Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.232/2003
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6S.232/2003 /kra

Urteil vom 17. Mai 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Tschurr,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind.

Genugtuung (schwere Körperverletzung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons
Zürich vom 26. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Nachdem der dominikanische Staatsbürger X.________ einem Wirt geholfen hatte,
den angetrunkenen portugiesischen Staatsbürger A.________ aus dem Lokal zu
weisen, trafen sich beide gegen 02.15 Uhr in einem "Take Away" an der
Langstrasse in Zürich wieder. Zunächst im und anschliessend vor dem Lokal kam
es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die in Tätlichkeiten ausartete. In
deren Verlauf ergriff X.________ ein Schweizer Armee-Taschenmesser, mit dem
er wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des
1974 geborenen A.________ einstach. Nebst anderen Verletzungen, die nicht
lebensgefährlich waren, trug das Opfer insbesondere eine zehn Zentimeter
lange Schnittwunde davon, die sich vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen
aussen und über den Kieferknochen hin erstreckte, sowie eine ebenso lange
Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen.
Beide Narben verheilten nicht und können auch nicht mittels plastischer
Chirurgie beseitigt werden. Selbst mit einem Bart bleiben sie sichtbar.

B.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 26. Juni
2002 unter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung
zum Nachteil von A.________. Das Gericht hiess dessen Zivilklage auf eine
Genugtuung im Betrag von Fr. 50'000.-- teilweise gut und verpflichtete den
Verurteilten zur Bezahlung von Fr. 10'000.--.

Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. Dezember 2003 abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden konnte.

C.
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt und
beantragt, in Abänderung des Urteils des Geschworenengerichts sei der
Verurteilte zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr.
50'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 1998 zu bezahlen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ beantragt,
die Nichtigkeitsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; es seien ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für das Verfahren vor
Bundesgericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2003 zugestellt. Die
Beschwerde vom 20. Juni 2003 ist somit fristgerecht eingereicht worden.

Der Zivilanspruch wurde zusammen mit der Strafklage beurteilt, und der
Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist
einzutreten (Art. 271 BStP). Eine Anschlussbeschwerde wurde nicht
eingereicht. Streitig ist somit einzig die Höhe der Genugtuung.

2.
Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei der Tötung eines Menschen oder bei
Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter
Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung
zusprechen.

2.1 Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Ob und in welcher
Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Art und Schwere
der Schädigung bzw. von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser
Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages
den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410
E. 2a). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart
verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Roland Brehm,
Berner Kommentar, 2. Aufl. 1998, N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe,
die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss
nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 60 E. 4a/aa; 112 II 131 E.
2).

Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive
Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf
welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der
objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung
beeinträchtigt wird. Art. 47 OR verweist auch auf diese, die subjektive
Betroffenheit charakterisierende Kategorie von Umständen, wenn er dem Richter
die Würdigung der besonderen Umstände vorschreibt.

Diese subjektiven Umstände sind naturgemäss von Fall zu Fall verschieden;
jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill
unterschiedlich. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass die subjektiven
Umstände infolge der Komplexität der menschlichen Natur sehr zahlreich und
unterschiedlich sind und praktisch kaum vollständig erstellt und erfasst
werden können. Der Richter kommt daher nicht umhin, sich in der Regel auf ein
paar gängige Kriterien objektiver Natur und auf eine vermutete
durchschnittliche Empfindsamkeit zu beschränken, es sei denn, eine Partei
beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine
Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme rechtfertigen (vgl. Pierre
Tercier, La fixation de l'indemnité pour tort moral en cas de lésions
corporelles et de mort d'homme, in: Mélanges Assista, Genf 1989, S. 156 f.;
Robert Hauser, Die Zusprechung von Genugtuung im Adhäsionsurteil, in:
Mélanges Jean Gauthier, ZStrR 114/1996, S. 191; Max Sidler, Die Genugtuung
und ihre Bemessung, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Schaden - Haftung -
Versicherung, Basel 1999, S. 465).

2.2 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2;
Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR).

In einem älteren und deshalb heute nur noch bedingt aussagekräftigen Fall
ging es um eine sechzehnjährige Frau, über die eine Pfanne siedendes Öl
verschüttet worden war. Sie erlitt schwere Verbrennungen an beiden Beinen, an
einem Arm, am Thorax und am Busen. Sie war einen Monat lang hospitalisiert
und musste sich in den folgenden Jahren zwei ästhetischen Operationen
unterziehen. Trotzdem blieben hässliche, ausgedehnte und endgültige Narben
zurück. Angesichts der psychischen Folgen, der verminderten Heiratschancen
und der Auswirkungen auf ihr Sexualleben, der erlittenen Schmerzen und ihrer
Schuldlosigkeit sprach ihr das Bundesgericht seinerzeit vor 24 Jahren eine
Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu (Urteil C.332/1979 vom 18. März 1980, in JT
1981 I 461).

Einem fünfzigjährigen, im Restaurationsbereich tätigen Koch, bei dem die
Gebrauchsfähigkeit eines Beines herabgesetzt war und eine fünfzigprozentige
Invalidität angenommen wurde, hat das Bundesgericht vor zehn Jahren Fr.
25'000.-- zugesprochen (Urteil 4C.286/1993 vom 14. April 1994, E. 6). -
Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- hat es einem Mann mit einem
Invaliditätsgrad von 50 % infolge irreversibler Schädigung der Beinmuskulatur
mit lebenslangen Schmerzen und erheblichem Verschulden des Schädigers
zuerkannt (BGE 116 II 295 E. 5). - Bei Schädelfraktur, Läsion der
Halswirbelsäule mit Subluxationsstelle, Rippenfrakturen sowie einer contusio
cordis und einer im Zeitpunkt des kantonalen Urteils seit sieben Jahren
unterbliebenen beruflichen Wiedereingliederung billigte das Bundesgericht dem
Geschädigten Fr. 25'000.-- als Genugtuung zu (Urteil 4C.407/1994 vom 19.
Dezember 1995, E. 4; vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zeitraum
1995 ff., Tabelle VIII/7 Nr. 19); in diesem Entscheid hat das Bundesgericht
die vorinstanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 40'000.-- bei einer
medizinisch-theoretischen Invalidität von 20 % als zu hoch erachtet. - Fr.
40'000.-- hat es hingegen bei folgenden Verletzungen zugesprochen:
Calcaneusfraktur, Navicularfraktur, offene Oberschenkelfraktur,
Fibulafraktur, Rippenfrakturen, Kopfschwartenplatzwunde, Thoraxkontusion,
Bänderläsion im Sprunggelenk, Beinverkürzung um eineinhalb bis zwei
Zentimeter, posttraumatische Arthrosen sowie einer Invalidität von 50 %
(Urteil 4C.211/1991 vom 27. November 1991, E. 5, in: RVJ 1991 S. 373). - Ein
Sechzehnjähriger erhielt bei Lähmung des rechten Arms und der rechten
Schulter sowie siebzigprozentiger Invalidität Fr. 60'000.-- als Genugtuung
(Urteil 4C.388/1992, in: SJ 116/1994 S. 275 ff.).

Schwere Schädigungen gaben in der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Anspruch auf folgende Genugtuungssummen: Bei irreparabler Querschnittlähmung
Fr. 60'000.-- (BGE 122 III 5, unveröffentlichte E. 4c); bei äusserst schweren
Kopfverletzungen einer einundzwanzigjährigen Frau, langer Bewusstlosigkeit
und Behandlungsdauer, Persönlichkeitsveränderung und vollständiger
Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- (Urteil 4C.379/1994 vom 21. August 1995, E.
7, in Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/9 Nr. 23); bei unvollständiger
Tetraplegie eines Jugendlichen mit einer Invalidität von 50 bis 75 % und
einem Selbstverschulden von 20 % Fr. 96'000.-- (BGE 123 III 306 E. 9).

2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umstände eine Genugtuung
rechtfertigen und gegebenenfalls in welcher Höhe, steht dem Richter ein
weites Ermessen zu. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig gehandhabt
hat, ist eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
überprüfbare Frage des Bundesrechts. Das Bundesgericht beachtet jedoch, dass
dem Sachrichter ein eigener und weiter Ermessensspielraum zusteht.
Dementsprechend auferlegt es sich bei der Überprüfung Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und
Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
spielen, oder wenn er umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen hat, die er in
seinem Entscheid hätte berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese im Ergebnis als
offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
127 IV 215 E. 2a; 123 III 10 E. 4c/aa). Eine solche Zurückhaltung ist
insbesondere dort am Platz, wo es um die Würdigung ästhetischer Fragen geht,
über die der Sachrichter, anders als das Bundesgericht, aufgrund eigener
direkter Wahrnehmung entschieden hat.

2.4 Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit demjenigen der
sechzehnjährigen, ledigen Frau, über die siedendes Öl verschüttet wurde. Die
Narben des Beschwerdeführers sind begrenzter, und er ist ein
dreissigjähriger, verheirateter Mann. Narben im Gesicht und am Körper fallen
überdies bei Frauen und Mädchen in der Regel mehr ins Gewicht als bei Männern
(Brehm, a.a.O., N 177 zu Art. 47 OR). Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nun nicht mehr "so schön wie vorher
aussehen könne", trifft auf jedermann, der eine vergleichbare Verletzung
erleidet, zu und ist grundsätzlich nicht geeignet, eine überdurchschnittliche
Betroffenheit zu begründen. Sodann ist er Chauffeur und damit durch die
Narben in der Berufsausübung nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen der
Narben auf die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers sind dementsprechend
begrenzt. Unter den vorliegenden Umständen erscheint die Genugtuungssumme von
Fr. 10'000.-- als angemessen. Die verlangten Fr. 50'000.-- sind demgegenüber
im Vergleich zu den in E. 2.2 erwähnten Fällen, in denen Beträge in dieser
Grössenordnung zugesprochen worden sind, überrissen.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er
zählt verschiedene Kriterien auf, die nach seinen nicht näher belegten
Behauptungen zu wenig berücksichtigt worden sein sollen. Dass dem so wäre,
ist jedoch nicht ersichtlich. Verschiedene Elemente hat die Vorinstanz bei
der Frage des Verschuldens des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der
Strafzumessung eingehend gewürdigt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass sie sie auch bei der Festsetzung der Genugtuung berücksichtigt hat,
zumal sie ausdrücklich hervorhebt, dass das Verschulden des Täters ein
massgebliches Element bei der Bemessung der Genugtuung ist. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Umstand, dass plastische
Korrekturoperationen mangels Erfolgsaussichten unterblieben sind, habe zu
Einsparungen geführt, im Verhältnis zu denen die verlangte Genugtuungssumme
mehr als angemessen erscheine. Die Höhe dieser eingesparten Kosten sagt aber
nichts aus über die seelische Unbill, die der Beschwerdeführer erlitten hat,
und ist folglich für die Bemessung der Genugtuung belanglos. Ebenfalls
irrelevant sind schliesslich die von ihm angerufenen, teilweise der Zeitung
entnommenen Präjudizien, weil es in diesen, anders als im vorliegenden Fall,
um Vergewaltigung, Mordversuch, lebensgefährliche Verletzungen und
beeinträchtigte Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit geht.

3.
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz beantragt, der Beschwerdegegner
sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 1998. Die Vorinstanz erwog, in
Würdigung der gesamten Umstände erweise sich die beantragte Summe zuzüglich
Zins als überhöht; angemessen erscheine vielmehr eine Summe von (pauschal)
Fr. 10'000.--.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Genugtuungssumme ab
dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zahlung des Betrages ein
Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn
diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens
und bis zur Zahlung des vollen Betrags zur Verfügung stehen (BGE 129 IV 149
E. 4). Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich zur Frage des Verzugszinses zu
äussern, und ohne weiteres eine Pauschalsumme zugesprochen. Unter diesen
Umständen ist aber nicht ersichtlich, auf welche Genugtuungssumme effektiv
erkannt worden ist. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint im Übrigen auch
deshalb nicht haltbar, weil sie nicht wissen kann, zu welchem Zeitpunkt die
Genugtuungssumme bezahlt werden und wie hoch folglich der Verzugszins
ausfallen wird. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Nach dem in
E. 2 Gesagten erweist sich im vorliegenden Fall eine Genugtuung von Fr.
10'000.-- als angemessen. Zuzüglich ist nun noch ein Verzugszins von 5 % ab
dem Datum des schädigenden Ereignisses zuzusprechen. Da es sich nicht
rechtfertigt, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wird der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art.
277quater Abs. 1 BStP durch das Bundesgericht entsprechend geändert.

4.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zu einem geringeren Teil in Bezug auf die
Zinsen gutzuheissen, im Übrigen zur Hauptsache in Bezug auf die verlangte
Erhöhung der Genugtuungssumme als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer in dem Umfang, in
dem er unterliegt, eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu
bezahlen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner, dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege insoweit gutzuheissen ist, ist in dem Umfang, in
dem er unterliegt, keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen und seinem Vertreter
eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

Der Beschwerdeführer erhält im Übrigen in dem Umfang, in dem er obsiegt, eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (Art. 278 Abs. 3 BStP). Diese
kann mit der Gerichtsgebühr, die er zu bezahlen hat, verrechnet werden.

Der Beschwerdegegner, der im wesentlichen obsiegt, erhält in Anwendung von
Art. 278 Abs. 3 BStP aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.--; insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos geworden. Den Betrag hat der Beschwerdeführer der
Bundesgerichtskasse gemäss Art. 278 Abs. 3 BStP zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und
Ziff. 5b des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni
2002 aufgehoben.

2.
Ziff. 5b des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni
2002 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"b) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 1, A.________, Fr.
10'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 1998, zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen."

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4.
Dem Beschwerdegegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse dafür Ersatz zu
leisten.

5.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

6.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Hugo Camenzind, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons
Zürich sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: