Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.22/2003
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6S.22/2003 /kra

Urteil vom 8. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46,
4102 Binningen,

gegen

Banca Popolare di Milano, Piazza F. Meda 4,
IT-20121 Milano,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Thomas Kaufmann,
Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Geldwäscherei; Urkundenfälschung; Schadenersatzforderung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom

30. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom
7. Mai 2001 des gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung und der
Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzuges. Die
Schadenersatzforderung der Banca Popolare di Milano verwies es auf den
Zivilweg. Ferner entschied es über die weiteren geltend gemachten
Zivilforderungen. Die bei X.________ beschlagnahmten Barschaften und der
sichergestellte Laptop wurde der Banca Popolare di Milano ausgehändigt.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Urteil vom 30.
Oktober 2002 eine hiegegen vom Beurteilten geführte Appellation ab und
bestätigte das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Die von der
Banca Popolare di Milano erhobene Anschlussappellation hiess es gut und
verurteilte X.________ zur Zahlung von Fr. 2'385'000.-- nebst 5 % Zins seit
dem 12. Oktober 1999, abzüglich der sichergestellten und an die Geschädigte
freigegebenen Barschaften im Gesamtbetrag von Fr. 774'667.15 zuzüglich der
aufgelaufenen Zinsen.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Banca Popolare di Milano schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Strafpunkt gegen die Schuldsprüche der
Geldwäscherei und der Urkundenfälschung. Er macht geltend, mangels Arglist
scheide Betrug als Vortat aus, der blosse Besitz und das Ausgeben von Geld
erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei nicht und die Banca Popolare die
Milano sei nicht unmittelbar geschädigt worden, so dass kein Betrug zu ihrem
Nachteil vorliege. Es fehle somit an einem Verbrechen als Vortat der
Geldwäscherei.

1.1
1.1.1Die kantonalen Instanzen stellen hinsichtlich der Vortat in
tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis
Abs. 1 BStP), eine unbekannte Täterschaft, die sich fälschlicherweise als
Vertreterin der Firma Camfin s.p.a. ausgegeben habe, habe am 8. Oktober 1999
um ca. 11.00 Uhr die Filiale Pero der Banca Popolare di Milano telefonisch
beauftragt, 1,5 Mio. Euro vom Konto dieser Firma abzubuchen und auf das Konto
von Y.________ bei der Migros-Bank, Basel, zu überweisen. Auf entsprechende
Aufforderung hin liess die Täterschaft der Banca Popolare di Milano wenig
später eine schriftliche Auftragsbestätigung in Form eines gefälschten
Faxschreibens zukommen. Das Faxschreiben habe die falsche Unterschrift des
Verwaltungsratspräsidenten der Firma Camfin s.p.a. getragen. Dadurch hätten
sich die Angestellten der Banca Popolare di Milano über die Identität der
Auftraggeber bzw. deren Verfügungsberechtigung täuschen lassen und zum
Nachteil der Firma Camfin s.p.a. den Zahlungsauftrag ausgeführt.

1.1.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der
Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,
dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Nach Art. 305bis
Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland
begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Gemäss Art.
640 CP ist der Betrug (truffa) auch im italienischen Recht strafbar. Ob die
im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt
sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa).

Nach der Rechtsprechung ist nicht ein strikter Nachweis der Vortat
erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände
der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 232 E. 3d). Es genügt die Gewissheit,
dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des
Kassationshofs 6P.23/2000 vom 31.7.2000 E. 9c mit Hinweisen).

1.1.3 Die kantonalen Instanzen nehmen an, die Vortat sei als Betrug im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang vergeblich geltend, die Banca Popolare di Milano habe bei der
Entgegennahme und der Ausführung des Zahlungsauftrages elementarste
Sorgfaltspflichten verletzt, so dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht
erfüllt sei.

Das Merkmal der Arglist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert vom Opfer nicht
grösstmögliche Sorgfalt. Betrug scheidet lediglich aus, wenn das Opfer sich
mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es
mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet
hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a je mit Hinweisen). In diesem
Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
(manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben
sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).

Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit
auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften
Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch Urteil des Kassationshofs
6S.438/1999 vom 24.2.2000 E. 3a/aa, auszugsweise publ. in ZWR/RVJ 2000, S.
310). Das Merkmal der Arglist ist allerdings in der Regel immer erfüllt, wenn
der Täter seine täuschenden Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von
Art. 251 StGB stützt, da der Rechtsverkehr grundsätzlich auf die Echtheit von
Urkunden vertrauen darf (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die unbekannten Täter haben nach
den Feststellungen der kantonalen Instanzen den telefonisch erteilten Auftrag
schriftlich bestätigt und auf dem Faxschreiben die Unterschrift des
Verwaltungsratspräsidenten der Firma Camfin s.p.a. gefälscht. Dass die
Auftragsbestätigung per Fax erteilt wurde, führt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung
kommt dem Fax Urkundencharakter zu, wenn das beim Absender fernkopierte
Schriftstück selber eine Urkunde ist (BGE 120 IV 179 E. 1 c/aa). Dies trifft
für die mit einer falschen Unterschrift unterzeichnete Auftragsbestätigung
ohne weiteres zu. Arglist ist somit schon aus diesem Grund zu bejahen. Im
Übrigen liesse sich aus dem Umstand, dass dem Schriftstück keine
Urkundenqualität im strafrechtlichen Sinne zukommt, ohnehin nicht kurzerhand
darauf schliessen, dass Betrug ausscheidet (BGE 120 IV 14 E. 2).

Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erkennt, kann der Banca Popolare di
Milano aber auch keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen
werden. Denn der mit dem Geschäft befasste Bankangestellte verglich die
Unterschrift des ihm persönlich bekannten Verwaltungsratspräsidenten auf dem
Faxschreiben mit der entsprechenden Unterschriftenkarte und legte diese auch
noch seinem Vorgesetzten zur Prüfung vor. Erst nachdem beide die Unterschrift
für echt befunden hatten, wurde der Auftrag ausgeführt. Dass angesichts des
Umfangs des Zahlungsauftrages weitere Abklärungen von Seiten der Bank
unterblieben, mag - wie die Vorinstanz meint - erstaunen. Angesichts der
zeitlichen Dringlichkeit des Auftrags lässt sich daraus aber jedenfalls nicht
ableiten, die Banca Popolare di Milano habe nicht die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen getroffen. Der Tatbestand des Betruges verlangt vom
Täuschungsopfer nicht die Ausschöpfung aller erdenklichen ihm zur Verfügung
stehenden Massnahmen. Arglist scheidet nur aus, wenn es sich leichtfertig
verhält (Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 163). Dies ist hier
nicht der Fall. Die Würdigung des Sachverhalts der Vortat als Betrug verletzt
somit Bundesrecht nicht.

1.2
1.2.1Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit
er sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei wendet.

1.2.2 Die kantonalen Instanzen stellen in dieser Hinsicht fest, der
Beschwerdeführer habe sich mit Y.________ und einem weiteren Mittäter
zusammengefunden, um für eine italienische Verbrechensorganisation den
Deliktserlös aus dem Betrug zum Nachteil der Firma Camfin s.p.a. zu waschen
und nach Abzug einer Pauschalentschädigung von 30 - 40 % zurück nach Italien
zu leiten. Nachdem auf dem Konto von Y.________ bei der Migros-Bank, Basel,
der Betrag von 1,5 Mio. Euro eingegangen sei, habe dieser versucht, das Geld
physisch verfügbar zu machen. Es sei ihm aber vorerst nur gelungen, einen
Betrag von Fr. 150'000.-- in bar abzuheben, den er in der Folge mit dem
Beschwerdeführer und dem weiteren Mittäter geteilt habe. Die Bank habe aber
immerhin zwei Zahlungsaufträge, mit welchen Y.________ für sich und seine
Freundin einen Betrag von insgesamt Fr. 75'000.-- auf ein Konto der Barclays
Bank nach Kenya habe überweisen lassen, und einen weiteren Vergütungsauftrag
in Höhe von 1,4 Mio. Franken angenommen, mit welchem er das Kapital auf sein
Konto bei der UBS in Basel verschoben habe. Am Tag darauf habe er unter
Vorlage eines von den drei Tätern fingierten Vertrages, in welchem er bzw.
eine angeblich von ihm geführte Firma als Empfänger eines von der Firma
Camfin s.p.a. gewährten Kredits von 1,5 Mio. Euro in Erscheinung getreten
sei, die Auszahlung von weiteren Fr. 650'000.-- und die Vergütung von zwei
Börsengeschäften im Umfang von rund Fr. 42'000.-- erreicht. Den Betrag von
Fr. 650'000.-- hätten die Täter wiederum untereinander aufgeteilt. Am
folgenden Tag habe Y.________ in Begleitung des Beschwerdeführers bei der UBS
den Betrag von 1 Mio. Franken abgehoben. Davon habe er Fr. 35'000.-- in einen
zwei Tage zuvor eröffneten Safe gelegt. Das restliche Geld hätten die beiden
ihrem Mittäter übergeben, der es noch am selben Tag an einen Boten
weitergereicht habe.

1.2.3 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei,
wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der
Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem
Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein
eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der
Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten
Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich
(BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Geldwäscherei setzt nicht
zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien
voraus; vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine
Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 127 IV 20 E. 3a S. 25;
124 IV 274 E. 2 S. 275).

1.2.4 Aufgrund der gesamten Umstände des festgestellten Sachverhalts kann
nicht ernsthaft in Frage stehen, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers
und seiner Mittäter darauf angelegt waren, den Zugriff der
Strafverfolgungsorgane auf die ertrogenen Vermögenswerte zu vereiteln. Im
Mittelpunkt steht hier das Abheben der Barbeträge vom Konto der Migros-Bank
und das Weiterleiten der bezogenen Gelder zum Rücktransfer nach Italien. Nach
der Rechtsprechung genügen als relevante Handlungen bereits das Verstecken
von Drogengeldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64) bzw. das Zur-Verfügung-stellen
einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des
Kassationshofs 6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2), das Anlegen solcher Gelder
(BGE 119 IV 242 E. 1d S. 244) und das Wechseln von aus Straftaten stammendem
Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215). Dass die blosse Einzahlung von Geldern
aus dem Drogenhandel auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende
persönliche Bankkonto (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278) und der blosse Besitz
bzw. das Aufbewahren von Geld deliktischer Herkunft (BGE 128 IV 117 E. 7a S.
131 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24.
Januar 2000, E. 2d/aa) den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen, ist
hier ohne Bedeutung. Die in Mittäterschaft begangene Tat, nämlich das
Abziehen des überwiesenen Geldes vom Konto - geht klarerweise über das blosse
Aufbewahren oder Einzahlen hinaus. Im Übrigen beschränkte sich die
Tathandlung des Beschwerdeführers ohnehin nicht auf das blosse Aufbewahren.
Vielmehr verwendete er einen Teil des Geldes zu Schuldentilgung, zum Kauf
eines Occasions-Fahrzeugs der Marke Cadillac und für die Einrichtung eines
Büros. Der Schuldspruch der Geldwäscherei verletzt somit kein Bundesrecht.

1.3 Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Banca
Popolare di Milano sei gar nicht Geschädigte des Betruges.

Dass der Vermögensschaden hier unmittelbar bei der Firma Camfin s.p.a.
eingetreten ist, zu deren Lasten der Betrag von 1,5 Mio. Euro auf das Konto
von Y.________ überwiesen wurde, ist unbestritten. Aus welchen Gründen bei
dieser Sachlage ein Betrug als Vortat ausscheiden soll, ist unerfindlich.
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist für die Erfüllung des Betrugstatbestandes nicht
erforderlich, dass der Vermögensschaden beim arglistig Getäuschten eintritt.
Es genügt, dass das Täuschungsopfer zu einem Verhalten bestimmt wird, wodurch
dieses sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dies ist hier
unbestrittenermassen der Fall.

1.4
1.4.1Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich, was der Beschwerdeführer
gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem von
Y.________ der Migros-Bank, Basel, vorgelegten fingierten Darlehensvertrag
vorbringt, soweit er sich insofern nicht in unzulässiger Weise gegen den
verbindlich festgestellten Sachverhalt wendet.

1.4.2 Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe
weder mit der Herstellung der Urkunde noch mit deren Gebrauch gegenüber der
Migros Bank unmittelbar zu tun gehabt. Es stehe aber fest, dass die
Notwendigkeit schriftlicher Unterlagen und der Entschluss, einen Vertrag zu
fingieren, unmittelbar nach dem ersten Bankbesuch von Y.________ von allen
drei Tätern entweder gemeinsam oder nach den jeweiligen Besprechungen des
Beschwerdeführers mit den beiden anderen Beteiligten gefasst wurde, und dass
der Beschwerdeführer auch bei der Übergabe des Vertrags an Y.________
zumindest anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher bei der
Planung der Urkundenfälschung in massgeblicher Weise beteiligt gewesen. Er
sei ein notwendiges Bindeglied zwischen den beiden anderen Tatbeteiligten
gewesen und habe nicht nur die Verbindung zwischen jenen hergestellt, sondern
auch für den Informationsfluss unter den Beteiligten gesorgt.

1.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Urkundenqualität
des schriftlichen Vertrages ohne weiteres zu bejahen. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz war eine der Unterschriften, mit welchen er
unterzeichnet war, gefälscht. Unklar blieb allein, wer die Fälschung
vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem fingierten
Vertrag nicht bloss um eine unwahre, sondern auch um eine unechte Urkunde. In
dieser Hinsicht kommt ihr ohne Zweifel erhöhte Beweiskraft zu (vgl. BGE 126
IV 65 E. 2a; 125 IV 273 E. 3 a/aa je mit Hinweisen). Dass der Vertrag
dilettantisch aufgesetzt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis,
da auch die plumpe Fälschung genügt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. Bern 2000, § 35 N 14). Im Lichte des
festgestellten Sachverhalts verletzt auch die Annahme, der Beschwerdeführer
sei als Mittäter an der Fälschung beteiligt gewesen, kein Bundesrecht. Sein
Tatbeitrag bei der Entschliessung und Planung der Tat ist als derart
wesentlich einzustufen, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 125 IV
134 E. 3a mit Hinweisen). Dass er den eigentlichen Fälschungsakt nicht selbst
bewirkt und daran nicht unmittelbar beteiligt war, ändert daran nichts (vgl.
Urteil des Kassationshofs 6S.841/2000 vom 23.1.2001 E. 2, publ. in SJ 2001 I
S. 333).

1.5 Die Beschwerde erweist sich im Strafpunkt in allen Teilen als
unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Zivilpunkt gegen die Verurteilung zur
Zahlung von Schadenersatz an die Banca Popolare di Milano. Er sei nicht Täter
des Betruges zum Nachteil der Bank. Der Tatbestand der Geldwäscherei könne
nicht Grundlage für eine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung
bilden.

2.1 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe der Banca Popolare die Milano durch die
Geldwäschereihandlungen einen Schaden zugefügt, zu dessen Ersatz er aufgrund
von Art. 41 Abs. 1 OR verpflichtet sei. Sie geht davon aus, Art. 305bis StGB
stelle eine Schutznorm auch für das Vermögen des durch die Vortat
Geschädigten dar, wenn die Vortat ein Vermögensdelikt sei. Aus diesem Grund
bejaht sie sowohl ihre sachliche Zuständigkeit als auch die Aktivlegitimation
der geschädigten Bank und heisst deren auf Art. 41 OR gestützte
Adhäsionsklage gut. Dabei nimmt die Vorinstanz - im Wesentlichen auf Grund
einer in der Doktrin vertretenen Auffassung - an, wenn die Vortat ein
Vermögensdelikt sei, perpetuiere der Geldwäscher einen unerlaubten
Vermögenstransfer in der Art einer "Forderungshehlerei". In diesem Fall habe
der durch die Vortat Geschädigte ein Interesse an der Verfolgung der Spur
("paper trail"), welche die Strafverfolgungsbehörden vom ursprünglichen
Delikt zum daraus hervorgegangenen Deliktsgut führen und so mit Blick auf die
spätere Herausgabe an den Geschädigten die Beschlagnahme erlauben könne.
Indem der Geldwäscher diese Spur verwische, verletze er direkt die Interessen
des durch die Vortat Geschädigten (vgl. Ursula Cassani, Le blanchiment
d'argent, un crime sans victime?, in: Wirtschaft und Strafrecht: Festschrift
für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich, 2001 [nachfolgend: FS-Schmid],
S. 393 ff., 401, 411 f.).

Das Strafgericht und der Beschwerdeführer stützen sich demgegenüber auf die
entgegengesetzte Lehrmeinung, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei
aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz als Rechtspflegedelikt
ausgestaltet sei. Sie leiten daraus ab, der Tatbestand sei ein "opferloses
Verbrechen" (vgl. zum Begriff Cassani, FS-Schmid, S. 394), bei welchem es
keinen Geschädigten gebe. In reinen Geldwäschereiverfahren sei daher die
adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nicht möglich
(vgl. Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998 [nachfolgend: Kommentar], Art. 305bis N
576; ders., Geldwäschereinormen - taugliche Vehikel für den privaten
Geschädigten?, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.],
Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des
Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999
[nachfolgend: Geldwäschereinormen], S. 52).

2.2
2.2.1Die Frage, ob die Banca Popolare di Milano im Strafverfahren zur
Erhebung der privatrechtlichen Ansprüche legitimiert ist, beschlägt
kantonales Recht (vgl. § 12 Abs. 1 lit. e und § 18 StPO/BS; vgl. zu Art. 270
Abs. 1 Satz 2 aBStP und Art. 271 Abs. 1 BStP BGE 126 IV 42 E. 2a), dessen
Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht
überprüft werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bank bei der
Vortat Täuschungsopfer war und ihre Ersatzpflicht gegenüber der Firma Camfin
s.p.a. darin begründet liegt, dass sie - irregeleitet durch die arglistige
Täuschung - über deren Konto verfügt hat. Insofern ist sie von den
betrügerischen Machenschaften der Vortäter direkt betroffen.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art.
305bis StGB als Schutznorm für das Vermögen angesehen werden kann.

2.2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen
- sei es mit Absicht sei es aus Fahrlässigkeit - widerrechtlich einen Schaden
zufügt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist
die Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine
gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des
Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird
(Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut
darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen
Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen
Schädigungen dient (BGE 124 III 297 E. 5b S. 301; 119 II 127 E. 3; 116 Ib 367
E. 4b S. 373 f.; Roland Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1998, Art. 41 N 36;
Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 2. Aufl. 1996,
Art. 41 N 31).

2.2.3  Das Bundesgericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung noch keine
Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, ob Art. 305bis StGB  Grundlage für die
Zusprechung einer Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung bilden
kann. In der von der Vorinstanz sowie der Lehre (Cassani, FS-Schmid, S. 395
Anm. 8 und 9; Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 51) referierten kantonalen
Rechtsprechung finden sich widersprüchliche Standpunkte. Während die
Obergerichte der Kantone Basel-Landschaft und Zürich angenommen haben,
Schutzobjekt des Tatbestands der Geldwäscherei sei die Rechtspflege als
solche und nicht das Vermögen der durch die Vortat geschädigten Person
(Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 26.2.1999, zit. in Peter
Breitschmid, Übersicht zur Arrestbewilligungspraxis nach revidiertem SchKG,
AJP 1999, S. 1022; Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
29.6.1993, in RS 1996 Nr. 77), kommt die chambre civile de la Cour de justice
des Kantons Genf zum Schluss, Art. 305bis StGB schütze neben dem Interesse an
einer geregelten Strafrechtsrechtspflege indirekt auch das Vermögen, sofern
der Vermögenswert aus einem Vermögensdelikt herrühre (Cour de justice, arrêt
du 20 février 1998 in SJ 120/1998, S. 646 ff.; vgl. auch die bei Cassani,
FS-Schmid, S. 395 Anm. 7 zitierte nicht publizierte Verfügung der chambre
d'accusation du canton de Genève no 173, vom 30.6.1994).

2.2.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei ist systematisch im siebzehnten Titel
des Zweiten Buches des schweizerischen Strafgesetzbuches eingeordnet und
mithin als Delikt gegen die Rechtspflege charakterisiert. Der Sache nach geht
es um eine Form der Begünstigung, und zwar um eine Sach- oder genauer um eine
Wertbegünstigung. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der
Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das
strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig
erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt.
Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand, wie die Vorinstanz
zu Recht annimmt, in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung
des staatlichen Einziehungsanspruchs (vgl. BGE 127 IV 79 E. 2e; 126 IV 255 E.
3a; 122 IV 211 E. 4; 119 IV 59 E. 2a; Ackermann, Kommentar, Art. 305bis StGB
N 54; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale,
vol. 9 [nachfolgend: Commentaire], Art. 305bis N 3).

Das Bundesgericht hat allerdings in BGE 120 IV 323 im Zusammenhang mit der
Frage, ob der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein könne, unter Hinweis auf
die Prägung des Tatbestands durch das amerikanische Recht erklärt, die
Auffassung, wonach strafrechtlich geschütztes Rechtsgut der Geldwäschereinorm
allein die Rechtspflege sei, werde keineswegs einhellig geteilt. Der
Gesichtspunkt der systematischen Einordnung der Bestimmung sei nicht
entscheidend (BGE 120 IV 323 E. 3c S. 327; vgl. auch BGE 127 IV 79 E. 2b; so
auch Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Vor Art. 305bis N 44,
der die Klassierung des Tatbestandes als Rechtspflegedelikt als
Ordnungsentscheid wertet; a.M. Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 52).

An diesem Punkt ist für den zu beurteilenden Fall anzusetzen. Dass Schutzgut
des Geldwäschereitatbestandes in erster Linie das öffentliche Interesse an
einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege bildet, liegt ausser
Streit. In Frage steht lediglich, ob die Strafnorm darüber hinaus unter
gewissen Umständen auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützt. Dies ist
jedenfalls für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen
herrühren. Denn hier werden durch die Vereitelungshandlung auch unmittelbar
die Vermögensinteressen des durch die Vortat Geschädigten betroffen (Cassani,
Commentaire, Art. 305bis StGB N 5; dies., FS-Schmid, S. 401). Zwar gehen nach
der Botschaft die Interessen an der Bekämpfung der Geldwäscherei weit über
die blosse Wiederherstellung verletzter Vermögensverhältnisse hinaus
(Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften]
vom 12.6.1989, BBl 1989 II, S. 1080), doch lässt sich daraus nicht ableiten,
dass diese vom Schutzbereich des Tatbestandes nicht auch mitumfasst wäre.

Dass sich der Schutz des Geldwäschereitatbestandes in den genannten Fällen
auch auf die Vermögensinteressen desjenigen erstreckt, der durch die Vortat
geschädigt wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Durch seine
Handlungen ist der Geldwäscher bestrebt, die durch ein Verbrechen erworbenen
Vermögenswerte als legal erscheinen zu lassen, um so einer Beschlagnahme und
Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entgehen und gleichzeitig
durch die Verwischung des "paper trail" Rückschlüsse auf den Vortäter und das
der Geldwäscherei zugrunde liegende Verbrechen zu verhindern (vgl. Christine
Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Diss. Zürich
1999, S. 13). Zweck der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der
Ausgleich deliktischer Vorteile (Florian Baumann, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Art. 59 N 3; vgl. auch Niklaus Schmid, Kommentar
Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998,
Art. 59 N 10). Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter
im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils
bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2a;
105 IV 179 E. 1c je mit Hinweisen). Derselbe Gedanke liegt dem Tatbestand der
Geldwäscherei zugrunde (BGE 124 IV 274 E. 3b; Pieth, a.a.O., Vor Art. 305bis
N 39).

Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB ist die Einziehung
zugunsten des Staates allerdings nur zulässig, wenn die Vermögenswerte nicht
dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden. Diese Bestimmung will dem Geschädigten die ihm
entzogenen Deliktsgegenstände und Vermögenswerte direkt wieder verschaffen.
Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von
Vermögenswerten somit vor - der Staat soll sich nicht zulasten der
strafrechtlich Geschädigten bereichern - und Art. 59 StGB soll nicht zu einer
Doppelverpflichtung des Täters führen (BGE 122 IV 365 III E. 1 a/aa und 2b;
Schmid, Kommentar, Art. 59 N 66/70; ders., Strafrechtliche Beschlagnahme und
die besonderen Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
letzter Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat
Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte
mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen
Rechts, Zürich 1999, S. 23; Baumann, a.a.O., Art. 59 N 42). Die Einziehung
erfolgt bei Eigentums- und Vermögensdelikten somit im Interesse des Opfers
(vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Cassani, FS-Schmid, S. 402 f.; Gunther
Arzt; Wechselseitige Abhängigkeit der gesetzlichen Regelung der Geldwäscherei
und der Einziehung, in: Geldwäscherei, Prävention und Massnahmen zur
Bekämpfung, Zürich 1997, S. 27). Die Geldwäscherei im Sinne der Vereitelung
der Einziehung richtet sich in diesen Fällen somit auch gegen die Interessen
desjenigen, der durch die Vortat geschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn der
für eine direkte Zuweisung notwendige enge Zusammenhang zwischen Straftat und
vorhandenem Wert nicht mehr besteht (Schmid, Strafrechtliche Beschlagnahme,
S. 26 f.; vgl. Art. 44 SchKG; ferner BGE 117 Ia 424 E. 20c, S. 428 f.; 115 Ib
517 E. 7d, S 535). Denn bei dieser Konstellation ist lediglich die direkte
Zuweisung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB nicht mehr
möglich. Dass der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine
Ersatzforderung des Staates erkennt, wenn die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, spricht nicht gegen dieses Ergebnis
(vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB; so aber Ackermann, Geldwäschereinormen, S.
39). Denn auch nach dieser Bestimmung soll in erster Linie sichergestellt
werden, dass der deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht beim Täter
verbleibt (Schmid, Kommentar, Art. 59 N 97).

Dieser Befund bestätigt die Auffassung, wonach der Tatbestand der
Geldwäscherei einen zweiten oder dritten Sicherungswall errichtet und
letztlich Leib und Leben, Vermögen und persönliche Freiheit, d.h. Rechtsgüter
schützt, die namentlich im Rahmen der organisierten Kriminalität angegriffen
werden (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.
Zürich 1997, Art. 305bis N 6).

Die in der Lehre gegen diese Überlegungen erhobenen Bedenken führen zu keinem
anderen Ergebnis. Zwar mag zutreffen, dass Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter
Satzteil StGB keine selbständige Beschlagnahmepflicht begründet (so
Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 39 f., vgl. auch S. 51 f.; vgl. auch
dens., Kommentar, Art. 305bis StGB N 54). Doch sind die
Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf eine mögliche Einziehung gemäss Art.
59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte
verpflichtet, die aus einer strafbaren Handlung stammen, unabhängig davon, ob
eine Einziehung zugunsten des Staates oder des Opfers erfolgen wird. Soweit
durch die Vortat Individualinteressen betroffen werden, dient diese
Beschlagnahme, wie ausgeführt, nicht nur dem Einziehungsinteresse des
Staates, sondern gleichzeitig auch dem Schutz des Vermögens des durch die
Vortat Geschädigten (Schmid, Kommentar, Art. 59 N 66; Cassani, FS-Schmid, S.
404).

2.2.5 Die Gutheissung der von der Banca Popolare di Milano gestützt auf Art.
41 OR adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzklage verletzt aus diesen
Gründen kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich auch im
Zivilpunkt als unbegründet.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1
BStP). Der Banca Popolare di Milano ist als Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten
(Art. 278 Abs. 3 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: