Mit der letztgenannten
Voraussetzung will das Bundesgericht mit Blick auf die Bedenken der Lehre
verhindern, dass die in Art. 19 Ziff. 1 BetmG enthaltenen
Teilnahmetatbestände überdehnt werden. Normale Alltagshandlungen im Sinne der
Rechtsprechung liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Lohn auszahlt im Wissen, dass er ihn für Haschischgeschäfte
verwendet, oder wenn der Taxichauffeur einen Kunden mitnimmt im Wissen, dass
er Kokain auf sich trägt (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 94, mit weiteren
Beispielen).

3.2 Der Verkauf von Hanfblüten, deren THC-Gehalt den gemäss
Sortenkatalog-Verordnung zulässigen Wert klar überschreitet, stellt entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kein übliches Geschäft des Alltags im
Sinne der Rechtsprechung dar. Beim hier zu beurteilenden Geschäft bildet das
Hanfprodukt die Hauptleistung. Zudem bestimmt sein Verwendungszweck (der
Konsum als Betäubungsmittel) direkt den Preis, das heisst die Höhe der dafür
geschuldeten Gegenleistung. Die Alltagsgeschäfte im Sinne der Rechtsprechung
umfassen demgegenüber Leistungen, die im gegenseitigen Austausch und gänzlich
unabhängig von einer allfälligen Implikation von Betäubungsmitteln geschuldet
sind.

3.3 Mit der Annahme, der eventualvorsätzlich handelnde Beschwerdeführer habe
den subjektiven Tatbestand erfüllt, verletzt die Vorinstanz nach dem Gesagten
kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt
abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in entschuldbarem Verbotsirrtum
gehandelt. Seine mangelnde Kenntnis der Rechtslage könne ihm nicht zum
Vorwurf gemacht werden, da diese im Zeitpunkt seiner Anstellung im Hanfladen
völlig unklar gewesen sei. Der klärende Bundesgerichtsentscheid 126 IV 198
sei erst später, nämlich im Januar 2001 publiziert worden (Beschwerde S. 9
f.). Er habe zudem auch keinen Anlass gehabt, sich von der Rechtmässigkeit
seines Tuns zu überzeugen, weil die Polizei den Verkauf der Hanfprodukte im
betreffenden Hanfladen offensichtlich geduldet habe. Angesichts dieser
Umstände verstosse es gegen Bundesrecht, wenn ihm das Obergericht die
Anwendung von Art. 20 StGB verweigere.

4.1 Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter von der Bestrafung Umgang nehmen
oder die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter aus zureichenden
Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt.

4.1.1 Die Bestimmung setzt zunächst voraus, dass der Täter glaubte, er tue
überhaupt nichts Unrechtes; es genügt nicht, dass er die Tat bloss für
straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2 S. 210).

4.1.2 Überdies muss der Täter zur Annahme, er tue nichts Unrechtes,
zureichende Gründe gehabt haben. Falls Anlass zu Zweifeln an der
Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht oder der Täter weiss, dass es eine
rechtliche Regelung gibt, hat er sich bei der zuständigen Behörde näher zu
informieren. Art. 20 StGB ist nur anwendbar, wenn ein gewissenhafter Mensch
nach Einholung der gebotenen Information zum Schluss käme, sein Verhalten sei
zulässig (Urteil 6S.829/1998 vom 02. März 1999 E. 1b). Blosses
Nichteinschreiten von Behörden trotz Kenntnis des Sachverhalts vermag einen
Verbotsirrtum nicht zu entschuldigen. Demgegenüber können eine ständige
unangefochtene Praxis oder die ständige Duldung eines an sich
vorschriftswidrigen Verhaltens durch die zuständige Behörde unter Umständen
einen Verbotsirrtum rechtfertigen (Guido Jenny, Basler Kommentar StGB I,
2003, Art. 20 N. 17 ff; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, Art. 20 N. 6 ff.; BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV
208 E. 5b, je mit Hinweisen). Soweit der geltend gemachte Verbotsirrtum
vermeidbar und damit nicht zu entschuldigen ist, kann die Frage offen
bleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129
IV 6 E. 4.1).
4.2 Ob dem Beschwerdeführer der THC-Gehalt der von ihm verkauften Hanfblüten
bekannt war oder nicht, ist im Hinblick auf die Anwendung von Art. 20 StGB
nicht von Bedeutung. Diese Bestimmung regelt die Folgen des fehlenden
Unrechtsbewusstseins, nicht jene der fehlenden Kenntnis des Sachverhalts. Im
Übrigen ist ohnehin von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
auszugehen, wonach der Beschwerdeführer ernsthaft mit einem THC-Gehalt von
mehr als 0.3 % rechnen musste und einen solchen erhöhten Gehalt auch in Kauf
nahm (Urteil des Obergerichts E. 2a/cc mit Verweis auf Urteil des
Bezirksgerichts S. 7 ff.; Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP). Der Einwand
(Beschwerde S. 10) ist demnach nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

4.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, vom 1. bis zum 28. September 2000
im Hanfladen Hanfprodukte verkauft zu haben. Damals war wie heute aufgrund
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts davon auszugehen, dass die
verschiedenen Handelsformen von Hanfkraut (Cannabis) wie Marihuana, Haschisch
und Haschischöl Betäubungsmittel gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG darstellen (BGE
120 IV 256 E. 2a mit Hinweisen). Dass der Bundesrat den Anbau von Hanfsorten
mit einem maximalen Gehalt an THC von 0,3 % im Hinblick auf die Verwendung
als Industriehanf für zulässig erklärt hatte, gab keinen Anlass zur Annahme,
der Verkauf von Hanfprodukten zur Verwendung als Betäubungsmittel sei nunmehr
ebenfalls erlaubt. Durch die Festlegung der Grenzwerte kam vielmehr zum
Ausdruck, dass an der Strafbarkeit des Umgangs mit Hanfprodukten, die zur
Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt waren, festgehalten wurde. Der
Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die damals vorhandenen politischen
Bestrebungen zur Liberalisierung oder gar Legalisierung des Umgangs mit
Cannabis-Produkten berufen, hat doch das Bundesgericht gerade diesbezüglich
immer wieder betont, dass das geltende Gesetz anzuwenden ist (Art. 191 BV;
BGE 124 IV 44 E. 2b S. 46; 120 IV 256 E. 2c S. 259). Entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers war die Rechtslage im damaligen Zeitpunkt somit nicht
unklar.

4.4 Zum Argument der Duldung durch die zuständigen Behörden führt die
Vorinstanz aus, die Polizei habe bei der Kontrolle des Hanfladens im Jahr
1998 zu hohe THC-Gehalte festgestellt, auf eine Schliessung des Ladens jedoch
verzichtet, um dem Geschäftsführer die Gelegenheit zu geben, das Angebot des
Hanfladens den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Die Polizei sei unter
Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erst eingeschritten, als der
dringende Verdacht illegaler Tätigkeit bestanden habe (Urteil E. 2b/dd).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von der behördlichen Kontrolle
des Hanfladens im Jahr 1998 zwar Kenntnis gehabt, nicht aber von den Details
der Kommunikation zwischen seiner Arbeitgeberin und den Behörden (Beschwerde
S. 11), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es handelt sich dabei um
ein tatsächliches Vorbringen, welches im angefochtenen Urteil keine Grundlage
findet (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP).

Der Beweis, dass Hanfprodukte zur Verwendung als Betäubungsmittel vertrieben
werden, lässt sich in der Tat im Einzelfall nur schwer erbringen. Das zeigt
gerade auch das vorliegende Verfahren, in dem der Beschwerdeführer wie auch
die Mitangeschuldigten von Anfang an beharrlich und unisono behaupteten, die
getrockneten Hanfblüten nur zu Dekorations- oder zu Heilungszwecken verkauft
zu haben. In dieser Schwierigkeit der Beweisführung liegt der Grund für das
anfängliche Nichteinschreiten der Polizei. Unter den gegebenen Umständen
vermag somit die Haltung der Behörden - auch wenn ihnen das Verkaufssortiment
bekannt war - kein begründetes Vertrauen zu erwecken, auf das sich der
Beschwerdeführer berufen könnte (vgl. dazu Urteile 6S.718/2001 vom 12.
November 2002 E. 7.2 und 6S.46/2002 vom 24. Mai 2002, E. 4b, SJ 2002 I S.
441).

4.5 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an zureichenden Gründen
für ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Der Verzicht auf die Anwendung von
Art. 20 StGB erweist sich somit als bundesrechtskonform.

5.

Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: