Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.18/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6S.18/2003 /bmt

Urteil vom 6. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug.

betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 aStGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 13. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 28.
Dezember 2001 des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB und
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig und
verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und
einer Probezeit von vier Jahren. In zwei Punkten sprach es ihn von der
Anklage des betrügerischen Konkurses bzw. der Urkundenfälschung frei. In zwei
weiteren Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Eine
hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung hiess das Strafgericht des Kantons
Zug, Berufungskammer, mit Urteil vom 13. Dezember 2002 teilweise gut und
sprach X.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Ziff. 1 aStGB frei. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft erhöhte das Strafgericht die ausgesprochene Strafe auf
fünf Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von
vier Jahren.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben.

C.
Das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, verzichtet auf
Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
(Art. 277bis Abs. 1 BStP) stand der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum
ab 1991 im Mittelpunkt einer ganzen Gruppe von Gesellschaften, welche zur
Hauptsache im Verleih von EDV-Personal sowie im Immobilien-/Treuhandbereich
tätig waren. Hiezu gehörten namentlich:
- die A.________ SA, Liestal (A.________ SA/BL; Konkurseröffnung: 1.2.1994),

- die B.________ AG, Zürich (B.________ AG/ZH; Konkurseröffnung: 2.6.1994)
und

- die C.________ AG, Dietikon/ZH (C.________ AG/ZH; Konkurseröffnung:
9.9.1998).

Gegenstand des Schuldspruchs wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163
Ziff. 1 aStGB bildet die Überführung von EDV-Mandaten von der A.________
SA/BL und der B.________ AG/ZH an die C.________ AG/ZH (Sachverhalt D).

1.2 Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang für den Kassationshof
verbindlich fest, die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH hätten als
Verleiher von EDV-Personal mit ihren Kunden (Einsatzfirmen)
Arbeitnehmerüberlassungsverträge abgeschlossen, in denen sie sich diesen
gegenüber zur Leistung der Arbeitnehmer gegen Entgelt verpflichteten. Das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA/BL) habe der
A.________ SA/BL mit Entscheid vom 27. Oktober 1992 die nach dem neuen
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6.
Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG [SR 823.11] Art. 12) nunmehr
auch für den privaten Personalverleih erforderliche Bewilligung verweigert,
und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft habe am 11. Mai 1993 eine
hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe daher mit
D.________, Dietikon/ZH, und der C.________ AG/ZH ab 1. Januar 1993 eine
Kooperationsvereinbarung getroffen. Danach sollten 17 EDV-Mandate der
A.________ SA/BL und 7 EDV-Mandate der B.________ AG/ZH, welche gar nicht
erst um eine Bewilligung bei den zuständigen Behörden des Kantons Zürich
nachgesucht hatte, mit EDV-Mandaten der über die notwendigen Bewilligungen
verfügenden C.________ AG/ZH zusammengelegt und durch diese weitergeführt
werden. Für die Mandatsvermittlung seien dem Beschwerdeführer bzw. der von
ihm im März 1993 gegründeten E.________-Stiftung 50 % der C.________
AG/ZH-Aktien übergeben worden. Die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH
hätten keinerlei Gegenleistung erhalten. Die Gesellschaften seien am 1.
Februar bzw. 2. Juni 1994 in Konkurs gefallen, wobei die A.________ SA/BL mit
Fr. 1,084 Mio zu Verlust kam und der Konkurs über die B.________ AG/ZH bei
einem Forderungstotal von Fr. 8'436.30 mangels Aktiven wieder eingestellt
wurde.

Hinsichtlich des Werts der übertragenen EDV-Mandate nehmen die kantonalen
Instanzen an, diese hätten gemäss Kooperationsvereinbarung einen
Jahresdeckungsbeitrag (Honorarerträge abzüglich direkt zurechenbare Personal-
und Nebenkosten) von rund Fr. 600'000.-- aufgewiesen. Im Zusammenhang mit der
Aktivierung der eingebrachten Neumandate habe ein diplomierter Bücherexperte
im Auftrag der C.________ AG/ZH einen Goodwill zu Fortführungswerten von Fr.
500'000.-- bzw. zu Liquidationswerten von Fr. 250'000.-- ermittelt. Die dem
Beschwerdeführer übertragene Beteiligung an der C.________ AG/ZH von 50% habe
per Ende 1993 einen Wert von Fr. 382'500.-- aufgewiesen.

1.3
1.3.1Das Einzelrichteramt des Kantons Zug gelangte gestützt auf die von den
Parteien geschlossene Kooperationsvereinbarung sowie der
Bewertungsüberlegungen des beigezogenen Bücherexperten zum Schluss, die
EDV-Mandate seien im Zeitpunkt der Kooperationsvereinbarung für die
A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH nicht wertlos gewesen. Dabei ging
es zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Liquidationswert der Mandate von Fr.
250'000.-- aus. Indem der Beschwerdeführer die über seine Gesellschaften
laufenden EDV-Mandate an die C.________ AG/ZH weitergegeben habe, habe er das
Vermögen dieser beiden in der ersten Hälfte 1994 Konkurs gegangenen
Gesellschaften vermindert und so das Exekutionssubstrat im Umfang von
mindestens Fr. 250'000.-- deren Gläubigern vorenthalten.

1.3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im erstinstanzlichen
Verfahren auf den Standpunkt, die EDV-Mandate hätten für die A.________ SA/BL
bzw. die B.________ AG/ZH weder direkt noch indirekt einen realisierbaren
Wert dargestellt. Auf Grund der fehlenden Personalvermittlungsbewilligung
seien sie am 1. Januar 1993 absolut frei gewesen und hätten von jedem
Markteilnehmer in dieser Branche entschädigungslos übernommen werden können.
Sie hätten daher zum vornherein nicht zur späteren Konkursmasse gehört, da
die Vertragsverhältnisse nicht pfändbarer Natur gewesen seien.

1.3.3 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die C.________ AG/ZH habe von der
A.________ SA/BL lediglich 15 EDV-Mandate und von der B.________ AG/ZH 6
Mandate übernommen.

In rechtlicher Hinsicht gelangt sie zum Schluss, es spiele keine Rolle, ob
die Arbeits- und Verleihverträge zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Vereinbarung vom 11. Januar 1993 noch rechtsbeständig gewesen seien. Die
A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH hätten beachtliche Vorarbeit dafür
geleistet, dass ein neuer Rechtsträger, nämlich die C.________ AG/ZH, die
vormaligen Arbeits- und Verleihverträge der beiden Gesellschaften habe
weiterführen bzw. mit deren ehemaligen Arbeitnehmern und Kunden entsprechende
neue Verträge habe eingehen können. Diese Vorarbeit habe in der Erarbeitung
eines soliden Kunden- und Arbeitnehmerstammes bestanden, der einen
abzugeltenden Wert darstelle. Zu den wichtigsten Pflichten eines
Verwaltungsrates gehörten die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und einer
ausreichenden Kapitalbasis der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer sei daher
verpflichtet gewesen, die durch die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH
erbrachte Vorarbeit von der C.________ AG/ZH abgelten zu lassen bzw. die mit
der C.________ AG/ZH vereinbarte "Vermittlungsprovision" in die beiden
Gesellschaften zu leiten, was er indessen nicht getan habe. Diese hätten
überhaupt keine äquivalente Gegenleistung erhalten.

Nach Auffassung der Vorinstanz entsprach die vorenthaltene
"Vermittlungsprovision" dem 50-prozentigen, auf den Beschwerdeführer bzw. die
von ihm im März 1993 gegründete E.________-Stiftung übertragenen Aktienanteil
der C.________ AG/ZH. Der Wert dieses Aktienanteils habe sich im Bereich von
Fr. 100'000.-- bewegt. Es sei daher von einem Deliktsbetrag in dieser
Grössenordnung auszugehen.

2.
2.1 Gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB wird der Schuldner, der zum Nachteil der
Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögensstücke
beiseiteschafft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Das Wesen der Konkurs- und
Betreibungsdelikte liegt in der Verletzung der Pflicht durch den in Verfall
geratenen Schuldner bzw. durch denjenigen, dem Verfall droht, das vorhandene
Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 74 IV 33, S. 37; vgl. auch BGE 97
IV 18 E. 1a).

Werden die in den Art. 147 und 163 - 170 aStGB unter Strafe gestellten
Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden
gemäss Art. 172 Abs. 1 aStGB die Strafbestimmungen auf die Direktoren,
Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die
Liquidatoren Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

Der Beschwerdeführer war ab 23. Januar 1991 bei der A.________ SA/BL und ab
31. Januar 1991 bei der B.________ AG/ZH einziges Mitglied des
Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Die Bestimmung von Art. 163 aStGB ist
daher auf ihn anwendbar.

2.2 Beim Tatbestand des betrügerischen Konkurses greift der Schuldner nicht
direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen
seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern
Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen
sollte, vorsätzlich entzieht und sie dadurch schädigt. Angriffsobjekt des
betrügerischen Konkurses ist daher das Schuldnervermögen, soweit es nach
Betreibungsrecht dem Zugriff der Gläubiger im Konkurs offen steht, nicht aber
Vermögen, das seiner Natur nach oder kraft besonderer Vorschrift der
Zwangsvollstreckung entzogen ist (BGE 103 IV 227 E. 1c mit Hinweisen).

Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der Konkurs- und Betreibungsdelikte
folgt, dass die Tathandlung der Verminderung des Schuldnervermögens im Sinne
von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in der Schmälerung des gegenwärtigen oder
zukünftigen Exekutionssubstrats besteht, mithin nicht nur durch eine
Entäusserung oder Entwertung von Vermögensgegenständen, sondern durch jede
Verringerung der im Konkursfall der Befriedigung der Gläubiger dienenden
Aktiven, etwa auch durch Vermehrung der Passiven durch Begründung
ungerechtfertigter neuer Schulden, bewirkt werden kann (BGE 97 IV 18 E. 1a).

2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle sowohl am Tatobjekt als
auch an der Tathandlung im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 aStGB. Ein "solider
Kunden- und Arbeitnehmerstamm" und die entsprechende Vorarbeit stellten kein
Vermögen bzw. keine Vermögensstücke im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte
umso mehr, als die Arbeits- und Verleihverträge zum Zeitpunkt der
Vereinbarung vom 11. Januar 1993 nicht oder zumindest nicht vollumfänglich
rechtsbeständig gewesen seien. Dasselbe gelte auch für die EDV-Mandate, die
mangels einer Bewilligung der kantonalen Behörde nicht pfändbarer Natur
gewesen seien.

2.3.2 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Der Zwangsvollstreckung unterliegen sämtliche dem Schuldner zustehenden
Güter, namentlich Geld, Wertpapiere, Forderungen, Immaterialgüterrechte und
andere Rechte, soweit sie einen aktuellen, in Geld schätzbaren Verkehrswert
aufweisen, d.h. legal gegen Geld übertragen bzw. eingetauscht werden können.
Kommt einem Gegenstand kein realisierbarer Vermögenswert zu, ist seine
Pfändbarkeit ausgeschlossen, weil die Pfändung von vornherein den
gesetzlichen Zweck der vermögensrechtlichen Befriedigung des Gläubigers nicht
erfüllen kann (Georges Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Art. 92 N 1; Lukas Handschin/ Daniel
Hunkeler, ebd., Art. 197 N 7 und 49; Schwander, Betreibungs- und
Konkursdelikte I, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, SJK 1128, S. 5;
vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.601/1997 vom 15.1.1998 E. 4c, nach
welchem die Verheimlichung eines pfändbaren Vermögenswerts, dessen Verwertung
von vornherein und offensichtlich keinen Überschuss ergeben kann, den
objektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges nicht erfüllt). Nach der
Rechtsprechung begeht eine konkursreife Gesellschaft, die ihr Vermögen im
Interesse eines Gläubigers (oder eines Dritten) an eine andere Gesellschaft
verschiebt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, eine
Bankrotthandlung (BGE 93 IV 16 E. 1a).

Der Umstand, dass die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH mangels
Personalvermittlungsbewilligung die EDV-Mandate nicht mehr weiterführen
konnten, macht diese nicht wertlos. Davon ist offenbar auch der
Beschwerdeführer ausgegangen. Denn wie die Vorinstanz feststellt, hat er
mehrfach anerkannt, dass die überlassenen EDV-Mandate maximal Fr. 250'000.--
wert gewesen seien, wobei dieser Wert nur von einer Gesellschaft habe
realisiert werden können, welche über eine AVG-Bewilligung verfüge bzw. die
Mandate weiterführen könne.

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die
Vorinstanz die strafbare Handlung im Vorenthalten der Entschädigung für die
Vermittlung der Geschäftsbeziehungen erblickt (vgl. BGE 105 IV 319 E. a; zum
Verkauf des sog. Goodwill vgl. BGE 119 II 222 E. 2a; ferner Lukas
Handschin/Daniel Hunkeler, a.a.O., Art. 197 N 48; vgl. auch Art. 418u Abs. 1
OR für den Entschädigungsanspruch des Agenten für Erweiterung des
Kundenkreises [hiezu BGE 122 III 66 E. 3d, S. 72 mit Hinweisen]). Dass die
EDV-Mandate auf ein Unternehmen übertragen werden konnten, welches über die
notwendigen Bewilligungen verfügte, und dass die Vermittlung der Mandate
unter diesen Umständen eine geldwerte Leistung darstellt, steht ausser Frage.
Dieser Auffassung sind im Grunde auch der Beschwerdeführer und sein
Vertragspartner gewesen, haben sie doch in der Kooperationsvereinbarung
festgeschrieben, die Hälfte des Aktienkapitals der C.________ AG/ZH werde dem
Beschwerdeführer als Entschädigung "für die Vermittlung der Mandate"
übertragen. Indem der Beschwerdeführer diese an ihn tatsächlich ausgerichtete
Gegenleistung, deren Wert die Vorinstanz in der Grössenordnung von rund Fr.
100'000.-- ansiedelt, nicht an die beiden Gesellschaften weiterleitete, hat
er in diesem Umfang die Zugriffsrechte der Gläubiger beeinträchtigt. Das
angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht nicht.

Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur Tathandlung ausführt, geht an der
Sache vorbei. Der gegen ihn erhobene Vorwurf lautet nicht dahin, er habe zum
Schaden der vor dem Konkurs stehenden Gesellschaften auf den Abschluss
gewinnbringender Geschäfte verzichtet und damit deren Vermögen nicht
vermehrt. Angelastet wird ihm vielmehr, dass er das Vermögen der
Gesellschaften zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger vermindert hat. Dies
fällt nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bzw.
Geschäftsbesorgung, sondern erfüllt den Tatbestand des betrügerischen
Konkurses im Sinne von Art. 163 aStGB.

3.
3.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die
Strafe nicht nach Art. 64 Abs. 5 StGB gemildert.

3.2 Nach Art. 64 Abs. 5 StGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit
der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich
während dieser Zeit wohl verhalten hat. Eine Strafmilderung gemäss dieser
Bestimmung fällt nach der Praxis in Betracht, wenn die Strafverfolgung der
ordentlichen Verjährung nahe ist (BGE 117 IV 127 mit Hinweisen; Urteil des
Kassationshofs 6S.534/1999 vom 1.3.2000 [nicht publizierte E. 3a und b von
BGE 126 IV 84] mit Hinweisen).

3.3 Die strafbare Handlung des Beschwerdeführers, der Abschluss der
Kooperationsvereinbarung vom 11. Januar 1993, lag zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils knapp zehn Jahre zurück.

Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB ist
ein Verbrechen (Art. 9 Abs. 1 StGB). Die Strafverfolgung verjährt bei
strafbaren Taten, die mit Zuchthaus bedroht sind, nach der milderen
Bestimmung von Art. 70 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) in zehn Jahren. Die
Voraussetzung der verhältnismässig langen Zeitdauer seit der strafbaren
Handlung ist somit erfüllt. Die Vorinstanz sieht von einer Strafmilderung
indes ab, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und wegen einer
fahrlässigen Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden
ist. Insofern habe er sich nicht wohl verhalten.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Wohlverhalten bedeutet im Wesentlichen das Fehlen von strafbaren Handlungen
(Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich
1997, Art. 64 N 25). Indem der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Höfe und
vom Polizeirichteramt des Kantons Zug wegen Verletzungen des
Strassenverkehrsrechts zu zwei Bussen verurteilt werden musste, hat er sich
offensichtlich nicht legal bewährt. Dass die Verfehlungen auf einem anderen
Gebiet liegen als die dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten, ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung. Dass die
Vorinstanz den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB nicht
berücksichtigt, ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls verletzt sie damit
nicht ihr Ermessen.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und der Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: