Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.210/2003
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6S.210/2003 /kra

Urteil vom 3. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Vollstreckung einer aufgeschobenen Strafe,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer,
vom 4. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 11. November
1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von
sechs Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten
Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben.

Am 24. Januar 2002 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die
ambulante Behandlung als erfolgreich abgeschlossen auf und ersuchte das
Obergericht, auf den Vollzug der aufgeschobenen Strafe zu verzichten.

B.
Am 16. März 2002 lenkte X.________ sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand
bei einem Blutalkoholgehalt von 2,08 Promille. Die Bezirksanwaltschaft Horgen
leitete deswegen eine Strafuntersuchung ein.

C.
Das Obergericht ordnete am 4. Mai 2003 unter Verweis auf die erneute
Straffälligkeit von X.________ den Vollzug der aufgeschobenen Strafe an.

D.
Die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 26. November 2003 ab.

E.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, den
Beschluss des Obergerichts aufzuheben.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Gegenbemerkungen.
Das Amt für Justizvollzug schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorliegend ist die Anwendung von Art. 44 Ziff. 5 StGB umstritten. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte gemäss klarem Gesetzeswortlaut
auf die Sachlage im Zeitpunkt der erfolgreichen Massnahmebeendigung am 24.
Januar 2002 abstellen müssen. Indem sie seine erneute Fahrt in
alkoholisiertem Zustand vom 16. März 2002 bei der Entscheidfindung
herangezogen habe, verstosse sie gegen Bundesrecht.

1.1 Gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und wieweit
aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der
Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die genannte Gesetzesbestimmung
nimmt in zeitlicher Hinsicht ausschliesslich zur Frage Stellung, ob vor oder
nach Aufhebung einer Massnahme bzw. schon bei einer probeweisen Entlassung
über den Strafvollzug zu entscheiden ist. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei
klar, dass der Richter erst nach endgültiger Aufhebung der Behandlung bzw.
nach definitiver Entlassung aus der Anstalt über die nachträgliche
Vollstreckung aufgeschobener Strafen befinden soll. Dahinter steht die
Überlegung, dass erst in diesem Zeitpunkt feststeht, ob bzw. in welchem
Umfang die angeordnete Massnahme ihren Zweck erreicht hat (BGE 78 IV 3;
Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage
1997, Art. 43 N 26; Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des
Strafrechts, Bd. II, 4. Auflage 1982, S. 36; Ursula Frauenfelder, Die
ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche
Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss. Zürich 1978, S. 169).

1.2 Im Lichte dieser Erwägung erweist sich die Interpretation des
Beschwerdeführers, wonach der Richter nach der Sachlage im Zeitpunkt der
Massnahmebeendigung entscheiden muss, als nicht richtig. Sein Vorbringen
betrifft - bei genauer Betrachtung - denn auch nicht den Zeitpunkt der
richterlichen Entscheidung, sondern beschlägt vielmehr die Frage, welche
Sachgrundlagen dem Urteil nach Art. 44 Ziff. 5 StGB zugrunde zu legen sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob der Richter neue
Entwicklungen bis zur Urteilsfällung berücksichtigen darf und muss. Soweit
ersichtlich hat sich das Bundesgericht mit dieser Frage bis anhin noch nie
eingehend auseinander gesetzt.

1.3 Dass der Richter auf die Sachlage im Zeitpunkt des Urteils abstellt und
folglich veränderten Lebensumständen eines Täters Rechnung trägt, ist im
Sanktionenrecht die Regel. So sind bei der Entscheidung über den bedingten
Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse
des Täters bis zum Urteilsdatum zu würdigen (BGE 128 IV 193 E. 3a; 114 IV 85
E. 5; Roland M. Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 41 N
73). Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe nach Art. 63 StGB der Zeitpunkt
der Urteilsfällung massgebend; es gilt mithin auch hier, die aktuellen
Lebensumstände eines Täters in die richterliche Entscheidfindung mit
einzubeziehen (vgl. dazu Urteil des Kassationshofs vom 14. April 2002,
6S.39/2002; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 63 N
72; Günther Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern
1989, § 7 N 31 ff.). Schliesslich hat der Richter auch bei der Anordnung von
Massnahmen gemäss Art. 42 ff. StGB sowie Art. 100bis StGB auf den
Gesamtzustand des Täters zur Zeit des Urteils abzustellen (Hans Schultz,
a.a.O., S. 136; vgl. dazu auch BGE 101 IV 270 E. 4). Die persönlichen
Verhältnisse eines Täters bzw. deren Veränderung bis zum Zeitpunkt des
Entscheides mit zu berücksichtigen, entspricht dem Grundsatz der
Spezialprävention. Dadurch soll eine im Einzelfall möglichst sach- und
tätergerechte Beurteilung durch den Richter sichergestellt werden. Der Sache
nach muss eine solche Beurteilung auch bei der Entscheidung über die
nachträgliche Vollstreckung von Strafen gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB Anwendung
finden. Folglich hat der Richter bei der Frage, ob und wieweit eine
aufgeschobene Strafe noch zu vollstrecken ist, auf den Sachstand im
Urteilszeitpunkt abzustellen (vgl. auch BGE 128 IV 241 E. 4.3.3).
1.4 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das erneute Fahren des
Beschwerdeführers in alkoholisiertem Zustand zu Recht in ihre Erwägungen mit
einbezogen. Da insoweit kein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt, erweist
sich die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie
entgegen der Darlegung des behandelnden Therapeuten gestützt auf die erneute
Delinquenz des Beschwerdeführers einen Heilerfolg der Massnahme
(weitestgehend) verneine. Denn auch ein Rückfall schliesse nicht aus, dass
eine vorangegangene Behandlung Erfolge aufweise. Selbst die Vorinstanz
anerkenne gewisse Teilerfolge der Therapie, die durch einen nachträglichen
Strafvollzug beeinträchtigt werden könnten. Unter diesen Umständen erweise
sich ihre Argumentation, mangels Heilung des Beschwerdeführers könne der
Strafvollzug auch einen Massnahmenerfolg nicht gefährden, als in sich
widersprüchlich.

2.1 Der Richter ist an den Entscheid der Vollzugsbehörde oder deren
Empfehlungen nicht gebunden. So ist selbst bei erfolgreicher Behandlung eines
Betroffenen und entsprechendem Antrag der Behörde auf Verzicht des
Strafvollzugs die nachträgliche Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe
möglich. Regelmässig wird davon allerdings abgesehen, wenn dadurch der Erfolg
einer Massnahme gefährdet oder gar vereitelt werden könnte (Art. 43 Ziff. 5
Abs. 1 Satz 2 StGB; Matthias Brunner, Straf- und Massnahmenvollzug, in:
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, § 6 N 140).

2.2 Dass die Vorinstanz der neuen Straftat des Beschwerdeführers bei der
Beurteilung der Frage, inwieweit beim Beschwerdeführer eine Besserung
eingetreten ist, massgebliches Gewicht beimisst, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso hat sie die ärztlichen Angaben zum Heilerfolg des Beschwerdeführers
angesichts seines Rückfalls relativieren dürfen. Wenn sie dennoch an gewissen
Erfolgen der ambulanten Behandlung festhält, liegt darin kein Widerspruch.
Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie den erneuten Rückschlag des
Beschwerdeführers nicht unbesehen als Indikator für die vollständige
Erfolglosigkeit der Massnahme wertet (vgl. dazu Urteil des Kassationshofs vom
7. Mai 2002, 6S.69/2002; Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I,
Art. 44 N 74). Von einer Ermessensverletzung durch die Vorinstanz kann
insoweit nicht gesprochen werden.

2.3 Wie bereits bemerkt, ist vom nachträglichen Vollzug der Strafe
grundsätzlich abzusehen, wenn dadurch der (Heil)-Erfolg einer Behandlung
wieder in Frage gestellt würde (BGE 114 IV 85 E. 3a; 107 IV 20 E. 5c).
Insofern stehen die Anliegen der Resozialisierung eines Täters im
Vordergrund. Ein Verzicht auf den Strafvollzug lässt sich hingegen nicht
rechtfertigen, falls ein Heilerfolg nicht erreicht wird oder die zu
verzeichnenden Therapieerfolge - angesichts der unvermindert fortbestehenden
Grundproblematik eines Betroffenen - im Ergebnis nur unbedeutend erscheinen.
Dem Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung (IMB) vom 17.
Dezember 2002 (kantonale Akten, S. 23) ist zu entnehmen, dass sich beim
Beschwerdeführer nach wie vor deutliche Anzeichen für eine
Alkoholabhängigkeit finden (Gutachten, S. 13 und S. 17). Es scheine bei ihm
eine eigentliche Toleranz für Alkohol vorzuliegen, habe seine minimale
Blutalkoholkonzentration doch bei allen vier Trunkenheitsfahrten aus den
Jahren 1993, 1995, 1998 und 2002 stets über 2,0 Promille betragen (Gutachten,
S. 14). Bei seiner jüngsten Fahrt in alkoholisiertem Zustand habe der
Beschwerdeführer lediglich leichte bis deutliche Symptome von Trunkenheit
gezeigt. Dem Promillegehalt  entsprechend wären aber deutlichere
Trunkenheitszeichen zu erwarten gewesen. Deshalb müssten die Angaben des
Beschwerdeführers, nach über dreijähriger Abstinenz nur einige Male
rückfällig geworden und nur einmal "abgestürzt" zu sein, in Zweifel gezogen
werden (Gutachten, S. 14). Hinsichtlich seines Alkoholkonsums stelle sich der
Beschwerdeführer wenig offen dar: Er anerkenne zwar verbal das Störende
seines Verhaltens, bejahe dieses aber grundsätzlich gleichzeitig in der
Tatsituation. Dass die vier Jahre dauernde regelmässige Psychotherapie nicht
viel gefruchtet habe, zeige sich schliesslich im Umstand, dass der erheblich
rückfallgefährdete Beschwerdeführer am 16. März 2002 keinerlei Vorkehren
getroffen habe, sich nicht alkoholisiert in sein Fahrzeug zu setzen. Dies,
obschon er um die Gefahr eines Absturzes gewusst habe, mehrfach einschlägig
vorbestraft sei und immer wieder beteuert habe, Fahren und Trinken
voneinander zu trennen (Gutachten, S. 17 und 19).
Die gutachterlichen Erkenntnisse lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass
die ambulante Therapie des Beschwerdeführers unter den Aspekten sowohl der
Deliktsprävention als auch der Heilung bzw. Besserung keine nachhaltige
Wirkung erzielt hat. Offenbar hat die Kernproblematik des Beschwerdeführers
nicht massgeblich verringert werden können. Vor diesem Hintergrund kann -
auch im Wissen darum, dass die Massnahme ursprünglich zufolge Zweckerreichung
aufgehoben worden ist - von einem im Ergebnis bloss geringen
Behandlungserfolg ausgegangen werden. Unter diesen Umständen ist die
Auffassung der Vorinstanz, ein wesentlicher Heilerfolg würde mangels Heilung
des Beschwerdeführers durch einen Strafvollzug nicht zunichte gemacht, nicht
zu beanstanden. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist insofern
nicht stichhaltig.

2.4 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer der bedingte
Strafvollzug hätte gewährt werden müssen. Der Richter kann gemäss Art. 41
Ziff.1 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18
Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten
lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (BGE
128 IV 193 E. 3a).
Gemäss IMB-Gutachten sprechen diverse Anhaltspunkte zu Gunsten des
Beschwerdeführers. So zeige er in allen Bereichen eine gute bis sehr gute
soziale Leistungsfähigkeit, weise stabile Arbeitsverhältnisse auf und plane
die Zukunft realistisch. Ferner sei er in zahlreiche Aktivitäten eingebunden
und verfüge über intakte familiäre und partnerschaftliche Beziehungen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch bereit, sich mit seiner Tat
auseinander zu setzen. Er zeige erkennbar Reue und Bedauern. Im übrigen habe
er belegt, dass er sich in ähnlichen (Trink)-Situationen anders habe
verhalten können. Seit der inkriminierten Fahrt in angetrunkenem Zustand lebe
er abstinent (Gutachten, S. 16). Ebenso hätten sich die Intervalle zwischen
den einzelnen Fahrten in angetrunkenem Zustand verlängert (Gutachten, S. 17).
Prognostisch ungünstig falle hingegen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
mehrfach einschlägig vorbestraft sei und die vier Jahre dauernde ambulante
Massnahme nicht viel gefruchtet habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor
alkoholabhängig und müsse als erheblich rückfallgefährdet bezeichnet werden.
Insgesamt sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (vgl. dazu E.
2.3; Gutachten, S. 16 ff.). Im Übrigen bleibt an dieser Stelle anzumerken,
dass der Beschwerdeführer eine dreimonatige Gefängnisstrafe bereits in
Halbgefangenschaft verbüsst hat.

Im Lichte dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die mehrfache
einschlägige Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die Geringfügigkeit des
erzielten Therapieerfolgs sowie das beträchtliche Rückfallrisiko die
begründete Erwartung ausschliessen, der Beschwerdeführer vermöchte sich
künftig wohl verhalten. Dies gilt umso mehr, als ihn bis anhin weder seine
tragfähige Einbindung in Familie und Partnerschaft noch seine Bewährung im
Erwerbsleben von der Verübung weiterer Delikte abgehalten haben.
Offensichtlich vertritt auch der Beschwerdeführer diese Auffassung, da er
eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich geltend
macht.

2.5  Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Vollzug der aufgeschobenen
Strafe gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu
verletzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unbegründet.

3.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Anspruchs auf
Gesamtbeurteilung analog der Regelung gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB
sowie Art. 68 Ziff. 2 StGB beruft, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Beim
Entscheid über die nachträgliche Vollstreckung aufgeschobener Strafen geht es
nicht um eine neuerliche strafrechtliche Beurteilung und Sanktionierung,
sondern um den blossen Vollzug einer früher ausgesprochenen Strafe. Auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen.

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass eine Anrechnung der durchgeführten
Therapie auf die aufgeschobene Gefängnisstrafe unterblieben sei. Immerhin
habe er während zwei Jahren Antabus einnehmen und sich während dieser
Zeitspanne praktisch jeden Monat einer Blutentnahme unterziehen müssen.
Ausserdem habe er für die Dauer von rund vier Jahren eine Gesprächstherapie
auf sich genommen. Als selbständig erwerbender Geschäftsmann habe er dadurch
einen beträchtlichen Verdienstausfall erlitten.

4.1 Beim nachträglichen Vollzug der ursprünglich aufgeschobenen
Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die
ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In
dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit
vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von
Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand
die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätzlichen
Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel
nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Dem
Richter steht beim Entscheid, ob und in welchem Umfang die Behandlung
anzurechnen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 122 IV 51 E. 3a;
121 IV 303 E. 4b).

4.2 Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner gerichtlich angeordneten ambulanten
Behandlung ab 7. Januar 2000 gesamthaft etwa 13 Gesprächstherapiesitzungen
besucht, zeitweise Antabus eingenommen und sich regelmässigen Blutkontrollen
unterzogen habe. Wenn die Vorinstanz den mit der Massnahme verbundenen Zeit-
und Kostenaufwand für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen als relativ
gering beurteilt und deshalb von einer Anrechnung absieht, kann ihr eine
Überschreitung des Ermessens nicht vorgeworfen werden. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits im September 1998
freiwillig in die therapeutische Behandlung begeben hat. Auch wenn ihm
dadurch fraglos ein gewisser - zeitlicher und finanzieller - Mehraufwand
erwachsen ist, kann angesichts der relativ niedrigen Kadenz der Sitzungen
nicht von einer erheblichen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
ausgegangen werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: