Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.171/2003
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6S.171/2003 /kra

Urteil vom 10. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

XZ.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller,
Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden.

Üble Nachrede (Art. 173 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer,
vom 14. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Juni 1999 versandte Rechtsanwalt A.________ ein von ihm verfasstes
Schreiben an das Anwaltsbüro Dr. B.________ und Partner mit unter anderem
folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Kollege,
(...)
Sie haben nachweislich über die Jahre sich immer mehr das Vertrauen des
YZ.________ erschlichen, und es wird behauptet, dass der Abschluss dieses
unglaublichen Vergleichs Ihnen, der sich in katastrophalen finanziellen
Verhältnissen befinden soll, einen Vermögensvorteil nicht unbeträchtlicher
Art verschafft haben soll.
(...)
Darüber hinaus sollen Recherchen ergeben haben, dass Sie an zwei
Bordellbetrieben beteiligt sein sollen. Die Beweggründe, sich auf diese Weise
zu gesunden, liegen damit halbwegs offen..."
Rechtsanwalt A.________ stützte diese Äusserungen auf entsprechende Aussagen,
die sein Mandant XZ.________ ihm gegenüber gemacht hatte.

B.
Das Bezirksgericht Baden, 3. Abteilung, erkannte am 26. März 2002:
"1.Der Beklagte XZ.________ ist schuldig der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1
StGB).

2. Er wird hiefür in Anwendung der obgenannten Bestimmung sowie gestützt auf
Art. 48 und 63 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft.
..."

C.
Am 14. März 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, die
Berufung XZ.________s - ausser in einem hier nicht interessierenden
Kostenpunkt - ab.

D.
Gegen dieses Urteil hat XZ.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie
auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. In der
Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils,
ferner die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 wies der Kassationshof den Beschwerdeführer
unter anderem darauf hin, dass sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht
begründet sei.

F.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für beide Beschwerdeverfahren zurück.

G.
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig,
wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anwalt sei nicht ein "anderer" im
Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, womit dieses Tatbestandsmerkmal
objektiv nicht erfüllt sei und deshalb auch keine Täterschaft gemäss dieser
Bestimmung vorliege.

1.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der deutsche Anwalt A.________ die
Informationen für das Schreiben vom 8. Juni 1999 unbestrittenermassen vom
Beschwerdeführer erhalten habe. Letzterer habe somit die inkriminierten
Äusserungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber einem
Dritten gemacht (BGE 86 IV 209) und demnach in diesem Punkt tatbestandsmässig
gehandelt.

Auch Vertrauenspersonen seien Dritte, denen gegenüber der Geltungsanspruch
einer Person beeinträchtigt werden könne. Nun lasse sich jedoch gemäss einer
in der Lehre vertretenen Auffassung in diesen Fällen die Annahme von
Straflosigkeit auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem
Mitteilungsbedürfnis insoweit der Vorrang gegeben werde, als der "Täter"
nicht wider besseres Wissen handle und aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen davon ausgehen könne, dass seine Äusserungen von den Adressaten als
vertraulich behandelt würden (Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N. 25).
Auch wenn man dieser Auffassung folgte, käme dem Mitteilungsbedürfnis des
Beschwerdeführers gegenüber dem Anwalt A.________ kein Vorrang zu. Der
Beschwerdeführer habe nämlich nicht davon ausgehen können, dass seine
Äusserungen gegenüber A.________ von diesem als vertraulich behandelt würden,
habe er doch dem Anwalt gemäss seinen eigenen Worten eine Zusammenfassung
seiner Informationen über den Beschwerdegegner geben wollen. Der Streit
zwischen den Parteien habe ebenfalls den Sachverhalt im Zusammenhang mit der
Erbangelegenheit des Vaters des Beschwerdeführers betroffen. Ein Mandant
könne nicht davon ausgehen, dass Informationen an seinen Anwalt, die mit dem
Streitgegenstand, dessentwegen er den Anwalt aufgesucht habe, im Zusammenhang
stünden, von diesem nicht weiterverwendet würden. Anders verhalte es sich
bloss, wenn der Mandant dem Anwalt Zusatzinformationen liefere mit dem
Verbot, diese zu verwenden. Dies mache der Beschwerdeführer aber nicht
geltend. Dem Anwalt komme nicht die einem Arzt oder Geistlichen vergleichbare
Rolle eines "confident nécessaire" zu. Im Unterschied zu Anwälten, denen
Informationen vermittelt würden, damit sie diese in irgendeiner Form
verwenden, seien Geistliche und Ärzte in der Regel lediglich Ansprechpartner
für den Ratsuchenden bzw. Patienten, und es gehöre nicht zu deren
Aufgabenbereich, mit diesen Informationen für den Klienten bei Dritten ein
Ziel zu erreichen. Das Tatbestandsmerkmal des Dritten sei somit erfüllt.

Selbst wenn man annehmen wollte, beim Anwalt A.________ habe es sich nicht um
einen Dritten im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gehandelt, wäre das
Tatbestandsmerkmal erfüllt. Diesfalls müsste davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe sich des Tatbestands in Mittäterschaft schuldig
gemacht. Die Äusserungen im Schreiben des damaligen Anwalts des
Beschwerdeführers seien von den Sekretärinnen des Beschwerdegegners als
Dritten wahrgenommen worden. In Fällen, in denen der Anwalt in einer im Namen
des Mandanten verfassten Prozessschrift ehrverletzende Äusserungen verwende,
sei nicht anzunehmen, der Anwalt habe diese von sich aus und gegen den Willen
des Mandanten getan, und es habe auch der Verletzte unter solchen Umständen
für den Regelfall von einer Beteiligung von Partei und Anwalt auszugehen (BGE
110 IV 87). Es könne nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass das
Schreiben im Wissen und im Einverständnis des Beschwerdeführers geschrieben
worden sei. Die gegenteiligen Beteuerungen seien nichts als
Schutzbehauptungen. Selbst wenn also nicht bereits die Äusserungen des
Beschwerdeführers gegenüber dem Anwalt als gegenüber einem Dritten erfolgt zu
betrachten wären, wäre dieses Tatbestandsmerkmal zumindest mit der
Kenntnisnahme des Schreibens durch die Sekretärinnen des Beschwerdegegners
erfüllt, weil sich der Beschwerdeführer die Ehrverletzungen im Schreiben
zurechnen lassen müsse.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anwalt zu Unrecht als
Dritten im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrachtet. Dem Anwalt
komme wie dem Arzt die Rolle eines "confident nécessaire" zu. Zwischen dem
Mandanten und seinem Anwalt bestehe notgedrungen ein sehr enges
Vertrauensverhältnis. Nicht selten müsse ein Mandant gegenüber seinem Anwalt
sein Herz ausschütten dürfen, um hernach auf sachlicher Ebene mit ihm über
den Fall sprechen zu können. Es liege, soweit die geäusserten Vermutungen
überhaupt als ehrenrührig qualifiziert werden könnten, zumindest ein ausser-
oder übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor. Nach Rechtsprechung und Lehre
bestehe gestützt darauf und in der Wahrnehmung berechtigter Interessen ein
sozialadäquates und damit erlaubtes Risiko. Der Beschwerdeführer habe ein
solches berechtigtes Interesse. Die Auffassung, eine Instruktion dürfe nicht
auch so genannte "weiche Faktoren" wie Image, Gerüchte usw. umfassen, zeuge
von realitätsferner Sicht. Sie missachte die Äusserungsfreiheit und das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Anwalt. Die
Geheimhaltungspflicht sei Voraussetzung für das notwendige Vertrauen. Der
Zweck der Konsultation eines Rechtsanwaltes bestehe gerade darin, dass dieser
den Mandanten unter Berücksichtigung aller Umstände rechtlich berate. Dazu
gehöre unter anderem auch die Erörterung allfälliger Motive der Gegenpartei
für ein angeblich schädigendes Verhalten. Die Aufgabe des Rechtsanwaltes
bestehe diesfalls auch darin, den Mandanten auf die rechtliche Problematik
allfällig ehrverletzender Gerüchte hinzuweisen. Es könne doch nicht davon
ausgegangen werden, der Rechtsanwalt werde dem Mandanten empfehlen, eine üble
Nachrede zu begehen beziehungsweise an einer solchen mitzuwirken; er müsse
ihn im Gegenteil davon abhalten. Der Mandant dürfe darauf vertrauen, dass der
beauftragte Rechtsanwalt sich an das gesetzliche Berufsgeheimnis halte und
Gerüchte auf ihren Wahrheitsgehalt prüfe, bevor er dann allenfalls davon in
zulässiger Weise Gebrauch mache.

1.3  Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
StGB setzt voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber einem
"anderen", dass heisst einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person
Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, so auch
der Anwalt (BGE 86 IV 209). In der Lehre spricht sich der überwiegende Teil
der Autoren für eine Einschränkung dieses Kreises aus. Ehrverletzende
Äusserungen im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur
Geheimhaltung verpflichteten Personen sollen unter Umständen straflos sein
(Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 3.
Band, Bern 1984, Art. 173 N. 39; Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 173 N. 4; Peter
Noll, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, Zürich 1983, S. 113; Jörg
Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich
2003, S. 323/324; wohl auch Franz Riklin, Basler Kommentar, Band II, Basel
2003, Art. 173 N. 6, nach dessen Auffassung man sich hier auf die
Sozialadäquanz berufen könne; unentschieden Bernard Corboz, Les infractions
en droit suisse, vol. 1, Bern 2002, Art. 173 StGB N. 43-45). Der
Kassationshof hat in seinem nicht publizierten Urteil vom 11. Juli 1957
(zitiert in BGE 86 IV 209) die Frage aufgeworfen, aber offen gelassen, ob
allenfalls Personen, denen die Rolle von "confidents nécessaires" zukomme,
vom Kreis der Dritten im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszunehmen
seien. In BGE 86 IV 209, hat er aber erkannt, dass der Rechtsanwalt für den
Mandanten kein "confident nécessaire" und somit ein Dritter im Sinne von Art.
173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei. Im Urteil 6S.608/1991 vom 24. Januar 1992 hat
der Kassationshof unter Hinweis auf Art. 321 StGB (Verletzung des
Berufsgeheimnisses) eine Ärztin als "confidente nécessaire" und somit nicht
als Dritte im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Ziff. 1 StGB qualifiziert. In der
Lehre wird unter anderem die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich auch
Vertrauenspersonen Dritte seien, denen gegenüber der Geltungsanspruch des
Verletzten beeinträchtigt werden könne. Die Straflosigkeit lasse sich jedoch
auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis
insoweit Vorrang eingeräumt werde, als der "Täter" nicht wider besseres
Wissen handle und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen
könne, dass seine Äusserungen von den Adressaten auch vertraulich behandelt
würden (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N. 25).

Ob im Sinne dieses Lösungsansatzes bei einem Rechtsanwalt eher die Stellung
als Vertrauensperson in den Vordergrund rückt und er unter Umständen nicht
als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten ist, kann
vorliegend indessen offen gelassen werden. Selbst bei einer weniger weiten
Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "anderen" könnte der damalige Anwalt
des Beschwerdeführers  nicht als "confident nécessaire" betrachtet werden.
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der
Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass seine Äusserungen gegenüber
seinem Anwalt A.________ von diesem als vertraulich behandelt würden, hat er
ihm doch gemäss seinen eigenen Worten eine Zusammenfassung seiner
Informationen über den Beschwerdegegner geben wollen. Er konnte somit nicht
annehmen, sein Anwalt würde derartige Informationen nicht in der einen oder
anderen Art in seine Strategie einbauen. Er setzte seinen damaligen Anwalt in
einem Streit gegen die UBS ein. In diesem Zusammenhang standen nach seinen
Worten auch "die Machenschaften der Gegenpartei zur Diskussion". Aufgrund
dieser tatsächlichen Feststellungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, es
könne nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass der Brief im Wissen und
im Einverständnis des Beschwerdeführers geschrieben worden ist.
Es ist demnach davon auszugehen, dass der damalige Anwalt des
Beschwerdeführers als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff.1 Abs. 1 StGB zu
betrachten ist.

1.4 Die Frage, ob auch die Sekretärinnen des Beschwerdegegners Dritte sind,
wie die Vorinstanz annimmt, kann daher offen bleiben.

Auf die diesbezüglichen Rügen könnte im Übrigen nicht eingetreten werden.
Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es habe ihm an Wissen und Willen
gefehlt, wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Solche Vorbringen sind im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er für seine Äusserung, der
Beschwerdegegner sei an Bordellbetrieben beteiligt gewesen, nicht zum
Entlastungsbeweis zugelassen wurde.

2.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer hege einen Groll
gegen den Beschwerdegegner, weil er denke, dieser habe sich in der
Erbschaftssache betreffend den verstorbenen Vater YZ.________ durch unlautere
Machenschaften bereichert. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Ausführungen
in der Berufung mit seinem Anwalt A.________ unter anderem auch nach
möglichen Motiven des Beschwerdegegners für dessen - nach Ansicht des
Beschwerdeführers begangenen - Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner
Funktion als Willensvollstrecker und Interessenvertreter des Verstorbenen
suchen wollen. Die Äusserung, der Beschwerdegegner sei an Bordellbetrieben
beteiligt, habe keinen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, die gemäss dem
Beschwerdeführer voraussichtlich in einem Zivilverfahren zu beurteilen seien.
Der Beschwerdeführer habe somit keine begründete Veranlassung gehabt, eine
solche Bemerkung gegenüber seinem Anwalt vorzubringen. Der zumindest
überwiegende Zweck dieser Äusserung habe in der Beleidigung des
Beschwerdegegners gelegen. Für diese Aussage sei der Beschwerdeführer somit
nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

2.2 Der Beschwerdeführer sieht eine Bundesrechtsverletzung darin, dass ihm
die Führung des Entlastungsbeweises betreffend die angebliche Beteiligung des
Beschwerdegegners an Bordellen vorenthalten worden sei. Zur Begründung führt
er unter anderem aus, dass der ihm bis anhin im Einzelnen nicht bekannte
Geldfluss zwischen YZ.________ sel. und dem Beschwerdegegner sowie den
Bordellbetrieben in einem Zivilprozess Prozessthema geworden wäre, wenn sich
herausgestellt hätte, dass sich der Beschwerdegegner wegen Beteiligungen an
Bordellen in einer finanziell misslichen Lage befinde. Es habe somit auch
beim Vorwurf der Beteiligung an Bordellen begründete Veranlassung im Sinne
von Art. 173 Ziff. 3 StGB bestanden. Die Aufgabe von Rechtsanwalt A.________
sei es lediglich gewesen, die Vermutungen abzuklären.

2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung wendet, ist
auf seine Vorbringen nicht einzutreten, weil damit nicht eine Verletzung von
Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht
strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht
zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der
Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben
beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung, die von der
Doktrin grundsätzlich gebilligt wird, kommt ein Ausschluss vom
Entlastungsbeweis nur in Betracht, wenn kumulativ die beiden vom Gesetz
genannten Kriterien gegeben sind, wenn also der Beschuldigte die Äusserung
ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen, gemacht hat (BGE 116 IV 31 E. 3; 101 IV 292 E. 2; 98 IV 90 E.
4a, 89 IV 190 E. 1; 82 IV 91 E. 2; Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 21;
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N. 36; Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 15).
Dabei darf weder aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung auf die
genannte Absicht noch umgekehrt aus dem Vorliegen einer üblen Absicht auf das
Fehlen einer begründeten Veranlassung geschlossen werden (BGE 116 IV 31 E. 3
S. 38). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private
Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die
Äusserung gewesen sein (vgl. BGE 82 IV 91 E. 3 S. 97, dazu auch mit
Beispielen Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 21; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11
N. 35; Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 15 ff.).

Die Veranlassung zur Äusserung muss mithin begründet und objektiv sein. Es
muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, diese Äusserung zu machen
(BGE 82 IV 91 E. 3 S. 97; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N. 35). Dem
Beschwerdeführer ging es gemäss den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz darum, mit seinem Anwalt A.________ unter anderem auch nach
möglichen Motiven des Beschwerdegegners für dessen - nach Ansicht des
Beschwerdeführers begangenen - Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner
Funktion als Willensvollstrecker oder Interessenvertreter des verstorbenen
Vaters YZ.________ sel. zu suchen. Für den in diesem Zusammenhang getätigten
Hinweis auf die Beteiligung an zwei Bordellbetrieben bestand objektiv keine
begründete Veranlassung. Vielmehr stellten die Hinweise in der
Beschwerdeschrift, dass sich der Beschwerdegegner wegen einer Beteiligung an
Bordellbetrieben in einer misslichen Lage befinde und dass zwischen dieser
misslichen Lage und dem angeblichen Geldfluss zwischen YZ.________ sen. und
dem Beschwerdegegner ein Zusammenhang bestehe, nichts anderes als auf
keinerlei Tatsachen abgestützte spekulative Verdächtigungen dar. Daraus
ergibt sich keine objektiv begründete Veranlassung für die Behauptung, dass
der Beschwerdegegner an Bordellbetrieben beteiligt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer ist in diesem Punkt zu Recht nicht zum Entlastungsbeweis
zugelassen worden. Somit ist die Nichtigkeitsbeschwerde auch in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen "einseitige
Ausführungen", welche die Vorinstanz bei der Frage der Zulassung des
Entlastungsbeweises bezüglich der Äusserungen gemacht habe, wonach sich der
Beschwerdegegner das Vertrauen von YZ.________ sel. erschlichen und sich
durch die Erbschaftsabwicklung bereichert habe und wonach er sich in
katastrophalen finanziellen Verhältnissen befinde. Der Beschwerdeführer
beanstandet in diesem Punkt einzig die Beweiswürdigung und legt nicht dar,
inwiefern hier eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Deshalb ist auf
die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2  Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz lege Art. 173 StGB
unhaltbar aus, wenn sie feststelle, er verhalte sich deshalb widersprüchlich,
weil er einerseits angebe, über nicht genügend Indizien verfügt zu haben,
welche die geäusserten  Verdächtigungen erhärtet hätten, andererseits jedoch
den Entlastungsbeweis anzutreten versuche. Mit dieser Erwägung suchte die
Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers zu widerlegen, seine
Äusserungen seien deshalb nicht ehrverletzend, weil sie lediglich Gerüchte
darstellten. Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Erwägung der
Vorinstanz geht an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle
ihres Urteils zutreffend festhielt, können gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
StGB auch blosse Verdächtigungen ehrverletzend sein. Die vom Beschwerdeführer
beanstandete Erwägung der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht relevant.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.3 Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wendet er sich am Ende seiner
Beschwerdeschrift gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsdarstellung
der Vorinstanz, was im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Es ist somit in diesem Punkt nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde
einzutreten.

4.
Zusammenfassend ist demnach die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Beschwerdeführer
zurückgezogen. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Kostenfolge.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: