Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.212/2003
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6S.212/2003 /kra

Urteil vom 6. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Hauptgasse 35,
Postfach 139, 4502 Solothurn,

gegen

Frau Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Genugtuung (Totschlag),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons
Solothurn vom

20. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kriminalgericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 20. März 2003
des Totschlags, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen
unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren
Zuchthaus, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme. Das Gericht
verpflichtete den Verurteilten, der Mutter des Getöteten eine Genugtuung in
Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.

X. ________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Kriminalgerichts sei insoweit aufzuheben, als der Mutter des
Getöteten eine Genugtuung zugesprochen wurde, und es sei die Genugtuung auf
einen Betrag von unter Fr. 20'000.-- herabzusetzen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Andreas Wehrle als amtlichem Verteidiger.

2.
Nebst hier nicht in Betracht kommenden Fällen ist die Nichtigkeitsbeschwerde
nur zulässig gegen Urteile kantonaler Gerichte, die nicht durch ein
kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten
werden können (Art. 268 Ziff. 1 BStP).

Der Verurteilte kann gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons
Solothurn kantonale Kassationsbeschwerde erheben, wenn ein wesentlicher
Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist (§ 182 Abs. 1 StPO/SO vom 13. März
1977). Will er ausschliesslich (wie im vorliegenden Fall) den Entscheid über
einen privatrechtlichen Anspruch anfechten, ist nur der Rekurs gemäss §§ 198
ff. StPO/SO zulässig. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn ist
in einem solchen Fall nur dann nicht zulässig, wenn der angefochtene
Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch bereits durch das Obergericht
gefällt wurde (§ 198 Abs. 1 StPO/SO). Obergericht und Kriminalgericht sind
jedoch verschiedene Gerichtsbehörden (BGE 123 I 152 S. 161 unten). Der
Beschwerdeführer hätte deshalb mit Rekurs an das Obergericht des Kantons
Solothurn gelangen können.

Das Obergericht des Kantons Solothurn ist im Rekursverfahren an den
angefochtenen Entscheid im Strafpunkt gebunden. Im Übrigen entscheidet es
frei (§ 202 Abs. 2 StPO/SO). Es kann folglich auch die Frage, ob in Bezug auf
den angefochtenen privatrechtlichen Anspruch eidgenössisches Recht im Sinne
von Art. 268 Ziff. 1 und 269 Abs. 1 BStP verletzt worden ist, frei
überprüfen.

Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer den kantonalen
Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auf die unzulässige Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Dieses kann in Anwendung von Art. 152 OG nicht gutgeheissen
werden, weil die Beschwerde unzulässig und somit von vornherein aussichtslos
war. Auf eine Gerichtsgebühr kann hingegen verzichtet werden. Der
Beschwerdegegnerin muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie
nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und vor Bundesgericht deshalb
keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn
sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: