Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.234/2003
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6S.234/2003 /kra

Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Miotti, Bahnhofplatz
11, Postfach 46,
5201 Brugg AG,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BemtG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer,
vom 14. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 18. Dezember 2001 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von zweieinhalb Monaten sowie zu Fr. 600.--
Busse. Es warf ihr vor, als Mitarbeiterin des Hanfladens A.________ in Baden
vom 14. Oktober 1999 bis 29. August 2000 eine nicht genau bestimmbare Menge
Marihuana (in Form von so genannten Trockenblumen mit einem THC-Wert von 15 -
22 %) verkauft zu haben. Mit dem Verkauf von Marihuana sei vom 1. Juli 2000
bis zum 28. September 2000 in dieser Filiale der B.________AG ein Umsatz von
mindestens Fr. 867'896.-- erwirtschaftet worden. Zusätzlich zu ihrem
Stundenlohn sei X.________ für die Jahre 1999/2000 eine Gewinnbeteiligung von
Fr. 10'500.-- ausbezahlt worden.

Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Strafkammer, dieses Urteil am 14. April 2003.

B.
X.________ ficht das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht an. Mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesstrafrecht geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). In der
Begründung ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Bei
der Beurteilung der Beschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 zweiter
Satz BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der objektive Tatbestand des Verkaufens
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sei nicht erfüllt. Sie habe keinen
Kaufvertrag abgeschlossen, mit welchem sie sich zur Vertragserfüllung
verpflichtet hätte. Sie habe lediglich ihre Arbeitgeberin, die B.________AG,
verpflichtet. Auch die Offerte sei ihrer Arbeitgeberin und nicht ihr
zuzuschreiben. Indem die Vorinstanz für den Fall, dass die
Tatbestandsvariante des Verkaufs nicht gegeben sei, auf jene des Anbietens
zurückgreife, verletze sie Art. 1 StGB (nulla poena sine lege). Überdies
würden ihr und dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin dieselben
Tathandlungen vorgeworfen. Dies sei nur im Rahmen von Teilnahmehandlungen
möglich. Die Frage, ob sie Mittäterin oder nur Gehilfin gewesen sei, könne
ohne Umschreibung des strafrechtlich relevanten Tuns des anderen
Tatbeteiligten nicht entschieden werden. Da sich das Obergericht nicht mit
der Teilnahmeproblematik auseinander setze, verletze es Art. 24 und 25 StGB
(Beschwerde S. 4 - 7).

2.1 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt
Betäubungsmittel anbietet, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in
Verkehr bringt oder abgibt. Verkaufen heisst die vertragliche Verpflichtung
zur Übergabe von Betäubungsmitteln gegen Bezahlung des Kaufpreises eingehen.
Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für andere erfolgt, spielt keine
Rolle, so dass der Verkauf von Betäubungsmitteln in Kommission oder
stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist (Albrecht,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband
Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 N. 52; Schütz, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Diss. Zürich
1980, S. 117). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Vollendung
der Tat neben dem Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer
voraus (BGE 106 IV 295 S. 296; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd.
II, 2002, Art. 19 BetmG N. 31, S. 769; a. A. Albrecht, a.a.O., der
stattdessen für erforderlich hält, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Besitze der Drogen ist).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat als Verkäuferin den Kunden jeweils die
Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von 15 - 20 % abgegeben und den Kaufpreis
dafür entgegengenommen. Sie hat so den Kaufvertrag  abgeschlossen und diesen
auch ausgeführt.

2.3 Damit hat die Beschwerdeführerin die Merkmale des Verkaufens von
Betäubungsmitteln objektiv erfüllt. Dass sie dies auf eigene Rechnung und mit
Wirkung für sich selbst getan hätte, ist nicht Tatbestandserfordernis.

2.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Einwand, die
Vorinstanz hätte gewissermassen in einer Eventualbegründung
bundesrechtswidrig die Tatbestandsvariante des Anbietens als erfüllt erachtet
und damit Art. 1 StGB verletzt.

2.5
2.5.1Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als
Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert (BGE 120 IV 265 E.
2c/aa S. 272). Mittäterin ist demgegenüber, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise
mit anderen Tätern zusammen wirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte da steht
(BGE 125 IV 134 E. 3a). Wie die Gehilfin erfüllt auch die Mittäterin
regelmässig nicht alle Merkmale des Tatbestandes in ihrer Person. Den
Definitionen von Gehilfenschaft und Mittäterschaft ist in diesem Sinne
gemeinsam, dass sie die Voraussetzungen beinhalten, unter welchen einer
Tatbeteiligten fremde Tatbeiträge anzulasten sind.

2.5.2 Art. 19 Ziff. 1 BetmG ahndet nahezu alle Handlungen, die bei anderen
Tatbeständen lediglich als Teilnahmehandlungen erfasst werden, als
selbständige Straftatbestände. Wer die Merkmale einer solchen Tathandlung in
eigener Person objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täterin und untersteht als
solche der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). Ob
sie die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines andern begangen
hat, ändert nichts daran, dass sie die gesetzlich umschriebene Handlung
allein ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täterin verantwortlich
ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). Dies bringt einerseits eine starke
Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) mit
sich und führt andererseits dazu, dass an die Annahme von Mittäterschaft hohe
Anforderungen gestellt werden (BGE 118 IV 397 E. 2c).

2.5.3 Der Beschwerdeführerin werden keine fremden Tatbeiträge angelastet. Sie
hat die Merkmale der unter Strafe gestellten Tathandlung alle selber erfüllt
und ist deshalb als Täterin verantwortlich. Damit entfallen die Anwendung von
Art. 25 StGB und auch die Notwendigkeit der Prüfung einer Mittäterschaft.
Durch den Umstand, dass ihre Tathandlungen allenfalls nicht nur ihr selbst,
sondern auch einem Mitangeschuldigten angelastet werden, entsteht ihr kein
Nachteil. Auf ihren diesbezüglichen Einwand ist demnach nicht einzutreten.

2.5.4 Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil Art. 25 StGB nicht,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Inwiefern Art. 24 StGB
(Anstiftung) verletzt sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf
dieses Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 129
IV 6 E. 5.1).

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
den subjektiven Tatbestand bejaht und dadurch Art. 19 Ziff. 1 BetmG verletzt.
Im Hinblick auf die Verwendung der verkauften Hanfblüten als Betäubungsmittel
habe ihr die Vorinstanz zu Recht nur Eventualvorsatz vorgeworfen. Ihre
Handlungen als Verkäuferin im Hanfladen könnten aber lediglich als Tatbeitrag
an die Tathandlungen des Geschäftsführers qualifiziert werden. Wenn sie als
Angestellte einer Aktiengesellschaft, welche verschiedene Filialen betrieb,
in einer Filiale die Produkte der Firma verkaufte, so stelle dies eine
durchaus normale Alltagshandlung dar. Dass sie dabei in Kauf genommen habe,
dass die Kunden die Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumierten, genüge
bei einer Teilnahmehandlung an einem so alltäglichen Geschäft nicht zur
Erfüllung des Tatbestandes. Ihre Handlungen wären lediglich strafbar gewesen,
wenn die Verwendung der Hanfprodukte als Betäubungsmittel das Ziel ihrer
Tätigkeit gewesen wäre (Beschwerde S. 7 f.).
3.1 Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 StGB auch
erfüllt, wenn die Täterin Eventualvorsatz hat. Es genügt namentlich, wenn sie
den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des
Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen
Bewilligung in Kauf nimmt (BGE 115 IV 256 E. 6g; 111 IV 28 E. 4a; Albrecht,
a.a.O., Art. 19 N. 85; Philippe Weissenberger, Zum subjektiven Tatbestand
beim Handel mit Hanf in Marihuanaqualität, in: recht 2000 S. 231 ff., S.
235). Handelt es sich um ein Hanfprodukt, kommt zum Tatbestand das
Erfordernis hinzu, dass die inkriminierte Handlung die Gewinnung von
Betäubungsmitteln bezwecken muss. Auch diesbezüglich genügt grundsätzlich der
Eventualvorsatz, jedenfalls wenn der Gehalt des Hanfproduktes an THC den
gesetzlichen Grenzwert überschreitet und die in Frage stehende Handlung nicht
eine solche des normalen Alltags, irgend ein übliches Geschäft des täglichen
Lebens darstellt (BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201). Mit der letztgenannten
Voraussetzung will das Bundesgericht mit Blick auf die Bedenken der Lehre
verhindern, dass die in Art. 19 Ziff. 1 BetmG enthaltenen
Teilnahmetatbestände überdehnt werden. Normale Alltagshandlungen im Sinne der
Rechtsprechung liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Lohn auszahlt im Wissen, dass er ihn für Haschischgeschäfte
verwendet, oder wenn der Taxichauffeur einen Kunden mitnimmt im Wissen, dass
er Kokain auf sich trägt (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 94, mit weiteren
Beispielen).

3.2 Der Verkauf von Hanfblüten, deren THC-Gehalt den gemäss
Sortenkatalog-Verordnung zulässigen Wert überschreitet, stellt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kein übliches Geschäft des Alltags im Sinne
der Rechtsprechung dar. Beim hier zu beurteilenden Geschäft bildet das
Hanfprodukt die Hauptleistung. Zudem bestimmt sein Verwendungszweck (der
Konsum als Betäubungsmittel) direkt den Preis, das heisst die Höhe der dafür
geschuldeten Gegenleistung. Die Alltagsgeschäfte im Sinne der Rechtsprechung
umfassen demgegenüber Leistungen, die im gegenseitigen Austausch und gänzlich
unabhängig von einer allfälligen Implikation von Betäubungsmitteln geschuldet
sind.

3.3 Mit der Annahme, die eventualvorsätzlich handelnde Beschwerdeführerin
habe den subjektiven Tatbestand erfüllt, verletzt die Vorinstanz demnach kein
Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in entschuldbarem
Verbotsirrtum gehandelt. Ihre mangelnde Kenntnis der Rechtslage könne ihr
nicht zum Vorwurf gemacht werden, da diese im Zeitpunkt ihrer Anstellung im
Hanfladen völlig unklar gewesen sei. Der klärende Bundesgerichtsentscheid 126
IV 198 sei erst später, nämlich im Januar 2001 publiziert worden (Beschwerde
S. 8 ff.). Sie habe zudem auch keinen Anlass gehabt, sich von der
Rechtmässigkeit ihres Tuns zu überzeugen, weil die Polizei den Verkauf der
Hanfprodukte im betreffenden Hanfladen offensichtlich geduldet habe
(Beschwerde S. 10 f.). Angesichts dieser Umstände verstosse es gegen
Bundesrecht, wenn ihr das Obergericht die Anwendung von Art. 20 StGB
verweigere.

4.1 Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter von der Bestrafung Umgang nehmen
oder die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die Täterin aus
zureichenden Gründen angenommen hat, sie sei zur Tat berechtigt.

4.1.1 Die Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die Täterin glaubte, sie tue
überhaupt nichts Unrechtes; es genügt nicht, dass sie die Tat bloss für
straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2 S. 210).

4.1.2 Überdies muss die Täterin zur Annahme, sie tue nichts Unrechtes,
zureichende Gründe gehabt haben. Falls Anlass zu Zweifeln an der
Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht oder die Täterin weiss, dass es eine
rechtliche Regelung gibt, hat sie sich bei der zuständigen Behörde näher zu
informieren. Art. 20 StGB ist nur anwendbar, wenn ein gewissenhafter Mensch
nach Einholung der gebotenen Information zum Schluss käme, sein Verhalten sei
zulässig (Urteil 6S.829/1998 vom 02. März 1999 E. 1b). Blosses
Nichteinschreiten von Behörden trotz Kenntnis des Sachverhalts vermag einen
Verbotsirrtum nicht zu entschuldigen. Demgegenüber können eine ständige
unangefochtene Praxis oder die ständige Duldung eines an sich
vorschriftswidrigen Verhaltens durch die zuständige Behörde unter Umständen
einen Verbotsirrtum rechtfertigen (Guido Jenny, Basler Kommentar StGB I,
2003, Art. 20 N. 17 ff; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, Art. 20 N. 6 ff.; BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV
208 E. 5b, je mit Hinweisen).

4.1.3 Soweit der geltend gemachte Verbotsirrtum vermeidbar und damit nicht zu
entschuldigen ist, kann die Frage offen bleiben, ob die Täterin ihr Verhalten
überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.1).
4.2 Ob der Beschwerdeführerin der THC-Gehalt der von ihr verkauften
Hanfblüten bekannt war oder nicht, ist im Hinblick auf die Anwendung von Art.
20 StGB nicht von Bedeutung. Diese Bestimmung regelt die Folgen des fehlenden
Unrechtsbewusstseins, nicht jene der fehlenden Kenntnis des Sachverhalts. Im
Übrigen ist ohnehin von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin ernsthaft mit einem THC-Gehalt von
mehr als 0.3 % rechnen musste und einen solchen erhöhten Gehalt auch in Kauf
nahm (Urteil des Obergerichts E. 2a/cc mit Verweis auf Urteil des
Bezirksgerichts S. 7 ff.; Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP). Der Einwand
(Beschwerde S. 10) ist demnach nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

4.3 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, vom 14. Oktober 1999 bis zum 29.
August 2000 im Hanfladen Hanfprodukte verkauft zu haben. Damals war wie heute
aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts davon auszugehen,
dass die verschiedenen Handelsformen von Hanfkraut (Cannabis) wie Marihuana,
Haschisch und Haschischöl Betäubungsmittel gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG
darstellen (BGE 120 IV 256 E. 2a mit Hinweisen). Dass der Bundesrat den Anbau
von Hanfsorten mit einem maximalen Gehalt an THC von 0,3 % im Hinblick auf
die Verwendung als Industriehanf für zulässig erklärt hatte, gab keinen
Anlass zur Annahme, der Verkauf von Hanfprodukten zur Verwendung als
Betäubungsmittel sei nunmehr ebenfalls erlaubt. Durch die Festlegung der
Grenzwerte kam vielmehr zum Ausdruck, dass an der Strafbarkeit des Umgangs
mit Hanfprodukten, die zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt waren,
festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf die
damals vorhandenen politischen Bestrebungen zur Liberalisierung oder gar
Legalisierung des Umgangs mit Cannabis-Produkten berufen, hat doch das
Bundesgericht gerade diesbezüglich immer wieder betont, dass das geltende
Gesetz anzuwenden ist (Art. 191 BV; BGE 124 IV 44 E. 2b S. 46; 120 IV 256 E.
2c S. 259). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war die Rechtslage
im damaligen Zeitpunkt somit nicht unklar.

4.4  Zum Argument der Duldung durch die zuständigen Behörden führt die
Vorinstanz aus, die Polizei habe bei der Kontrolle des Hanfladens im Jahr
1998 zu hohe THC-Gehalte festgestellt, auf eine Schliessung des Ladens jedoch
verzichtet, um dem Geschäftsführer die Gelegenheit zu geben, das Angebot des
Hanfladens den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Die Polizei sei unter
Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erst eingeschritten, als der
dringende Verdacht illegaler Tätigkeit bestanden habe (Urteil E. 2b/dd).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe von der behördlichen
Kontrolle des Hanfladens im Jahr 1998 zwar Kenntnis gehabt, nicht aber von
den Details der Kommunikation zwischen ihrer Arbeitgeberin und den Behörden
(Beschwerde S. 11), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es handelt sich
dabei um ein tatsächliches Vorbringen, welches im angefochtenen Urteil keine
Grundlage findet (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP).
Der Beweis, dass Hanfprodukte zur Verwendung als Betäubungsmittel vertrieben
werden, lässt sich in der Tat im Einzelfall nur schwer erbringen. Das zeigt
gerade auch das vorliegende Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin wie auch
die Mitangeschuldigten von Anfang an beharrlich und unisono behaupteten, die
getrockneten Hanfblüten nur zu Dekorations- oder zu Heilungszwecken verkauft
zu haben. In dieser Schwierigkeit der Beweisführung liegt der Grund für das
anfängliche Nichteinschreiten der Polizei. Unter den gegebenen Umständen
vermag somit die Haltung der Behörden - auch wenn ihnen das Verkaufssortiment
bekannt war - kein begründetes Vertrauen zu erwecken, auf das sich die
Beschwerdeführerin berufen könnte (vgl. dazu Urteile 6S.718/2001 vom 12.
November 2002 E. 7.2 und 6S.46/2002 vom 24. Mai 2002, E. 4b, SJ 2002 I S.
441).

4.5 Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an zureichenden Gründen
für ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Der Verzicht auf die Anwendung von
Art. 20 StGB erweist sich somit als bundesrechtskonform.

5.

Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: