Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.173/2003
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6S.173/2003 /kra

Urteil vom 5. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Strafzumessung, Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Fahren in
angetrunkenem Zustand etc.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 7. März 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2000 mit seinem
Personenwagen angetrunken von Luzern in Richtung Zürich bis nach Sihlbrugg
(Sihlbrugg-Station). Auf der gleichen Fahrt überschritt er innerorts die auf
der Sihltalstrasse zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 14 km/h
(nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die durchgeführte Blutprobe ergab einen
Blutalkoholgehalt von mindestens 1,58 Gewichtspromille während der Fahrt.

X. ________ hat einen getrübten automobilistischen Leumund. Im Jahre 1995
wurde er wegen Verletzungen von Verkehrsregeln verwarnt. Am 21. Oktober 1997
verurteilte ihn das Amtsstatthalteramt Luzern wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand (1,43 Gewichtspromille), verbunden mit Nichtmitführen des
Führerausweises und Hinderung einer Amtshandlung, zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Tagen, bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und zu einer Geldbusse von Fr. 1'200.--.

B.
Die Bezirksanwaltschaft Horgen sprach X.________ mit Strafbefehl vom 15.
November 2000 des Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand sowie
der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
unbedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 750.--.
Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl X.________ als auch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Einsprache.

Mit Entscheid vom 3. April 2001 verurteilte die Einzelrichterin in
Strafsachen am Bezirksgericht Horgen X.________ wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Verurteilten
hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 19.
Oktober 2001 den angefochtenen Schuldspruch und erhöhte die unbedingte
Gefängnisstrafe auf fünf Monate.

X. ________ reichte dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein. Am 25.
Juni 2002 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung
von Art. 63 und Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Mit neuem Urteil vom 7. März 2003 sprach das Obergericht des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, X.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand im
Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. September 2003 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. März 2003 sei im
Straf-, Vollzugs- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 63 und Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 StGB geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe trotz gegenteiliger
Erklärung wie schon im ersten Urteil einerseits seinen automobilistischen
Leumund sowie sein Tatverschulden zu stark und anderseits den erlittenen
Führerausweisentzug, das Wohlverhalten seit dem Vorfall, den Besuch eines
Kurses für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker sowie die aus
beruflichen Gründen erhöhte Strafempfindlichkeit zu wenig berücksichtigt. Die
Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu vollziehen oder sie
durch gemeinnützige Arbeit abzuverdienen, sei nur theoretischer Natur. Die
Vorinstanz habe ihr eine unrealistische Bedeutung beigemessen. Die
ausgesprochene Strafe sei nach wie vor unverhältnismässig hart, insbesondere
auch wegen des zu Unrecht verweigerten bedingten Strafvollzugs. Dieser hätte
ihm auf Grund seines Vorlebens, insbesondere seines anstandslosen Verhaltens
seit der Tat, seines Leumunds und seines "Sorgens" für die Familie gewährt
werden müssen (Beschwerde, S. 5-16).

2.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung
der Anträge enthalten. Sie soll darlegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, neue
Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über
die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde
kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches
Recht verletze; die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist
ausgeschlossen (Art. 269 BStP).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz richtet, ist er nicht zu hören. Das gilt unter
anderem für seine Einwände gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach der
Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft mit seiner
Arbeit bzw. seinen Arbeitszeiten ohne weiteres zu vereinbaren sei und weder
zum Verlust der Arbeit noch zu nennenswerten Einkommenseinbussen führen würde
(vgl. angefochtenes Urteil, S. 16; Beschwerde, S. 10 f.).

3.
3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen.

Die Gewichtung der zu beachtenden Strafzumessungskomponenten steht im
Ermessen des Sachrichters. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder
wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng
bzw. milde erscheint, dass von einer Verletzung des Ermessens gesprochen
werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV
112 E. 1).

Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang
mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein
Ermessen überschritten hat oder nicht, muss auf alle im konkreten Fall
wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteilsbegründung
eingegangen werden. Die Begründung der Strafzumessung muss insbesondere bei
hohen Strafen die Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und
wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grad sie strafmindernd oder
straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E.
3a; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass der
Sachrichter auf die Faktoren, die ihm - zu Recht - nicht massgeblich oder
nebensächlich erscheinen, nicht einzugehen braucht. Er ist ferner nicht
verpflichtet, die Bedeutung, die er den einzelnen Strafzumessungspunkten
beimisst, in Zahlen oder in Prozentsätzen anzugeben oder eine "Einsatzstrafe"
zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Im Übrigen kann eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutgeheissen werden, um die
Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung zu
veranlassen, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht
standhält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafe eingehend, sorgfältig und
überzeugend sowie im Einklang mit der rechtlichen Würdigung im Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Juni 2002 vorgenommen. Sie hat alle wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise
gewichtet. Die im unteren Bereich des Strafrahmens von drei Tagen bis drei
Jahren Gefängnis liegende Strafe ist nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung
von Bundesrecht liegt nicht vor. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Nachfolgend ist lediglich auf einzelne
Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Vorstrafe zu stark
straferhöhend gewichtet (Beschwerde, S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet.
Entgegen seiner Auffassung kann seine Vorstrafe nicht als "sehr geringfügig"
gewertet (Beschwerde, S. 6) und damit als Bagatelle abgetan werden. Sie wiegt
nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz im Gegenteil ziemlich
schwer (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Das spiegelt sich nur unzureichend
in der Höhe der Strafe. Das Fahren in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs.
1 SVG ist ein Vergehen und gilt generell als eine ernst zu nehmende Tat.
Angesichts des Rückfalls innert drei Jahren mit einem ähnlichen hohen
Blutalkoholgehalt wie beim ersten Vorfall, der Fahrt des Beschwerdeführers
bei der neuen Tat durch eine auch nachts stark befahrene Strasse in Zürich
und die Schaffung einer bedeutenden Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer
durfte die Vorinstanz - ohne strafmindernde Momente - eine Strafe im Bereich
von fünf Monaten Gefängnis erwägen.

Als erheblich strafmindernd wertet die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer
besuchten Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker, der 6
Lektionen zu je 2 Stunden umfasste (angefochtenes Urteil, S. 12). Zusätzlich
strafmindernd würdigt es, dass sich der Beschwerdeführer seit über
zweieinhalb Jahren klaglos verhalten hatte und ihm der Führerausweis für die
Dauer von 15 Monaten entzogen worden war (angefochtenes Urteil, S. 12 f.).
Diese Umstände durften ohne Bundesrecht zu verletzen, mit einer
Strafreduktion im Bereich von zwei Monaten gewichtet werden. Inwiefern die
Vorinstanz die Strafwirkung des Ausweisentzugs stärker strafmindernd hätte
beachten müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde, S. 7 f.).
Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit
der Tat ist massgebend auf den Entzug des Führerausweises in diesem Zeitraum
für 15 Monate zurückzuführen. Zudem ist das Verhalten nach der Tat mit der
erheblichen Gewichtung des Kursbesuches bereits weitgehend abgegolten, was
der Vorinstanz erlaubte, für das "Wohlverhalten nach der Tat" nur eine
leichte zusätzliche Strafreduktion vorzunehmen.

Mit der Gefängnisstrafe von drei Monaten hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zudem ermöglicht, die Strafe in der Form der gemeinnützigen
Arbeit (Art. 3a VStGB 3, SR 311.03) oder in Halbgefangenschaft (Art. 1 Abs. 1
VStGB) zu vollziehen. Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Strafvollzug in Form gemeinnütziger
Arbeit liesse sich verhältnismässig leicht mit seiner beruflichen Integration
verbinden (angefochtenes Urteil, S. 13 f.). Wenn er nunmehr zur Begründung
einer nach seiner Auffassung unhaltbar hohen Strafe die Belastung dieser
Vollzugsform und den angeblich fehlenden Rechtsanspruch auf diese hervorhebt
(Beschwerde, S. 10 f.), verhält er sich mindestens widersprüchlich. Dass er
die Voraussetzungen nicht erfüllen würde, um die besonderen Vollzugsformen
der Halbgefangenschaft oder der gemeinnützigen Arbeit zu beanspruchen, ist
nicht ersichtlich.

4.
4.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt
vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat somit
eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei
steht ihm ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Gründe im Urteil so
wiedergegeben sein müssen, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts
überprüfen lässt (BGE 117 IV 112 E. 3b). Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid auf, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Faktoren in
Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser
Acht gelassen hat (BGE 118 IV 97 E. 2b; 123 IV 107 E. 4a). Bei der Prüfung,
ob der Betroffene Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten bietet, sind alle
wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloss isoliert
voneinander zu würdigen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den
Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Um ein vollständiges Bild der
Täterpersönlichkeit zu erhalten, sind unter anderem die strafrechtliche
Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das
Bestehen sozialer Bindungen sowie mögliche Hinweise auf Suchtgefährdungen zu
untersuchen. Massgebend sind insoweit die persönlichen Verhältnisse bis zum
Zeitpunkt des Entscheides (eingehend Roland M. Schneider, Basler Kommentar
StGB, Basel usw. 2003, Art. 41 N. 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz führt aus, der bedingte Strafvollzug sei hier zwar formell
möglich, doch könne er dem Beschwerdeführer angesichts der schlechten
Prognose nicht gewährt werden. Das erneute einschlägige Delinquieren
innerhalb von drei Jahren sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass das erste
Urteil keine genügende abschreckende Wirkung entfaltet habe. Der
Beschwerdeführer habe beim Nachtessen erheblich Alkohol getrunken, obschon er
darum gewusst habe, mit dem Auto unterwegs zu sein und nach dem Essen an
seinen Wohnort oder in die Region Zürich fahren zu müssen. Indem er später
mit dem sehr hohen Blutalkoholgehalt von 1,58 Promille mit seinem
Personenwagen in Zürich gefahren sei, habe er leichtfertig und aus nichtigem
Anlass heraus eine hohe abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen
Verkehrsteilnehmer geschaffen. Diese Bedenken- und Gewissenlosigkeit und die
darin zum Ausdruck kommende Charakterschwäche seien ein weiteres Indiz für
eine schlechte Prognose. Die ungünstigen Momente würden durch den
absolvierten Kursbesuch, die berufliche und soziale Integration, die
Belastung durch den Führerausweisentzug und das Strafverfahren sowie das
Wohlverhalten seit der Tat nicht neutralisiert. Das gelte umso weniger, als
dem Beschwerdeführer erleichterte Vollzugsformen wie Halbgefangenschaft und
gemeinnützige Arbeit offen stünden (angefochtenes Urteil, S. 15 ff.).

Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat die
wesentlichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt und überzeugend
gewertet. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor. Es kann hier im
Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG). Die einschlägige Vorstrafe und der anderweitig getrübte
automobilistische Leumund, das erneute Fahren in erheblich angetrunkenem
Zustand weniger als drei Jahre nach einem ähnlichen Vorfall, die Tatumstände
und die sich darin spiegelnde Gewissenlosigkeit und Charakterschwäche, die
deutlichen Hinweise auf eine Suchtgefährdung durch Alkohol und die mit
Ausnahme der Kursbesuche für alkoholgefährdete Fahrzeuglenker nicht
feststellbaren Bemühungen, diese Gefahr aktiv zu bekämpfen und die
Problematik in den Griff zu bekommen, vermögen trotz positiver Faktoren die
Bedenken gegenüber einem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen.

Es ist einzuräumen, dass die Verneinung einer positiven Prognose
vergleichsweise streng erscheinen mag. Entscheidend ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer unbeeindruckt von der Vorstrafe nicht lange nach Ablauf der
minimalen Probezeit erneut, schwerwiegend und in sehr ähnlicher Weise wie
zuvor gegen zentrale Regeln zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer verstiess.
Indem der Beschwerdeführer die Vorstrafe als "sehr geringfügig" bezeichnet,
bagatellisiert er sie. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, spricht dies
gegen eine ernsthaft empfundene Reue und Einsicht und damit gegen eine
günstige Prognose (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Abgesehen davon steht es
dem Beschwerdeführer offen, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit oder in
Halbgefangenschaft zu vollziehen, was die Belastung im Beruf deutlich mindern
würde. Unter diesen Umständen kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers
seit der Tat und dem Kursbesuch unter dem Gesichtspunkt der Prognose keine
entscheidende Bedeutung zu.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen
(Art. 278 Abs. 1 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: