Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.184/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6S.184/2003 /kra

Sitzung vom 16. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

1. X.________,
2.Y.________AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Del Grande, Seestrasse 35, 8700
Küsnacht ZH,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug.

Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG), Vorsatz (Art 18 Abs. 2 StGB);
Verjährung (Art. 70 ff. aStGB); Einziehung, Ersatzforderung des Staates (Art.
59 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 28. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Firma Y.________AG mit Sitz in Zug liess durch die von ihr hiezu
beauftragte Firma Z.________AG von Prag aus im November 1994, im Januar 1995,
im November 1995 und im März/April 1997 an jeweils mehrere hunderttausend
Adressaten unter anderem in Grossbritannien, Australien, Finnland, Schweden,
Belgien, Italien und in der Türkei in der Aufmachung Rechnungen ähnliche
Offerten betreffend Einträge in internationale Telex- und
Telefaxverzeichnisse zum Preis von umgerechnet Fr. 1'300.-- zukommen.
X.________ war als wirtschaftlicher Beherrscher und Geschäftsführer der
Y.________AG wie auch der Z.________AG für die Ausgestaltung der Formulare,
den Zeitpunkt und den Ablauf ihres Versandes, die Auswahl der Adressaten, die
Preisgestaltung und die Erstellung der Verzeichnisse verantwortlich. In der
Zeit von November 1994 bis April 1997 gingen insgesamt 43 Beschwerden aus dem
Ausland bei schweizerischen Behörden ein, darunter auch Strafanträge. Mit
Eingabe vom 24. Mai 1995 stellte auch das damalige Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) namens der
Schweizerischen Eidgenossenschaft beim Verhöramt des Kantons Zug gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen der
Y.________AG wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und lit. h UWG. Den
diversen Eingaben lag zusammengefasst der Vorwurf zu Grunde, die von der
Y.________AG versandten Formulare seien täuschend und irreführend, indem sie
auf Grund ihrer Ausgestaltung bei den Adressaten den falschen Eindruck
erweckten, es handle sich um fällige Rechnungen für bereits erfolgte Einträge
in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse, wodurch die Adressaten
verleitet worden seien, irrtümlich den für das Angebot der Y.________AG
geforderten Betrag an diese zu überweisen. Das BIGA vertrat in seinem
Strafantrag zudem den Standpunkt, die Y.________AG habe durch ihr als
besonders aggressive Verkaufsmethode zu qualifizierendes Vorgehen die
Entscheidungsfreiheit der Adressaten beeinträchtigt.

B.
B.aAm 7. Dezember 2001 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug
X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und Art. 3
lit. h UWG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Die
bei der Firma Y.________AG beschlagnahmten und bei der Zuger Kantonalbank
angelegten Vermögenswerte (Festgeldanlage von Fr. 200'000.-- sowie
Kontokorrentguthaben von Fr. 3'716.72, Stand 30.09.2001) wurden gestützt auf
Art. 59 Ziff. 1 StGB zu Handen des Staates eingezogen.

B.b Am 3. Juli 2002 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ in
Gutheissung von dessen Berufung von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. b und lit. h UWG frei. Es ordnete zudem an, dass die
beschlagnahmten Vermögenswerte nach Ablauf der Rechtsmittelfristen
beziehungsweise nach Ausfällung von allfällige Rechtsmittel abweisenden
Bundesgerichtsentscheiden an die Berechtigten herauszugeben seien.

C.
Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2002 wurde die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2002
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

Das Bundesgericht erkannte, dass der Versand der Formulare im November 1994,
im Januar 1995, im November 1995 sowie auch der Versand der Formulare im
März/April 1997 entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden
Staatsanwaltschaft nicht unlauter im Sinne von Art. 3 lit. h UWG seien, da
die Verkaufsmethoden nicht als besonders aggressiv qualifiziert werden
könnten. Hingegen seien die im November 1994, im Januar 1995 und im November
1995 versandten Formulare nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerde
führenden Staatsanwaltschaft unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG, da sie
unrichtige beziehungsweise irreführende Angaben über die
Geschäftsverhältnisse enthielten. Die Vorinstanz werde prüfen, ob insoweit
die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung von X.________ wegen
unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erfüllt
seien.

Da nach Ausfällung des Urteils des Strafgerichts vom 3. Juli 2002, durch
welches der Beschuldigte freigesprochen wurde, die Verfolgungsverjährung
weiterlief, hatte sich der Kassationshof auch mit der Frage der Verjährung zu
befassen, insbesondere mit der Frage, ob das am 1. Oktober 2002 in Kraft
getretene neue Recht der Verjährung für den Beschuldigten das mildere sei.
Der Kassationshof verneinte dies; somit sei das alte Verjährungsrecht
anwendbar. Der Kassationshof wies darauf hin, dass im Zeitpunkt der
Ausfällung seines Urteils vom 18. Dezember 2002 der Versand der Formulare im
November 1994 und der Versand der Formulare im Januar 1995 bereits mehr als 7
½ Jahre zurücklagen und somit, für sich allein betrachtet, absolut verjährt
seien und einzig der Versand der Formulare im November 1995 zurzeit noch
nicht absolut verjährt sei. Die Vorinstanz werde zu entscheiden haben, ob
zwischen dem Versand der Formulare im November 1995 einerseits sowie im
Januar 1995 und im November 1994 andererseits eine verjährungsrechtliche
Einheit bestehe (siehe BGE 129 IV 49 E. 5).

Soweit die Vorinstanz im neuen Verfahren zum Ergebnis gelangen werde, dass
strafbare Handlungen im Sinne von Art. 59 StGB begangen worden seien, werde
sie prüfen müssen, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang durch diese
strafbaren Handlungen Vermögenswerte erlangt worden seien.

D.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 28. März 2003 der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG im Zusammenhang mit den
Formularversendungen der Y.________AG im November 1994, im Januar 1995 und im
November 1995 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 15'000 Franken,
bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Das Gericht ordnete zulasten der Firma Y.________AG gestützt auf Art. 59
Ziff. 1 StGB die Einziehung eines Vermögenswerts im Betrag von Fr. 40'000.--
an und verpflichtete die Y.________AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB, dem
Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 165'804.45 zu bezahlen.

E.
X.________ und die Firma Y.________AG führen eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts des
Kantons Zug sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Stellungnahme verzichtet
und beantragt unter Hinweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat eine verjährungsrechtliche Einheit zwischen dem Versand
der Formulare im November 1995 einerseits sowie dem Versand der Formulare im
Januar 1995 und im November 1994 andererseits bejaht. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit verletze
Bundesrecht.

1.1 Mehrere strafbare Handlungen bilden verjährungsrechtlich eine Einheit,
wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, und - ohne
dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB gegeben wäre -
als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Diese
andauernde Pflichtverletzung muss von dem in Frage stehenden gesetzlichen
Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein. Unter welchen
Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist,
lässt sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben,
sondern kann nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter
von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die
konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (zum Ganzen BGE 117 IV
408 E. 2f; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b, je mit
Hinweisen). In einigen Entscheiden wird betont, dass eine
verjährungsrechtliche Einheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, um zu
verhindern, dass die Figur des fortgesetzten Delikts im Sinne der früheren
Rechtsprechung, die mit BGE 117 IV 408 E. 2d aufgegeben worden ist, unter
einem anderen Begriff wieder eingeführt wird (BGE 127 IV 49 E. 1b; 124 IV 59
E. 3d/aa).

Das Bundesgericht hat - teilweise auch unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände der zu beurteilenden Fälle - eine verjährungsrechtliche Einheit
bejaht bei ungetreuer Geschäftsführung (BGE 117 IV 408 E. 2g S. 414); bei
gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz durch illegale Einfuhr
von pornographischem Material zwecks Weiterveräusserung in der Schweiz (BGE
119 IV 73 E. 2d S. 79); bei sexuellen Handlungen eines Lehrers mit seinen
Schülern (BGE 120 IV 6 E. 2c S. 9); bei Veruntreuung durch den
Finanzverantwortlichen in Bezug auf die ihm von seinem Arbeitgeber
anvertrauten Gelder (BGE 124 IV 5 E. 3a S. 8); beim Bestechen (BGE 126 IV 141
E. 1; ebenso das nicht publizierte Urteil 6S.413/1999 vom 19. Dezember 2000);
bei Veruntreuung durch Verwendung anvertrauter Vermögenswerte in Missachtung
von Instruktionen betreffend den Verwendungszweck (BGE 127 IV 49 E. 1d).
Demgegenüber hat das Bundesgericht - teilweise auch unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände der zu beurteilenden Fälle - eine
verjährungsrechtliche Einheit verneint bei der Annahme von Geschenken (BGE
118 IV 309 E. 2c S. 317); bei Ehrverletzungen (BGE 119 IV 199 E. 2); bei
gewerbsmässigem Betrug (BGE 124 IV 59 E. 3).

Das Bundesgericht hat gelegentlich eine verjährungsrechtliche Einheit ohne
ausdrückliche Bezugnahme auf die Umschreibung dieses Begriffs bejaht (siehe
etwa Urteil 6S.677/2001 vom 16. März 2002 betreffend Widerhandlungen gegen
das Lotteriegesetz). Es hat teilweise die Voraussetzung, dass das andauernde
pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden gesetzlichen
Straftatbestand ausdrücklich oder zumindest sinngemäss mitumfasst sein muss,
nicht ausdrücklich erwähnt (siehe etwa BGE 119 IV 199 betreffend
Ehrverletzungen). Demgegenüber hat es aber in mehreren Entscheiden betont, es
sei klar, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage
stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst werden müsse
(siehe z.B. BGE 117 IV 408 E. 2f/bb; 118 IV 309 E. 2c, beide unter Hinweis
auf BGE 84 IV 17 betreffend das Dauerdelikt; BGE 124 IV 5 E. 2b; 127 IV 49 E.
1b). Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Legalitätsgrundsatz (Art. 1
StGB). Bei Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit beginnt die
Verfolgungsverjährung erst mit der letzten Tat. Dies ist eine Entscheidung zu
Ungunsten des Beschuldigten. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 71 StGB betreffend den Beginn der Verjährung bestimmt bloss, dass in den
Fällen, in denen der Täter "die strafbare Tätigkeit" zu verschiedenen Zeiten
ausführt, die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem er die "letzte
Tätigkeit" ausführt. Dieser unbestimmten Umschreibung kann nicht entnommen
werden, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Verjährung erst mit
der letzten Tätigkeit beginnt. Dies ergibt sich allein aus dem in Frage
stehenden Straftatbestand. Eine verjährungsrechtliche Einheit kann nur
angenommen werden, wenn der in Frage stehende Straftatbestand Elemente
enthält, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder
zumindest sinngemäss erfassen. Es gilt insoweit dasselbe wie beim Dauerdelikt
(siehe zu Letzterem BGE 84 IV 17; 129 II 385 E. 4.2.1 S. 392). Ein solches
kann nur angenommen werden, wenn das Andauern des strafbaren Verhaltens
(siehe Art. 71 StGB) von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich
oder sinngemäss erfasst wird (z.B. "gefangen halten" in Art. 183 StGB;
"aufbewahren" in Art. 305ter Abs. 1 StGB).

1.2 Den vorliegend in Frage stehenden Straftatbestand des unlauteren
Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erfüllt, wer
vorsätzlich über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren,
Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der
Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder
irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb
begünstigt. Nach der Rechtsprechung ist zudem erforderlich, dass die
unrichtigen oder irreführenden Angaben - wie überhaupt allgemein die
unlauteren Handlungen - geeignet sind, im Sinne des in Art. 2 UWG
festgelegten Grundsatzes das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (vgl. BGE 117 IV 193 E. 2 S. 197).

1.2.1 Der genannte Tatbestand enthält keine Elemente, die ausdrücklich oder
zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen, was
immer unter Letzterem im Einzelnen zu verstehen ist. Wohl war und ist der
Beschwerdeführer 1 ständig verpflichtet, sich irreführender Handlungen im
Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu enthalten, und hat er das vom UWG geschützte
Rechtsgut des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs andauernd zu
respektieren. Diese Pflicht besteht für den Beschwerdeführer aber nicht nur
im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und auf Grund seiner Stellung als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2, sondern unabhängig davon. Jedermann
ist ständig verpflichtet, sich irreführender Angaben im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. b UWG zu enthalten. Dass diese Pflicht andauernd besteht,
bedeutet entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht, dass die Missachtung
dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss
mitumfasst werde. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, hätte das
Erfordernis, dass der in Frage stehende Straftatbestand das andauernde
pflichtwidrige Verhalten zumindest sinngemäss erfassen muss, keinerlei
Bedeutung.

1.2.2 Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs durch unrichtige oder
irreführende Angaben (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG) weist Parallelen zum
Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) auf. Er ist bei Angaben mit Marktbezug
ein Auffangtatbestand, wenn eine Verurteilung wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs ausser Betracht fällt, etwa weil kein Vermögensschaden
entstand, niemand sich durch die unrichtigen Angaben täuschen liess oder die
Täuschung nicht arglistig war. Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra
1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines
gewerbsmässigen Betrugs keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Das
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 146 Abs. 2 StGB betreffe
allein die Strafzumessung. Es umschreibe nicht ein konstitutives Element des
in Frage stehenden Straftatbestands, sondern eine Strafzumessungsregel. Die
durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit zwischen den einzelnen Betrügen
geschaffene Bindung betreffe nicht die Verjährung, sondern die
Strafzumessung. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Gewerbsmässigkeit
rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat einzeln verjähre
(BGE 124 IV 59 E. 3b/bb S. 63 f.). Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten
Entscheid somit aus den genannten Gründen selbst dann keine
verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig gehandelt hat.
Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine
verjährungsrechtliche Einheit darstellen, wenn das Merkmal der
Gewerbsmässigkeit fehlt. Der Tatbestand des Betrugs als solcher enthält kein
Element, welches ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder
zumindest sinngemäss erfasst. Das Bundesgericht hat dies im zitierten
Entscheid zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, indem es erwog, dass
mehrere Betrüge kein andauerndes, gegen eine ständige und ausdrücklich oder
sinngemäss zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs gehörende
Pflicht verstossendes Verhalten darstellen (BGE 124 IV 59 E. 3b/aa in fine).
Unter Berufung auf diesen Entscheid hat das Bundesgericht im Urteil
6S.19/2002 vom 13. Mai 2002 erkannt, dass folgerichtig mehrere
Widerhandlungen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) - wonach bestraft wird,
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirbt - keine
verjährungsrechtliche Einheit bilden. Wenn aber der Tatbestand des Betrugs
(Art. 146 StGB) ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich
noch sinngemäss erfasst, gilt entsprechendes - wie für die Widerhandlung
gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG - auch für den Auffangtatbestand der unrichtigen
oder irreführenden Angaben über die Geschäftsverhältnisse etc. im Sinne von
Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG.

1.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass
vorliegend eine verjährungsrechtliche Einheit gegeben sei, auch auf ein nicht
publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 16. März 2002 (6S.677/2001,
auszugsweise wiedergegeben in sic! 10/2002 S. 697 ff.). Der Entscheid
betrifft den Fall der Zustellung von persönlich adressierten Warenkatalogen
zusammen mit Teilnahmescheinen zur Beteiligung an Gewinnspielen mit der
Zusicherung, dass die Adressaten bereits bestimmte grosse Preise gewonnen
hätten, die nur noch abgerufen werden müssten, und weitere Gewinne erzielen
könnten. Der Kassationshof hat im zitierten Urteil zur Frage der Verjährung
festgehalten, dass die Postsendungen, derentwegen der Beschuldigte von der
Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz verurteilt worden
sei, eine verjährungsrechtliche Einheit bilden; der Beschuldigte stelle dies
mit Recht nicht in Abrede. Zur Begründung hat der Kassationshof auf die
Erwägungen im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verwiesen, worin unter
anderem ausgeführt wurde, bei den Gewinnspielen handle es sich um eine
eigentliche Geschäftsstrategie, die permanent umgesetzt worden sei; der
Beschuldigte habe nach wie vor keinerlei Massnahmen getroffen, um die
rechtswidrigen Gewinnspiele zu unterbinden, und sich damit andauernd
pflichtwidrig verhalten.

Der Kassationshof hat sich im genannten Urteil nicht ausdrücklich mit der
Frage befasst, ob der dort zur Diskussion stehende Straftatbestand der
Widerhandlung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG (SR 935.51) ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss mitumfasse.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen mag dies fraglich erscheinen. Es kann
jedoch offen bleiben, ob an der im zitierten Entscheid getroffenen Lösung
festgehalten werden kann. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation sind
die Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Einheit aus den bereits
angeführten Gründen nicht erfüllt.

1.4 Die inkriminierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3
lit. b UWG vom November 1994, Januar 1995 sowie vom November 1995 bilden
demnach keine verjährungsrechtliche Einheit, weil der in Frage stehende
Straftatbestand ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich
noch sinngemäss mitumfasst.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
gutzuheissen.

1.5 Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer 1
die Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den
Versand im November 1994 und im Januar 1995 (eventual-)vorsätzlich begangen
habe, was in der Nichtigkeitsbeschwerde bestritten wird. Eine (vorfrageweise)
Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Einziehung
der durch diese inkriminierten Formularversendungen erlangten Vermögenswerte
erforderlich; denn das Recht zur Einziehung dieser Vermögenswerte ist ohnehin
gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB verjährt (siehe dazu unten E. 3).

2.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe die ihm zur Last gelegten
Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den
Versand der Formulare im November 1995 entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht vorsätzlich verübt.

2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer 1 habe zwar in Kenntnis
eines Urteils des Zürcher Handelsgerichts vom 19. Dezember 1994 in einer
anderen Angelegenheit sowie auf Grund der Beanstandungen des BIGA, die
zwischen Ende 1994 und Mai 1995 eingegangen seien, die Formulare im Hinblick
auf den Versand im November 1995 erneut abgeändert, doch sei er, wie er
selbst eingeräumt habe, in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der im
November 1995 versandten Formulare nicht sämtlichen Forderungen des BIGA
nachgekommen. Nachdem, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhalte, kein
sachlicher Grund dafür bestanden habe, die Formulare nicht unmissverständlich
als Offerten zu gestalten, sei dem Beschwerdeführer 1 anzulasten, die
Formulare bewusst und gewollt auf die Irreführung der Adressaten ausgerichtet
zu haben (angefochtenes Urteil S. 15).

2.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet ein, dieser Vorwurf enthalte eine
Beurteilung ex post, welche für die Beantwortung der Frage, was er im
massgebenden Zeitpunkt gewusst und gewollt habe, nicht erheblich sein könne.
Entscheidend sei vielmehr, welche Informationen und Anweisungen er von Seiten
der Behörde erhalten habe, wie er diese habe verstehen dürfen und ob er sich
allenfalls darüber hinweggesetzt habe. Im Schreiben vom 4. Mai 1995 habe das
BIGA gerügt, dass die im Januar 1995 versandten Formulare von den Adressaten
als Rechnungen aufgefasst werden könnten. Es habe zum einen darauf
hingewiesen, dass die Unterteilung der Formulare in Rechnung (obere
Formularhälfte) und Replyform (unter Formularhälfte) von vielen Adressaten
nicht im richtigen Sinne wahrgenommen werde und daher irreführend sei. Es
habe zum andern bemängelt, dass der Hinweis "Advertisement Offer" nur in der
für die angelsächsischen und die skandinavischen Länder bestimmten englischen
Version des Formulars enthalten sei, dagegen in der englischen Version für
andere Länder sowie in der französischen und italienischen Version des
Formulars völlig fehle. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, bei der
Gestaltung der im November 1995 versandten Formulare sei er im Wesentlichen
den Anforderungen des BIGA nachgekommen, so wie er diese damals habe
verstehen dürfen. Das im November 1995 versandte Formular habe aus zwei
Blättern bestanden; das erste Blatt habe auf der Vorderseite den Vermerk
"Offer Form" getragen, und das zweite Blatt habe auf der Vorderseite oben
links in grossen Buchstaben sowie auch am Rande vertikal die Bezeichnung
"Replyform" enthalten. Er habe damals subjektiv davon ausgehen dürfen, dass
er mit dieser Aufteilung des Formulars in zwei separate Blätter sowie mit dem
Anbringen der verbesserten Vermerke betreffend den Offertcharakter die vom
BIGA beanstandeten Mängel behoben habe, jedenfalls soweit es um die englische
Version der Formulare gegangen sei, welche an Adressaten in angelsächsische
und in skandinavische Länder versandt worden seien. Sein Zugeständnis, in
Bezug auf Gestaltung und Inhalt der Formulare nicht sämtlichen Forderungen
des BIGA nachgekommen zu sein, habe die englischsprachige Version der
Formulare, die in andere Länder verschickt worden seien, sowie
anderssprachige Versionen der Formulare betroffen. Diese Formulare seien aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; denn die Vorinstanz habe in
Bezug auf den Versand der Formulare vom November 1995 einzig die Strafanträge
der Bank Exim, London, und der Norsk Data Ltd. UK als gültig qualifiziert
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, dass die englischsprachige
Version der im November 1995 in angelsächsische und skandinavische Länder
versandten Formulare nach Aufmachung und Inhalt auf Empfehlungen des BIGA
oder einer anderen Behörde beruhte. Er macht vielmehr geltend, er sei damals
davon ausgegangen, dass er mit der veränderten Gestaltung dieser Formulare
den Beanstandungen des BIGA, so wie er sie habe verstehen dürfen,
nachgekommen sei.

Auch die im November 1995 versandten Formulare sind indessen, wie der
Kassationshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 in Sachen der
Beschwerdeführer (6S.357/2002) erkannt hat, Rechnungen täuschend ähnlich; sie
erwecken den Eindruck, dass bereits ein vertragliches Verhältnis betreffend
die Eintragung in ein Verzeichnis bestehe, wofür Rechnung gestellt werde. Zur
Begründung im Einzelnen kann auf die Ausführungen im Urteil des
Kassationshofes vom 18. Dezember 2002 (insbesondere E. 2.4.3) verwiesen
werden. Es gibt, wie der Kassationshof bereits in diesem ersten Urteil (E.
2.5) festhielt, keinen sachlichen Grund, die Formulare nicht
unmissverständlich und sofort ohne weiteres erkennbar als Offerten zu
gestalten.

Die Feststellung der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen sei dem
Beschwerdeführer 1 anzulasten, die Formulare bewusst und gewollt auf die
Irreführung der Adressaten ausgerichtet zu haben (angefochtenes Urteil S.
15), ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP).
Inwiefern die Vorinstanz dabei von einem unzutreffenden Begriff des Vorsatzes
ausgegangen sei, wird in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht
dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1,
er habe angenommen, dass die im November 1995 versandten Formulare,
jedenfalls in der für angelsächsische und skandinavische Länder bestimmten
englischsprachigen Version, den Anforderungen des BIGA gemäss dem Schreiben
vom 4. Mai 1995 entsprächen und daher zulässig seien, betrifft im Übrigen
ohnehin nicht den Vorsatz, sondern die Frage des Rechtsirrtums (Art. 20
StGB). Ein solcher Irrtum könnte dem Beschwerdeführer 1 allenfalls
zugebilligt werden, wenn das fragliche Formular dem BIGA zur Prüfung
vorgelegt und von diesem als unbedenklich qualifiziert worden wäre. Das ist
indessen nicht geschehen.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Vorinstanz hat zulasten der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 59
Ziff. 1 StGB die Einziehung eines Vermögenswerts im Betrag von Fr. 40'000.--
angeordnet und die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB
verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 165'804.45
zu bezahlen, wobei die Vorinstanz diese Ersatzforderung von den vorläufig
beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 bezog. Die
Beschwerdeführerin 2 ficht die Einziehung und die Ersatzeinziehung an.

3.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (in der vorliegend anwendbaren, bis
zum 30. September 2002 gültigen Fassung) verjährt das Recht zur Einziehung
nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer
längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die
Einziehung Anwendung. Das neue, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene
Verjährungsrecht ist nicht milder als das alte, da es auch für das Recht zur
Einziehung längere Verjährungsfristen vorsieht.

Art. 59 StGB regelt - wie übrigens auch Art. 70 des künftigen Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches (siehe dazu BBl 2002 8240 ff., 8268) - die
Verjährung des Einziehungsrechts nicht im Einzelnen. Daher sind insoweit
grundsätzlich die Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung
entsprechend anwendbar (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 III 277 ff., 315
f.). Die Verjährung des Rechts zur Einziehung beginnt somit gemäss dem
vorliegend anwendbaren alten Verjährungsrecht mit dem Tag, an dem der Täter
die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 71 Abs. 1 aStGB). Die Verjährung
des Rechts zur Einziehung wird, wie die Verjährung der Strafverfolgung, durch
die in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB genannten Vorkehrungen unterbrochen und
kann sich dadurch, entsprechend Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, um höchstens
die Hälfte verlängern. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einziehung
im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB, sondern auch für die Ersatzforderung
gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB, obschon die letztgenannte Bestimmung die
Verjährung nicht ausdrücklich vorsieht (siehe zum Ganzen Schmid, Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, Art. 59
StGB N. 221).

Offen bleiben kann, ob in den Fällen, in denen Vermögenswerte durch mehrere
strafbare Handlungen erlangt worden sind, die Verjährung des Rechts zur
Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 StGB) beziehungsweise zur Ersatzeinziehung (Art.
59 Ziff. 2 StGB) erst mit der letzten Straftat, durch welche Vermögenswerte
erlangt worden sind, beginnt, sofern und soweit die mehreren strafbaren
Handlungen eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2
aStGB bilden. Die Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da gemäss den
vorstehenden Erwägungen (E. 1) eine verjährungsrechtliche Einheit nicht
gegeben ist. Bei Verneinung einer verjährungsrechtlichen Einheit beginnt die
Verjährung des Rechts zur Einziehung beziehungsweise zur Ersatzeinziehung
jeweils in den Zeitpunkten, in denen die strafbaren Handlungen verübt wurden,
durch welche die einzuziehenden Vermögenswerte erlangt worden sind.

3.2 Das Recht zur Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 StGB) und zur Ersatzeinziehung
(Art. 59 Ziff. 2 StGB) war somit in Bezug auf die Vermögenswerte, die durch
den allenfalls als Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b
UWG zu qualifizierenden Versand der Formulare im November 1994 und im Januar
1995 erlangt worden sind, im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Urteils vom 28. März 2003 nach dem zutreffenden Einwand in der
Nichtigkeitsbeschwerde (S. 15 f.) absolut verjährt.

Die Vorinstanz verletzte demnach Bundesrecht, soweit sie in Bezug auf
Vermögenswerte, welche durch den Versand der Formulare im November 1994 und
im Januar 1995 erlangt worden sind, die Einziehung angeordnet und auf eine
Ersatzforderung des Staates erkannt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 25
f.).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
gutzuheissen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht wie bereits im kantonalen Verfahren
geltend, bei Antragsdelikten falle eine Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 StGB) wie
auch eine Ersatzeinziehung (Art. 59 Ziff. 2 StGB) ausser Betracht, soweit es
an einem gültigen Strafantrag fehle.

Die Vorinstanz hat diesen Einwand verworfen. Beim Strafantrag handle es sich
um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nichts daran ändere, dass ein
Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt sei. Das Fehlen einer
Prozessvoraussetzung stehe einer Vermögenseinziehung gemäss Art. 59 StGB
nicht von vornherein entgegen, wie sich auch aus BGE 117 IV 233 ff. sowie aus
dem nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid 6S.477/2001 vom 9. Oktober
2001 betreffend die Zulässigkeit der Einziehung bei verjährter Anlasstat
ergebe. Das UWG schütze den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im
Interesse aller Beteiligten, unter anderem auch der Konsumenten. Der Wille
des Einzelnen, dass die Anlasstat verfolgt beziehungsweise nicht verfolgt
werde, könne bei der Frage der Einziehung nicht entscheidend sein, zumal auch
ein öffentliches Interesse an einem lauteren Wettbewerb bestehe
(angefochtenes Urteil S. 24).

4.2 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 erster
Satzteil StGB).

4.2.1 Strafbare Handlung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine
objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat. Bei
Vorsatzdelikten muss mithin der Vorsatz, der zum subjektiven Tatbestand
gehört, gegeben sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Handlung
schuldhaft ist. Die Einziehung von Vermögenswerten ist auch zulässig, wenn
der Beschuldigte in Bezug auf die Anlasstat zurechnungsunfähig (Art. 10 StGB)
oder einem - schuldausschliessenden - Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) erlegen
ist. Die Vermögenseinziehung ist, wie die Sicherungseinziehung, ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen, auch wenn
Art. 59 StGB dies im Unterschied zu Art. 58 StGB nicht ausdrücklich vorsieht
(siehe zum Ganzen BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N.25,
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art.
59 StGB N. 3; Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 59 StGB
N. 17).
Die Vermögenseinziehung setzt mithin zum einen eine strafbare Handlung im
umschriebenen Sinne voraus und ist zum andern unabhängig von der Strafbarkeit
einer bestimmten Person anzuordnen.

Daraus folgt, dass die Einziehung der durch eine strafbare Handlung erlangten
Vermögenswerte auch möglich ist, wenn die Straftat wegen eines
Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht
verfolgt werden kann.

4.2.2 So können Vermögenswerte, die etwa durch Übertretungen erlangt worden
sind, auch noch eingezogen werden, wenn die Übertretung bereits verjährt ist.
Das Strafgesetzbuch sieht für das Recht der Einziehung längere
Verjährungsfristen als für die Verfolgung von Übertretungen vor; die Fristen
betragen nach dem vorliegend anwendbaren alten Verjährungsrecht mindestens 5
Jahre respektive 1 Jahr und nach dem seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden
Verjährungsrecht sowie auch gemäss dem künftigen Allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 (siehe Art. 70
Abs. 3 und Art. 109 nStGB; BBl 2002 S. 8240 ff., 8267 f., 8282) mindestens 7
Jahre respektive 3 Jahre (vgl. auch BGE 117 IV 233 ff. zum alten
Einziehungsrecht, welches die Verjährung des Rechts zur Einziehung nicht
ausdrücklich regelte).

4.2.3 Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl
herrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung (BGE 69 IV 69 E. 5; 81 IV 90 E.
3; 105 IV 229 E. 1; 128 IV 81 E. 2a, je mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N. 4
vor Art. 28 StGB; Christof Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003, N. 30 ff.
vor Art. 28 StGB, je mit Hinweisen). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags
fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht. Daraus
folgt aber nicht, dass auch die Einziehung der durch ein Antragsdelikt
erlangten Vermögenswerte unzulässig sei, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt.
Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie die Sicherungseinziehung (Art. 58
StGB), nicht eine Nebenstrafe, sondern eine Massnahme.

4.2.4 Die wohl herrschende Lehre neigt indessen zur Auffassung, dass
jedenfalls die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB), allenfalls im
Unterschied zur Sicherungseinziehung (Art. 58 StGB), ausser Betracht fällt,
wenn die Anlasstat nur auf Antrag strafbar ist und ein Strafantrag fehlt
(Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N. 26; Florian Baumann, Deliktisches Vermögen,
Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 18; Louis
Gaillard, La confiscation des gains illicites, Le droit des tiers, in: Le
rôle sanctionnateur du droit pénal, 1985, S. 155 ff., 162; Jean Gauthier,
Quelques aspects de la confiscation selon l'article 58 du CPS, in: Lebendiges
Strafrecht, Festgabe Hans Schultz, ZStrR 94/1974, S. 364 ff., 371 f.; Marlène
Kistler, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss.
Lausanne 1994, S. 74; wohl auch Jürg Luzius Müller, Die Einziehung im
schweizerischen Strafrecht [Art. 58 und Art. 58bis], Diss. Basel 1993, S.
46/47). Begründet wird dies im Wesentlichen mit der Überlegung, der
Verletzte, der keinen Strafantrag stelle, bringe damit zum Ausdruck, dass er
keine staatliche Sanktionierung des täterischen Verhaltens unter Einschluss
der Vermögenseinziehung wünsche (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N. 26). Wenn
das Gesetz bei Antragsdelikten die Strafverfolgung der Initiative des
Verletzten überlasse, sei anzunehmen, dass dasselbe auch für die Einziehung
der durch das Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte gelte (Louis Gaillard,
a.a.O., S. 162; Florian Baumann, Deliktisches Vermögen, S. 18; Marlène
Kistler, a.a.O., S. 74). Es bestehe kein Grund, dass der Staat bei Fehlen
eines Strafantrags stellvertretend Restitution betreibe (Jürg Luzius Müller,
a.a.O., S. 47). Einzelne Autoren schliessen eine Einziehung von
Vermögenswerten bei Fehlen des Strafantrags in Bezug auf die Anlasstat
jedenfalls aus, wenn das Vorliegen eines Strafantrags nicht als
Prozessvoraussetzung, sondern als objektive Strafbarkeitsbedingung
qualifiziert wird (Schultz, Die Einziehung, der Verfall von Geschenken und
anderen Zuwendungen sowie die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss
StrGB rev. Art. 58 f., in: ZBJV 114/1978, S. 305 ff., 324).

Die damit von der wohl herrschenden Lehre zum Ausdruck gebrachten
Überlegungen erfassen indessen lediglich den Fall, dass der Geschädigte in
Kenntnis der Sach- und Rechtslage freiwillig auf einen Strafantrag verzichtet
hat. Sie erfassen nicht die Fälle, in denen der Geschädigte zwar einen
Strafantrag eingereicht hat, dieser aber aus irgendeinem Grunde ungültig ist,
oder in denen der Verletzte in Verkennung der Sach- oder Rechtslage
irrtümlich davon ausging, die Tat werde von Amtes wegen verfolgt. Zudem kann
unter Umständen durch eine strafbare Handlung ein Vermögenswert erlangt
werden, ohne dass dadurch eine andere Person nachweisbar geschädigt worden
ist; eine solche Konstellation ist beispielsweise bei unlauterem Wettbewerb
im Sinne von Art. 23 UWG möglich (vgl. Jean Gauthier, a.a.O., S. 373). Auch
wenn aber der Geschädigte in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auf einen
Strafantrag verzichtet, weil er, etwa bei Delikten unter Angehörigen und
Familiengenossen, eine Bestrafung des Täters nicht wünscht, kann er
gleichwohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihm der abhanden
gekommene Vermögenswert auf dem Wege eines selbständigen
Einziehungsverfahrens gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB restituiert
wird.

4.2.5 Die Einziehung von Vermögenswerten beruht auf der Überlegung, dass sich
strafbares Verhalten nicht lohnen darf (siehe BGE 125 IV 4 E. 2a/aa; 119 IV
17 E. 2a, mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich strafbares
Verhalten wirtschaftlich doch lohnen dürfe, wenn aus irgendeinem Grunde der
erforderliche gültige Strafantrag fehlt. Der Umstand, dass bei Fehlen eines
gültigen Strafantrags eine Strafverfolgung ausser Betracht fällt,
rechtfertigt es nicht, auch auf die Einziehung der durch das Antragsdelikt
erlangten Vermögenswerte zu verzichten.

4.2.6 Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind mithin auch
einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt. Dies ergibt sich sowohl aus
dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die durch eine strafbare Handlung erlangten
Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
einzuziehen sind, als auch aus Sinn und Zweck der Vermögenseinziehung, wonach
sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Das Gesetz enthält auch keine
Anhaltspunkte für eine differenzierende Lösung etwa in dem Sinne, dass die
Einziehbarkeit der durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte davon
abhängen könnte, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall ein gültiger
Strafantrag fehlt und/oder eine bestimmte Straftat nur auf Antrag verfolgt
wird; diese Gründe liessen sich im Übrigen ohnehin oft nur schwer ermitteln.

4.3 Die Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführerin 2 durch die
Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG, begangen durch
den Versand der Formulare im November 1995, erlangt hat, unterliegen somit
nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch insoweit der Einziehung
(Art. 59 Ziff. 1 StGB) beziehungsweise der Ersatzeinziehung (Art. 59 Ziff. 2
StGB), als es an rechtsgültigen Strafanträgen in Bezug auf die Anlasstaten
fehlt.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in diesem Punkt
abzuweisen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes:
5.1 Die inkriminierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit.
b UWG durch den Versand der Formulare im November 1994, im Januar 1995 und im
November 1995 bilden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine
verjährungsrechtliche Einheit. Die inkriminierten Widerhandlungen durch den
Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 waren daher im
Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 28. März 2003 absolut
verjährt, und insoweit fällt daher eine Verurteilung des Beschwerdeführers 1
ausser Betracht (siehe vorn E. 1).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.2 Der Beschwerdeführer 1 hat die Widerhandlungen im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den Versand der Formulare im November 1995
nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz vorsätzlich begangen. Die
Verurteilung des Beschwerdeführers 1 verstösst insoweit nicht gegen
Bundesrecht (siehe vorne E. 2).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.3 Das Recht zur Einziehung und zur Ersatzeinziehung der durch den Versand
der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangten Vermögenswerte
war im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids entgegen der
Auffassung der Vorinstanz absolut verjährt. Die Einziehung von
Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung verstösst insoweit gegen Bundesrecht
(siehe vorn E. 3).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.4 Die durch den Versand der Formulare im November 1995 erlangten
Vermögenswerte unterliegen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
auch insoweit der Einziehung beziehungsweise der Ersatzeinziehung, als sie
durch Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erlangt
worden sind, für welche kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (siehe vorn
E. 4).
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen,
das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2003 aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.1 Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren die Strafe neu bemessen und die
Höhe der einzuziehenden Vermögenswerte beziehungsweise der staatlichen
Ersatzforderung neu bestimmen.

6.2
6.2.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hört die
Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenden
letztinstanzlichen kantonalen Entscheides, durch welchen der Beschuldigte
verurteilt wird, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird durch die
Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang
gesetzt. Nur wenn der Kassationshof in Gutheissung der vom Verurteilten
eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde den kantonalen Entscheid aufhebt und die
Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an die kantonale Instanz
zurückweist, nimmt die Verfolgungsverjährung ihren Fortgang und läuft der
noch verbliebene Rest der Frist ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils
weiter (BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90 f., mit Hinweisen; Urteile 6S.683/2001 vom
28. Januar 2002 und 6S.556/1992 vom 14. Juni 1993; siehe auch BGE 121 IV 64
E. 2; 116 IV 80 E. 1; 115 Ia 321 E. 3e).

6.2.2 In Klarstellung und Präzisierung der Rechtsprechung ist festzuhalten,
dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der
(teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut
über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber
die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten
nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig
bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf
diese Straftaten die Verfolgungsverjährung - wie der Kassationshof bereits im
Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat - mit der Ausfällung
des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies
gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal
vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des
Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die
Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten
worden ist, kann weder die Vorinstanz (siehe Art. 277ter Abs. 2 BStP) noch
das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen (BGE 123 IV 1 E. 1; 110 IV 116;
106 IV 194 E. 1c, je mit Hinweisen).

Diese Klarstellung und Präzisierung der Rechtsprechung zum - vorliegend
anwendbaren - alten Verjährungsrecht ist auch in Anbetracht des am 1. Oktober
2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrechts geboten, wonach die
Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, die Verjährung also bereits mit
der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen aufhört.

6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 hat die Verurteilung wegen unlauteren
Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG, begangen durch den
Versand der Formulare im November 1995, in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos angefochten; seine Rüge, er habe nicht
eventualvorsätzlich gehandelt, ist unbegründet (siehe E. 2 hievor). Daher
läuft die Verfolgungsverjährung in Bezug auf diese Straftaten ab der
Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids nicht weiter, obschon das
angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus
anderen Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz
infolge Wegfalls der übrigen Verurteilungen (Versand der Formulare im
November 1994 und Januar 1995) wegen Eintritts der Verjährung die Strafe neu
bemessen muss.

6.3 Entsprechendes gilt in Bezug auf das Recht zur Einziehung der durch den
Versand der Formulare im November 1995 erlangten Vermögenswerte. Diese
Einziehung wurde in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos
angefochten; die Rüge, die Einziehung falle insoweit mangels gültiger
Strafanträge ausser Betracht, ist unbegründet (siehe E. 4 hievor). Mit der
Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids läuft die Verjährung in
Bezug auf dieses Einziehungsrecht nicht weiter. Unerheblich ist, dass das
angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus
anderen Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz
infolge der Verjährung des Rechts zur Einziehung der Vermögenswerte, welche
durch den Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangt
wurden, neu die Vermögenswerte beziffern muss, welche die Beschwerdeführerin
2 durch den Versand der Formulare im November 1995 allein erlangt hat.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer, je zur
Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu zahlen und ist ihnen je eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das
Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2003 aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird, je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den beiden Beschwerdeführern
auferlegt.

3.
Den Beschwerdeführern wird je eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.--
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: