Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.186/2003
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6S.186/2003 /pai

Sitzung vom 22. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Forster.

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

1.A.________,
privater Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller,
2.B.________,
privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf,
3.C.________,
privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy
Fässler,
4.D.________,
privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
5.E.________,
privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eisenring,

Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Strafzumessung, bedingter
Strafvollzug.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom

19. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 7. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Ober- und Neutoggenburg
A.________, B.________, C.________ und D.________ der (teilweise
qualifizierten) Geiselnahme (Art. 185 StGB), der (qualifizierten)
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) sowie
weiterer Delikte schuldig. A.________ und C.________ wurden dafür zu je
viereinhalb, B.________ und D.________ zu je vier Jahren Zuchthaus
verurteilt. Gegen B.________, C.________ und D.________ wurde eine (teilweise
unbedingte) Landesverweisung verhängt. E.________ wurde wegen Gehilfenschaft
zu Freiheitsberaubung und Entführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
12 Monaten verurteilt.

B.
Auf Berufung der Verurteilten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Urteil vom
19. März 2003 vom Vorwurf der (qualifizierten) Freiheitsberaubung und
Entführung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) frei. Die Genannten wurden je der
Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB) und (teilweise) weiterer
Delikte schuldig erklärt und zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 16 und 18
Monaten verurteilt. Gegen B.________, C.________ und D.________ wurde zudem
eine (ebenfalls bedingt aufgeschobene) Landesverweisung ausgefällt.
E.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung
(Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
sechs Monaten verurteilt.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. Mai 2003 an das
Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft rügt u.a. die Verletzung von
Bundesstrafrecht und stellt folgendes Rechtsbegehren:
1. Die Lit. A. - E. des Dispositives des angefochtenen Urteils des
Kantonsgerichts vom 19. März 2003 seien mit Bezug auf die Freisprüche wegen
qualifizierter Entführung (jeweils Ziff. 1), die Schuldsprüche, das Strafmass
und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (jeweils Ziff. 2) sowie mit
Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung (Lit. B,
C und D jeweils Ziff. 3) aufzuheben.

2.  Die Strafsache sei anschliessend an das Kantonsgericht St. Gallen
zurückzuweisen; unter Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf
einer unzulässigen Vereinbarung zwischen Zivilparteien "im Sinne eines
prozessualen Vergleichs".

1.1 Der zuständige richterliche Referent habe den angeklagten privaten
Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 "die Festsetzung eines
Strafmasses" angeboten, "das den bedingten Strafvollzug noch zulässt" sowie
die "Anordnung von Landesverweisungen mit bedingtem Vollzug". "Im Gegenzug"
habe das Kantonsgericht gefordert, dass sich die Angeklagten mit dem
Strafkläger über die Zivilforderung einigten, dass sie diese beglichen, dass
der Strafkläger sein Desinteresse am Strafprozess erkläre, dass die
Angeklagten ein "Geständnis" ablegten "hinsichtlich eines Tatbeitrages der
den Grundtatbestand der Entführung und der Geiselnahme beziehungsweise der
Gehilfenschaft zur Entführung erfüllt" und dass sie in den übrigen
Streitpunkten das bezirksgerichtliche Urteil anerkannten.

Am 11. November 2002 habe die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht
mitgeteilt, dass sie "mit der vorgeschlagenen Art der Erledigung des
Verfahrens nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 habe
das Kantonsgericht den Verfahrensbeteiligten dennoch mitgeteilt, dass die
vorgeschlagene Vereinbarung zustande komme, "zumal die Angeklagten und der
Kläger alle an sie gestellten Bedingungen erfüllt hätten". Daher gedenke die
Strafkammer die hängigen Berufungsverfahren "im Sinne des Vorschlages des
Referenten zu entscheiden". Die unterzeichnete Vereinbarung sei der
Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme zugestellt" worden. Mit Schreiben vom
9. Januar 2003 an die Strafkammer habe die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen gemäss Berufungsantwort festgehalten und mitgeteilt, dass sie "das
Vorgehen und das Ergebnis der ohne ihre Zustimmung durchgeführten so
genannten Mediation" ablehne. Die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung habe sie nicht beantragt. Gemäss der getroffenen
Prozessvereinbarung habe das Kantonsgericht die Angeklagten am 19. März 2003
"lediglich der Geiselnahme etc. schuldig gesprochen" und zu bedingten
Gefängnisstrafen von 18, 16 bzw. sechs Monaten verurteilt.

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe für das Vorgehen des
Kantonsgerichtes "weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht eine
genügende Rechtsgrundlage". Die Beurteilung "von Taten von einer Schwere wie
im vorliegenden Verfahren auf dem Wege eines zivilrechtlichen Vergleichs" sei
als unzulässig zu bezeichnen. Es müsse vermutet werden, dass "nach dem
erstinstanzlichen Urteil auf den Kläger eingewirkt" worden sei. "Die
Hinterfragung solcher tatsächlicher Gegebenheiten" sei zu Unrecht
unterblieben. Zwar liege "der Vergleich über die Zivilansprüche (...)
durchaus in der Dispositionsfreiheit" der Zivilparteien. Durch die
Vereinbarung der Angeklagten mit dem Opfer sei der staatliche Strafanspruch
jedoch nicht weggefallen. Es gehe nicht an, dass sich die Zivilparteien "über
die Anerkennung des Grundtatbestandes" einigten und die Angeklagten sich "vom
Kantonsgericht für diesen Fall zusichern" liessen, "dass nur bedingte Strafen
ausgesprochen" werden. Im "Ergebnis" habe das Kantonsgericht gegen
eidgenössisches Recht verstossen, nämlich gegen Art. 41 Ziff. 1, Art. 63-64,
Art. 68 Ziff. 1 und Art. 183-185 StGB. Im weiteren kritisiert die
Beschwerdeführerin (namentlich auf Seiten 5-10 der Beschwerdeschrift)
ausführlich die Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides. "Zur
Untermauerung der einer Erledigung durch Vergleich dienenden Gründe" habe das
Kantonsgericht die "Faktenlage anders interpretiert" als vor ihm das
Bezirksgericht. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes sei "selektiv" und
"einseitig". Die (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) "pauschale und
teilweise undifferenzierte Wertung" der Beweisergebnisse im angefochtenen
Urteil sei "willkürlich, da sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht"
lasse.

2.
Es fragt sich zunächst, inwiefern diese Fragen überhaupt Streitgegenstand der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein können und ob die
Beschwerdeführerin allenfalls legitimiert ist, prozessrechtliche Fragen im
Rahmen einer zulässigen staatsrechtlichen Beschwerde prüfen zu lassen.

2.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht (bzw.
materielles Bundesstrafrecht) verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Im
Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2
BStP). Fragen der verfassungswidrigen Anwendung von kantonalem
Strafprozessrecht bzw. der Beweiswürdigung bilden Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 OG; vgl. z.B. BGE 129 I 49 ff., 85 ff.,
129 ff., 151 ff.).

Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere prüfen zu lassen, ob die
streitige Parteivereinbarung zu einer unrichtigen Anwendung des
Bundesstrafrechtes geführt hat (Art. 270 lit. c i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP).

2.2 Es bleibt zu untersuchen, ob das vorliegende Rechtsmittel teilweise
(nämlich soweit die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist)
als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) entgegengenommen werden
kann. Beschwerdelegitimiert sind Bürger (Private) und Korporationen bezüglich
Rechtsverletzungen, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich
treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben (Art. 88 OG). Die
Beschränkung auf persönliche Interessen des Beschwerdeführers schliesst die
"Popularbeschwerde" oder die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher
Interessen grundsätzlich aus. Dementsprechend kann die staatsrechtliche
Beschwerde auch nicht vom öffentlichen Ankläger in Strafsachen erhoben werden
(vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.31 Fn. 133; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1790; Karl Spühler, Die
Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 35).

Nach dem Gesagten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege
eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts bzw. eine
willkürliche Beweiswürdigung vor, nicht einzutreten. Entsprechende Rügen
könnten im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur geprüft werden, wenn
ein beschwerdelegitimiertes Opfer (im Sinne des Opferhilfegesetzes) sie
erheben oder wenn ein Verurteilter das gestützt auf eine Prozessvereinbarung
gefällte Strafurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten würde (Art. 8
Abs. 1 lit. c OHG, vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin befugt ist, das
angefochtene Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten
und dabei namentlich prüfen zu lassen, ob die streitige Parteivereinbarung zu
einer unrichtigen Anwendung des materiellen Bundesstrafrechtes oder
bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften geführt habe. Auf Rügen der
verfassungswidrigen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes bzw. der
willkürlichen Beweiswürdigung ist hingegen nicht einzutreten.

Nachfolgend wird untersucht, ob die Vorinstanz eidgenössisches Strafrecht
verletzt hat, indem sie (gestützt auf die fragliche Parteivereinbarung)
namentlich auf Tatbestände und Strafzumessungsgründe erkannte, welche ein
Strafmass von nicht über 18 Monaten Freiheitsstrafe und damit den bedingten
Strafvollzug ermöglichten.

3.
Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Vereinbarung vom November 2002
erfolgte (unbestrittenermassen) nicht zwischen ihr als öffentlicher
Anklägerin und den Angeklagten, sondern zwischen dem Strafkläger (Opfer), der
sich als Zivilpartei konstituiert hatte, und den Angeklagten. Die
Vereinbarung unter den Zivilparteien war allerdings (auf Anregung des
Opfervertreters) vom Referenten des Kantonsgerichtes am 31. Oktober 2002
schriftlich vorgeschlagen worden, und der Referent stellte (bei
Zustandekommen der Parteivereinbarung) im Rahmen der strafgesetzlichen
Bestimmungen eine mögliche gerichtliche Erledigung mit bedingten Strafen in
Aussicht. Zwar wies der gerichtliche Referent in seinem Schreiben vom 31.
Oktober 2002 ausdrücklich darauf hin, dass eine allfällige
Verfahrenserledigung im Sinne der vorgeschlagenen Vereinbarung zwischen den
Zivilparteien nur möglich sei, "soweit dies mit den Strafzumessungsregeln
vereinbar ist". Gleichzeitig stellte er den Angeklagten jedoch Folgendes in
Aussicht: "Dies würde für alle Angeklagten ein Strafmass bedeuten, das den
bedingten Strafvollzug noch zulässt". Im angefochtenen Urteil wird das
Schreiben des Referenten als "unverbindlicher Vorschlag" bezeichnet, der
lediglich "einen möglichen Prozessausgang" skizziert habe. Eine förmliche
Prozessvereinbarung mit den Parteien unterzeichneten weder das Gericht noch
die Anklagebehörde. Die Staatsanwaltschaft war an der Ausarbeitung der
vorgeschlagenen Parteivereinbarung nicht beteiligt, und sie lehnte das
prozessuale Vorgehen und die ins Auge gefasste Lösung ausdrücklich ab.

Gemäss der Vereinbarung zwischen den Zivilparteien verpflichteten sich die
Angeklagten, dem Geschädigten "als Zivilforderung pauschal den Betrag von Fr.
10'000.--" zu bezahlen. Ausserdem "anerkannten" sie "jeder für sich einen
Tatbeitrag, der den Grundtatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1
StGB und der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB beziehungsweise" (im
Falle des privaten Beschwerdegegners 5) "der Gehilfenschaft zur Entführung
gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB" erfüllt. Schliesslich anerkannten die
Angeklagten die übrigen Streitpunkte des erstinstanzlichen Urteils
(betreffend die weiteren Schuldsprüche bzw. die Widerrufe des bedingten
Strafvollzuges, die Einziehungen sowie Kosten und Entschädigung). Im Gegenzug
erklärte der zivile Strafkläger, "aus den Sachverhalten gemäss Urteil des
Bezirksgerichtes Ober- und Neutoggenburg vom 7.12.2001 gegen die Angeklagten
per Saldo aller Ansprüche abgefunden zu sein". Ausserdem verpflichtete er
sich, im hängigen Berufungsverfahren gegenüber dem Kantonsgericht "sein
Desinteresse" zu erklären. Bezüglich der Gültigkeit der Parteivereinbarung
wurde (namentlich im Hinblick auf die "Anerkennung" von Straftatbeständen
durch die Angeklagten) das Urteil des Kantonsgerichtes vorbehalten.

4.
In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus:
Die Angeklagten hätten das Opfer am späten Abend des 12. Oktober 1999 in
Brunnadern gewaltsam entführt, im Auto nach Winterthur verbracht und es dort
festgehalten. Hintergrund und Motiv des Geschehens sei eine angebliche Schuld
eines Neffen des Opfers in der Höhe von Fr. 7'000.-- gewesen, welche die
Angeklagten für eine Drittperson hätten "eintreiben" wollen. Der Neffe habe
sich zuvor geweigert, die angebliche Schuld zu begleichen und die Angeklagten
dabei telefonisch beleidigt. Am 12. Oktober 1999, 23.00 Uhr, hätten die
privaten Beschwerdegegner 1-4 den Neffen des Entführten telefonisch
aufgefordert, sich "mit oder ohne Geld bis um 03.00 Uhr" in einem Restaurant
in Kollbrunn einzufinden, dann werde der Onkel wieder freigelassen. Falls der
Neffe "das Geld nicht bei sich" habe, müsse dieser anstelle des Onkels "dann
dort bleiben". Den Angeklagten sei es "also von Anfang an" darum gegangen,
mit dem Neffen "in Kontakt zu treten, mit ihm über die angeblich
vorausgegangenen Beleidigungen oder Beschimpfungen zu reden und auch darum,
bei ihm die offene Forderung zu Gunsten" einer dritten Person "einzutreiben".
Durch die Entführung des Onkels habe somit dessen Neffe von Anfang an "zu
einem Tun genötigt werden sollen".

Zwar habe der Onkel später von sich aus erklärt, er sei bereit, die gegenüber
dem Neffen erhobene Forderung selbst zu begleichen. Die Angeklagten hätten
vom Entführten persönlich jedoch nie Geld verlangt. Die Entführung sei
bereits in der Absicht erfolgt, den Neffen "zu Handlungen zu nötigen".
Anschliessend sei die Freiheitsberaubung "während ihrer ganzen Dauer zu
diesem Zweck aufrecht erhalten" worden. Bei dieser Sachlage sei bezüglich der
privaten Beschwerdegegner 1-4 der Tatbestand der Geiselnahme (Art. 185 Ziff.
1 StGB) erfüllt. Dieser stelle gegenüber dem Tatbestand der
Freiheitsberaubung und Entführung die "lex specialis" dar. Der private
Beschwerdegegner 5 (der sich lediglich als Entführungsgehilfe beteiligt,
bezüglich der Geiselnahme bzw. der Nötigungshandlungen gegenüber dem Neffen
jedoch über keine Tatherrschaft verfügt habe) sei der Beihilfe zu
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
schuldig zu sprechen.

Die privaten Beschwerdegegner 1-4 hätten die Geisel am Morgen des 13. Oktober
1999 wieder freigelassen, "ohne dass sie bis dahin ihr Ziel", die Nötigung
des Neffen, "erreicht hatten". In diesem Zeitpunkt sei jedoch "das Interesse
der Angeklagten an der Nötigung" des Neffen "trotz des Zahlungsversprechens"
der Geisel "nach wie vor vorhanden gewesen". Daher sei Art. 185 Ziff. 4 StGB
(Rücktritt) anwendbar.

4.1 Unter dem Titel "Verletzung einzelner Strafrechtsnormen"/"Verstoss gegen
Art. 183 Ziff. 1" StGB beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die
Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides. Das Kantonsgericht handle
willkürlich und lasse "massgebliche Gesichtspunkte der Tat ausser Acht, indem
es pauschal" erkläre, die Aussagen des Opfers seien nur insofern glaubwürdig,
als sie den Grundtatbestand von Art. 185 Ziff. 1 StGB (bzw. von Art. 183
Ziff. 1 StGB) als erfüllt erscheinen liessen. Das Kantonsgericht gehe in
tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht von einem "einheitlichen Tatgeschehen" aus.
Auf diese Vorbringen zur Beweiswürdigung ist nicht einzutreten (vgl. oben, E.
2.2-2.3, s. auch Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP).

4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe
Bundesrecht verletzt, indem es Art. 184 Abs. 2 bzw. 3 StGB "nicht angewendet"
habe. Dieses Vorbringen geht an den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Kantonsgericht stellte in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Entführung des Opfers "von den
Angeklagten nicht nur in der Absicht begonnen" worden sei, den Neffen des
Opfers "zu Handlungen zu nötigen". Vielmehr sei "die Unfreiheit des Opfers
(...) während ihrer ganzen Dauer zu diesem Zweck aufrecht erhalten" worden.
Wie das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht ausführlich erwog, werde "ein
solches Verhalten (...) vom Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB
vollumfänglich abgedeckt". Im Verhältnis zu Art. 183 (i.V.m. Art. 184 StGB)
sei Art. 185 StGB als "lex specialis" anzusehen. Es verstösst nicht gegen
Bundesrecht, auf die Anwendung von Art. 184 StGB (als qualifizierter
Tatbestand) zu verzichten, wenn das Gericht den Grundtatbestand von Art. 183
StGB aus Gründen der unechten Gesetzeskonkurrenz als gar nicht anwendbar
ansieht.

4.3 Sodann wird gerügt, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die Annahme eines
qualifizierten Falles der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB) verneint. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das
Qualifikationsmerkmal der Todesdrohung mit der Begründung als nicht erfüllt
angesehen, es sei die "fehlende Ernsthaftigkeit der Drohung erkennbar
gewesen", da der private Beschwerdegegner 3 der Geisel dabei "zugezwinkert"
habe. Diese Argumentation sei jedoch "abwegig", da der Neffe der Geisel,
welcher die Forderungen der Geiselnehmer telefonisch entgegengenommen habe,
"ein allenfalls beruhigendes Zwinkern" nicht habe wahrnehmen können. Die
Beschwerdeführerin gibt die Erwägungen des angefochtenen Urteils allerdings
unzutreffend bzw. verkürzt wieder. Das Kantonsgericht erwog, dass die
Aussagen des Neffen der Geisel widersprüchlich seien. Aufgrund der Beweislage
könne "nicht für erwiesen gelten, dass Todesdrohungen effektiv geäussert
wurden". "Selbst wenn" Todesdrohungen nachgewiesen wären, habe (angesichts
des Augenzwinkerns) aus der Sicht der Geisel jedenfalls "keine objektiv
gesehen erhöhte Beeinträchtigung bestanden".

Es ist nicht bundesrechtswidrig, das Qualifikationsmerkmal der Todesdrohung
mit der Begründung zu verneinen, entsprechende Drohungen seien nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem
Punkt (sinngemäss) die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 2).

4.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Annahme eines
Rücktritts im Sinne von Art. 185 Ziff. 4 StGB. Im angefochtenen Urteil wurde
festgestellt, die Geisel sei bereits am Morgen des 13. Oktober 1999
freigelassen worden, "ohne dass die Angeklagten bis dahin ihr Ziel" (nämlich
den Neffen der Geisel zum Erscheinen in Kollbrunn bzw. zur Begleichung einer
angeblichen Geldschuld zu nötigen) erreicht hatten. Zwar habe die Geisel
selbst damals ein mündliches Zahlungsversprechen abgegeben. Das Interesse der
Angeklagten an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem Neffen der
Geisel sei jedoch "nach wie vor vorhanden" gewesen. Dies um so mehr, als die
Angeklagten nicht nur finanzielle Ansprüche hätten durchsetzen wollen. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 185 Ziff. 4 StGB sei nur anwendbar, wenn
"der Täter in vollem Umfang auf seine Forderungen verzichtet". Die
Freilassung der Geisel vor Erreichen der Nötigungsziele genüge nicht. Die
Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine in der Literatur (eher
beiläufig) geäusserte Meinung (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler
Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 185 N. 36).

Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
kann der Geiselnehmer milder bestraft werden, wenn er von der Nötigung
zurücktritt, indem er die Geisel schon freilässt, bevor sich der angestrebte
Nötigungserfolg einstellt. Sinn und Zweck der Privilegierung ist es, einen
besonderen Anreiz zu schaffen, der den Geiselnehmer zur möglichst frühen
(unversehrten) Freilassung der Geisel bewegen könnte (Funktion der so
genannten "goldenen Brücke"). Dementsprechend ist ein privilegierender
Rücktritt auch nach vollendeter Geiselnahme (aber vor Eintritt des
Nötigungserfolges) noch möglich. Im Interesse des Freilassungszieles soll den
Behörden gegenüber dem Geiselnehmer ein entsprechender
"Verhandlungsspielraum" (mit Hinweismöglichkeit auf den fakultativen
Strafmilderungsgrund) eingeräumt werden (BGE 119 IV 222 E. 2 S. 223 mit
Hinweisen; vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 185 N. 36; Günter Stratenwerth/
Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT/1, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 Rz.
61; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl.,
Zürich 2003, S. 391 f.). Dass der Täter aus freien Stücken bzw. aus eigenem
Antrieb die Geisel freilässt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass im
Zeitpunkt der Freilassung noch ein praktisches Interesse des Geiselnehmers an
der Weiterführung der Nötigung bestanden hätte (BGE 119 IV 222 E. 2 S. 223).

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich die Annahme eines fakultativen
Strafmilderungsgrundes gerade auch im vorliegenden Fall. Entgegen der
Auslegung der Beschwerdeführerin setzt eine Privilegierung nach Art. 185
Ziff. 4 StGB neben der Freilassung der Geisel - und damit der Preisgabe des
Nötigungsmittels - nicht zusätzlich voraus, dass der Täter auf die von ihm
geltend gemachten Forderungen auch noch förmlich "verzichtet". Insbesondere
setzt Art. 185 Ziff. 4 StGB keinen Verzicht des Täters voraus, seine
(vermeintlichen) Ansprüche auf dem legalen Rechtsweg durchzusetzen. Es ist
nicht einzusehen, weshalb der Geiselnehmer, der seine Geisel schon freilässt,
bevor die angestrebte Nötigung Erfolg hatte, gleich schwer bestraft werden
müsste wie der erfolgreiche Geiselnehmer. Anders zu entscheiden hiesse, den
klaren Wortlaut des Gesetzes zu missachten und die vom Gesetzgeber
angestrebte Motivierung des Täters zur möglichst frühen Geiselfreilassung
("goldene Brücke") zunichte zu machen.

4.5 Laut Vorinstanz sei das Tatgeschehen "als Ganzes zu betrachten und
rechtlich zu würdigen". Die entführte Geisel sei während der ganzen
Freiheitsentziehung mit dem Zweck festgehalten worden, den Neffen der Geisel
zu bestimmten Handlungen zu nötigen. Dieses Verhalten werde durch Art. 185
Ziff. 1 StGB "vollumfänglich abgedeckt". Im Verhältnis zu Art. 183 StGB
(Freiheitsberaubung und Entführung) stelle Art. 185 Ziff. 1 StGB
(Geiselnahme) den spezielleren Tatbestand dar, der (bei Identität der
inkriminierten Freiheitsentziehung) "allein Anwendung" finde. Art. 68 Ziff. 1
StGB (Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz) sei daher nicht anwendbar, und
die privaten Beschwerdegegner 1-4 seien von der Anklage der
Freiheitsberaubung und Entführung freizusprechen.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Annahme von unechter
Gesetzeskonkurrenz sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 68 Ziff. 1
StGB. Das inkriminierte Verhalten richte sich nicht nur gegen die entführte
Geisel, sondern auch noch gegen deren Neffen, der genötigt werden sollte.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu prüfen ist, ob die
privaten Beschwerdegegner 1-4 nur wegen Geiselnahme oder zusätzlich auch
wegen Freiheitsberaubung und Entführung zu verurteilen sind, mit der Folge
der Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz. Wie bereits dargelegt, ist die
Verurteilung wegen Geiselnahme bundesrechtskonform. Der Tatbestand von Art.
185 Ziff. 1 StGB umfasst sowohl die Freiheitsberaubung bzw. Entführung der
Geisel als auch die Absicht, "einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen". Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Neffe
der Geisel genötigt werden sollte, rechtfertigt somit keine Strafschärfung
wegen Zusammentreffens strafbarer Handlungen. Nach herrschender Lehre besteht
denn auch (bei Identität der inkriminierten Freiheitsentziehung) zwischen
Art. 185 und Art. 183 StGB unechte Konkurrenz (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
185 N. 49; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 388; Stratenwerth/Jenny,
a.a.O., § 5 Rz. 58).

4.6 Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, fühlte sich
das Kantonsgericht weder in tatbestandsmässiger Hinsicht (rechtliche
Subsumtion) noch in Bezug auf Fragen der Gesetzeskonkurrenz an die
Vereinbarung unter den zivilen Parteien gebunden. Die Parteivereinbarung hat
nicht zu einer unzulässigen Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.
183-185 StGB geführt. Die Vorinstanz stützte den Freispruch (der privaten
Beschwerdegegner 1-4) vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung nicht
auf die Parteivereinbarung oder auf prozessuale Zusicherungen, sondern auf
eine bundesrechtskonforme Anwendung der Regeln über die unechte Konkurrenz.
Im Übrigen wurde selbst in der Vereinbarung der Zivilparteien eine allfällige
echte Gesetzeskonkurrenz gar nicht "ausgeschlossen". Vielmehr anerkannten die
privaten Beschwerdegegner "jeder für sich einen Tatbeitrag, der den
Grundtatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der
Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB beziehungsweise" (im Falle des
privaten Beschwerdegegners 5) "der Gehilfenschaft zur Entführung gemäss Art.
183 Ziff. 1 StGB" erfüllt.

5.
Weiter ist zu prüfen, ob die streitige Parteivereinbarung zu einer
bundesrechtswidrigen Strafzumessung geführt hat.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Parteivereinbarung zwischen dem Zivilkläger und den Angeklagten "akzeptiert",
ohne zu "hinterfragen, welche Tatbeiträge die einzelnen Angeklagten damit
anerkennen und welches Tatverschulden sie sich damit konkret zurechnen lassen
müssen". "Mit dem konkreten Verschulden der einzelnen Täter", welches "für
die Strafzumessung wesentlich" sei, setze sich die Strafkammer im
angefochtenen Urteil "nicht auseinander". "Selbst wenn man die durch das
Kantonsgericht vorgenommenen rechtlichen Qualifikationen des Verhaltens der
Angeklagten anerkennen würde", werde im Strafurteil gegen Art. 63 StGB
verstossen, "da die ausgefällten Strafen unbegründet mild und willkürlich
tief" seien. Als Verstoss gegen Art. 64 al. 7 StGB beanstandet die
Staatsanwaltschaft die Annahme des strafmildernden Umstandes der  Betätigung
von "aufrichtiger Reue" bzw. der Leistung von Schadenersatz. Da die
Parteivereinbarung bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche "vom Opfer und
nicht von den Tätern" initiiert worden sei, könne "nur bedingt davon
ausgegangen werden, dass sich die Täter aktiv um einen Ausgleich mit dem
Opfer bemüht haben". Auch das Schuldeingeständnis der Angeklagten beruhe
nicht auf echter Einsicht, sondern auf prozesstaktischen Überlegungen.
Ausserdem sei es bundesrechtswidrig bzw. "willkürlich", dass die Vorinstanz
"die Strafmilderungsgründe von Art. 185 Ziff. 4 StGB und Art. 64 al. 7 StGB
kumulativ" angewendet habe.

5.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des
Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art.
63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat.
Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende
Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Unrechtes, die Art und
Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die "Täterkomponente" umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und
im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen
Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen
Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichtes kann
daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur
eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat
(BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen).

5.3 Im angefochtenen Urteil werden zunächst die Tatbeiträge der Verurteilten
unterschieden und die anwendbaren Strafrahmen erwähnt (Art. 185 Ziff. 1 StGB
für die privaten Beschwerdegegner 1-4 bzw. Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25
StGB für den privaten Beschwerdegegner 5).

Bezüglich der privaten Beschwerdegegner 1-4 wurde (angesichts der Tatschwere
und der konkreten Tatumstände) eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Zuchthaus
als angemessen angesehen. Sodann erfolgte gestützt auf Art. 185 Ziff. 4 StGB
(Rücktritt) eine Strafmilderung mit einer Strafreduktion von sechs Monaten.
In Anwendung von Art. 65 StGB wurde ausserdem auf Gefängnis (anstatt
Zuchthaus) erkannt. Eine weitere Strafreduktion von sechs Monaten stützte die
Vorinstanz auf den Strafmilderungsgrund der Betätigung "aufrichtiger Reue"
(Art. 64 al. 7 StGB). Die Angeklagten hätten "den von ihnen angerichteten
Schaden, soweit es ihnen zumutbar war, ersetzt". Schliesslich erkannte die
Strafkammer (im Rahmen von Art. 63 StGB) auf einen Strafminderungsgrund. Die
privaten Beschwerdegegner 1-4 hätten "im Berufungsverfahren den
Grundtatbestand der Geiselnahme anerkannt und damit Einsicht gezeigt", was
eine Strafminderung von zwei Monaten erlaube. Daraus berechnete die
Vorinstanz eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten Gefängnis.
In der Folge differenzierte die Vorinstanz die Strafzumessung hinsichtlich
der individuellen Täterkomponenten. Sie liess sich dabei von folgenden
Erwägungen leiten.

5.3.1 Der Beschwerdegegner 1 habe bei der Entführung eine Gasdruckpistole
eingesetzt, was sich straferhöhend auswirke. Nachteilig seien auch sein
Verhalten nach der Tat (gegenüber der Gläubigerin der angeblichen Geldschuld)
sowie seine Vorstrafe anzurechnen, leicht strafvermindernd seine
Arbeitsbemühungen und sein Wohlverhalten nach der Tat. Insgesamt erscheine
beim Beschwerdegegner 1 eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis angemessen.

5.3.2 Der Beschwerdegegner 2 sei "bei der Tatausführung nicht besonders in
Szene getreten". Straferhöhend seien die Vorstrafe und die weiteren Delikte
(Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zu berücksichtigen. Beim
Raufhandel sei er jedoch (im Sinne von Art. 64 al. 6 StGB) provoziert worden.
Strafmindernd wirkten sich sein kooperatives Aussageverhalten aus "sowie die
Umstände, dass er sich wieder gefangen" habe "und in einem festen
Arbeitsverhältnis" stehe. Daher erscheine auch beim Beschwerdegegner 2 eine
Strafe von 18 Monaten Gefängnis angemessen.

5.3.3 Beim Beschwerdegegner 3 sei ebenso wegen Gesetzeskonkurrenz mit
weiteren Delikten eine Strafschärfung vorzunehmen. Beim  Raufhandel und bei
der Körperverletzung sei er allerdings ebenfalls provoziert worden, im Falle
der Begünstigung sei es beim Versuch geblieben. "Wesentlich strafmindernd"
wirke sich aus, dass er "zur Beruhigung der ganzen Situation beigetragen"
habe, "sein guter Leumund", sein kooperatives Aussageverhalten, "seine
Erwerbstätigkeit sowie sein Vorleben (Flüchtling und Integration)". Auch beim
Beschwerdegegner 3 rechtfertige sich daher bei einer Gesamtwürdigung eine
Strafe von 18 Monaten Gefängnis.

5.3.4 Dem Beschwerdegegner 4 sei zwar "eine nicht unwesentliche Täterrolle"
zugekommen. Strafmindernd wirkten sich jedoch der gute Leumund aus, "das
Vorleben (mehrfacher Wechsel Schweiz-Türkei), die Arbeitsbemühungen sowie das
Wohlverhalten nach der Tat". Angemessen erscheine bei ihm eine Strafe von 16
Monaten Gefängnis.

5.3.5 Beim Beschwerdegegner 5, der sich der Gehilfenschaft zu
Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht habe, umfasse der
Strafrahmen Gefängnis (Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 und Art. 65
StGB). Bei der Strafzumessung sei zu beachten, dass sein Tatbeitrag "nur von
untergeordneter Bedeutung" gewesen sei und er sich "vorzeitig" von den
Geiselnehmern "entfernt" habe. Auch beim Beschwerdegegner 5 seien (angesichts
seiner Beteiligung an der Schadensregelung) der Strafmilderungsgrund der
"aufrichtigen Reue" sowie (angesichts seines Geständnisses im
Berufungsverfahren) der Strafminderungsgrund der "Einsicht" gegeben.
Abgesehen von zwei SVG-Delikten sei er nicht vorbestraft. Seit der Straftat
habe er sich wohlverhalten. Insgesamt rechtfertige sich bei ihm eine
Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

5.4 Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz unter
dem Gesichtspunkt der individuellen Tatschuld der Angeklagten konkrete
Strafzumessungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 63-68
StGB i.V.m. Art. 185 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB bzw. Art. 183 Ziff. 1 und Art.
25 StGB) vorgenommen und auch in diesem Zusammenhang nicht einfach die
fragliche Parteivereinbarung "akzeptiert". Dass die Vorinstanz den
(fakultativen) Strafmilderungsgrund von Art. 185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt)
ohne Verletzung von Bundesrecht als erfüllt erachten durfte, wurde bereits im
Rahmen der Tatbestandsmässigkeit dargelegt (vgl. oben, E. 4.4).
5.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine unrichtige Anwendung von
Art. 64 al. 7 StGB (Strafmilderungsgrund der "aufrichtigen Reue").

5.5.1 Der Zivilkläger und die Angeklagten schlossen im November 2002, während
des hängigen Berufungsverfahrens, eine Parteivereinbarung ab. Diese war (auf
Anregung des klägerischen Parteivertreters) vom Referenten des
Kantonsgerichtes am 31. Oktober 2002 schriftlich vorgeschlagen worden. Danach
verpflichteten sich die Angeklagten, dem Geschädigten eine
Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- (je Fr. 2'000.-- pro Angeklagter) zu
bezahlen. Der Zivilkläger erklärte sich damit als abgefunden.

5.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt der
Strafmilderungsgrund der Betätigung "aufrichtiger Reue" in Form der
Schadenersatzleistung nicht voraus, dass die ursprüngliche Initiative zum
Schadensausgleich zwischen Opfer und Täter vom Verurteilten selbst ausging
(vgl. BGE 107 IV 98 E. 2 S. 100). Der Wortlaut von Art. 64 al. 7 StGB
verlangt lediglich die Leistung von Schadenersatz, soweit es dem Verurteilten
zuzumuten ist. Entscheidend muss daher sein, ob der Täter auf die Anregung
zur Schadensdeckung aus freien Stücken eingeht. Die Frage, ob dem
Verurteilten "aufrichtige Reue" zuzubilligen sei, kann nicht einseitig vom
Verhalten des Opfers oder von Dritten abhängig sein. Entscheidend ist das
Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen
und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 58; Stefan
Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 64 N. 19-23; Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 64 N. 25-27).

5.5.3 Der Strafmilderungsgrund kann nach herrschender Lehre und Praxis auch
erfüllt sein, wenn die Idee zum Schadensausgleich ursprünglich von einem
Parteivertreter, vom Gericht oder vom Opfer selbst ausging. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes verlangt zwar, dass der Verurteilte "aus
eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist,
geschehenes Unrecht wieder gutzumachen" (BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 mit
Hinweis). Die Praxis setzt jedoch nicht voraus, dass die Initiative zur
Schadensdeckung zwangsläufig allein vom Angeklagten ausgegangen sein muss. In
BGE 107 IV 98 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem die
Eltern des Angeklagten dessen Verteidiger beauftragt hatten, mit den
Geschädigten eine Vergleichsvereinbarung abzuschliessen und den Schaden zu
regeln. Obwohl der vereinbarte Schadenersatz durch die vermögenden Eltern
bezahlt wurde (unter Anrechnung als Erbvorempfang), billigte die kantonale
Vorinstanz dem Angeklagten die Betätigung "aufrichtiger Reue" ("im Zweifel")
noch knapp zu. Das Bundesgericht erkannte darin keine Verletzung von
Bundesrecht (vgl. BGE 107 IV 98 E. 2 S. 100, E. 3b S. 102 f.).
5.5.4 Im vorliegenden Fall sind die privaten Beschwerdegegner (nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) aus eigenem Entschluss auf die
Anregung des gerichtlichen Referenten zur Schadenersatzzahlung eingegangen.
Dass darin ein Ausdruck ihres Willens gesehen werden kann, geschehenes
Unrecht wieder gutzumachen, verdeutlicht sich darin, dass die Angeklagten die
Schadenersatzzahlung mit einer ausdrücklichen Anerkenntnis strafrechtlicher
Schuld verknüpft haben. Dass der Schadensausgleich wohl auch in der Hoffnung
auf ein milderes Urteil erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern. Die
Praxis des Bundesgerichtes setzt voraus, dass die Schadensregelung "nicht nur
unter dem Eindruck eines bevorstehenden Strafverfahrens und aus taktischen
Gründen" erfolgt (BGE 107 IV 98 E. 3b S. 102). Dass ein Angeklagter hofft,
ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Strafmilderungsgrund könne vom
Richter angewendet werden, ist völlig legitim. Der Gesetzgeber hat
offensichtlich nicht gewollt, dass der Strafmilderungsgrund der "aufrichtigen
Reue" nur schon deshalb ausscheiden müsste, weil der Angeklagte auf dessen
Anwendung hofft. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keine
Strafmilderungsgründe vorsehen dürfen, die auf das Verhalten des Angeklagten
nach der Tat abstellen. Es liegt geradezu im Wesen aller
Strafreduktionsgründe, die vom so genannten "Nachtatverhalten" des Täters
abhängen, dass dieses Verhalten auch durch die Hoffnung auf ein milderes
richterliches Urteil motiviert sein kann.

5.6 Unzutreffend erscheint sodann die (nicht näher begründete) Auffassung der
Beschwerdeführerin, die Strafmilderungsgründe von Art. 64 al. 7 StGB und Art.
185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt) dürften nicht kumulativ angewendet werden. Die
Betätigung von "aufrichtiger Reue" durch Schadensregulierung fällt mit dem
separaten (fakultativen) Strafmilderungsgrund des Rücktrittes von der
Geiselnahme sachlich nicht zusammen. Das Verbot einer Kumulation wäre weder
mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch mit Grundsatz der
rechtsgleichen Strafzumessung vereinbar.

5.7 Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter daran, dass die Vorinstanz (im
Rahmen von Art. 63 StGB) den Strafminderungsgrund der "Einsicht" bejahte und
mit zwei Monaten Strafreduktion veranschlagte, weil die Angeklagten im
Berufungsverfahren den Vorwurf der Geiselnahme bzw. Freiheitsberaubung und
Entführung anerkannt hätten. Als störend und bundesrechtswidrig erachtet die
Staatsanwaltschaft dabei den Umstand, dass die Schuldanerkenntnis im Rahmen
einer Parteivereinbarung erfolgt sei. Das Geständnis sei nicht Ausdruck von
Einsichtigkeit, sondern rein prozesstaktischer Natur.

5.7.1 Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt es grundsätzlich als
unzulässig, den Angeklagten mit dem Versprechen von Straffreiheit oder
milderer Strafe zu einem Geständnis zu bewegen. Entsprechende prozessuale
Vereinbarungen zwischen der Strafjustiz und dem Angeklagten (im Sinne eines
eigentlichen "plea bargaining" bzw. "guilty plea" nach dem Muster des
angloamerikanischen Rechts) sind dem schweizerischen Strafverfahrensrecht
jedenfalls de lege lata fremd (vgl. Andreas Donatsch, Vereinbarungen im
Strafprozess, in: Gauthier/ Marty/Schmid [Hrsg.], Aktuelle Probleme der
Kriminalitätsbekämpfung, Bern 1992, S. 159 ff., 167 f.; Marc Forster, Die
Internationalisierung des Strafrechts und der Verteidigungsrechte, in:
Festgabe der Juristischen Abteilung der Universität St. Gallen zum
Schweizerischen Juristentag 2000, Zürich 2000, S. 309 ff., 320; Niklaus
Oberholzer, Informelle Absprachen im Strafverfahren, AJP 1992, S. 7 ff.;
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz. 113).
Anlässlich der Totalrevision der kantonalen Strafprozessordnung von 1999 hat
denn auch der Gesetzgeber des Kantons St. Gallen auf die Einführung des "plea
bargaining" verzichtet (vgl. Botschaft der St. Galler Regierung zur Revision
des Strafprozessgesetzes, Amtsblatt SG 196 [1998] Nr. 32a, S. 1472; Robert
Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel
2002, § 50 Rz. 9). Allerdings sieht der Vorentwurf zu einer schweizerischen
Strafprozessordnung vom Juni 2001 die Möglichkeit von prozessualen Absprachen
(bei Strafmassen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) im Rahmen eines
"abgekürzten Verfahrens" ausdrücklich vor (Art. 385-387 VE/StPO).

5.7.2 Im vorliegenden Fall stellen sich dem prozessualen Vorgehen der
Vorinstanz Bedenken entgegen. Zwar hat weder der gerichtliche Referent noch
die erkennende Strafkammer den Angeklagten für den Fall eines Geständnisses
Straffreiheit oder Strafreduktion förmlich zugesichert. Vielmehr stellte der
Referent - im Rahmen der strafgesetzlichen Bestimmungen - lediglich die
Prüfung einer gerichtlichen Erledigung mit bedingten Freiheitsstrafen in
Aussicht. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass der Referent in seinem
Schreiben vom 31. Oktober 2002 klarstellte, dass eine entsprechende
Verfahrenserledigung nur möglich sei, "soweit dies mit den
Strafzumessungsregeln vereinbar ist". Der gerichtliche Referent ging jedoch
sehr weit, indem er in Aussicht stellte, dass "dies" für alle Angeklagten im
Ergebnis "ein Strafmass" bedeuten könnte, "das den bedingten Strafvollzug
noch zulässt". Ein solches Vorgehen lässt jedenfalls einen hohen
Erwartungsdruck entstehen, der auch Fragen hinsichtlich der richterlichen
Entscheidungsfreiheit bzw. inneren Unabhängigkeit aufwirft. Diese Problematik
wird auch dadurch nicht ausgeräumt, dass das Schreiben des Referenten im
angefochtenen Urteil als "unverbindlicher Vorschlag" bezeichnet wird, der
lediglich "einen möglichen Prozessausgang" skizziert habe. Hinzu kommt, dass
die Staatsanwaltschaft in die in Aussicht genommene "Lösung" mit bedingten
Strafen nicht einbezogen wurde. Daraus können weitere Fragen resultieren
hinsichtlich der strafprozessalen Offizialmaxime, des Legalitätsprinzipes
oder des Opferschutzgedankens.

Wie es sich damit in prozessualer Hinsicht genau verhalten würde, muss bzw.
kann im vorliegenden Fall nicht vertieft werden. Zum einen ist die
Beschwerdeführerin nicht befugt, die Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechtes durch die Vorinstanz anzufechten (vgl. oben E. 2). Zum
andern hat die Berücksichtigung der Schuldeingeständnisse im hier
angefochtenen Urteil nicht zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen
Bundesstrafrechts geführt.

5.7.3 Auch Geständnisse sind nicht immer und ausschliesslich Ausdruck von
"Reue". Sie können namentlich (auch) in der Hoffnung auf eine mildere Strafe
erfolgen. Die Vorinstanz hat die Schuldanerkenntnisse nicht als (weiteren)
Strafmilderungsgrund der "aufrichtige Reue" (im Sinne von Art. 64 al. 7 StGB)
anerkannt, sondern lediglich (im Rahmen von Art. 63 StGB) als
Strafminderungsgrund der "Einsicht" berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes können Geständnisse (im Rahmen des so genannten
"Nachtatverhaltens") grundsätzlich als strafmindernd berücksichtigt werden
(BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; 118 IV 342 E. 2d S. 349; vgl. auch Gunther
Arzt, Strafzumessung - Revolution in der Sackgasse, recht 1994, S. 141ff./234
ff., S. 155; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 107 f.). Die blosse
Befürchtung, die Anerkennung von Geständnissen als Strafminderungsgrund
könnte sich indirekt auf die freie Wahl der Verteidigungstaktik auswirken
(vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 63 N. 14b), rechtfertigt keine Praxisänderung.

Die Geständnisbereitschaft kann selbst dann strafmindernd berücksichtigt
werden, wenn der Angeklagte die Möglichkeit einer allfälligen Strafreduktion
einkalkuliert hat. Die Hoffnung, der Richter könne bei der Strafzumessung -
gestützt auf Art. 63 StGB - auch dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat
Beachtung schenken, ist durchaus legitim. Gewissen prozesstaktischen bzw.
"opportunistischen" Motiven kann bei der Festlegung der Höhe der
Strafminderung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Arzt, a.a.O., S.
155; Hans-Jürgen Bruns, Das Recht der Strafzumessung: Eine systematische
Darstellung für die Praxis, 2. Aufl., Köln 1985, S. 233; Gerhard Schäfer,
Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rz. 384; Wiprächtiger,
a.a.O., Art. 63 N. 108). Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der
Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das
Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien
richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des
Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw.
die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine
gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung
kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung
nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen
wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die
Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem
Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Der prozessuale
Umstand, ob das Geständnis im Rahmen einer richterlichen Befragung
protokolliert wird oder aber im Rahmen einer vom Gericht vorgeschlagenen
Parteivereinbarung über streitige Zivilansprüche, ändert am Gesagten nichts.

5.7.4 Eine verbindliche Zusicherung einer Strafreduktion liegt hier nicht
vor. Eine solche wäre prozessual unzulässig, und es könnte in diesem
Zusammenhang auch nicht mehr von strafmindernder "Einsicht" der Angeklagten
gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die
Schuldanerkenntnis im vorliegenden Fall die Wahrheitsfindung nicht
erleichtert hätte. Ebenso wenig legt sie dar, wieso ein Geständnis, das in
einer Parteivereinbarung auf Anregung des Gerichtes erfolgt, unter dem
Gesichtspunkt des Strafminderungsgrundes der "Einsicht" anders zu beurteilen
wäre als andere Formen des Geständnisses, die alle der freien richterlichen
Beweiswürdigung unterliegen (Art. 249 BStP). Der blosse Umstand, dass die
Schuldanerkenntnis auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erfolgte,
lässt die Annahme eines Strafminderungsgrundes nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen. Allerdings kann sich das Geständnis im vorliegenden Fall nur in
beschränktem Umfang strafmindernd auswirken. Mit einer Strafreduktion von
zwei Monaten (also einem Fünfzehntel der Einsatzstrafe bzw. einem Achtel der
Ausgangsstrafe) bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die richterliche Strafzumessung,
welche im Ergebnis zu Strafmassen zwischen sechs und 18 Monaten Gefängnis
geführt hat, den Vorschriften des Bundesstrafrechts entspricht.

6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges als bundesrechtswidrig. Die Schwere der begangenen Straftaten
schliesse den bedingten Strafvollzug "bereits aus objektiven Gründen aus".
Zumindest bei den privaten Beschwerdegegnern 1-3 könne zudem "aufgrund der
weiteren von ihnen begangenen Straftaten nicht von einem künftigen
Wohlverhalten ausgegangen werden".

6.1 Mit Recht stellt sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Standpunkt,
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges beruhe auf einer (als
rechtsverbindlich aufgefassten) prozessualen Zusicherung seitens des
Gerichtes bzw. auf einem "plea bargaining". Wie in den Erwägungen 4-5 bereits
dargelegt, beruht die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafen auf einer
bundesrechtskonformen Subsumtion und Strafzumessung. Die Vorinstanz hat
erwogen, dass die Strafen von sechs, 16 bzw. 18 Monaten Gefängnis den
bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht noch zuliessen. Eine
Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB habe keiner der
Verurteilten verbüsst. In subjektiver Hinsicht seien als Voraussetzung für
eine günstige Prognose "auch Einsicht und Reue" bei ihnen vorhanden.

Zwar trübten beim Beschwerdegegner 3 (18 Monate Gefängnis) die weiteren
Delikte (neben der Geiselnahme) das Bild. Teilweise sei er jedoch dazu
provoziert worden (inkriminierte Schlägerei), und teilweise handle es sich um
ganz andere Deliktskategorien (SVG-Verstoss). Zudem sei er "seit mehr als
zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden" und auch nicht vorbestraft.
Daher könne auch ihm "gerade noch" eine günstige Bewährungsprognose gestellt
werden. Um so mehr sei auch dem (ebenfalls nicht vorbestraften)
Beschwerdegegner 4 (16 Monate Gefängnis) der bedingte Strafvollzug zu
gewähren. Die Probezeit legte die Vorinstanz bei beiden auf drei Jahre fest.
Anders liege der Fall bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 (je 18 Monate
Gefängnis). Bei ihnen sei der Widerruf des bedingten Strafvollzuges von
Vorstrafen (14 bzw. 20 Tage Gefängnis) auszusprechen, da sie in der Probezeit
straffällig geworden seien. Es dürfe jedoch vermutet werden, dass sie unter
dem Eindruck des Strafvollzuges und der mehrmonatigen Untersuchungshaft
nunmehr "von weiteren Straftaten absehen werden, wie sie dies auch"
unterdessen "bereits seit mehreren Jahren getan" hätten. Bei den
Beschwerdegegnern 1 und 2 sei die Probezeit auf vier Jahre festzulegen.

6.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens) falsch gewichtet hätte. Mit den ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu den subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Ihr Einwand, der
bedingte Strafvollzug sei "bereits aus objektiven Gründen" unzulässig, findet
im Gesetz (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) keine Stütze. Zwar erscheint
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges - jedenfalls zugunsten der
Beschwerdegegner 1, 2 und 3 - im Ergebnis als sehr grosszügig. Sie liegt aber
gerade noch im Bereich des dem Strafrichter zustehenden Ermessens. Eine
Verletzung von Bundesrecht ist deshalb nicht ersichtlich.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 278 Abs. 2 BStP).
Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann auf Stellungnahmen der Vorinstanz
und der privaten Beschwerdegegner verzichtet werden (Art. 276 Abs. 1 BStP).
Den Beschwerdegegnern sind im Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten
entstanden. Dem Beschwerdegegner 1 wurde (auf dessen vorsorgliches Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hin) mit Schreiben vom 22. Juli 2003 mitgeteilt,
dass sich die Frage einer allfälligen Parteientschädigung nur stellt, falls
ein Schriftenwechsel angeordnet würde. Der Zivilkläger hatte schon im
kantonalen Berufungsverfahren sein Desinteresse erklärt, worauf seine
Berufung als erledigt abgeschrieben wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: